NOTFALLPLAN BEI GEWALT GEGEN KINDER
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- Wilhelmine Auttenberg
- vor 8 Jahren
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1 Hauptamtliche mit eigenem Schutzauftrag gem. 4 KKG Anlage IV EINSCHÄTZUNG DER GEFÄHRDUNGSSITUATION Bei der Gefährdungseinschätzung sind die Fachkräfte der Einrichtung gehalten, die Situation mit den Betroffenen und den Eltern (Sorgeberechtigten) zu erörtern, sofern der Schutz der Kinder hierdurch nicht in Frage gestellt wird, und ggf. auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken ( 4 (1) KKG). Hierzu haben die Fachkräfte im jeweiligen Einzelfall einen Anspruch auf Beratung gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. INTERVENTIONSKETTE 1. Werden der Fachkraft in der Einrichtung gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, bezieht sie die Ansprechperson in der Unterkunft/Einrichtung für Kinderschutzfälle ein: Name: 2. Zu jedem Zeitpunkt ist die Inanspruchnahme einer Beratung durch eine insofern erfahrene Fachkraft aus der Jugendhilfe, auch anonym, möglich ( 4 (2) KKG) (u.a. Kinderschutzfachkraft der Bezirksämter, Fachkräfte von Beratungsstellen oder von anderen Jugendhilfeträgern). Daten sind dabei nur pseudonymisiert zu übermitteln. Name: 3. Es findet ggf. unter Zuhilfenahme von Dolmetscherleistungen ein Gespräch mit den Eltern und dem Kind statt, um die Situation gemeinsam zu erörtern. 4. Bei Bedarf werden die Eltern und das Kind zur Inanspruchnahme von Hilfe und Unterstützung motiviert. 5. Wenn Versuche, die Gefährdungslage für das Kind abzuwenden, nicht erfolgreich sind, bezieht die Fachkraft den zuständigen ASD bzw. den Kinder- und Jugendnotdienst ein (Kontaktdaten im Anhang), ggf. auch gegen den Willen aber mit Wissen der Eltern. Dabei muss der Schutz des Kindes gewährleistet sein. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen. Für die Übermittlung kann der Mitteilungsbogen für Kindeswohlgefährdung genutzt werden. Der Mitteilungsbogen kann unter abgerufen werden. Personen ohne eigenen Schutzauftrag (z.b. Sicherheitskräfte oder dauerhaft Ehrenamtliche) wenden sich bei Hinweisen für eine Gefährdung des Kindes umgehend an die Ansprechperson für Kinderschutzfälle in der Unterkunft/Einrichtung. Sie leitet weitere Schritte ein.
2 Anlage zu 2d Hauptamtliche mit beruflich bedingter Schweigepflicht nach 203 GESETZLICHE Strafgesetzbuch BESTIMMUNGEN Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden 1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, 3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie 4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, 5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder 7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren. (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.
3 Hauptamtliche mit beruflich bedingter Schweigepflicht nach 203 GESETZLICHE Strafgesetzbuch BESTIMMUNGEN NOTFALLPLAN BEI GEWALT GEGEN KINDER Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. (2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien 1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie 2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten. Ausführliche Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen finden Sie unter:
4 ANZEICHEN, DIE AUF EINE GEFÄHRDUNG DES KINDES HINWEISEN KÖNNEN Äußere Erscheinung des Kindes und Jugendlichen Wiederholte und/oder massive Zeichen von Verletzungen Fehlen der Körperhygiene (z.b. nach Urin riechend, schlechte Zähne) Verbale Äußerungen über Sexuelle Handlungen Körperliche und/oder psychische Misshandlungen Wiederholtes altersunangemessenes Alleingelassen werden Das Ansehen von pornographischen Filmen Gefährdungen von anderen Kindern Verhalten des Kindes und Jugendlichen u.a. Starke Verhaltensveränderungen in Stimmung und Sozialverhalten ohne Erklärung Verstärkt aggressiv oder verstärkt introvertiert, still, zurückgezogen, abwesend. Selbstschädigendes Verhalten Gewalttätige oder sexuelle Übergriffe gegen andere Anzeichen von Drogenkonsum Verhalten der Eltern Jegliche Ansprache von sich weisend Abfällig vom eigenen Kind sprechend Deutliche Ablehnung, Herabsetzung und Geringschätzung des Kindes Verweigern emotionaler Unterstützung des Kindes Gewalttätiges, aggressives Verhalten Familiäre und persönliche Situation der Eltern Gewalt zwischen den Eltern Drogenkonsum Psychiatrische Erkrankung Behinderung bei gleichzeitiger Ablehnung von Hilfe Bei akuter Gefahr für Leib und Leben Immer Information an die Polizei sowie die Einrichtungsleitung zur akuten Gefahrenabwehr auch ohne Einverständnis der betroffenen Person Impressum: Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Amt für Familie Abteilung Gestaltung der Jugendhilfe Bereich Kinderschutz
5 WICHTIGE KONTAKTE Notruf Polizei 110 Notruf Feuerwehr Rettungsdienst Notarzt 112 Behördenauskunft 115 Telefonauskunft Örtliche Polizeidienststelle PK... Zuständiger ASD Koordinator/in für Kinderschutz Kinder- und Jugendnotdienst (KJND) Feuerbergstraße 43, Hamburg 040 / werktags Uhr, am Wochenende rund um die Uhr Sozialpsychiatrischer Dienst (SpD) Psychiatrischer Notdienst Ordnungsamt Altona 040 / ab Uhr Kinderkompetenzzentrum im Universitätsklinikum Eppendorf (UKE) 040 / Mobil: 0172 / Std. täglich Kinderkrankenhaus Wilhelmstift 040 / Beratungsstellen
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