Ihr Zeichen Ihr Schreiben vom Unser Zeichen (bei Antwort bitte angeben) Datum
|
|
- Thilo Gehrig
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Evangelische Kirche von Westfalen Das Landeskirchenamt Landeskirchenamt Postfach Bielefeld An die Kirchenkreise - Kreiskirchenämter Superintendentinnen und Superintendenten Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter Verbände kirchlicher Körperschaften Ämter und Einrichtungen Gleichstellungsbeauftragten der Ev. Kirche von Westfalen nachrichtlich: Mitglieder der Kirchenleitung und Dezernate des Landeskirchenamtes Ihr Zeichen Ihr Schreiben vom Unser Zeichen (bei Antwort bitte angeben) Datum Rundschreiben-Nr. 8/2013 Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes zu den erweiterten Führungszeugnissen für neben- und ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ( 72a Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII) Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Bundeskinderschutzgesetz, das am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, wurde der Kinderschutz sowohl im Bereich der Prävention als auch der Intervention normativ ausdifferenziert und erweitert. Ein Ziel des Gesetzes ist es, mit Hilfe verschiedener gesetzlicher Neuerungen dem Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen, die außerhalb der Familie und des unmittelbaren Einflussbereiches der Eltern ein besonderes Vertrauensverhältnis zu Dritten eingehen und aufbauen. Mit dem 72a Abs. 3 und Abs. 4 wurde der Bereich der Kinder- und Jugendhilfe in den Blick genommen, in dem Kinder und Jugendliche von neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen beaufsichtigt, betreut, erzogen und ausgebildet werden. Die Pflicht der Träger der Jugendhilfe, erweiterte Führungszeugnisse einzusehen, die bislang nur gegenüber beschäftigten Personen bestand, wird unter bestimmten Voraussetzungen auf neben- oder ehrenamtlich tätige Personen ab 14 Jahre ausgeweitet. Von diesen neuen Regelungen sind die Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Werke, Verbände und Einrichtungen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, betroffen. Sie beziehen sich auf alle Aktivitäten, in denen Ehren- und Nebenamtliche mit Kindern und Jugendlichen arbeiten wie z.b. Aktivitäten in Kindertagesstätten, der Kinder- und Jugendarbeit, der Konfirmandenarbeit, der Musikarbeit. Ob von einer ehrenamtlich tätigen Person ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss, Auskunft gibt Altstädter Kirchplatz Bielefeld Bankverbindungen Herr Juhl Fon: KD-Bank eg Fon: Fax: Konto BLZ Fax: Landeskirchenamt@lka.ekvw.de Sparkasse Bielefeld Henning.Juhl@lka.ekvw.de Web: Konto 521 BLZ
2 - 2 - hängt nach dem Gesetz von der Art, der Intensität und der Dauer der Mitarbeit ab. Unbeschadet der Möglichkeit, Einzelfallprüfungen vorzunehmen, wird empfohlen bei folgenden Tätigkeiten regelmäßig Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis zu nehmen: - Wenn jemand regelmäßig und dauerhaft eine Gruppe leitet und der Altersunterschied zwischen Leitung und Gruppenmitgliedern mehr als zwei Jahre beträgt. Hierunter fallen auch die Mitarbeitenden in Kindergottesdiensten oder in der Konfirmandenarbeit. - Wenn jemand regelmäßig und dauerhaft in einer Einrichtung der Offenen Tür Leitungs- und/oder Betreuungsaufgaben wahrnimmt. - Wenn jemand als Betreuerin oder Betreuer im Rahmen von Maßnahmen mit Übernachtung wie z.b. Ferienfreizeiten, Konfirmandenfreizeiten, Wochenendfahrten, Chorreisen, Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, Übernachtungen in Kindertagesstätten oder Gemeindehäusern eingesetzt ist. Auf eine Einsichtnahme verzichtet werden kann - bei Tätigkeiten im Rahmen von Ferienspielen oder Ähnlichem ohne Übernachtungen - bei einmaligen Aktivitäten wie Gemeindefesten, Konzerten oder anderen Kulturveranstaltungen - wenn jemand spontan als Aushilfe einspringt, - bei befristeten Projekten mitmacht - oder als Mitglied in einem Vorstand eine Funktion ohne dauerhaften Kontakt zu Kindern und Jugendlichen wahrnimmt. Das erweiterte Führungszeugnis kann von den Ehren- und Nebenamtlichen nur aufgrund einer Bescheinigung zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses beim Einwohnermeldeamt (Bürgerbüro) beantragt werden. Es ist drei Monate gültig und ist nach spätestens fünf Jahren neu vorzulegen (Muster Anlage 1). Das Zeugnis muss dann von einem beauftragten Verantwortlichen eingesehen werden. Dies ist zu dokumentieren. (Muster Anlage 2) Diese Dokumentation muss spätestens drei Monate nach Ausscheiden der oder des Ehrenamtlichen vernichtet werden. Ein Ausschlussgrund liegt nur dann vor, wenn Tatbestände der 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 und 236 des Strafgesetzbuches im erweiterten Führungszeugnis aufgeführt sind (Anlage 3). Da aber auch alle anderen Straftaten (auch sogenannte Jugendsünden wie Ladendiebstahl) aufgeführt sein können, sollten die Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Werke, Verbände und Einrichtungen der Evangelischen Kirche von Westfalen genau überlegen, wen sie mit der Einsichtnahme beauftragen. Eine nicht in die sozialen Beziehungen rund um die Tätigkeiten einbezogene Person, also jemand des Kirchenkreises für die Ebene der Gemeinden und die dort Agierenden, eine der Landeskirche für die auf der Ebene der Kirchenkreise Handelnden, kann ebenfalls beauftragt werden
