Neunzehnte Verordnung zur Änderung der AVO

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1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der AVO Nachdem die Bistums-KODA gemäß 15 Absatz 1 Satz 1 Bistums-KODA-Ordnung einen übereinstimmenden Beschluss gefasst hat, wird die folgende erlassen: Verordnung Artikel I Änderung der AVO Die Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg AVO vom 25. April 2008 (ABl. S. 321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 2015 (ABl. S. 116), wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: Nach 4a Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung in seelsorgerischen Angelegenheiten wird folgender neuer 4b eingefügt: 4b Prävention vor sexualisierter Gewalt 2. Nach 4a wird folgender neuer 4b eingefügt: 4b AVO Prävention vor sexualisierter Gewalt (1) Beschäftigte, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kinder, Jugendliche oder erwachsene Schutzbefohlene 1 beaufsichtigen, betreuen, erziehen, unterrichten, ausbilden, pflegen oder die sonst auf Grund der Art ihrer Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen oder erwachsenen Schutzbefohlenen vergleichbaren Kontakt haben, sind zu einem fachlich adäquaten Nähe-Distanz-Verhältnis verpflichtet. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt insbesondere für die Beschäftigten folgender Berufsgruppen, sofern sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben: 1. Pastoral- und Gemeindereferentinnen/Pastoral- und Gemeindereferenten 2. Religionslehrerinnen/Religionslehrer im Dienst des Erzbistums 3. Bildungs- und Dekanatsjugendreferentinnen/Bildungs- und Dekanatsjugendreferenten 4. Beschäftigte in Einrichtungen der Jugendhilfe 5. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst 6. Ehe-, Familien-, Lebens- und Erziehungsberaterinnen/ Ehe-, Familien-, Lebens- und Erziehungsberater 1 Erwachsene Schutzbefohlene sind behinderte, gebrechliche oder kranke Personen, gegenüber denen Beschäftigte eine besondere Sorgepflicht haben, weil sie ihrer Fürsorge oder Obhut anvertraut sind und bei denen aufgrund ihrer Schutz- und Hilfebedüftigkeit eine besondere Gefährdung gemäß 2 Absatz 1 PrävO besteht.

2 2 7. Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft 8. Chorleiterinnen/Chorleiter und Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker 9. Mesnerinnen/Mesner und Hausmeisterinnen/Hausmeister 10. Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen. (2) Die Beschäftigten nach Abs. 1 sind auf Verlangen des Dienstgebers verpflichtet: a) den Verhaltenskodex gemäß Anhang 1 durch Unterzeichnung der Erklärung zum grenzachtenden Umgang gemäß Anhang 2 anzuerkennen, b) ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis gemäß Abs. 7 vorzulegen, c) an einschlägigen Fortbildungen teilzunehmen. (3) Alle Beschäftigten haben unverzüglich die zuständige Person der Leitungsebene der Institution, bei der sie beschäftigt sind oder eine der vom Erzbischof beauftragten Ansprechpersonen 2 über Sachverhalte und Hinweise auf tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen durch Kleriker, Ordensangehörige und andere im kirchlichen Dienst tätige Personen, die ihnen zur Kenntnis gelangt sind, zu informieren. An eine der vom Erzbischof beauftragten Ansprechpersonen können sich die Beschäftigten auch dann wenden, wenn sie im Falle einer Vermutung im Blick auf die Verpflichtung nach Satz 1 Klärungsbedarf haben. (4) Im Rahmen von seelsorglichen Gesprächen besteht die Pflicht zur Weiterleitung an eine der beauftragten Ansprechpersonen immer dann, wenn Gefahr für Leib und Leben droht sowie wenn weitere mutmaßliche Opfer betroffen sein könnten. Hierbei sind die Bestimmungen des 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) zu beachten. (5) Etwaige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten oder Mitteilungspflichten gegenüber staatlichen Stellen (zum Beispiel Jugendamt, Schulaufsicht) sowie gegenüber Dienstvorgesetzten bleiben hiervon unberührt. (6) Die Pflicht zur Weiterleitung gemäß Absatz 3 besteht auch bei anonymen Hinweisen, wenn sie tatsächliche Anhaltspunkte für Ermittlungen beinhalten. (7) Der Dienstgeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner sich aus 4 Absatz 1 der Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Freiburg (ABl. 2015, Seite ) ergebenden Verpflichtungen, sich bei Beschäftigten nach Absatz 1 im Abstand von fünf Jahren auf seine Kosten ein erweitertes Führungszeugnis nach 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen. 2 In diesem Fall wird die zuständige Person der Leitungsebene gemäß Nr. 13 Satz 2 der Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz von der vom Erzbischof beauftragten Ansprechperson informiert.

