Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt. Maßnahmen zur Prävention auf der Grundlage der Ausführungsbestimmungen des Bistums Münster

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1 Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt Maßnahmen zur Prävention auf der Grundlage der Ausführungsbestimmungen des Bistums Münster

2 Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt Seite 2 Gliederung 1. Informationen über die Maßnahmen zur Prävention sexualisierter Gewalt in den Pfarreien und die Verantwortung der Pfarreien als Rechtsträger 2. Fragen? 3. Unterzeichnung der Selbstverpflichtungserklärung

3 Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt Seite 3 Warum Schulungen zur Prävention sexualisierter Gewalt für haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende in den Pfarreien? Wissen schafft Sicherheit Handlungssicherheit statt Generalverdacht! Potentielle Täter/innen abschrecken Vertrauen sichern

4 Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt Seite 4 Umgang mit sexualisierter Gewalt und Prävention von sexuellem Missbrauch im Bistum Münster Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Rahmenordnung der Deutschen Bischofskonferenz zur Prävention von sexuellem Missbrauch Präventionsordnung Ausführungsbestimmungen zur Präventionsordnung

5 Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt Seite 5 Ausführungsbestimmungen zur Präventionsordnung 1 Verantwortung 2 Erweitertes Führungszeugnis 3 Selbstverpflichtungserklärung 4 Ziel der Schulungen 5 Durchführung der Qualifizierungs- und Schulungsmaßnahmen 6 Begleitung, Fortbildung und Koordination der Schulungsreferenten/innen 7 Schulung von Mitarbeitern/innen in leitender Verantwortung 8 Schulung von beschäftigten Mitarbeitern/innen mit Kinder- und Jugendkontakt nach 9 PrävO 9 Schulung von Ehrenamtlichen nach 10 PrävO 10 Kostenübernahme

6 Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt Seite 6 Wer ist für die Umsetzung verantwortlich? 1 Verantwortung Die Verantwortung für die Umsetzung der PrävO und der Ausführungsbestimmungen liegt bei den einzelnen Rechtsträgern und ihrer Leitung.

7 Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt Seite 7 Welche Aufgaben hat der Rechtsträger? Dieser stellt sicher: dass dazu verpflichtete Mitarbeiter/innen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. dass die in den 7, 8 u. 9 der Ausführungsbest. genannten Personen an Schulungsmaßnahmen zum Thema Kinderund Jugendschutz teilnehmen, dass neu eingestellte Mitarbeiter/innen, sowie neu beauftragte Ehrenamtliche an einer Schulungsmaßnahme teilnehmen.

8 Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt Seite 8 Wer muss ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen? 2 Erweitertes Führungszeugnis Geistliche im aktiven Dienst, Pastoralreferenten/innen, Ordensangehörige in einem Gestellungsvertrag, Mitarbeiter/innen an den Bischöflichen Schulen,

9 Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt Seite 9... in der Pfarrei? Mitarbeiter/innen im allgemeinen Bistumsdienst, die Kinder und Jugendliche betreuen oder regelmäßig in sonstiger Weise Kontakt haben. Honorarkräfte, Praktikanten/innen (ausgenommen Schülerpraktika) Freiwilligendienstleistende (FSJ/BFD) Mehraufwandsentschädigungskräfte ( 1-Euro-Jobber )

10 Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt Seite 10 Wer muss eine Selbstverpflichtungserklärung abgeben? 3 Selbstverpflichtungserklärung (SVE) Die Selbstverpflichtungserklärung ist von allen haupt- oder ehrenamtlich Mitarbeitenden zu unterschreiben, die den unterschiedlichen Schulungsanforderungen der Ausführungsbestimmungen der PrävO unterliegen.

11 Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt Seite 11 Was ist dabei zu beachten? Die SVE muss inhaltlich dem festgelegten Muster entsprechen (Kirchliches Amtsblatt Münster 2011, Nr. 7). Sie kann graphisch dem Layout des jeweiligen Trägers angepasst werden. Sie wird von haupt- oder ehrenamtlich Mitarbeitenden nach der jeweils vorgesehenen Schulung unterzeichnet.

12 Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt Seite 12 Die Ablage der unterschriebenen SVE erfolgt für Mitarbeiter/innen in der Personalakte beim Rechtsträger. Die Aufbewahrungsfrist beträgt mindesten fünf Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Für ehrenamtlich tätige Personen und Honorarkräfte wird die unterzeichnete SVE beim jeweiligen Rechtsträger, z. B. der zuständigen Pfarrei oder dem jeweiligen Jugendverband oder beim Leiter der Einrichtung aufbewahrt.

13 Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt Seite 13 Schulungen zur Prävention sexualisierter Gewalt 4 Ziele der Schulungen Die TN verfügen über rechtliches und fachliches Basiswissen zum Thema Kindeswohlgefährdung, speziell zu sexualisierter Gewalt. Die TN sind sensibilisiert für Gefährdungsmomente, Hinweise und begünstigende Situationen für sexualisierte Gewalt. Sie wissen um die Bedeutung von Macht bei der Ausübung von sexualisierter Gewalt, verhalten sich reflektiv, fachlich adäquat, respektvoll und wertschätzend gegenüber Kindern und Jugendlichen. Die TN kennen (institutionelle) Präventionsmaßnahmen, sind handlungsfähig bei Übergriffen, Verdachtsfällen und Grenzverletzungen. Sie wissen um Unterstützungs- und Beratungsmöglichkeiten. Die TN sind befähigt Dritte zum Thema sexualisierte Gewalt zu informieren.

