Kinderschutz an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Schule

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1 Kinderschutz an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Schule Forum Jugendhilfe Schule am Folientitel unter Menüpunkt Ansicht/Fußnote einfügen Seite 1

2 Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Bundeskinderschutzgesetz ( BKiSchG ) seit Artikelgesetz d.h. das Gesetz ist in der obersten Gliederungsebene in Artikel unterteilt, bei dem für jedes zu erlassende oder zu ändernde Gesetz ein gesonderter Artikel verwendet wird. Das BKiSchG ist dabei wie folgt gegliedert: - Artikel 1 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) - Artikel 2 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Artikel 3 Änderung anderer Gesetze -. bis Artikel 6 Das BKiSchG hat demnach 6 Artikel, mit denen ein Gesetz eingeführt wurde (KKG) und weitere Gesetze geändert wurden (SGB VIII, SGB IX, Schwangerschaftskonfliktgesetz ) Folientitel unter Menüpunkt Ansicht/Fußnote einfügen Seite 2

3 Bundeskinderschutzgesetz seit zeigt gesetzliche Nachbesserung zum Kinderschutz - stärkt den Bereich der Frühen Hilfen - nimmt Veränderungen im SGB VIII vor - stärkt die institutionelle Zusammenarbeit - führt das aus 4 Paragraphen bestehende KKG ein Folientitel unter Menüpunkt Ansicht/Fußnote einfügen Seite 3

4 Normenhierarchie Das Bundeskinderschutzgesetz befindet sich in der Normenhierarchie über etwaigen landesgesetzlichen Regelungen. Im Grundgesetz (Art. 31) ist festgelegt : Bundesrecht bricht Landesrecht d.h. die höhere Norm verdrängt die jeweils niedrigere. Dies gilt insbesondere, wenn zwei Normen den gleichen Sachverhalt regeln. Daher gelten die Regelungen des BKiSchG (hier : das KKG ) auch für Lehrkräfte sowie auch für weitere Berufsgruppen, die ansonsten landesrechtlichen Regelungen unterliegen Folientitel unter Menüpunkt Ansicht/Fußnote einfügen Seite 4

5 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG ) 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung 2 Information über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung Folientitel unter Menüpunkt Ansicht/Fußnote einfügen Seite 5

6 Kinderschutz an Schulen Mit dem neuen Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) kommen neue Herausforderungen auf die Schulen zu. Das Bundeskinderschutzgesetz präzisiert nun auch für Lehrkräfte verbindliche Verfahrensschritte bei Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen. Lehrkräfte sind Teil der Verantwortungsgemeinschaft für gefährdete Kinder und Jugendliche und haben bei der Abwendung dieser Gefährdung spezifische Pflichten zu erfüllen. Dabei dürfen sie Beratung in Anspruch nehmen Folientitel unter Menüpunkt Ansicht/Fußnote einfügen Seite 6

7 Die Verantwortungsgemeinschaft im Kinderschutz u.a. Schule Gesundheitswesen Jugendamt - ASD - Freie Träger der Jugendhilfe Justiz/ Familiengericht Folientitel unter Menüpunkt Ansicht/Fußnote einfügen Seite 7

8 Zuschieben von Verantwortung Folientitel unter Menüpunkt Ansicht/Fußnote einfügen Seite 8

9 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG): 4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden 1. Ärztinnen und Ärzte, Hebammen staatlich anerkannten Sozialarbeiter/innen oder staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen oder - pädagogen oder 7. Lehrer/innen an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Schulen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und soweit erforderlich bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird Folientitel unter Menüpunkt Ansicht/Fußnote einfügen Seite 9

10 4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträg bei Kindeswohlgefährdung (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren Folientitel unter Menüpunkt Ansicht/Fußnote einfügen Seite 10

11 4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträg bei Kindeswohlgefährdung (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen Folientitel unter Menüpunkt Ansicht/Fußnote einfügen Seite 11

12 Schnittstelle Jugendhilfe Schule Jugendhilfe/ Öffentliche und Freie Träger Erkennen Beurteilen Handeln Schule/ Schulsozialarbeit 8a SGB VIII und 8b SGB VIII 4 KKG und 8b SGB VIII Folientitel unter Menüpunkt Ansicht/Fußnote einfügen Seite 12

13 Intention des Gesetzes: die Vorschrift verpflichtet kind- und jugendnah beschäftigte Berufsgeheimnisträger zur Beratung der Eltern und zur Motivation für die Inanspruchnahme geeigneter Hilfen und bestimmt im Interesse eines aktiven Kinderschutzes auch die Voraussetzungen, unter denen die Adressaten befugt sind, Informationen an das Jugendamt weiterzugeben. Der bereits bestehende Schutzauftrag der Schule zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung ( 3 Abs. 10 Hess. Schulgesetz seit ), ist durch 4KKG ausgestaltet worden und richtet sich persönlich an die Lehrer/innen Folientitel unter Menüpunkt Ansicht/Fußnote einfügen Seite 13

14 4 KKG schafft eine bundeseinheitliche Regelung zur Beratung und Übermittlung von Informationen durch bestimmte Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt und sieht dabei ein mehrstufiges Verfahren vor. Bei Bekanntwerden von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung sind Lehrer/innen und Schulsozialarbeiter/innen aufgefordert mit Eltern, Kindern und Jugendlichen die Situation zu erörtern soweit erforderlich auf Hilfen hinzuwirken (soweit hierdurch nicht der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt ist) und eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen Folientitel unter Menüpunkt Ansicht/Fußnote einfügen Seite 14

15 Erst nach Abschluss dieser Handlungsschritte, sind die kind- und jugendnahen Berufsgeheimnisträger berechtigt, dem Jugendamt Mitteilung zu machen. Im Regelfall haben sie die Eltern davon vorher zu informieren. Für den Prozess der Gefährdungseinschätzung haben sie gegenüber der öffentliche Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine Kinderschutzfachkraft ( Insoweit erfahrene Fachkraft ) Folientitel unter Menüpunkt Ansicht/Fußnote einfügen Seite 15

16 8b SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (neu: seit ) (1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft Folientitel unter Menüpunkt Ansicht/Fußnote einfügen Seite 16

17 Voraussetzungen zur Erfüllung des Schutzauftrages in der Schule: Lehrer/innen und Schulsozialarbeiter/innen müssen die neue Rechtslage kennen Sensibilisierung für gewichtige Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung Qualifizierung, Raum und Zeit für Gespräche und Methoden der kollegiale Beratung im Kontext Kinderschutz Entwicklung schulinterne Verfahren zum Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdungen Systemübergreifende Kooperation - das Jugendamt als Partner In der Schutzplanung verbindliche Absprachen aller Beteiligten Beratung durch Kinderschutzfachkräfte (Insoweit erfahrene Fachkräfte - isef ) Folientitel unter Menüpunkt Ansicht/Fußnote einfügen Seite 17

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