3 3 Anhang 1 zu 4b: Verhaltenskodex Verhaltenskodex Allgemeiner Teil Das Erzbistum Freiburg will Kindern, Jugendlichen und allen Menschen, die sich kirchlichem Handeln anvertrauen, Lebensräume bieten, in denen sie ihre Persönlichkeit, ihre Fähigkeiten, ihre Begabungen, und ihren persönlichen Glauben entfalten können. Dabei bin ich mir meiner Verantwortung für den Schutz der mir anvertrauten Menschen bewusst. Ich verpflichte mich daher, alles in meinen Kräften stehende zu tun, dass niemand den mir anvertrauten Menschen seelische, körperliche und/oder sexualisierte Gewalt antut und Kirche ein sicherer Ort für alle ist. 1. Ich weiß, dass kirchliches Handeln, Unterricht, Erziehung, Betreuung, Beaufsichtigung, Ausbildung, Pflege und Seelsorge unvereinbar sind mit jeder Form von körperlicher, verbaler, psychischer und sexualisierter Gewalt. Jedes Verhalten, das die Achtung vor dem anderen Menschen und seiner eigenen Entwicklung verletzt oder stört, widerspricht den Prinzipien kirchlichen Handelns. 2. Ich unterstütze Kinder, Jugendliche und erwachsene Schutzbefohlene in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Ich unterstütze ihr Recht auf seelische und körperliche Unversehrtheit und ihr Recht auf Hilfe und stärke sie, für diese Rechte wirksam einzutreten. 3. Meine Arbeit mit den mir anvertrauten Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen ist geprägt von Wertschätzung und Vertrauen. Ich achte ihre Rechte und ihre Würde. 4. Ich gehe achtsam und verantwortungsbewusst mit Nähe und Distanz um. Ich respektiere die Intimsphäre und die persönlichen Grenzen der Scham der Kinder, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen. Dabei achte ich auf meine eigenen Grenzen. Dies gilt auch für den Umgang mit Bildern und Medien, insbesondere bei der Nutzung von mobilen Endgeräten und Internet. 5. Ich bemühe mich, jede Form persönlicher Grenzverletzung bewusst wahrzunehmen und die notwendigen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen einzuleiten. Ich beziehe gegen jegliches diskriminierendes, gewalttätiges und sexistisches Verhalten, ob in Wort oder Tat, aktiv Stellung. Verhalten sich die im kinder- und jugendnahen sowie im Bereich der erwachsenen Schutzbefohlenen tätigen Personen sexuell übergriffig oder körperlich gewalttätig, setze ich mich für den Schutz der Kinder, der Jugendlichen und der erwachsenen Schutzbefohlenen ein. Ebenso greife ich ein, wenn die mir Anvertrauten sich anderen gegenüber in dieser Art grenzverletzend verhalten. 6. Ich höre zu, wenn die mir anvertrauten Menschen mir verständlich machen möchten, dass ihnen durch weitere Menschen seelische, verbale, sexualisierte und körperliche Gewalt angetan wird. Ich bin mir bewusst, dass solche Gewalt von männlichen und weiblichen Tätern verübt werden kann und dass Mädchen und Jungen beziehungsweise Frauen und Männer zu Opfern werden können.

4 4 7. Ich kenne die Verfahrenswege und die Ansprechpartner im Erzbistum Freiburg bzw. im zuständigen Verband oder beim zuständigen Träger. Ich weiß, wo ich mich beraten lassen oder Hilfe zur Klärung bzw. Unterstützung bekommen kann, und werde sie bei Bedarf in Anspruch nehmen. 8. Ich bin mir meiner besonderen Vertrauens- und Autoritätsstellung gegenüber den mir anvertrauten Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Menschen bewusst. Ich handle nachvollziehbar und ehrlich. Abhängigkeiten nutze ich nicht aus und missbrauche nicht das Vertrauen der Kinder, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen. 9. Ich bin mir bewusst, dass jede gewaltgeprägte Äußerung oder Handlung und jede sexualisierte Handlung in der Beziehung zu Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen disziplinarische und strafrechtliche Folgen hat. 10. Wenn ich Kenntnis von einem Sachverhalt erlange, der den Verdacht auf sexuellen Missbrauch nahe legt, teile ich dies unverzüglich der zuständigen Person der Leitungsebene oder einer der vom Erzbischof beauftragten Ansprechpersonen mit (derzeit Frau Dr. Angelika Musella und Herr Prof. Helmut Kury, Tel: 07 61/ ; siehe Internet unter: oder Amtsblatt Nr. 1 vom 11. Januar 2011, S. 7). Erforderlichenfalls: Besonderer Teil.

