BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG ( 10, 11 Berufsbildungsgesetz - BBiG - vom 23. März 2005)

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1 BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG ( 10, 11 Berufsbildungsgesetz - BBiG - vom 23. März 2005) Zwischen dem Land Baden-Württemberg vertreten durch und (Ausbildender) Frau/Herrn geboren am/in (Auszubildende/-r) wohnhaft (Anschrift) wird unter Zustimmung ihrer/ihres/seiner/seines gesetzlichen Vertreter/s, Eheleute/Frau/Herrn wohnhaft (Anschrift) heute folgender Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Ausbildungsordnung für Auszubildende, für die der TVA-L BBiG gilt, geschlossen: 1 Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung (1) Die/Der Auszubildende wird in dem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf einer/eines Fachrichtung/Schwerpunkt ausgebildet. (2) Die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung ergibt sich aus dem anliegenden Ausbildungsplan.

2 2 Beginn und Dauer der Berufsausbildung, Probezeit, vorzeitige Beendigung und Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses (1) Die Berufsausbildung beginnt am und endet am. (2) Die ersten drei Monate der Berufsausbildung sind Probezeit. Wird die Berufsausbildung während der Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. (3) Der Berufsausbildungsvertrag kann bei Vorliegen der Voraussetzungen mit verkürzter Ausbildungszeit abgeschlossen werden. Eine Verkürzung im Nachhinein ist jedoch spätestens: - bei einer Verkürzung bis zu 6 Monaten innerhalb von 12 Monaten nach Ausbildungsbeginn - bei einer Verkürzung bis zu 12 Monaten (in Ausnahmefällen bis zu 18 Monaten) innerhalb von 6 Monaten nach Ausbildungsbeginn beim Regierungspräsidium Karlsruhe - zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz - zu beantragen. (4) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der in Absatz 1 vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. (5) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. (1) Für das Ausbildungsverhältnis gelten 3 Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis - das Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 in seiner jeweiligen Fassung, - der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 sowie - die Tarifverträge, die den TVA-L BBiG ergänzen, ändern oder ersetzen in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und für das Land Baden-Württemberg jeweils gilt, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ferner gelten die einschlägigen Betriebs- beziehungsweise Dienstvereinbarungen. 4 Besuch der Berufsschule und von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Die/Der Auszubildende ist verpflichtet, die zuständige Berufsschule in regelmäßig und pünktlich zu besuchen und ihre/seine Berufsschulzeugnisse der Ausbildenden/dem Ausbildenden unverzüglich nach Erhalt zur Einsichtnahme vorzulegen sowie an folgenden Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er vom Ausbildenden freigestellt ist:

3 5 Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich nach den für die entsprechenden Beschäftigten des Landes Baden-Württemberg maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt zur Zeit Stunden. 6 Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgelts Die/Der Auszubildende erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt gemäß 8 Abs. 1 TVA-L BBiG. Es beträgt zur Zeit: im ersten Ausbildungsjahr im zweiten Ausbildungsjahr im dritten Ausbildungsjahr Euro, Euro, Euro. Die Zahlung des monatlichen Ausbildungsentgelts erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/m Auszubildenden benanntes Konto im Inland. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. 7 Dauer des Erholungsurlaubs Die/Der Auszubildende erhält Erholungsurlaub nach 9 TVA-L BBiG in Verbindung mit 26 TV-L. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zur Zeit: vom bis 31. Dezember Arbeitstage vom 01. Januar bis 31. Dezember Arbeitstage vom 01. Januar bis 31. Dezember Arbeitstage vom 01. Januar bis Arbeitstage. Schwerbehinderte Menschen erhalten nach 125 SGB IX einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen jährlich. 8 Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann Der Ausbildungsvertrag kann nach Maßgabe des 3 Absatz 2 und des 18 Absatz 4 TVA-L BBiG gekündigt werden. Diese Tarifregelungen haben zur Zeit folgenden Wortlaut: 3 Absatz 2: Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. 18 Absatz 4: Nach der Probezeit ( 3) kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündi-

4 gungsgründe nur gekündigt werden a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, b) vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des 18 Absatz 4 TVA-L BBiG unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. 9 Sonstiges (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Berufsausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. (2) Die Vertragsparteien sind davon in Kenntnis gesetzt und damit einverstanden, dass die im Zuge dieses Vertragsverhältnisses erhobenen Daten beim Regierungspräsidium Karlsruhe - zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz - in einer automatisierten Datei gespeichert und ausschließlich zur Durchführung der vorgeschriebenen Lehr- und Prüfungsveranstaltungen sowie für statistische Zwecke verwendet werden., den (Ausbildender) (Auszubildender) Die gesetzlichen Vertreter der/des Auszubildenden*: (Falls das Personensorgerecht nur einem Elternteil zusteht, bitte vermerken) (Mutter) (Vater) (Vormund) * Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Betreuer, verpflichtet er sich, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts unverzüglich beizubringen.

5 EINTRAGUNGSVERMERK Dieser Vertrag ist am in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen. Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Stelle (Unterschrift) (Siegel)

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