Herzlich Willkommen zur Info-Veranstaltung. Bundeskinderschutzgesetz
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- Marie Kerner
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1 Herzlich Willkommen zur Info-Veranstaltung Bundeskinderschutzgesetz Schutz von Minderjährigen in der Kinder- und Jugendarbeit
2 Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG( BKiSchG) in die Praxis Geschichtliche Entwicklung Rechtliche Grundlagen Auswirkungen für die freien Träger der Kinder- und Jugendarbeit Verfahren Auswirkungen
3 1989: Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention (Artikel 19: Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung) 1998: Große Kindschaftsrechtsreform ( 1631 Abs. 2: Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen ( ) sind unzulässig. ) 2000: Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung ( 1631 Abs. 2: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung ( ) ) 2002: Gewaltschutzgesetz (zivilrechtliches Kontakt-, Näherungs-und Belästigungsverbot) 2005: Kinder-und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz ( 8a: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung u. a.) 2008: Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen ( 1666 Abs. 3: Gebote und Verbote bei Gefährdung des Kindeswohls u. a.) 2009: Neue Regeln für Verfahren vor Gericht (FamFG) (Beschleunigungsgebot, Erörterungsgespräch, Verfahrensbeistand u. a.) 2012: Bundeskinderschutzgesetz (u. a. Netzwerke Früher Hilfen, Datenweitergabe, Schutz von Kindern in Einrichtungen)
4 Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Artikel 1 - Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz Artikel 2 - Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (die Kinder- und Jugendhilfe betreffend) Artikel 3 - Änderung anderer Gesetze (Neunten Buch Sozialgesetzbuch [SGB IX] und im Schwangerschaftskonfliktgesetz [SchKG] ) Artikel 4 - Evaluation Bericht der Bundesregierung
5 Sozialgesetzbuch (SGB VIII achtes Buch) - Kinder- und Jugendhilfe - 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1)Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach 30 Absatz 5 und 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
6 Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB) 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses 176 Sexueller Missbrauch von Kindern 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge 179 Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger 180a Ausbeutung von Prostituierten 181a Zuhälterei 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen 183 Exhibitionistische Handlungen 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses 184 Verbreitung pornographischer Schriften 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften 184d Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste 184e Ausübung der verbotenen Prostitution 184f Jugendgefährdende Prostitution 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft 233a Förderung des Menschenhandels 234 Menschenraub 235 Entziehung Minderjähriger 236 Kinderhandel
7 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen, (2)Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen. (3)Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
8 (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
9 (4) Art, Intensität und Dauer des Kontaktes Art des Kontaktes Hierarchie- oder Machtverhältnis, Abhängigkeitsverhältni s Anlernende, fortbildende oder pflegende Tätigkeit Altersdifferenz Beaufsichtigung Besondere Vertrauenssituation Intensität des Kontaktes Anzahl der betreuenden Personen Soziale Kontrolle Offener oder geschlossener Kontakt (Schulhof, Übungsraum) Stabilität der Gruppe (offener Jugendtreff) Tätigkeit in einer Gruppe Anwesenheit der Eltern Dauer des Kontaktes: Gewisse Dauer und Regelmäßigkeit des Kontaktes Oder einmalig, punktuell oder gelegentlicher Kontakt Möglicher Aufbau eines Vertrauensverhältnisse s
10 Vereinbarung nach 72a SGB VIII öffentlicher Träger der Jugendhilfe ist nach dem SGB VIII das zuständige Jugendamt freier Träger der Jugendhilfe sind die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie die nach 75 SGB VIII anerkannten juristische Personen und Personenvereinigungen als freier Träger es müssen immer dann Vereinbarungen geschlossen werden, wenn ein freier Träger a)im Bereich der Jugendhilfe (Kinder- und Jugendarbeit) tätig ist, Kinder und /oder Jugendliche betreut, erzieht oder ausbildet und b)dafür eine Förderung aus kommunalen Mitteln erhält Ziel ist es auch, eine Vereinbarung mit den unabhängigen Trägern von der Angeboten für Minderjährige abzuschließen
11 Qualifizierung, Sensibilisierung und Unterstützung Das Jugendamt (öffentlicher Träger der Jugendhilfe) verpflichtet sich, a)in Abstimmung mit dem freien Träger Maßnahmen der Sensibilisierung und Qualifizierung, die der Umsetzung dieser Vereinbarung dienen, anzuregen, zu fördern oder selbst anzubieten. b)kontaktmöglichkeiten und konkrete Ansprechpartner/innen zu benennen und stets aktuell zu halten, an die sich der freie Träger bei Fragen zum Thema der Führungszeugnispflicht und des Kinderschutzes oder bei vorliegenden Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung wenden kann.
