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1 FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße Merching Telefon: 08233/ Praxisratgeber zur Betreuung und Beratung von Kindern und Jugendlichen Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, wir freuen uns, dass Sie sich für unsere Produkte interessieren. Im Folgenden finden Sie einen Auszug aus unserem Loseblattwerk Praxisratgeber zur Betreuung und Beratung von Kindern und Jugendlichen. Falls Sie noch nähere Informationen wünschen oder gleich über die Homepage bestellen möchten, klicken Sie einfach auf den Button Zur Bestellung oder wenden sich bitte direkt an: FORUM Verlag Herkert GmbH Mandichostr Merching Telefon: / Telefax: / service@forum-verlag.com Alle Rechte vorbehalten. Ausdruck, datentechnische Vervielfältigung (auch auszugsweise) oder Veränderung bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verlages.

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3 Angemessenes handeln beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung 5.5 Seite Kinder in Not angemessen handeln beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Dr. Barbara Mutke Prof. Dr. Bernd Seidenstücker In der Presse ist immer wieder in erschütternder Häufigkeit von vernachlässigten, misshandelten oder gar getöteten Kindern zu lesen, die zum Opfer der eigenen Eltern wurden. Stets wird in diesen Fällen die Frage gestellt, wie es dazu kommen konnte, dass scheinbar niemand um die Situation der betroffenen Kinder wusste, auch die öffentliche Jugendhilfe entweder keine Kenntnis von der problematischen Lebenslage der Familie hatte oder nicht adäquat handelte. Tatsächlich erweist sich das Spannungsfeld zwischen Hilfe und Kontrolle, in dem sich die Fachkräfte der Jugendämter in Fällen von vermuteter Kindeswohlgefährdung befinden, in der Praxis nicht selten als Gratwanderung. Die Fachkräfte haben den gesetzlichen Auftrag, die Familien zu unterstützen, müssen jedoch, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und die Eltern diese Unterstützung nicht annehmen wollen bzw. können, das Familiengericht über die Gefährdung informieren. Durch den am neu eingeführten 8a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Schutzauf- Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

4 5.5 Seite 2 Angemessenes handeln beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung trag bei Kindeswohlgefährdung 1) erfährt der Schutzauftrag für Kinder und Jugendliche nunmehr eine besondere Relevanz (vgl. dazu auch ausführlich Kap ). Jugendämter sind auf Informationen von Lehrkräften angewiesen Damit die Mitarbeiter der Jugendämter allerdings in der Lage sind, im Bedarfsfall zum Schutz von Kindern und Jugendlichen tätig zu werden, sind sie auf Informationen über problematische Lebenslagen von Minderjährigen angewiesen. Lehrer und Erzieher in Kindergärten oder Horten, welche Kinder täglich unterrichten bzw. betreuen, verfolgen die körperliche und geistige Entwicklung von Kindern und Jugendlichen aus nächster Nähe und nehmen von daher Signale, die auf eine Gefährdung des Wohls hindeuten, oftmals zuerst wahr. Allerspätestens bei Gefahr im Verzug sind Pädagogen in Extremsituationen verpflichtet, das Jugendamt bzw. die Polizei zu informieren. Erzieher, deren Tätigkeit auf der Grundlage des SGB VIII erbracht wird, sind überdies auch schon bei Anzeichen von Gefährdung gem. 8a Abs. 2 des SGB VIII verpflichtet, zunächst bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden ; 8a Abs. 2 SGB VIII (siehe dazu Kap ). 1) 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.

5 Angemessenes handeln beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung 5.5 Seite Verschiedene Formen von Kindeswohlgefährdung Kindliche Gefährdungslagen können ganz verschiedene Formen annehmen und sind auch in ihrer quantitativen Bedeutung durchaus unterschiedlich. Insgesamt fünf solcher Gefährdungslagen sollen im Folgenden kurz skizziert werden: Vernachlässigung Bei der Vernachlässigung werden basale kindliche Lebensbedürfnisse (von Essen, Schlafen, angemessener Kleidung bis hin zur Zuwendung und Förderung des Kindes) nicht berücksichtigt, der Mindeststandard an materieller, sozialer und emotionaler Versorgung wird durch die Eltern nicht gewährleistet. Die nachfolgende Abbildung stellt die Bedürfnisstruktur für eine gesunde psychische und körperliche Entwicklung von Kindern dar. Durch die Pyramidenform kann veranschaulicht werden, dass zunächst Basisbedürfnisse befriedigt werden müssen, damit sich entwicklungspsychologisch betrachtet Bedürfnisse auf der nächsten Ebene entfalten können. Je niedriger die versagten Bedürfnisse angesiedelt sind, desto elementarer werden die Kinder in ihrer Entwicklung vernachlässigt.

