Herzlich Willkommen. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Sachsen e.v.
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- Katrin Teresa Hermann
- vor 8 Jahren
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1 Herzlich Willkommen
2 Elternrecht und Kindesgrundrechte Verfassungsrechtliche Vorgaben Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Recht und Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung des Kindes (Elternrecht) Art. 2 Abs. 1 i.v. m. Art. 1 Abs. 1 GG Recht des Kindes auf Achtung der Menschenwürde und die freie Entfaltung der Persönlichkeit Art. 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG Staatliche Gemeinschaft wacht über Ausübung des Elternrechts (staatliches Wächteramt), im äußersten Notfall durch Trennung des Kindes von der Familie
3 Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen für ihr Wohl gehört gemäß 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII zum grundsätzlichen Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe in öffentlicher und freier Trägerschaft 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) Elternrechte und Pflichten = staatliches Wächteramt (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
4 61 Abs. 2 SGB IX Sicherung der Beratung behinderter Menschen (2) Hebammen, Entbindungspfleger, Medizinalpersonen außer Ärzten, Lehrer, Sozialarbeiter, Jugendleiter und Erzieher, die bei Ausübung ihres Berufs Behinderungen ( 2 Abs. 1) wahrnehmen, weisen die Personensorgeberechtigten auf die Behinderung und auf die Beratungsangebote nach 60 hin. 2 SGB IX Behinderung (1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
5 8a SGB VIII, Abs. 1 gewichtige Anhaltspunkte Risikoabschätzung durch mehrere Fachkräfte Einbeziehung der Eltern, des Kindes, des Jugendlichen Geeignete Hilfe anbieten
6 Merkmale eines qualifizierten Umgangs mit gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung 1. Einschätzung der Gefährdung für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen (Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1) Erste Gefährdungseinschätzung Sicherheitseinschätzung Einschätzung der Entwicklungsdefizite, Verhaltensauffälligkeiten, Stärken des Kindes oder Jugendlichen Einschätzen zur Erziehungsfähigkeit der Eltern, zur Veränderungs-fähigkeit und bereitschaft sowie zu Ressourcen der Eltern bzw. familialen Systems 2. Zusammenwirken mehrer Fachkräfte (Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1) Mehrere insoweit erfahrene Fachkräfte (Fachteam im Jugendamt) Hinzuziehen einer insoweit erfahrenen Fachkraft (Fachberatung) 3. Einbeziehung von Eltern, Kind oder Jugendlichen (Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2) Gemeinsame Problemkonstruktion erarbeiten Ausnahme: Wirksamer Schutz des Kindes
7 Voraussetzung der Mitteilungspflicht vom freien Träger an das Jugendamt 1. Einer Fachkraft der Einrichtung sind gewichtige Anhaltspunkte bekannt geworden. 2. Reflexion der Gefährdung und Gefährdungseinschätzung(en) mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft/Handlungsoptionen 3. Feststellung eines weitergehenden Hilfebedarfs 4. Erfolgloses Hinwirken auf die Inanspruchnahme weitergehender Hilfe bei Eltern, Kind oder Jugendlichen 5. Eigener Hilfezugang und ggf. bisher in Anspruch genommene Hilfen reichen nicht aus, um Gefährdung abzuwenden Mitteilung an das Jugendamt - Vielleicht gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen der Eltern, Kinder oder Jugendlichen - Beachte: bei akuter Gefahr: Ist sofortiges Handeln erforderlich, es darf und muss sofort gehandelt werden.
8 Formen der Kindeswohlgefährdung Kindeswohlgefährdung zeigt sich in verschiedenen Formen körperliche und seelische Misshandlung körperliche und seelische Vernachlässigung Sexuelle Gewalt Vernachlässigung Körperliche Gewalt Körperliche Misshandlung Psychische Misshandlung Sexueller Missbrauch
9 Vielen Dank Many thanks gracias Dziskuje Cпaсибо Děkuji grazie mille
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