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1 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/ Wahlperiode Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Blömeke (GRÜNE) vom und Antwort des Senats Betr.: Wie setzt Hamburg das Bundeskinderschutzgesetz um? (2) Am 1. Januar 2012 ist das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um ein Artikelgesetz mit sechs Artikeln. Artikel 1 beinhaltet das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG). Die Artikel 2 und 3 beinhalten Änderungen am Achten Sozialgesetzbuch und anderen Gesetzen. Artikel 4 umfasst die Verpflichtung zur Kooperation, die Artikel 5 und 6 regeln die Neufassung des Achten Sozialgesetzbuches sowie das Inkrafttreten. Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) umfasst vier Paragrafen, die die staatliche Mitverantwortung ( 1), die Unterstützungsangebote für junge Eltern ( 2), die Netzwerke Frühe Hilfen ( 3) sowie die Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger ( 4) regeln. Mit der Drs. 20/6287 hat der Senat bereits dargelegt, wie die Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen in Hamburg umgesetzt werden soll. Darin enthalten sind auch Aussagen zu den Informations- und Unterstützungsangeboten für junge Eltern. Wie andere Neuerungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Hamburg umgesetzt werden sollen, ist bisher nicht bekannt. Ich frage den Senat: 1. Wie werden die Befugnisnormen zur Informationsweitergabe und der Beratungsanspruch aus 4 KKG in Hamburg umgesetzt? 1.1. Wurde ein einheitliches Verfahren zur Informationsweitergabe für alle betroffenen Berufsgruppen implementiert? Wenn ja, wie sieht dieses Verfahren aus? Wenn nein, warum nicht? Die in 4 KKG benannten Verfahren zur Informationsweitergabe für alle betroffenen Berufsgruppen wurden bereits mit der Umsetzung der Regelungen des 8a Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) implementiert und darüber hinaus im Rahmen von Fortbildungsangeboten mit den Berufsgruppen kommuniziert. Im Geschäftsbereich der Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) ist darüber hinaus die Informationsweitergabe für die Lehrerinnen und Lehrer je nach Kontext der Kindeswohlgefährdung in den Dienstanweisungen Besondere Vorkommnisse an Schulen und Richtlinie für den Umgang mit Schulpflichtverletzungen geregelt.

2 Drucksache 20/6586 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Erste Informationsveranstaltungen zum Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) haben bereits in 2012 stattgefunden. Ab dem Frühjahr 2013 ist eine weiter gehende Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren sowie die Fortbildung schulischer Fachkräfte vorgesehen Werden zusätzliche personelle Kapazitäten geschaffen, um für alle Berufsgruppen den Beratungsanspruch aus 4 KKG zu realisieren? Wenn ja, wo und in welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht? Seit der Einführung 8a SGB VIII nehmen die in 4 KKG benannten Berufsgruppen bei Bedarf Kontakt zu Fachkräften der Jugendhilfe auf, um die Situation eines Kindes besser einschätzen zu können. Es liegen derzeit keine Erkenntnisse dazu vor, ob es über die bisherige Inanspruchnahme der üblichen Dienste und Fachberatungsstellen hinaus weitere Beratungsbedarfe gibt Welche Akteure/Berufs- und Fachverbände sind an der Umsetzung des 4 KKG derzeit beteiligt? Die in 4 KKG benannten Berufsgruppen können sich bei Beratungsbedarf an die beiden Hamburger Kinderschutzzentren sowie die bekannten Fachberatungsstellen zu Fragen von Gewalt, Vernachlässigung und Missbrauch wenden. 2. Mit dem Bundeskinderschutzgesetz besteht eine Verpflichtung zur kontinuierlichen Qualitätsentwicklung in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe ( 79a SGB VIII). Sind die in der Drs. 20/4629 angeführten Gespräche inzwischen abgeschlossen? Wenn ja, mit welchen Ergebnissen? Wenn nein, wann ist mit Ergebnissen der Arbeitsgruppe zu rechnen? Die Gespräche zwischen der zuständigen Behörde und den Verbänden sind abgeschlossen. Als Ergebnis liegen Mindeststandards in Form von Leitfragen zur Erstellung von Schutzkonzepten in Einrichtungen vor. Träger und Einrichtungen werden damit eine Orientierungshilfe für die einrichtungs- und trägerbezogene Konzeptentwicklung zum Kinderschutz erhalten. Die gemeinsam erarbeiteten Leitfragen befinden sich zurzeit in der redaktionellen Schlussbearbeitung. 3. Entsprechen die Bestimmungen des Landesförderplanes Familie und Jugend vollumfänglich den Anforderungen zur Vorlage erweiterter Führungszeugnisse bei neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen ( 72a Absätze 3 und 4 SGB VIII)? Wenn ja, mit welcher Begründung? Wenn nein, welche zusätzlichen Regelungen beziehungsweise Vereinbarungen sind dazu geplant? Im Landesförderplan ist die Vergabe von Zuwendungen an Träger der freien Jugendhilfe geregelt. Daher sind Regelungen nach 72a Absatz 3 SGB VIII zu den Leistungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Der Schutz von Minderjährigen durch vorzulegende erweiterte Führungszeugnisse von haupt-, neben- und ehrenamtlich Tätigen bei Trägern der freien Jugendhilfe wird gemäß 72a Absatz 4 SGB VIII im Wege von Vereinbarungen sichergestellt. Gleichwohl enthält der Landesförderplan unter anderem die folgende Voraussetzung für eine Förderung: Zuwendungen können Trägern der freien Jugendhilfe gewährt werden, die ( ) die Einhaltung der Schutzbestimmungen der 8a und 72a SGB VIII sicherstellen, auch bezogen auf die von ihnen beschäftigten Honorarkräfte und ehrenamtlich Tätigen (soweit sie regelmäßig mit Minderjährigen in Kontakt sind), und die der Rahmenvereinbarung zum Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe gemäß 8a und 72a SGB VIII beitreten. 2

