SICHERUNG DER RECHTE VON KINDERN IN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN

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1 SICHERUNG DER RECHTE VON KINDERN IN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN Ziel meines Inputs ist es, unseren Trägern und Einrichtungen einen ersten Anschub zu geben, damit die praktische Verwirklichung der Rechte von Kindern in ihren Einrichtungen als Chance für den pädagogischen Alltag in Angriff genommen werden und Beteiligungsrechte und Beschwerdemöglichkeiten zu wirkungsvollen Instrumenten des Kinderschutzes und des Kindeswohls werden können. Ich will Sie ermutigen, sich auf den Weg zu begeben, die Qualität ihrer Einrichtung weiter zu entwickeln. Lassen Sie sich nicht lähmen, ich möchte Sie in bezug auf die neuerlichen Anforderungen des BKiSchG handlungsfähig machen. GESETZLICHE GRUNDLAGEN Gemäß 45 Abs.2 S.2 Nr. 3 ist die Erlaubnis zu erteilen,. wenn zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden. Zur Prüfung der Voraussetzung hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, ( 45 Abs.3 Nr. 1) Dazu ist gemäß 8b Abs.2 den Trägern von Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages aufhalten.. gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien einzuräumen: 1. Zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie 2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten. Außerdem wurden in 79a S.2 SGB VIII für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Vorschriften zur Qualitätsentwicklung für die Sicherung der Rechte von Kindern und ihrem Schutz vor Gewalt verankert. 1

2 ZIEL: Sicherung und Stärkung der Rechte von Kindern und Jugendlichen durch Beteiligung und der Möglichkeit der Beschwerde. ADRESSATEN: Alle, die für Kinder Verantwortung tragen Wie kann das geschehen? Orientierung entlang unserer Arbeitshilfe Führung einer Kindertageseinrichtung. MAßNAHME: BERÜCKSICHTIGUNG IN DER KONZEPTION Für Einrichtungen, die eine Betriebserlaubnis beantragen, bedarf es einer Konzeption. Unter weisen wir darauf hin, dass sie für Eltern zugänglich sein muss und im Sinne der Qualitätssicherung Änderungen zu dokumentieren sind. Ein entsprechendes Formular ist enthalten. Wir geben Hinweise zur Erarbeitung und betonen, wie wichtig dieser Prozess ist, dass dieser Zeit braucht und dafür einen Gewinn für das Team, die Zusammenarbeit mit den Eltern und die Qualität der pädagogischen Arbeit bringt. In der anschließenden, beispielhaften Gliederung haben wir für die Punkte Beteiligung der Kinder Rechte von Kindern 8.3 Beschwerdemanagement Platz gehalten. SCHRITTE ZUR UMSETZUNG 1. Kinder werden über ihre Rechte informiert. Im Team aller Leitungs- und Fachkräfte kann beispielsweise die Anlage zu den Kinderrechten erarbeitet werden, mit dem Ziel, die Rechte ansprechend für die Kinder und passend zur Einrichtung zu veröffentlichen. Gleichzeitig ist zu reflektieren, welche Auswirkungen für die pädagogische Arbeit, für die praktische Umsetzung dieser Kinderrechte in der Einrichtung diese Änderungen für mich als erwachsene Person haben können. Welche Haltung muss dazu entwickelt und eingenommen werden, um eine neue Beteiligungskultur in unserer Einrichtung zu fördern und zu verwirklichen. Wie gelingt es uns, zum Vorbild zu werden? 2. In einem gemeinsamen Prozess mit den Kindern und den Fachkräften wird ein Rechtekatalog für die Kita erstellt und in ansprechender, alters- und entwicklungsgerechter Form öffentlich gemacht. 2