3 - 3 - Die Neuerungen des Bundeskinderschutzgesetzes können den Schutz der Kinder und Jugendlichen allein nicht sicherstellen können. Die Evangelische Kirche von Westfalen bittet deshalb alle Gemeinden, Kirchenkreise, Werke, Verbände und Einrichtungen, Präventionskonzepte zu entwickeln und bei sich einzuführen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die von der Jugendkammer verabschiedete Selbstverpflichtung, die von allen Mitarbeitenden am Ende einer entsprechenden Schulung unterzeichnet werden sollte (Anlage 4). Für Fragen steht das Amt für Jugendarbeit der EKvW gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen I. V. Juhl
4 Erklärung der Jugendkammer der EKvW zum Kindesschutz für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche von Westfalen Evangelische Kinder- und Jugendarbeit wird in der Beziehung zwischen Menschen und Gott gestaltet. Sie hat die Aufgabe, sich mit Kindern und Jugendlichen zu verständigen, um zu begreifen, zu erfahren und zu verstehen, was Sinn macht, Wert hat, als Regel taugt und deshalb für alle gelten kann und soll. Unsere Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist getragen von Respekt, Wertschätzung und Vertrauen. Wir achten die Persönlichkeit und Würde von Kindern und Jugendlichen, gehen verantwortlich mit ihnen um und respektieren individuelle Grenzen. 1. Ich verpflichte mich deshalb dazu beizutragen, ein sicheres, förderliches und ermutigendes Umfeld für Kinder und Jugendliche zu erhalten und/oder zu schaffen. 2. Ich verpflichte mich alles zu tun, damit in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sexuelle Gewalt, Vernachlässigung und andere Formen der Gewalt verhindert werden. 3. Ich verpflichte mich, die individuellen Grenzen der Kinder und Jugendlichen zu respektieren und die Intimsphäre und persönliche Schamgrenze zu achten.
5 4. Ich bin mir meiner besonderen Verantwortung als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin bewusst und missbrauche meine Rolle nicht im Umgang mit mir anvertrauten jungen Menschen. 5. Ich nehme Teilnehmende bewusst wahr und achte dabei auch auf mögliche Anzeichen von Vernachlässigung und Gewalt. Ich achte auf Grenzüberschreitungen durch Mitarbeitende und Teilnehmende in den Angeboten und Aktivitäten der Kinderund Jugendarbeit. Als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin der evangelischen Kinder- und Jugendarbeit bin ich mir meiner Verantwortung bewusst und suche mir gegebenenfalls Hilfe, zum Beispiel im Mitarbeitendenkreis, bei einer / einem Hauptamtlichen oder einem anderen erwachsenen Menschen meines Vertrauens. 6. Ich versichere, nicht wegen einer in 72a SGB VIII bezeichneten Straftat rechtskräftig verurteilt worden zu sein und derzeit weder ein gerichtliches Verfahren noch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen einer solchen Straftat gegen mich anhängig ist. Datum: Unterschrift: Liste der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner Sexuelle Gewalt und Belästigung in den Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche von Westfalen:
6 Bescheinigung zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses Briefkopf/ Name und Anschrift des Verbandes Bestätigung Zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt (Bürgerbüro) für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses gem. 30 a Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) Hiermit wird bestätigt, dass der o. g. Träger der freien Jugendhilfe entsprechend 72a SGB VIII die persönliche Eignung von ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zum Zwecke der Betreuung von Minderjährigen an Hand eines erweiterten Führungszeugnisses gem. 30a Abs. 1 Nr. 2a BZRG zu überprüfen hat. Frau/Herr Geboren am: in: wird hiermit gebeten, ein erweitertes Führungszeugnis nach 30 a BZRG zur Einsicht beim beauftragenden Vorstand des/der vorzulegen. (Name des Trägers) Wir bitten um umgehende Übermittlung an den Antragsteller. Aufgrund dieser ehrenamtlichen Mitarbeit wird hiermit gleichzeitig die Gebührenbefreiung beantragt. Ort und Datum Unterschrift/Stempel des Jugendverbands/der Jugendorganisation