14 Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt Seite 14 Wer darf schulen? 5 Durchführung der Qualifizierungs- und Schulungsmaßnahmen Zur Sicherung des Qualitätsstandards müssen Präventionsschulungen von autorisierten Schulungsreferenten/innen durchgeführt werden. Diese werden auf Diözesanebene ausgebildet und kommen aus den unterschiedliche Handlungsfeldern und Trägergruppen des Bistums. 6 Begleitung, Fortbildung und Koordination der Schulungsreferenten/innen Liegt in der Verantwortung des/der Präventionsbeauftragten.

15 Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt Seite 15 Wer muss geschult werden? 7 Mitarbeitern/innen in leitender Verantwortung diese sind mit einer Leitungs-, Personal bzw. Ausbildungsverantwortung ausgestattet. Schulungen sind in der Regel mindestens zwölfstündig. Auffrischungs- oder Aktualisierungsfortbildungen mindestens alle fünf Jahre

16 Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt Seite 16 8 beschäftigte Mitarbeiter/innen mit Kinder- und Jugendkontakt Mitarbeiter/innen in einem Beschäftigungs- /Anstellungsverhältnis mit regelmäßigem mehrmals wöchentlichem Kinder- und/oder Jugendkontakt. Schulungen sind mindestens zwölfstündig. Auffrischungs- oder Aktualisierungsfortbildungen mindestens alle 5 Jahre.

17 Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt Seite 17 Freie Mitarbeiter/innen, Freiwilligendienste, Praktikanten/innen mit Kinder- und/oder Jugendkontakt sind in einem Umfang von mindestens sechs Zeitstunden zu schulen. Auffrischungs- oder Aktualisierungsfortbildungen mindestens alle 5 Jahre. Mitarbeiter/innen mit sporadischem Kontakt, die ausschließlich nicht-pädagogische Aufgaben wahrnehmen sind in einem Umfang von mindestens drei Zeitstunden zu schulen. Auffrischungs- oder Aktualisierungsfortbildungen mindestens alle 5 Jahre.

18 Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt Seite 18 9 Ehrenamtliche Ehrenamtliche Mitarbeiter/innen in kinder- und jugendnahen Arbeitsbereichen sind in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Zeitstunden zu schulen. Hierunter fallen u. a. folgende Personengruppen:

19 Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt Seite 19 Schulung von 6 Zeitstunden für Ehrenamtliche Kinder-, Jugend- und Ministrantengruppenleiter/innen, Ferienfreizeitleiter- helfer/innen, Ehrenamtliche Mitarbeiter/innen in der offenen Kinderund Jugendarbeit, Ehrenamtliche Mitarbeiter/innen in der Jugendverbandsarbeit

20 Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt Seite 20 Schulung von 6 Zeitstunden für Ehrenamtliche Kindergottesdiensthelfer/innen Leiter/innen von Musikgruppen, Chören, Theatergruppen Kinder- und Krabbelgruppen etc. Mitarbeiter/innen in Büchereien

21 Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt Seite 21 Schulung von 3 Zeitstunden für Ehrenamtliche Ehrenamtliche Firm- und Kommunionkatecheten/innen sind in einem zeitlichen Umfang von drei Zeitstunden zu schulen.

22 Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt Seite 22 Information für kurzfristig eingesetzte Ehrenamtliche Kurzfristig eingesetzte ehrenamtliche Mitarbeiter/innen werden informiert durch: Schriftliche Belehrungen Online-Schulung (ist noch nicht verfügbar) Hierunter fallen folgende Personengruppen: Helfer/innen bei Veranstaltungen/Festen in Gemeinden, Kinder- und Jugendeinrichtungen und Schulen. Funktionsmitarbeiter/innen

23 Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt Seite 23 Anerkennung von Schulungen zur Prävention sexualisierter Gewalt Gruppenleiter/innen Grundkurse, die von Bistum Münster oder vom BDKJ der Diözese Münster veranstaltet werden, sind als Schulungsmaßnahme im Sinne des 10 PrävO anerkannt. Schulungen, die ab dem auf Grundlage der Rahmenordnung stattgefunden haben, können anerkannt werden. In der Regel werden Schulungen der NRW-Diözesen anerkannt.

24 Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt Seite 24 Unterstützung der Pfarreien Abteilung Kinder- und Jugendseelsorge des BGV mit den Regionalbüros Bildungsforen der Kreisdekanate Stabsstelle Prävention des BGV

25 Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt Seite Kostenübernahme (1) Die Kosten für die Rahmenbedingungen der Umsetzung der Präventionsordnung trägt das Bistum Münster (2) Die notwendigen Schulungen aller Mitarbeiter/innen nach der Bestimmung der 8-10 der PrävO übernimmt jeder Rechtsträger für seinen Bereich. (3) Die Hauptabteilungen erhalten hierfür die notwendige personelle und finanzielle Ausstattung.

26 2. Fragen??? Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt Seite 26

27 Schulung zur Prävention sexualisierter Gewalt Seite Selbstverpflichtungserklärung Unterschrift findet als Abschluss der Schulung statt Unterschriebene Selbstverpflichtungserklärung wird in der Personalakte aufbewahrt

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