Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Kinderrechte und die Untiefen gesetzlicher Regelungen
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- Heini Bösch
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1 Zweiter im Bistum Trier Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Kinderrechte und die Untiefen gesetzlicher Regelungen
2 Bundeskinderschutzgesetz Entstehung, Stand des Gesetzgebungsverfahrens, Struktur und Inhalte des Gesetzes, Inkrafttreten Die für die Jugendarbeit besonders relevanten Punkte Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger Ausschluss einschlägig Vorbestrafter Verbindliches Qualtitätsmanagement Was tun in den Jugendhilfeausschüssen
3 Werdegang des Bundeskinderschutzgesetz Medienveröffentlichungen zu Kindesvernachlässigung und missbrauch in den vergangenen Jahren Kinderschutzgipfel ab 2007 Koalitionsvertrag 2009 Referentenentwurf zum Bundeskinderschutzgesetz Dez Kabinettsentwurf März 2011 Befassung im Bundesrat Mai 2011 Befassung im Bundestag und Ausschüssen seit Sommer 2011 Öffentliche Anhörung September 2011 Geplantes Inkrafttreten
4 Inhalte des Bundeskinderschutzgesetz Artikel 1 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Artikel 2 Änderungen des SGB VIII Artikel 3 Änderungen anderer Gesetze Artikel 4 Bekanntmachung, Inkrafttreten
5 Regelungen Einrichtung von Netzwerken zum Kinderschutz Ausbau von Hilfen zur Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz während der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren des Kindes (Frühe Hilfen) Stärkung von Hebammen in den Familien Verhinderung von "Jugendamts Hopping Regelungen zum Hausbesuch Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das Jugendamt Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder und Jugendhilfe Verbindliches Qualitätsmanagement in der Kinder und Jugendhilfe
6 Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger 4KKG KabE (1)Werden [ ] Sozialarbeiterinnen oder arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder pädagogen [ ] in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und soweit erforderlich bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. [ ] (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren. (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; [ ]
7 Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger Klare Befugnisnorm: kein Risiko der Strafbarkeit bei Berufsgeheimnisträgern Beschränkung auf Bekanntwerden von Tatsachen in Ausübung von beruflicher Tätigkeit Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft Direkte Weiterleitung von Informationen möglich
8 Ausschluss einschlägig Vorbestrafter 72a Abs. 3 SGB VIII KabE (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
9 Ausschluss einschlägig Vorbestrafter 72a Abs. 4 SGB VIII KabE (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
10 Ausschluss einschlägig Vorbestrafter 72 ist klarer strukturiert Einbeziehung der Jugendverbände und Initiativen, selbst wenn sie weder über Dienste und Einrichtungen verfügen Keine Verhältnismäßigkeit Keine Einheitlichkeit (örtliche Träger vereinbaren die Personengruppen mit Führungszeugnispflicht) Falsches Sicherheitsgefühl Fehlende Kostenregelung
11 Erweitertes Führungszeugnis und ehrenamtliches Engagement Führungszeugnispflicht für Ehrenamtliche kommt Erlaubnispflicht für Ehrenamt gleich. Aufgrund relativ junger Ehrenamtlicher in der Jugendarbeit sind entsprechende Straftaten selten bereits in einem erweiterten Führungszeugnis aufgeführt. Ihre Einholung kann ein scheinbares und falsches Gefühl der Sicherheit schaffen. Ebenfalls oft junge Verantwortliche und Leitungen werden verpflichtet, hochsensible Daten einzusehen zu dokumentieren und deren Aussagekraft realistisch einzuschätzen. Eine Führungszeugnis Pflicht bedeutet für ehrenamtlich tätige Leitungs und Vorstandspersonen hoher bürokratischer Aufwand
12 Verbindliches Qualitätsmanagement 74 Abs 1 SGB VIII Kab E (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger 1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und eine Vereinbarung nach 79a Absatz 2 abgeschlossen hat [ ]
13 Verbindliches Qualitätsmanagement 79a Abs. 2 SGB VIII Kab E (2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung zu treffen, soweit nicht Vereinbarungen nach 78b abzuschließen sind. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene sollen mit den Verbänden der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene Rahmenverträge über die Gegenstände und Inhalte der Vereinbarungen nach Satz 1 abschließen. Die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach 85 Absatz 2 zuständigen Behörden sind zu beteiligen. Die von diesen entwickelten fachlichen Empfehlungen sind verbindliche Grundlage der nach Satz 3 abzuschließenden Rahmenverträge.
14 Verbindliches Qualitätsmanagement Öffentlicher Träger soll Qualitätsmaßstäbe entwickeln, umsetzen und kontrollieren Voraussetzung von Förderung Überforderung kleiner Träger mit ehrenamtlichen Strukturen bei Vereinbarungen
15 Bewertung der Regelungen für die Jugendarbeit Bundeskinderschutzgesetz schafft einige Regelungen, die auch in der Jugendarbeit das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung durchsetzen helfen. Die Interventionsmöglichkeiten der Professionellen sind klarer. Einschlägig bestrafte Täter können nicht tätig werden. Qualitätsmanagement zum Schutz des Kinderrechts auf gewaltfreie Erziehung
16 Bewertung der Regelungen für die Jugendarbeit Regelungen passen z.t. nicht auf selbstorganisierte, ehrenamtliche Jugendarbeit Formale Verpflichtungen bei Führungszeugnis, Qualitätsentwicklung und entsprechenden Vereinbarungen überfordern insbesondere kleine Initiativen. Haftungsrisiken, Bürokratieaufwand und z.t. gegebene Führzeugnispflicht schrecken junge Menschen vor ehrenamtlichem Engagement ab. Die Verhältnismäßigkeit der geplanten Regelungen besonders im Hinblick auf die 11 und 12 des SGB VIII mit dem Ziel der Übernahme gesellschaftlicher Mitverantwortung Jugendlicher ist nicht gewährleistet.
17 Angemessene präventive Maßnahmen Bewusstsein schaffen, sensibilisieren und aufklären Qualifizierung Umgang mit Mitarbeiter/ innen Strukturelle Absicherung und Krisenmanagement Flyer des Landesjugendrings Saar zum Schutz des Kindeswohls _des_kindeswohls.pdf Link für Materialien praevention/materialienunserer verbaende.html
18 Aufgaben für die Lobbyarbeit in der Kinder und Jugendhilfe Weiterhin eigene Präventionsansätze entwickeln und umsetzen Überörtliche Regelungen der öffentlichen Träger anstreben Verstärkte Information und Kommunikation zwischen den Jugendhilfeausschüssen Führungszeugnispflicht nur für eingeschränkte Ehrenamtlichen Gruppen anstreben Überwachung der Ausstattung der Jugendämter mit ausreichenden Ressourcen zur Beratung freier Träger Beratung der örtlichen Verantwortlichen durch die kirchlichen Träger
19 Quellen Kabinettsentwurf zum Bundeskinderschutzgesetz saar.de/fileadmin/user_upload/landesjugendring/pdf/kabinettsentwurf Bundeskinderschutzgesetz_Kinderschutzgesetz.pdf Stellungnahme und Informationen des Bayerischen Jugendrings zum Bundeskinderschutzgesetz der jugendarbeit/aktuelles.html Stellungnahme und Informationen des DBJR zum Bundeskinderschutzgesetz jugendpolitik/kjhg/kinderschutzgesetz.html Informationen des Landesjugendring Saar zum Thema saar.de/themen/kinderschutzgesetz.html f
20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! f
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