7 Straftaten nach 72a Absatz 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz Es handelt sich im die 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 und 236 des Strafgesetzbuchs: 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses 176 Sexueller Missbrauch von Kindern 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge 179 Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger 180a Ausbeutung von Prostituierten 181a Zuhälterei 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen 183 Exhibitionistische Handlungen 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses 184 Verbreitung pornographischer Schriften 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften 184d Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste 184e Ausübung der verbotenen Prostitution 184f Jugendgefährdende Prostitution 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft 233a Förderung des Menschenhandels 234 Menschenraub 235 Entziehung Minderjähriger 236 Kinderhandel
8 Selbstverpflichtungserklärung Vorname Name Anschrift Postleitzahl Wohnort Geburtsdatum Geburtsort Ich bestätige, dass das Bundeszentralregister in Bezug auf meine Person keine Eintragungen über Verurteilungen wegen Straftaten nach den 171, c, a, 181a, 182 bis 184f, 225, a, 234, 235 oder 236 Strafgesetzbuch enthält und auch keine entsprechenden Verfahren gegen mich anhängig sind. Ich verpflichte mich, meinen Jugendverband/Träger über die Einleitung entsprechender Verfahren zu informieren. Ort, Datum Unterschrift des/der Mitarbeiter/in
Erweiterten Führungszeugnisses
Erweitertes Führungszeugnis Anforderung durch Kreiskirchenamt Prüfung (s. Anlage 1) und eventuell Anforderung durch - Hauptamtlichen - Nebenamtlichen - Praktikanten - Freiwilliges Soziales Jahr - Bundes
MehrSelbstverpflichtungserklärung
Anlage 2 zur Vereinbarung nach 72 a SGB VIII Selbstverpflichtungserklärung Name, Vorname Anschrift (Straße, Postleitzahl, Wohnort) Geburtsdatum und Geburtsort Ich bestätige, dass das Bundeszentralregister
MehrVereinbarung nach 72 a SGB VIII
Vereinbarung nach 72 a SGB VIII Zwischen dem Kreis Borken, Fachbereich Jugend und Familie, als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe vertreten durch: Christian van der Linde und der/dem vertreten
MehrVereinbarung nach 72a SGB VIII. - Entwurf - Zwischen dem (nachfolgend Jugendamt), vertreten durch,
Vereinbarung nach 72a SGB VIII - Entwurf - Zwischen dem (nachfolgend Jugendamt), vertreten durch, und dem/der (nachfolgend freier Träger), vertreten durch wird folgende Vereinbarung zur Umsetzung von 72a
MehrVereinbarung. Präambel
Vereinbarung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gem. 72 a SGB VIII für ehren- oder nebenamtlich Tätige im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe Präambel Die Verbesserung des Schutzes Minderjähriger
MehrAnlage 1: Auszug aus dem 8. Sozialgesetzbuch (SGB VIII), Kinder- und Jugendhilfegesetz:
Anlage 1: Auszug aus dem 8. Sozialgesetzbuch (SGB VIII), Kinder- und Jugendhilfegesetz: 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für
MehrInfoblatt. zur Vereinbarung nach 72a SGB VIII
Infoblatt zur Vereinbarung nach 72a SGB VIII Absicht der Vereinbarung Der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen ist Ziel dieser gemeinsamen Vereinbarung. Die Vereinbarungspartner
Mehr5 Erweitertes Führungszeugnis
5 Erweitertes Haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter/-innen und Ehrenamtliche, die im Rahmen einer Arbeit innerhalb Ihrer Einrichtung mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben, müssen ein Erweitertes (EFZ)
MehrErklärung zum grenzachtenden Umgang für ehrenamtlich Tätige
Erklärung zum grenzachtenden Umgang für ehrenamtlich Tätige Name, Vorname: Geburtsdatum: Anschrift: Tätigkeit: Seelsorgeeinheit/Verband : Ehrenamtliche Tätigkeit: Hiermit erkläre ich, dass ich den Verhaltenskodex
Mehr- im Folgenden "Jugendamt" - <Bezeichnung des Trägers>, vertreten durch <Funktion, Name>, <Anschrift> - im Folgenden "Träger" - sowie
Der Landkreis Lindau (Bodensee), Fachbereich Jugend und Familie - Jugendamt, Bregenzer Straße 33, 88131 Lindau (Bodensee), vertreten durch den Fachbereichsleiter Jürgen Kopfsguter - im Folgenden "Jugendamt"
MehrEinsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis ( 72a SGB VIII) Praktische Umsetzung
Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis ( 72a SGB VIII) Praktische Umsetzung Erstellt vom Landratsamt München April 2014 Praktische Umsetzung Verein/Organisation unterzeichnet Vereinbarung mit
MehrBUNDESKINDERSCHUTZGESETZ ÜBERSICHT. ÄNDERUNG DES 72a SGB VIII. 72a (4) SGB VIII
ÜBERSICHT Ausgangslage Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) 72a (4) SGB VIII die Partner der Vereinbarung Geltungsbereich relevanter Personenkreis relevante Straftaten ( 72a (1) SGB VIII) Kriterien qualifizierter