6 5.5 Seite 4 Angemessenes handeln beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Bedürfnis nach Selbstverwirklichung Bedürfnis nach Anregung, Spiel und Leistung Bedürfnis nach seelischer und körperlicher Wertschätzung Bedürfnis nach Verständnis und sozialer Bindung Bedürfnis nach Schutz und Sicherheit Physiologische Bedürfnisse Abb. 1: Bedürfnispyramide (Schmidtchen 1989, S. 106) Nachfolgende Definition erfasst die Heterogenität der Kindesvernachlässigung: Definition von Vernachlässigung Vernachlässigung ist die andauernde und wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns sorgeverantwortlicher Personen (Eltern oder andere von ihnen autorisierte Betreuungspersonen), welches zur Sicherstellung der physischen und psychischen Versorgung des Kindes notwendig wäre. Diese Unterlassung kann aktiv oder passiv (unbewusst), aufgrund unzureichender Einsicht oder unzureichenden Wissens erfolgen. Die durch die Vernachlässigung bewirkte chronische Unterversorgung des Kindes durch die nachhaltige Nichtberücksichtigung, Missachtung oder Versagung seiner Lebensbedürfnisse hemmt, beeinträchtigt oder schädigt seine körperliche, geistige und seelische Entwick-

7 Angemessenes handeln beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung 5.5 Seite 5 lung und kann zu gravierenden bleibenden Schäden oder gar zum Tod der Kinder führen. (Schone u. a., S. 21) Liebe und Akzeptanz Ernährung Schutz Anregung und Förderung unzureichende Pflege Zuwanderung Betreuung Gesundheitsvorund -fürsorge Abb. 2: Vernachlässigung von Kindern (Schone u. a. 1997, S. 20) Betroffen sind dabei vor allem kleinere und / oder behinderte Kinder, die in besonderem Maße auf Schutz und Fürsorge angewiesen sind. Darüber, wie viele Kinder von Vernachlässigung betroffen sind, gibt es keine verlässlichen statistischen Daten. Die Schätzungen in der einschlägigen Fachliteratur reichen (als quantitative Untergrenze) von (Schone u. a., S. 15) bis hin zu Schätzungen von betroffenen Kindern (vgl. Esser / Weinel). Risikofaktoren, die bei der Kindesvernachlässgung unheilvoll zusammentreffen, sind in der nachfolgenden Abbildung 3 dargestellt und lassen sich auf die Faustformel bringen: Je geringer die finanziellen und materiellen Ressourcen (materielle Dimension) und Risikofaktoren für Vernachlässigung

8 5.5 Seite 6 Angemessenes handeln beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung je schwieriger das soziale Umfeld (soziale Dimension) und je belasteter und defizitärer die persönliche Situation der erziehenden Eltern (persönliche Dimension der Erziehungsperson/-en) und je herausfordernder die Situation und das Verhalten des Kindes (Dimension des Kindes), umso stärker steigt das Risiko, dass Beziehungsstörungen zwischen Eltern und Kind sich zu massiven Vernachlässigungssituationen des Kindes verdichten (Schone u. a., S. 33). Abb. 3: Risikofaktoren der Vernachlässigung (Schone u. a. 1997, S. 32) Im Umkehrschluss zu den genannten Risikofaktoren ist allerdings nicht zu folgern, dass etwa immer dann, wenn mehrere der Faktoren zutreffen, eine Kindesvernachlässigung eintreten muss, wie die Erkenntnisse aus den Resilienzforschung 1) nachweisen (siehe dazu Kap ). 1) Resilienz = Widerstandsfähigkeit.

9 Angemessenes handeln beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung 5.5 Seite 7 Körperliche Misshandlung Unter körperlicher Misshandlung versteht man die physische Gewalteinwirkung von Eltern oder anderen Erwachsenen auf ein Kind. Sie umfasst damit alle gewaltsamen Handlungen aus (auch absichtsvoll brutalem) Erziehungskalkül oder Unkontrolliertheit, die dem Kind Verletzungen oder körperliche Schäden zufügen. Körperliche Misshandlungen geschehen z. B. durch Schläge mit der Hand oder mit Gegenständen, durch Zufügen von Verbrennungen / Verbrühungen, durch Vergiftungen, durch die Verabreichung von medizinisch nicht indizierten Schlaf- oder Beruhigungsmitteln oder durch heftiges Schütteln. Körperliche Gewalt kann in Form und Schwere stark variieren und somit auch unterschiedlichste Folgen für das Kind haben (vgl. Hasebrink, S. 227). Das Bundeskriminalamt gibt für das Jahr erfasste Fälle von Misshandlung von Kindern an. In dieser Statistik werden allerdings nur solche Fälle erfasst, bei denen Misshandlung strafrechtliche Dimensionen erreicht hat und bei denen Strafanzeige erstattet wurde. Gemessen an diesen vergleichsweise geringen Zahlen ist die Dunkelziffer gewaltig. Schätzungen gehen hier bundesweit von bis zu 1,5 Millionen Fällen von körperlicher Kindesmisshandlung aus (vgl. Bründel / Hurrelmann 1994, S. 55). Physische Gewalteinwirkung auf ein Kind

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