Herzlich Willkommen zum Geschäftsführertreffen der Jugendverbände auf Kreisebene!

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1 Herzlich Willkommen zum Geschäftsführertreffen der Jugendverbände auf Kreisebene! Montag, Kreishaus Borken Kinder- und Jugendförderung Fachbereich Jugend und Familie des Kreises Borken

2 Zuständigkeit: Kreis Borken Gronau Zuständigkeit: Stadt Borken Zuständigkeit: Stadt Bocholt Vreden Ahaus Heek Legden Schöppingen Zuständigkeit: Stadt Ahaus Zuständigkeit: Stadt Gronau Südlohn Stadtlohn Velen Gescher Bocholt Isselburg Rhede Borken Heiden Reken Raesfeld

3 Forderungen an die verbandliche Jugendarbeit aus dem Schutzauftrag zu 8a SGBVIII: Qualifizierung verbesserte Schulungen mit Blick auf die Erkennung von Kindeswohlgefährdung (z.b. bei Gruppenleiter-/Juleica-Schulungen etc.) Verstärkte Öffentlichkeitsarbeit Bewusstsein schaffen sensibilisieren aufklären Besonderer Blick auf den Bereich der Freizeiten Strukturelle Absicherung und Krisenmanagement klare innerverbandliche Regelungen Entwicklung von Handreichungen Stärkung der Persönlichkeit von Kindern und Jugendlichen

4 Das neue Bundeskinderschutzgesetz am verabschiedet am in Kraft getreten Artikelgesetz, d.h. es gibt nicht das BKiSchG /Bundeskinderschutzgesetz als komplett neues Gesetzbuch, sondern es handelt sich um Änderung in unterschiedlichen Gesetzesbüchern (KKG, SGB VIII, SGB IX, Schwangerschaftskonfliktgesetz /BGB)

5 Neues Bundeskinderschutzgesetz Frühe Hilfen und Netzwerke für werdende Eltern Das Gesetz schafft die rechtliche Grundlage dafür, leicht zugängliche Hilfeangebote für Familien vor und nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes flächendeckend und auf einem hohen Niveau einzuführen bzw. zu verstetigen. Alle wichtigen Akteure im Kinderschutz - wie Jugendämter, Schulen, Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Ärztinnen und Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen und Polizei - werden in einem Kooperationsnetzwerk zusammengeführt. Stärkung des Einsatzes von Familienhebammen Familienhebammen sollen junge Eltern im ersten Lebensjahr des Kindes begleiten. Durch ein dauerhaftes finanzielles Engagement des Bundes soll dieses Unterstützungsangebot langfristig gesichert sein. Regelung zum Hausbesuch Der Hausbesuch soll zur Pflicht werden - allerdings nur dann, wenn er nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist und der Schutz des Kindes dadurch nicht gefährdet wird.

6 Neues Bundeskinderschutzgesetz Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das Jugendamt Häufig ist eine Kindesgefährdung für Ärzte oder andere so genannte Berufsgeheimnisträger als erste erkennbar. Das Gesetz bietet erstmals eine klare Regelung, die einerseits die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient schützt, andererseits aber auch die Weitergabe wichtiger Informationen an das Jugendamt ermöglicht. Verbindliche Standards in der Kinder- und Jugendhilfe Eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung wird künftig in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe zur Pflicht. Dabei geht es insbesondere um die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Standards für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. An die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung soll sich auch die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln knüpfen. Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe Alle hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der öffentlichen und freien Jugendhilfe müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Das Jugendamt legt fest, für welche ehrenamtlichen Tätigkeiten auch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnis erforderlich ist.

7 Auszug aus der neuen Gesetzesänderung: 72a SGB VIII (3): Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinderund Jugendhilfe, Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 (erw. Führungszeugnis) wahrgenommen werden dürfen.

8 Nach der nun endgültigen Verabschiedung des Gesetzes hat jedes Jugendamt die Verantwortung und die Entscheidung festzulegen, nicht ob, sondern für welche einzelne ehrenamtliche Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis zwingend erforderlich ist und wie dies organisatorisch umgesetzt werden kann. Hierzu hat der LWL/LVR ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, um Empfehlungen für eine möglichst einheitliche Umsetzung in NRW sicherzustellen. Im Rahmen guter interkommunaler Zusammenarbeit und im Sinne der ehrenamtlich Tätigen besteht ein großes Interesse, sich mit den Stadtjugendämtern im Kreis Borken diesbzgl. einheitlich zu positionieren.

9 erweitertes Führungszeugnis: Verurteilungen mit einem Strafmaß über 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe, Jugendstrafe mehr als 2 Jahre ohne Bewährung für das erweiterte Führungszeugnis wurde der Straftatenkatalog erweitert, so dass viele Straftaten unabhängig vom o.g. Strafmaß zu finden sind wie: Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht ( 171 StGB) Misshandlung von Schutzbefohlenen ( 225 StGB) sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und Kindern ( 174 ff StGB, 176 StGB, 179 StGB, 182 StGB) sexuelle Nötigung und Vergewaltigung ( 177 ff StGB) Ausbeutung von Prostituierten, Zuhälterei ( 232f StGB) Kinder- und Menschenhandel ( StGB) Straftaten wg. Exhibitionistischer Handlungen ( 183 StGB) Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie, Verbreitung pornographischer Schriften ( f StGB)

10 Fragen für die Diskussion in den Kleingruppen: - ca. 15 min Zeit- Frage 1:Welche ganz praktischen Schwierigkeiten sehe ich für die Arbeit meines Vereines/Verbandes wenn ein erweitertes Führungszeugnis für die ehrenamtlich Tätigen erforderlich wird? Frage 2:An welcher Stelle würde ich in welcher Form hierfür Unterstützung benötigen? Frage 3:Welche weiteren Aspekte sehe ich als notwendig für die ehrenamtliche Arbeit meines Vereines/Verbandes in Bezug auf den Kinderschutz? Frage 4:Welche Unterstützung benötige ich um diese weiteren Anforderungen auch in meinem Verein/Verband umsetzen zu können?

11 Vielen Dank!

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