MehrBUNDESKINDERSCHUTZGESETZ ÜBERSICHT. ÄNDERUNG DES 72 a SGB VIII. 72a (4) SGB VIII
ÜBERSICHT Ausgangslage Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) 72a (4) SGB VIII die Partner der Vereinbarung Geltungsbereich relevanter Personenkreis relevante Straftaten ( 72a (1) SGB VIII) Kriterien qualifizierter
MehrKinderschutz in der Vereinsarbeit
Kinderschutz in der Vereinsarbeit 1 Teil 1 Informationen zum SGB VIII (KJHG) und dem Bundeskinderschutzgesetz Der 72a im SGB VIII Die Vereinbarung zwischen Jugendamt und Vereinen Hilfreiche Formulare Teil
MehrMuster für eine Vereinbarung nach 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter
Muster für eine Vereinbarung nach 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) (angelehnt an die Mustervereinbarung des BDKJ Freiburg und die des KVJS) Aufgrund von Artikel 2
MehrBUNDESKINDERSCHUTZGESETZ 72A SGB VIII. Umsetzung im Verein Stand
BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ 72A SGB VIII Umsetzung im Verein Stand 09.02.2017 UM WAS GEHT ES? Am 01.01.2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten, u.a. Vorlagepflicht eines erweiterten Führungszeugnisses
MehrVereinbarung Gemäß 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII
Vereinbarung Gemäß 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII zwischen. (Name des Vereins),..(Straße),..(PLZ, Ort), vertreten durch..(name des Vorsitzenden), als Träger der freien Jugendhilfe und im Folgenden freier Träger
MehrAnhänge. zur Vereinbarung zwischen Jugendamt und Verein zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGB VIII
Anhänge zur Vereinbarung zwischen Jugendamt und Verein zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGB VIII I. Gesetzestext 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1)
MehrErweitertes polizeiliches Führungszeugnis für "kinder- und jugendnahe Tätigkeiten
Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für "kinder- und jugendnahe Tätigkeiten Anlass: "Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes" (BZRG) zum 1. Mai 2010 in Kraft getreten Mit der
MehrHerzlich Willkommen zur Infoveranstaltung zur Umsetzung der gesetzl. Regelungen gem. 72a SGB VIII Erweitertes Führungszeugnis
Herzlich Willkommen zur Infoveranstaltung zur Umsetzung der gesetzl. Regelungen gem. 72a SGB VIII Erweitertes Führungszeugnis 1 Inhalt Rechtliche Grundlagen Straftaten nach 72a SGB VIII Begriffsklärung
MehrBundeskinderschutzgesetz
Bundeskinderschutzgesetz Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche 72a SGB VIII 72a SGB VIII wurde durch das Bundeskinderschutzgesetz neu gefasst und ist am 01.01.2012 in Kraft getreten. Anliegen des
MehrHerzlich Willkommen zur Info-Veranstaltung. Bundeskinderschutzgesetz
Herzlich Willkommen zur Info-Veranstaltung Bundeskinderschutzgesetz Schutz von Minderjährigen in der Kinder- und Jugendarbeit Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG( BKiSchG) in die Praxis Geschichtliche
MehrV E R E I N B A R U N G
Anlagen zur V E R E I N B A R U N G über den Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter ehren- und nebenamtlich tätiger Personen bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe entsprechend
MehrInformationen zum Bundeskinderschutzgesetz
Informationen zum Bundeskinderschutzgesetz Überblick Aufbau des 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss Personenkreis Qualifizierter Kontakt Dokumentation Fragen Seite 2 Aufbau der Norm 72 a SGB VIII (1) Beschäftigte
MehrVereinbarung zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen gemäß 72 a SGB VIII
Vereinbarung [EJH] Präambel Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit ( 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch
MehrVereinbarung. zum Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen aus der Ehrenamtstätigkeit in der Jugendarbeit gemäß 72 a Abs.
Vereinbarung zum Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen aus der Ehrenamtstätigkeit in der Jugendarbeit gemäß 72 a Abs. 4 SGB VIII Auf der Grundlage des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses des
MehrErklärung zum grenzachtenden Umgang
Erklärung zum grenzachtenden Umgang Personalien: Name, Vorname: Geburtsdatum: Anschrift: Tätigkeit: Einrichtung, Dienstort: Dienstbezeichnung: Erklärung: 1. Ich,, habe ein Exemplar des Verhaltenskodex
MehrVereinbarung nach 72 a SGB VIII
Vereinbarung nach 72 a SGB VIII Der Landkreis Ansbach / Amt für Jugend und Familie, im Folgenden Jugendamt genannt, und, im Folgenden Träger genannt, schließen zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach
MehrVereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. ( 72a Abs.
Vereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen ( 72a Abs. 4 SGB VIII) Zwischen dem Jugendamt der Stadt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe
MehrInformationen Erweiterte Führungszeugnisse im Bereich der städtischen Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
Informationen Erweiterte Führungszeugnisse im Bereich der städtischen Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Warum erweiterte Führungszeugnisse in der Kinder- und Jugendarbeit in Gießen? Um sicherzustellen,
MehrVerhaltenskodex und Selbstverpflichtung
Mustervorlage zum Standard 3 der DRK-Standards zum Schutz vor sexualisierter Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderungen in den Gemeinschaften, Einrichtungen, Angeboten und Diensten
MehrVom 25. Juni 2013 (ABl. S. 214)
Ordnung zu Führungszeugnissen und Selbstverpflichtungserklärungen OFSNE 449 Ordnung zur Vorlage und zum Umgang mit erweiterten Führungszeugnissen und freiwilligen Selbstverpflichtungserklärungen der nebenberuflich
MehrKinderschutz im Ehrenamt Die Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes
Kinderschutz im Ehrenamt Die Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes Gesetz zur Stärkung des aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Allgemeine Informationen Vereinbarung Teil 1 Erweitertes Führungszeugnis
MehrVereinbarung zum Kinder- und Jugendschutz gemäß 72 a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Arbeitsgemeinschaft Hamburger Pfadfinderverbände e.v. 12.02.2013 Vereinbarung zum Kinder- und Jugendschutz gemäß 72 a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg,
MehrInfoveranstaltung am a SGB VIII. Stadtverwaltung / Amt für Jugend und Soziales
Infoveranstaltung am 08.05.2014 72 a SGB VIII Stadtverwaltung / Amt für Jugend und Soziales Das neue Bundeskinderschutzgesetz: Der 72a SGB VIII wurde durch das Bundeskinderschutzgesetz vom 01.01.2012 neu
MehrKinderschutz in der ehrenamtlichen Jugendarbeit im Main-Tauber-Kreis. Die Umsetzung des 72a Abs. 4 SGB VIII im Main-Tauber-Kreis
Kinderschutz in der ehrenamtlichen Jugendarbeit im Main-Tauber-Kreis Die Umsetzung des 72a Abs. 4 SGB VIII im Main-Tauber-Kreis 2 Vorwort Seit dem Jahr 2005 hat sich der Gesetzgeber den Schutz von Kindern
MehrErweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche - Informationen
Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche - Informationen Stand: 25.11.2016 Durch das neue Bundeskinderschutzgesetz ergibt sich eine Änderung für Personen, die ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe
MehrVereinbarung nach 72 a SGB VIII
Vereinbarung nach 72 a SGB VIII zwischen als freiem Träger der Jugendhilfe, der nach 75 SGB VIII anerkannt ist/ als Träger der Jugendhilfe, der nicht nach 75 SGB VIII anerkannt ist, aber öffentliche Mittel
MehrPrävention gegen sexualisierte Gewalt
Prävention gegen sexualisierte Gewalt Empfehlungen für die Träger der Evangelischen Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenbezirk Leonberg (06.03.2015, Entwurf einer Arbeitsgruppe des Bezirks) Prävention
MehrStandards zur Sicherstellung der Geeignetheit des Personals im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen 1
im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen 1 A. Bewerbungsverfahren 1. Bewerbungsgespräch Im Bewerbungsgespräch mit dem in A2 benannten Personenkreis sowie bei der Auswahl von
MehrVereinbarung zwischen Jugendamt und freien Trägern der Jugendhilfe zur Umsetzung des 72a SGB VIII
Vereinbarung zwischen Jugendamt und freien Trägern der Jugendhilfe zur Umsetzung des 72a SGB VIII Der Landkreis Amberg-Sulzbach - Kreisjugendamt - im folgenden Jugendamt und im folgenden Träger schließen
MehrPrävention gegen sexualisierte Gewalt. Empfehlungen für die Träger der Evangelischen Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenbezirk Herrenberg
Prävention gegen sexualisierte Gewalt Empfehlungen für die Träger der Evangelischen Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenbezirk Herrenberg Prävention gegen sexualisierte Gewalt muss konzeptionell in der
MehrVereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. 72a Abs.
Vereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (analog 72a Abs. 4 SGB VIII) zwischen dem Jugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
MehrBundeskinderschutzgesetz
Bundeskinderschutzgesetz Gesetz zur Stärkung des aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Ann-Katrin Michel 01.01.2014 Fachdienst 4340 Allgemeine Informationen Präventions- und Schutzkonzept seit
MehrErweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche
Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche 1 Überblick 1. Wovon handelt 72a SGB VIII? 1.1 Ziel der gesetzlichen Regelungen 1.2 Umsetzung 1.3 Adressaten 2. Bei welchen Tätigkeiten muss ein erweitertes
MehrKinder- und Jugendschutz im Verein
Kinder- und Jugendschutz im Verein Leitfaden zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGB VIII (Stand: 04.11.2015) Information für den Bereich Kinder- und Jugendarbeit beim S.V. Germania Schale
MehrMerkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis Bundesamt für Justiz, Referat IV, 53094 Bonn (Stand: 15. Oktober 2013) I. Grundsatz Die Erteilung eines Führungszeugnisses ist nach den Nummern
MehrKinder- und Jugendschutz im Ehrenamt
Herzlich Willkommen zum Informationsabend Kinder- und Jugendschutz im Ehrenamt Landkreis Heidenheim 1 Auszug aus der gesetzlichen Grundlage 72a, Abs. 4 SGB VIII (erster Teil) (4) Die Träger der öffentlichen
MehrVereinbarung. nach 72a SGB VIII
Vereinbarung nach 72a SGB VIII zwischen der Stadt Brühl, vertreten durch den Bürgermeister, dieser wiederum vertreten durch den Leiter des Jugendamtes, Herrn Lorenz Schmitz und dem, nachfolgend Jugendverband
MehrInformationen zum BKiSchG. Auswirkungen auf die Jugend-, Vereins- und Verbandsarbeit
Informationen zum BKiSchG Auswirkungen auf die Jugend-, Vereins- und Verbandsarbeit Rückblick Missbrauchsfälle erschüttern die Öffentlichkeit Suche nach dem kleinsten gemeinsamen Nenner 16.12.2011: Verabschiedung
MehrStadt Dinslaken Der Bürgermeister
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 1650 Stadt Dinslaken Der Bürgermeister V E R E I N B A R U N G über den Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter ehren- und nebenamtlich tätiger Personen bei der Wahrnehmung
MehrVereinbarung nach 72a SGB VIII
Vereinbarung nach 72a SGB VIII Zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe (nachfolgend Jugendamt Dortmund genannt), vertreten durch, (Vorname, Name, Funktion) und dem/der (nachfolgend freier Träger
MehrUnterscheidung hauptamtliche und ehren- und nebenamtliche Tätige bei Abfrage erweitertes Führungszeugnis
ArbeitsHilfen AH-4-01 TÄTIGKEITSAUSSCHLUSS VORBESTRAFTER Unterscheidung hauptamtlicher und ehren- und nebenamtliche Tätige bei Abfrage erweitertes Führungszeugnis 1 / 2 Unterscheidung hauptamtliche und
MehrKonzept. des Landkreises Amberg-Sulzbach. zur
Konzept des Landkreises Amberg-Sulzbach zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des Erweiterten Führungszeugnisses für Ehrenamtliche nach 72a SGB VIII Landkreis Amberg-Sulzbach -Kreisjugendamt- Schlossgraben
MehrInformationsveranstaltung zum 72a SGB VIII Erweiterte Führungszeugnisse bei Ehrenamtlichen
Informationsveranstaltung zum 72a SGB VIII Erweiterte Führungszeugnisse bei Ehrenamtlichen Alfred Kanth & Barbara Rembold Amt für Jugend & Familie Landratsamt Donau-Ries KINDESMISSBRAUCH IST AUCH FÜR DIE
MehrEilentscheidung gemäß 43 GemO i. V. m. 20 Abs. 3 Hauptsatzung
Beschlussvorlage Dezernat III Az. 51.5 Datum 26.05.2014 Nr. V300 / 2014 Betreff: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetz: Ausschluss von einschlägig vorbestraften Personen von Tätigkeiten in der Kinder-
MehrLANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode. A n t w o r t. Drucksache 17/4758. des Ministeriums der Justiz
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/4758 zu Drucksache 17/4577 07. 12. 2017 A n t w o r t des Ministeriums der Justiz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Heribert Friedmann (AfD)
MehrLandratsamt Freising Amt für Jugend und Familie
Landratsamt Freising Amt für Jugend und Familie V e r e i n b a r u n g zur Umsetzung des 72 a SGB VIII zwischen dem Landkreis Freising Amt für Jugend und Familie - und dem freien Träger/Verein ---------------------------------------------------------------------
MehrSenatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Bernhard-Weiß-Str. 6 10178 Berlin-Mitte u+ salexanderplatz Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Bernhard-Weiß-Str. 6 D-10178 Berlin
MehrKinderschutz Führungszeugnisse
Kinderschutz Führungszeugnisse 72a Bundeskinderschutzgesetz- Informationsveranstaltung Kommunen am 15.07.2016 1 Themen 1. Grundlagen 2. Sicherstellungsvereinbarung 3. Erweitertes Führungszeugnis 3.1 Beantragung
MehrHandreichung ZUR EINSICHTNAHME IN DAS ERWEITERTE POLIZEILICHE FÜHRUNGSZEUGNIS (EFZ) BEI EHRENAMTLICHEN
Handreichung ZUR EINSICHTNAHME IN DAS ERWEITERTE POLIZEILICHE FÜHRUNGSZEUGNIS (EFZ) BEI EHRENAMTLICHEN 0 Vorwort Mit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchg) im Jahr 2012 wurden verschiedene
MehrVereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGBVIII zwischen
Amt für Kinder, Jugend und Familie Altötting Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGBVIII zwischen - im Folgenden Träger - und Amt für Kinder, Jugend und Familie vertreten durch
MehrDer Landkreis Würzburg, im Folgenden Jugendamt. und. (Jugendgruppe / Verband, Verein) vertreten durch. (Herrn/Frau) (Adresse) im Folgenden Träger
Der Landkreis Würzburg, im Folgenden Jugendamt und (Jugendgruppe / Verband, Verein) vertreten durch. (Herrn/Frau). (Adresse) im Folgenden Träger schließen zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach 72a
MehrKinderschutz Führungszeugnisse
Kinderschutz Führungszeugnisse 72a Bundeskinderschutzgesetz 1 Hintergrund Besserer Schutz von Kindern- und Jugendlichen Bekanntwerden von Fällen (sexueller) Gewalt in - öffentlichen Einrichtungen, - Vereinen,
MehrPostanschrift des Vereins: Ansprechpartner (Name, Funktion): Kontaktdaten: (E- Mail, Telefon):
Der Landkreis Freyung- Grafenau - das Kreisjugendamt und der Verein (im Folgenden genannt Träger ) Postanschrift des Vereins: Ansprechpartner (Name, Funktion): Kontaktdaten: (E- Mail, Telefon): -bitte
MehrJedes Kind braucht Schutz.