5 5 Anhang 2 zu 4b: Erklärung zum grenzachtenden Umgang Erklärung zum grenzachtenden Umgang Personalien: Name, Vorname: Geburtsdatum: Anschrift: Tätigkeit: Einrichtung, Dienstort: Dienstbezeichnung: Erklärung: 1. Ich,, habe ein Exemplar des Verhaltenskodex erhalten und die darin formulierten Verhaltensregeln aufmerksam zur Kenntnis genommen. Ferner wurden diese, wie auch die Regelungen der Erzdiözese Freiburg zur Prävention vor sexualisierter Gewalt mit mir von meiner Dienstvorgesetzten/meinem Dienstvorgesetzten oder von der durch sie/ihn delegierten Person ausführlich besprochen. 2. Ich verpflichte mich, den Verhaltenskodex in seiner jeweils geltenden Fassung im Rahmen meiner Tätigkeit gewissenhaft zu befolgen. 3. Ich bin darüber informiert worden, welche Folgen Verletzungen der Verhaltensregeln haben. 4. Ich versichere, dass ich nicht wegen einer Straftat nach 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB (vgl. letzte Seite) rechtskräftig verurteilt worden bin. 5. Ferner versichere ich, dass gegen mich nicht wegen Verdachts einer solchen Straftat ein Strafprozess anhängig ist oder ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird.

6 6 6. Ich versichere, dass gegen mich keine kirchlichen Straf- oder sonstige Maßnahmen wegen sexualisierter Gewalt ergangen sind und auch diesbezüglich keine Voruntersuchung eingeleitet worden ist. Nr. 7 gilt nur für Personen, die länger als 6 Monate im Ausland gelebt haben (streichen, wenn unzutreffend): 7. Ich versichere, dass auch im Ausland gegen mich kein Straf- oder Ermittlungsverfahren wegen Verdachts eines Sexualdelikts durchgeführt worden oder anhängig ist. 8. Ich verpflichte mich, bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts einer Straftat nach einem der unter vorstehender Nr. 4 genannten Straftatbestände oder einer kirchlichen Voruntersuchung im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt meiner Dienstvorgesetzten/meinem Dienstvorgesetzten hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. 9. Innerhalb der nächsten Wochen 3 werde ich in Fragen des Kinderund Jugendschutzes einschließlich des Bereichs der erwachsenen Schutzbefohlenen ein vom Erzbistum Freiburg angebotenes Schulungsangebot wahrnehmen., den Ort Datum Unterschrift der Erklärenden/des Erklärenden, den Ort Datum Unterschrift der Person, die das Gespräch mit der Erklärenden/dem Erklärenden geführt hat 3 Ist von der Person, die das Gespräch führt, auszufüllen.

7 7 Auflistung der Straftatbestände des Strafgesetzbuchs, auf die die Erklärung Bezug nimmt: 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses 176 Sexueller Missbrauch von Kindern 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge 179 Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger 180a Ausbeutung von Prostituierten 181a Zuhälterei 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen 183 Exhibitionistische Handlungen 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses 184 Verbreitung pornographischer Schriften 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften 184d Zugänglichkeit pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen 184f Ausübung der verbotenen Prostitution 184g Jugendgefährdende Prostitution 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft 233a Förderung des Menschenhandels 234 Menschenraub 235 Entziehung Minderjähriger 236 Kinderhandel

8 8 Artikel II Änderung der Anlage 5a zur AVO Die Anlage 5a zur AVO (Regelung der Arbeitsbedingungen der Auszubildenden in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2014 (ABl. S. 465), wird wie folgt geändert: Nach 2 wird folgender neuer 2a eingefügt: 2a Prävention vor sexualisierter Gewalt Für Auszubildende finden die Regelungen, die für die Beschäftigten des Ausbildenden gelten, entsprechend Anwendung. Artikel III Änderung der Anlage 5b zur AVO Die Anlage 5b zur AVO (Verordnung über die Regelung über die Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2014 (ABl. S. 465), wird wie folgt geändert: Nach 2 wird folgender neuer 2a eingefügt: 2a Prävention vor sexualisierter Gewalt Für Praktikantinnen/Praktikanten finden die Regelungen, die für die Beschäftigten des Ausbildenden gelten, entsprechend Anwendung. Artikel IV In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Freiburg im Breisgau, den Erzbischof

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