4. Gibt es eine Verfahrensrichtlinie zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos entsprechend 8a SGB VIII im ASD?

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1 Themenbereich: Abschätzung des Gefährdungsrisikos 4. Gibt es eine Verfahrensrichtlinie zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos entsprechend 8a SGB VIII im ASD? FB 1 bis Ja 5. Wenn ja : Gibt diese Ihnen Handlungssicherheit bei der Abschätzung einer Gefährdung? Gar nicht Kaum Mittelmäßig Ziemlich Außerordentlich 6. Welche Fachkräfte beziehen Sie bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos ein? Andere Mitarbeiter/innen der Außenstelle Immer Mitarbeiter/innen anderer AG Außenstellen Kindschaftsrecht Immer Leiter/in der Außenstelle * Abteilungsleitung ASD * Ärzte/innen * Psychologen/innen * Psychotherapeuten/innen * Lehrer/innen * Erzieher/innen * Andere, welche *Einzelfallabhängig Mitarbeiter freier Träger Kita, Freizeiteinrichtungen familiäres Umfeld, hilfeleistende Stellen AG, JA, ARGE Polizei* 7. Wie werden die Personensorgeberechtigten einbezogen? Gibt es Standards zur Orientierung? PSB werden während des gesamten Prozesses einbezogen Standards in Form von: Wertschätzung/ Transparenz/ Lebensweltorientierung/ Ressourcenorientierung => Hilfeplanverfahren Gespräche, Kontrollverträge, Hausbesuche etc.

2 es gibt Standards PSB werden immer einbezogen es gibt Gesetze zur Einbeziehung der PSB (Grundgesetz, BGB, SGB VIII, Hilfeplanverfahren) HB, Gespräche, Hilfsangebote, Antragstellung, Standards: ja ja siehe Handlungsorientierung ASD zur Kindeswohlgefährdung 8. Wie beziehen Sie die Kinder und Jugendlichen ein? Unter welchen Voraussetzungen? s.o. und altersentsprechend individuell und altersentsprechend, fallspezifisch Kd./Jgdl. werden ebenfalls immer einbezogen Es werden Gespräche geführt, Fragebogen (extra für Kd./Jgdl. ausgelegt) Beteiligungsrechte innerhalb des Hilfeplanverfahrens altersabhängig, sowie abh. von der pers. Reife Traumatisierungen beachten Kontaktaufnahme zu o.g. (Sichtung + Gespräch) => dem Alter entspr. 9. Welche Hilfen bieten Sie den Personensorgeberechtigten vorrangig an? Leistungen nach dem SGB VIII nach jeweiliger individueller Prüfung => Beratung und Netzwerkarbeit fallspezifisch s. SGB VIII bzw. andere Ämter und Institutionen z.b. Schuldnerberatung, Gesundheitsamt

3 Je nach Einzelfall und Bedarf Alle Hilfen nach SGB VIII Wenn Hilfebedarf durch ambulante Hilfe abgedeckt werden kann, dann ambulante Hilfen geeignete und erforderliche Hilfe ( 27 ff. SGB VIII), abhängig vom Einzelfall, Weitervermittlung an Beratungsstellen etc. Einzelfallabhängig vorrangig durch ambulante Hilfe, Verbleib der Kinder im Haushalt der Eltern bzw. Rückführung nach Inobhutnahme Themenbereich: Die Zusammenarbeit mit dem Familiengericht 10. Welche Kriterien müssen bestehen, um das Familiengericht einzubeziehen? unzureichende Mitarbeit der PSB bei schwerwiegenden Fällen (z.b. Misshandlung) z.b. 1666, 1666a BGB fehlende Mitwirkung der Eltern bzw. des einzelnen Sorgeberechtigten akute Kindeswohlgefährdung und fehlende Einsicht und Mitwirkung des Sorgeberechtigten Hilfebedarf/Gefährdung gegeben - Eltern können/wollen dies nicht sehen/lehnen dies ab 11. Wie arbeiten Sie dem Familiengericht zu? Mitteilung nach 8a SGB VIII in Form von schriftlicher und /oder mündlicher Darstellung des Sachverhaltes Sachstandsmitteilungen in laufenden Verfahren Fachaustausch /-absprachen mit dem FG

4 Mitteilung nach 50 SGB VIII und 8a Mitteilungen und Anregungen nach 8a SGB VIII bzw BGB schriftliche Zuarbeit laut Standard mündliche und telef. Absprachen ausführlicher Sachbestandsbericht bei Gefährdung (schriftlich/mündlich) 12. Wie viele eingeleitete Gerichtsverfahren führen derzeit zu welchem Ergebnis? Das Gericht Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl lehnt den Antrag ab. 2 2 Es werden nicht folgt dem Antrag ausschl. Anträge ans trifft eine andere Entscheidung Gericht gegeben, Das Verfahren ist noch offen sondern Informationen 13. Entsprechen die daraus resultierenden Entscheidungen des Familiengerichtes Ihren Vorstellungen? zum Teil Nicht immer ja in den meisten Fällen ja nicht in allen Fällen

5 Themenbereich: Vereinbarungen mit Trägern/Einrichtungen 14. Gibt es seit der Einführung des 8a SGB VIII verstärkt Hinweise auf Kindeswohlgefährdungen durch Träger/Einrichtungen? FB 1 bis ja 15. Welche Träger/Einrichtungen kontaktieren Sie verstärkt? Ärzte, Kita, Sozialamt, Vermieter, Arge, Polizei, Träger der freien Jugendhilfe, Kliniken Alle Träger Belegung der Träger nach Absprache und Empfehlung des Fachteams Kita, Schulen, ARGE, Sozialamt, Ärzte,? (Ausschluss wegen fehlender Elternbeiträge ARGE, Jugendamt, Kita, Schule, Ärzte, Soz. Umfeld, KJND 16. Halten Sie die Umsetzung der nach 8a SGB VIII getroffenen Vereinbarungen mit Trägern/Einrichtungen für ausreichend? Gar nicht Kaum Mittelmäßig Ziemlich Außerordentlich 17. Durch welche Träger/Einrichtungen werden Sie nach Abschluss der Vereinbarungen verstärkt kontaktiert? ARGE siehe Frage 15

6 Kindergärten, Schulen, ARGE ARGE, Sozialamt, Kindertagesstätten siehe Zeigen sich in der Praxis Defizite im Umgang mit dem 8a sowohl bei Ihnen als auch bei den von außen beteiligten Trägern/Einrichtungen? abhängig von den getroffenen Vereinbarungen, der Fachlichkeit der informierenden Personen unterschiedliche Erwartungen und Sichtweisen bei ASD bzw. Trägern/ Einrichtungen Defizite wurden schrittweise abgebaut ja - z.b. Kita, viel Unsicherheit ARGE schiebt Verantwortung weg. Leistungskürzung angedroht, als Ursache für mögliche Kindeswohlgefährdung ja 19. Wo sehen Sie Verbesserungsmöglichkeiten? zentraler Eingang der Gefährdungsmitteilung durch Aufbau eines sozialpäd. Kinderschutzdienstes => dadurch erfolgt Trennung von Wächteramt und Leistungsgewährung bei was? Öffentlichkeitsarbeit

7 mehr Eigeninitiative der Institutionen zur Prüfung der Gegebenheiten (z.b. Leistungskürzungen durch ARGE) in der Kooperation miteinander alle Beteiligten übernehmen Verantwortung (nicht Übergabe des Problems) durch das Frühwarnsystem wird aktuell eine bessere Koordination aller Beteiligten angestrebt

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