3 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/ Hat die Neuregelung des 8a SGB VIII im Jahr 2012 zu einer Erhöhung der Zahl der durchgeführten Hausbesuche durch Jugendamtsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter geführt? Wenn ja, in welchem Umfang? Entsprechend den Regelungen für den ASD führt dieser Hausbesuche bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung durch. Ob diese Hausbesuche ausschließlich aufgrund der Änderungen des 8a SGB VIII erfolgen oder auch nach den alten Regelungen zum 8a SGB VIII durchgeführt worden wären, ist für die Intervention des ASD nicht relevant und wird daher statistisch nicht erfasst. 5. Ergeben sich aus dem Bundeskinderschutzgesetz zusätzliche Dokumentationspflichten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter? Wenn ja, welche? Für die Bearbeitung von Einzelfällen in den Allgemeinen Sozialen Diensten (ASD) der Fachämter Jugend- und Familienhilfe der Bezirksämter wurde im Rahmen des BKi- SchG für Fälle mit einer vermuteten Kindeswohlgefährdung ein zusätzlicher Meldebogen Gefährdungseinschätzung nach 8a SGB VIII für die Bundesjugendhilfestatistik eingeführt. Betreiben bezirkliche Jugendämter als Träger der öffentlichen Jugendhilfe Einrichtungen, die neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter beschäftigen, ist seit Einführung des BKiSchG gemäß 72a Absatz 3 SGB VIII vom Bezirksamt sicherzustellen, dass auch diese ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen; die Einsichtnahme ist zu dokumentieren. 6. In welcher Weise und in welchem Umfang wird das Thema Kinderschutz/Kindeswohlgefährdung in der Erzieherausbildung sowie in den Studiengängen Sozialpädagogik, Erziehungswissenschaften und Bildung und Erziehung in der Kindheit behandelt? Universität Hamburg (UHH): Der Studienschwerpunkt Sozialpädagogik im Bachelorstudiengang Erziehungs- und Bildungswissenschaft bezieht sich auf die pädagogischen Förderungsbereiche der Kinder- und Jugendhilfe (das heißt auf frühe Bildung in Kindertageseinrichtungen sowie auf die Kinder- und Jugendarbeit). Obwohl das Thema Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung für die konzeptionelle Orientierung des Studienschwerpunktes nicht zentral ist, wird es doch als eines der wenigen Problemthemen der Kinder- und Jugendhilfe explizit und differenziert in der Lehre behandelt. Das Thema Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung im Studienschwerpunkt Sozialpädagogik wird im Modul: AM Sozialpädagogik/Kinder- und Jugendbildung von zwei pädagogisch erfahrenen Juristen gelehrt. Im Seminar Rechtliche Grundlagen der Sozialpädagogik wird das Thema bearbeitet, in der Veranstaltung Klassische Methoden der Sozialpädagogik stellt es das Hauptthema dar. Auch im Bachelorstudium sowie im Profilbereich Partizipation und Lebenslanges Lernen des Masterstudienganges Erziehung und Bildungswissenschaft wird die Thematik des neuen Kinderschutzgesetzes aufgegriffen. Hierbei geht es im Schwerpunkt um die Ausbildung zur Entwicklung der in 45 und 79a SGB VIII geforderten Partizipations-Schutzkonzepte. Hochschule für Angewandte Wissenschaften (HAW): Das Themenfeld Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung wird an der HAW in den Studiengängen Soziale Arbeit (Bachelor und Master) und Bildung und Erziehung in der Kindheit behandelt. Es wird als eines der Querschnittsthemen der Sozialen Arbeit in vielen Lehrveranstaltungen der beiden Studiengänge behandelt. Ziel ist es, auf diesem Wege den Studierenden neben der Vermittlung von Handlungskompetenzen zur Problematik auch die Einordnung und Rahmenbedingungen dieser Problematik aufzuzeigen. Siehe hierzu auch die Ausbildungsmodule (Anlage). 3

4 Drucksache 20/6586 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherausbildung): Im derzeit gültigen Bildungsplan der Fachschule für Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege ist im Lernfeld 15 (80 Unterrichtsstunden) die Zielformulierung enthalten, dass die Schülerinnen und Schüler ( ) umfassend über die theoretischen und praktischen Aspekte des Schutzes von Kindern in sozialpädagogischen Einrichtungen sowie im Sozialraum informiert (sind) und ( ) ihre Fachkenntnisse in der Praxis angemessen anwenden können. Die entsprechenden Inhalte werden in der Ausbildung von Erziehern und Heilerziehungspflegern im Rahmen des Faches Gesellschaft, Organisation und Recht theoretisch erarbeitet und im Rahmen der praktischen Ausbildung anwendungsorientiert vertieft. 4

5 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/6586 Anlage 5

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