8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung erkennen - beurteilen - handeln
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- Margarethe Geiger
- vor 8 Jahren
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1 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung erkennen - beurteilen - handeln Krisenmanagement beim Jugendamt der Stadt Heilbronn 1
2 Gefährdung Die Rechtsprechung versteht unter Gefährdung eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH FamRZ 1956, S. 350 = NJW 1956, S. 1434) Das bedeutet: Kindeswohlgefährdung ist kein beobachtbarer Sachverhalt, sondern ein rechtliches und normatives Konstrukt Quelle: Friedhelm Güthoff, Impuls: Kinderschutz als sozialpädagogische Herausforderung 2
3 Die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung geschieht aufgrund einer fachlichen Bewertung von Lebenslagen hinsichtlich der möglichen Schädigung des Kindes der Erheblichkeit der Gefährdungsmomente der Wahrscheinlichkeit (Prognose) eines Schadenseintrittes der Fähigkeit der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden die Bereitschaft der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden 3
4 Gewichtige Anhaltspunkte können sein: Äußere Erscheinung des Kindes (z.b. massive Verletzungen ohne erklärbare Ursache, starke Unterernährung... ) Verhalten des Kindes (z.b. Übergriffe gegen andere Personen, apathisches, verängstigendes Handeln, Äußerungen des Kindes,... ) Verhalten der Eltern oder anderer Erziehungspersonen (z.b. unzureichende Ernährung, Gewalt gegenüber dem Kind, Unterlassung von Krankenbehandlung, Isolierung des Kindes,... ) Familiäre Situation (z.b. Obdachlosigkeit, Einsatz des Kindes zum Betteln,... ) Persönliche Situation der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten (z.b. häufig unter Alkoholeinfluss, Drogen, verwirrtes Erscheinungsbild,... ) Wohnsituation (z.b. vermüllte oder verdreckte Wohnung,... ) 4
5 Einführung von Standards als Orientierungshilfe für die Praxis durch den 8a SGB VIII 1. Kindeswohl erkennen 2. Das Gefährdungsrisiko angemessen beurteilen 3. Entsprechend der Ergebnisse der Beurteilung zum Wohle des Kindes handeln 5
6 Kindeswohlgefährdung: Erkennen Beurteilen Handeln Hierzu gehört das Bewusstsein zu schärfen über Grundbedürfnisse von Kindern Voraussetzungen für eine gesunde Entwicklung Erscheinungsformen einer gesunden Entwicklung Folgen unzureichender Befriedigung kindlicher Grundbedürfnisse Risikofaktoren für eine Kindeswohlgefährdung Schutzfaktoren für eine gesunde Entwicklung Erscheinungsformen von Kindeswohlgefährdung Gewichtige Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung 6
7 Kindeswohlgefährdung: Erkennen Beurteilen - Handeln Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte Kollegiale Beratung Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft Einbeziehung der Leitungsebene Einbeziehung der Personensorgeberechtigten sowie des Kindes oder Jugendlichen 7
8 Kindeswohlgefährdung: Erkennen Beurteilen - Handeln Hinwirken auf Inanspruchnahme von Hilfen durch die eigene Einrichtung durch kooperierende Einrichtungen und Dienste durch das Jugendamt Information an das Jugendamt wenn die... eingeleitete Hilfe zur Gefahrenabwendungen nicht ausreicht angebotene Hilfe nicht in Anspruch genommen wird Gefährdungssituation akuten Handlungsbedarf erfordert Quelle: Friedhelm Güthoff, Impuls: Kinderschutz als sozialpädagogische Herausforderung 8
9 Ablaufschema zur Umsetzung der Vorgaben des 8a SGB VIII durch freie Träger (nach Prof. Dr. H-J. Schimke) Begründeter Verdacht ( gewichtige Anhaltspunkte ) Klärung und Überprüfung durch Fachkräfte im Team unter Beteiligung der Leitung Fachberatung ( insoweit erfahrene Fachkraft ): Gefährdungsrisiko abschätzen Gespräch mit den Personensorgeberechtigten entweder Kooperation Hilfeangebote Unterstützung durch Jugendhilfe Abwendung der Kindeswohlgefährdung oder Ablehnung oder Angenommene Hilfe nicht ausreichend Information des Jugendamtes 9
10 Die insoweit erfahrene Fachkraft (IEF) ist Beraterin in Fragen Der Methodik Reflexion der eigenen Rolle Fachliche Einschätzung möglicher Kindeswohlgefährdung Entwicklung von Hilfemöglichkeiten, die Einrichtung selbst anbieten kann oder auf die von Seiten der Einrichtung hingewirkt werden kann Beratung der Einrichtung, wie diese mit den Eltern auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinarbeiten kann Moderation bei der Risikoeinschätzung 10
11 Bei Verdacht auf akute Kindeswohlgefährdung sind folgende Handlungsstandards einzuhalten Erkennen Sammeln erreichbarer Informationen zur Situationseinschätzung (Laufender Fall, Vorakte, EMA... ) Beurteilen Kurzberatung mit mindestens einer weiteren Fachkraft zur Einschätzung des Akutcharakters der Gefährdung; zeitnahe Information der Sozialraumleitung (SRL); ggf. Risikoeinschätzung im Team und Festlegung weiterer Handlungsschritte; Hausbesuch zu zweit (KID), angemeldet oder unangemeldet Sachverhalt vor Ort mit den Eltern besprechen und den Zweck der Intervention deutlich machen Eltern über das Ergebnis der Situationseinschätzung informieren Handeln Entscheidung über weitere Schritte ggf. Absprachen, Aufträge, Auflagen, Anrufung des Familiengerichtes, Inobhutnahme Dokumentation 11
12 Leistungs- Grau- und Gefährdungsbereich nach Dr. Maria Lüttringhaus 12
13 Die Arbeit im Kontext der Kindeswohlgefährdung ist immer Arbeit im Spannungsfeld zwischen Kindeswohl und Elternwille... zwischen Hilfsangeboten und Schutzangeboten... zwischen Autonomie und Zwang... zwischen Prävention und Intervention 13
14 Kinderschutz kann gelingen, wenn jede Institution ihre Möglichkeiten zur Unterstützung /zum Schutze des Kindes ausschöpft... alle beteiligten Institutionen ihr Leistungsspektrum wechselseitig transparent macht... die Einschaltung einer anderen Institution nicht als Abgabe eigener Verantwortung gesehen wird, sondern als Hinzuziehung weiterer Verantwortung und zusätzlicher Kompetenzen... verbindliche Handlungsschritte zwischen den Institutionen für die Kooperation im Einzelfall konzipiert, verabredet und gelebt werden. Quelle: Friedhelm Güthoff, Impuls: Kinderschutz als sozialpädagogische Herausforderung 14
15 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Prof. Dr. Reinhold Schone - FH Münster, FB Sozialwesen 15
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