12 Qualifizierung, Sensibilisierung und Unterstützung Der freie Träger der Jugendhilfe gewährleistet, a)die Sensibilisierung und Qualifizierung seiner ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ihre Tätigkeit in der Jugendarbeit sicher zu stellen, insbesondere den Themenkomplex sexualisierte Gewalt und Kindeswohlgefährdung in durchgeführten Jugendleiterschulungen aufzugreifen und sie über die verbandsinterne Leitlinien zum Umgang mit (sexualisierter) Gewalt von Kindern und Jugendlichen und Verfahrensweisen zu informieren. b)sich über die Notfallregelungen des Jugendamtes zu informieren, diese zu beachten und die für den freien Träger tätigen Personen darüber ebenso zu informieren, wie über die Kontaktmöglichkeiten zu den Ansprechpartnern/innen des öffentlichen Trägers.
13 Qualifizierung, Sensibilisierung und Unterstützung Der freie Träger der Jugendhilfe verpflichtet sich darüber hinaus, sich ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis von aktiv tätigen Beschäftigen vorlegen zu lassen, die u.a. z.b. a) als Kinder- und Jugendgruppenleiter, regelmäßige, dauerhafte Treffen mit einer festen Gruppe (Altersunterschied zwischen Leitung und Gruppenmitgliedern mehr als 2 Jahre) haben, b) Minderjährige einzeln betreuen, c) als Leitungs- und Betreuungstätigkeiten im Rahmen von Ferien- und Wochenendfreizeiten mit Übernachtung, die ein besonderes Vertrauensverhältnis zu Kindern und Jugendlichen begünstigen, d) als Leitung und Betreuung mehrtägiger Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Minderjährige mit gemeinsamer Übernachtung, e) als Leitung / Betreuung / Mitarbeit mit regelmäßiger, dauerhafter Tätigkeit in einer offenen Einrichtung und / oder f) als Betreuung junger Menschen bis einschließlich 26 Jahren, die eine Behinderung oder sonstige Beeinträchtigungen haben.
14 Prüfschema zur Notwendigkeit der Einsichtnahmen in ein Führungszeugnis für neben- /ehrenamtlich tätige Personen
15 erweitertes Führungszeugnis F (efz) Fristen für die Tilgung aus dem Bundeszentralregister betragen 10 Jahren
16 Beantragung bei der örtlichen Meldebehörde ist nur persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses möglich (Minderjährige!) Was steht drin? a) insbesondere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen, Straftaten gegen die persönliche Freiheit (Auflistung 72a SGB VIII) b) auch Strafen unter 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von nicht mehr als 3 Monaten efz für Ehrenamtliche gebührenfrei, ansonsten für Ehrenamtliche nur efz für Privatpersonen (nicht Behörden-eFZ) Verfahren
17 Notfall- Alternative zum erweiterten Führungszeugnis (efz) Selbstverpflichtungserklärung Vorname Name Anschrift Postleitzahl Wohnort Geburtsdatum Geburtsort Ich bestätige, dass das Bundeszentralregister in Bezug auf meine Person keine Eintragungen über Verurteilungen wegen Straftaten nach den 171, c, a, 181a, 182 bis 184f, 225, a, 234, 235 oder 236 StGB enthält und auch keine entsprechenden Verfahren gegen mich anhängig sind. Ich verpflichte mich, meinen Jugendverband/Träger über die Einleitung entsprechender Verfahren zu informieren. Ort, Datum Unterschrift des/ der Mitarbeiters/in
18 Datenschutz 72a - Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass a)einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, b)das Datum des Führungszeugnisses und c)die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Speicherung und Nutzung der erhobenen Daten ist erlaubt, soweit dies zum Ausschluss der Person von der Tätigkeit führt. Löschung der erhobenen Daten, a)wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit der Person wahrgenommen wird b)drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit
19 Anlage 7 der Vereinbarung die Dokumentation der Einsichtnahme in das efz erfordert immer das Einverständnis des Ehrenamtlichen!
20
21 unter Anliegen von A-Z Stichwort Kinderschutz in der Jugendarbeit
22 Herzlichen Dank für f r Ihre Aufmerksamkeit!
Bundeskinderschutzgesetz
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