3 3. Es wird geprüft und abgeglichen, welche Bedingungen geschaffen werden müssen, damit Kinder ihre Ideen, Wünsche und Vorstellungen einbringen können. Bedingungen also, die zu tatsächlicher Mitsprache, Eigeninitiative und Selbstorganisation der Kinder führen. 4. Fachkräften sollte zur Förderung einer wertschätzenden Beteiligungskultur in der Einrichtung die entsprechenden Fortbildungen ermöglicht werden. 5. Jede Einrichtung sollte sich ein strukturiertes, transparentes und schriftlich niedergelegtes Beschwerdemanagement entwickeln und es anwenden. Darin ist zu regeln: 1. Wer ist oder wer sind die Ansprechpersonen in der Einrichtung für alle Formen der Beschwerden. 2. Welche unterstützenden, spezialisierten Beratungsstellen stehen der Kita bei Bedarf zur Verfügung? 3. Die eingegangenen Beschwerden werden dokumentiert. 4. Welches ist der Ort, an dem die Beschwerden bearbeitet werden? Wird die Bearbeitung in einem gemeinsamen Prozess mit den Kindern evaluiert? Werden die Beschwerden gemeinsam bearbeitet, erprobt, überprüft und weiterentwickelt? Welche internen Veränderungsprozesse werden dadurch angestoßen? 5. Besondere Regeln bei tätlichen und sexuellen Übergriffen: Das Kind muss mit seinen Empfindungen ernst genommen werden. Kind und die vom Kind genannte Person sollten umgehend bis zur Klärung getrennt werden. Zur weiteren Abklärung muss eine fachkompetente Person hinzugezogen werden. 6. Wie und wer wird darüber informiert? Ihre Selbstwirksamkeit bei einer Beschwerde zu erleben, ist für den Entwicklungs- und Bildungsprozess von Kindern von hoher Bedeutung. Das Erleben einer Wirkung versichert den Eltern den verlässlichen Qualitätsverbesserungsprozess in der Einrichtung. 6. Den BeschwerdemanagerInnen und Ansprechpersonen (Nummer 5. Ziffer 1) wird regelmäßige Supervision ermöglicht, um sie bei der schweren Arbeit und bei möglichen Rollenkonflikten zu unterstützen. Zur Förderung einer beschwerdefreundlichen Einrichtungskultur werden regelmäßig Fortbildungen ermöglicht. 7. Die Beschwerdemöglichkeit muss niedrigschwellig zugänglich sein. Sie muss allen Kindern und Eltern bekannt sein. Die Nutzung muss offensiv beworben werden. In allen Fällen, in denen sich Kinder nicht selbst Gehör verschaffen können, soll die Beschwerdemöglichkeit über geeignete Vertrauenspersonen eingeräumt und sichergestellt werden (Bezugsperson in/außerhalb der Einrichtung). 3

4 Eine Beschwerde ist die persönliche (mündliche, schriftliche, mimische oder gestische) kritische Äußerung eines betroffenen Kindes oder seiner Sorgeberechtigten, die insbesondere das Verhalten der Fachkräfte bzw. der Kinder, das Leben in der Kita oder eine Entscheidung des Trägers betreffen. Beteiligung heißt, den Kindern die Möglichkeit zu eröffnen, sich aktiv in die Gestaltung des Alltags der Kita einzubringen. Die Wünsche, Interessen und Bedürfnisse der Kinder - auch in Bezug auf das Verhalten der Erwachsenen in der Einrichtung - sind der Ausgangspunkt des fachlichen Handelns (Vgl. Orientierungsplan). Bei Nichteinhaltung steht den Kindern und ihren Eltern ein Beschwerdeverfahren offen, das eine Verbesserung der Situation in Gang setzt. Zusammenfassung in Stichworten: INFORMATION IN DER KITA ÜBER KINDERRECHTE ERSTELLUNG EINES RECHTEKATALOGS IM GEMEINSAMEN PROZESS ZWISCHEN KINDERN UND FACHKRÄFTEN SCHAFFUNG FÖRDERLICHER BEDINGUNGEN FÜR PARTIZIPATION BESCHWERDEFREUNDLICHE KULTUR EINFÜHREN WAS GEHÖRT DAZU? WER? WIE? WO? MIT WELCHER WIRKUNG? UND MIT WELCHER NACHHALTIGKEIT? 4

5 QUELLEN: AGJ (Hg.), Sozialgesetzbuch VIII auf dem Stand des Bundeskinderschutzgesetzes, Berlin 2012 Deutscher Kinderschutzbund BV e.v, Bundeskinderschutzgesetz eine Arbeitshilfe für Orts- und Kreisverbände des DKSB, Berlin 2012 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Empfehlungen des DV zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen, Berlin 2012 HILFREICHE BEISPIELE UND LINKS FÜR DIE ERARBEITUNG MIT KINDERN: Deutscher Kinderschutzbund BV e.v, Meine Rechte 5 8 Jahre, Broschüre zu bestellen bei Bundesgeschäftsstelle info@dksb.de. Mitglieder können diese hier herunterladen: Infos und Ideen, die auch für Kindergartenkinder genutzt werden können hier: Aus dem online-handbuch von Textor: Beitrag von Ute Walker auf der Fachgruppensitzung Kinder in Stuttgart am

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