Jedes Kind braucht Schutz. Konzeption zur Grenzachtung und Prävention von sexualisierter Gewalt im Evangelischen Walderholungsheim Gaffenberg Beschlossen durch den Gaffenberg Ausschuss am 23.03.2018 Bitte
MehrLandkreis Tirschenreuth - Kreisjugendamt -
Landkreis Tirschenreuth - Kreisjugendamt - Vereinbarung zwischen dem Kreisjugendamt Tirschenreuth und Trägern der freien Jugendhilfe zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach 72a SGB VIII Der und die/der
MehrVereinbarung gem. 72a SGB VIII. 4 Engagement von Menschen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland... 4
Vereinbarung gem. 72a SGB VIII Einleitung/Vorwort Inhalt Einleitung/Vorwort... 1 Präambel... 2 1 Hauptamtlich tätige Personen... 3 2 Neben- und ehrenamtlich tätige Personen... 3 3 Spontanes Engagement...
MehrVereinbarung. zwischen Amt für Jugend und Familie und freien Trägern der Jugendhilfe zur Umsetzung des 72a SGB VIII
Vereinbarung zwischen Amt für Jugend und Familie und freien Trägern der Jugendhilfe zur Umsetzung des 72a SGB VIII Der und Landkreis Weilheim-Schongau Amt für Jugend und Familieim Folgenden Jugendamt der
Mehr1. Erweiterte Führungszeugnisse im Jugendrotkreuz Hamburg 2. Informationen zum erweiterten Führungszeugnis
1. Erweiterte Führungszeugnisse im Jugendrotkreuz Hamburg 2. Informationen zum erweiterten Führungszeugnis Einleitung Wir im Jugendrotkreuz Hamburg haben uns schon immer für die Belange von Kindern und
MehrBundeskinderschutzgesetz
Bundeskinderschutzgesetz Gesetz zur Stärkung des aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Ann-Katrin Michel 01.01.2014 Fachdienst 4340 Allgemeine Informationen Präventions- und Schutzkonzept seit
MehrVereinbarung nach 72a SGB VIII
Vereinbarung nach 72a SGB VIII Die Vereinbarung wird geschlossen zwischen dem Landschaftsverband Rheinland und jedem Landesweit tätigen Fachverband des Landessportbundes NRW, der öffentliche Mittel bezieht
MehrVereinbarung Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit Landkreis Hameln-Pyrmont
Vereinbarung Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit Landkreis Hameln-Pyrmont Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages nach 8a SGB VIII sowie zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter
MehrEmpfehlung zur. Umsetzung der Bestimmungen. des Bundeskinderschutzgesetzes. zum 72a Abs. 4 SGB VIII. im Kreisgebiet Soest
Empfehlung zur Umsetzung der Bestimmungen des Bundeskinderschutzgesetzes zum 72a Abs. 4 SGB VIII im Kreisgebiet Soest Stand: 06/ 14 Verabschiedet durch den JHA am 11.03.2014 1 1. Bundeskinderschutzgesetz
MehrKinder- und Jugendschutz im Fußballverein SG Hettingen/Inneringen
Kinder- und Jugendschutz im Fußballverein SG Hettingen/Inneringen Konzept zur Prävention und Bekämpfung der Kindeswohlgefährdung Vorwort Der Fußballverein SG Hettingen/Inneringen 2003 e.v. betreut viele
MehrRichtlinie zur Umsetzung des 72a SGB VIII - Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen in der Jugendhilfe im Ilm-Kreis
Landratsamt Ilm-Kreis Jugendamt Erfurter Str. 26 99310 Arnstadt Arnstadt, den 30.April 2013 Richtlinie zur Umsetzung des 72a SGB VIII - Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen in der Jugendhilfe
MehrWer muss das erweiterte Führungszeugnis vorlegen?
Am 01.01.2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten. Dort wurden die zentralen Empfehlungen der runden Tische Heimkinder und Sexueller Kindesmissbrauch aufgenommen. Das Ziel ist die Verbesserung
MehrVereinbarung gemäß 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII. Zwischen
Vereinbarung gemäß 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII Zwischen (Name des Vereins / Trägers) (Verantwortliche Person) (Straße) (PLZ, Ort) - Vereinbarungspartner zu 1) - und der Stadt/Gemeinde Abteilung, als örtlichem
MehrHinweise zu Vereinbarungen mit den freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe nach 72a SGB VIII
Hinweise zu Vereinbarungen mit den freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe nach 72a SGB VIII Kurzzusammenfassung zum Bundeskinderschutzgesetz für Vereine, Verbände und freie Träger im Landkreis Regen
MehrUmsetzung der gesetzlichen Regelungen des 72a SGB VIII -Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis für Ehren- und Nebenamtlicheim Landkreis Tübingen
1 Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des 72a SGB VIII -Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis für Ehren- und Nebenamtlicheim Landkreis Tübingen Grundsätzliche Informationen Was muss ich wissen? Die
Mehr72a Abs. 3 und 4 SGB VIII
72a Abs. 3 und 4 SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (Erweitertes Führungszeugnis für ehren- und nebenamtlich Tätige in der Jugendhilfe) Hintergründe zur Entstehung des 72a
MehrRichtlinien zur Vereinbarung
Richtlinien zur Vereinbarung Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen nach 72a SGB VIII Eine Information des Jugendamtes der Stadt Kevelaer für die freien Träger/ Vereine in der Kinder und
MehrFührungszeugnis erweitertes Führungszeugnis
Führungszeugnis erweitertes Führungszeugnis Das zum 1.1.2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz hat zu Änderungen im Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) geführt. Nach 72a Abs. 3 und 4 SGB
MehrVereinbarung nach 72a SGB VIII mit freien Trägern der Jugendhilfe. Die Stadt Nürnberg/ Stadtjugendamt, im Folgenden Jugendamt und im Folgenden Träger
Vereinbarung nach 72a SGB VIII mit freien Trägern der Jugendhilfe Die Stadt Nürnberg/ Stadtjugendamt, im Folgenden Jugendamt und im Folgenden Träger schließen zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach
MehrNeunzehnte Verordnung zur Änderung der AVO
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der AVO Nachdem die Bistums-KODA gemäß 15 Absatz 1 Satz 1 Bistums-KODA-Ordnung einen übereinstimmenden Beschluss gefasst hat, wird die folgende erlassen: Verordnung Artikel
MehrVom 30. September Amtliche Lesefassung -
Gesetz über den Nachweis besonderer Eignungsvoraussetzungen im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Hamburg 1 Vom 30. September 2010 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum
MehrKooperationsvereinbarung zwischen dem Jugendamt und den Schulen in Duisburg
Kooperationsvereinbarung zwischen dem Jugendamt und den Schulen in Duisburg Präambel Mit der Einführung des 42 Abs. 6 in das Schulgesetz NRW und dem 8a SGB VIII ergibt sich sowohl für die Institution Schule
MehrDie Einführung des Erweiterten Führungszeugnisses für Ehrenamtliche
Die Einführung des Erweiterten Führungszeugnisses für Ehrenamtliche 1. Vorwort Seit der Einführung des neuen Bundeskinderschutzgesetzes Anfang 2012 ist der Gesetzgeber dabei, dieses praktisch umzusetzen.
MehrBundeskinderschutzgesetz
Bundeskinderschutzgesetz Führungszeugnisse in der Landjugend Allgemeines vorneweg S. 2 Was ist das Bundeskinderschutzgesetz? Warum gibt es das Bundeskinderschutzgesetz? S.2 Wie läuft das Verfahren ab?
MehrVereinbarung. zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses. gemäß 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) für
Vereinbarung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) für ehren- oder nebenamtlich Tätige im Bereich der Kinder- und Jugendförderung ( 11-14 SGB VIII)
MehrHerzlich Willkommen zum Geschäftsführertreffen der Jugendverbände auf Kreisebene!
Herzlich Willkommen zum Geschäftsführertreffen der Jugendverbände auf Kreisebene! Montag, 23.04.2012 Kreishaus Borken Kinder- und Jugendförderung Fachbereich Jugend und Familie des Kreises Borken Zuständigkeit:
MehrKinder- und Jugendschutz Umsetzung des 72a SGB VIII Erweitertes Führungszeugnis
Kinder- und Jugendschutz Umsetzung des 72a SGB VIII Erweitertes Führungszeugnis Zielsetzung Bestmöglicher Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt 8a SGB VIII
MehrHinweise zu Vereinbarungen nach 8a und 72a Sozialgesetzbuch VIII/ Kinder- und Jugendhilfegesetz
Hinweise zu Vereinbarungen nach 8a und 72a Sozialgesetzbuch VIII/ Kinder- und Jugendhilfegesetz Hinweise zu Vereinbarungen nach 8a und 72a Sozialgesetzbuch VIII/Kinder- und Jugendhilfegesetz - 2 - Inhalt
Mehr