Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

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1 Bundesministerium des Innern, Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit Berlin POSTANSCHRIFT Berlin TEL FAX D5@bmi.bund.de Betreff: Aktualisierung der Ausbildungsvertragsmuster hier: Ausbildungsnachweis nach 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 i. V. m. 13 Satz 2 Nummer 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) Aktenzeichen: D /29#1 D /36#2 Berlin, 11. August 2017 Seite 1 von 2 Anlage: 4 Musterausbildungsverträge Mit Artikel 149 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl I S. 626 [648]) sind mit Wirkung vom 5. April 2017 die Regelungen zum Führen eines Ausbildungsnachweises neu gefasst worden. Die bisherige Regelung des 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 BBiG wurde aufgehoben. Diese sah als mögliche Gestaltungsform einer Ausbildungsordnung vor, dass diese die Pflicht von Auszubildenden zum Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises spezifisch regelt. Nunmehr wird das Führen des Ausbildungsnachweises in den 13 und 14 BBiG den generellen Pflichten von Auszubildenden und Ausbildenden zugeordnet. Gleichzeitig wird der Ausbildungsnachweis durch das neue Angebot, ihn elektronisch anzufertigen, hinsichtlich der Formerfordernisse den heutigen Möglichkeiten angepasst. Nach 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG sind nunmehr die Auszubildenden verpflichtet, einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen. Im Gegenzug obliegt Ausbildenden die Pflicht, die Auszubildenden zum Führen der Ausbildungsnachweise anzuhalten, diese regelmäßig durchzusehen und den Auszubildenden die Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen ( 14 Absatz 2 BBiG). ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Ingeborg-Drewitz-Allee 4, Berlin VERKEHRSANBINDUNG S + U-Bahnhof Hauptbahnhof

2 Berlin, Seite 2 von 2 Darüber hinaus muss gemäß 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 BBiG die Form des Ausbildungsnachweises in die Niederschrift des Ausbildungsvertrages aufgenommen werden. Dies gilt zwingend für alle Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Oktober 2017 abgeschlossen werden (Umkehrschluss aus 104 Absatz 3 BBiG). Maßgebend für die Stichtagsregelung ist also nicht der Beginn des Ausbildungsverhältnisses, sondern der Zeitpunkt, zu dem das Ausbildungsverhältnis durch den Abschluss des Ausbildungsvertrags vertraglich begründet wurde. Die mit dem o. g. Bezugsrundschreiben bereitgestellten Ausbildungsvertragsmuster sind entsprechend aktualisiert worden. Bitte verwenden Sie für Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Oktober 2017 abgeschlossen werden, den jeweiligen als Anlage angefügten aktualisierten Musterausbildungsvertrag für männliche Auszubildende nach TVAöD - Besonderer Teil BBiG - und weibliche Auszubildende nach TVAöD - Besonderer Teil BBiG -. Die Musterausbildungsverträge für den Pflegebereich sind von den vorgenannten Änderungen nicht betroffen. Weder das Krankenpflegegesetz noch die Ausbildungsund Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege enthalten derzeit Vorgaben zum Führen von Ausbildungsnachweisen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2020 wird das heutige Krankenpflegegesetz jedoch durch das als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz - PflBRefG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) verkündete Pflegeberufegesetz (PflBG) ersetzt (Artikel 15 PflBRefG). Der ab diesem Zeitpunkt geltende 17 Satz 2 Nr. 3 PflBG sieht vor, dass von den Auszubildenden ein schriftlicher Ausbildungsnachweis zu führen ist. D. h., der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, den Ausbildungsnachweis in elektronischer Form zu führen, hier nicht vorgesehen. Gleichwohl wurden die o. g. Änderungen der Musterausbildungsverträge nach dem TVAöD - Besonderer Teil BBiG - zum Anlass genommen, um die Musterausbildungsverträge für den Pflegebereich redaktionell zu überarbeiten. Ich bitte daher, ab sofort die neuen Musterarbeitsverträge männliche Auszubildende nach TVAöD - Besonderer Teil Pflege - und weibliche Auszubildende nach TVAöD - Besonderer Teil Pflege -. zu verwenden. Eines Abschlusses neuer Ausbildungsverträge mit bereits vorhandenen Auszubildenden allein zum Zweck der Übernahme der Änderungen in den Vertragsmustern bedarf es nicht. Im Auftrag Junghanns

3 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - (männlich) Anlage 1 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch (Ausbildender) und Herrn wohnhaft in geboren am (Auszubildender) wird unter Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, Frau wohnhaft in - vorbehaltlich - folgender A usbildungs vertrag nach dem TVAöD - Besonderer Teil BBiG - geschlossen: 1 Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Ausbildung (1) Der Auszubildende wird in dem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf eines ausgebildet. (2) Die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung ergeben sich aus dem anliegenden Ausbildungsplan. (3) Der Auszubildende ist verpflichtet, einen Ausbildungsnachweis nach 13 Satz 2 Nr. 7 des Berufsbildungsgesetzes in schriftlicher elektronischer Form zu führen.

4 - 2-2 Beginn und Dauer der Ausbildung, Probezeit (1) Die Ausbildung beginnt am und endet am. (2) Die ersten drei Monate der Ausbildung sind Probezeit. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. 3 Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis (1) Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 in seiner jeweiligen Fassung sowie nach den Vorschriften der Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG -, beide vom 13. September 2005, sowie den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. (2) Ferner gelten die einschlägigen Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen. 4 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Der Auszubildende ist verpflichtet, an anderen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er vom Ausbildenden freigestellt ist, z. B. an. 5 Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Die tägliche Ausbildungszeit beträgt zur Zeit Stunden. 8 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unberührt. 6 Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung (1) Der Auszubildende erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt gemäß 8 Abs. 1 TVAöD - Besonderer Teil BBiG -. Es beträgt zur Zeit im ersten Ausbildungsjahr im zweiten Ausbildungsjahr im dritten Ausbildungsjahr im vierten Ausbildungsjahr Euro.

5 - 3 - Das monatliche Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt. Es ist spätestens am letzten Ausbildungstag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von dem Auszubildenden benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu zahlen. (2) Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhält der Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig. (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende seine Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließt. 7 Dauer des Erholungsurlaubs Der Auszubildende erhält Erholungsurlaub nach 9 TVAöD - Besonderer Teil BBIG -. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zur Zeit vom bis 31. Dezember Ausbildungstage, vom 1. Januar bis 31. Dezember Ausbildungstage, vom 1. Januar bis 31. Dezember Ausbildungstage, vom 1. Januar bis Ausbildungstage, vom 1. Januar bis Ausbildungstage. 8 Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann Der Ausbildungsvertrag kann nach Maßgabe des 3 Abs. 2 TVAöD - Besonderer Teil BBiG - und des 16 Abs. 4 TVAöD - Allgemeiner Teil - gekündigt werden. Diese Tarifregelungen haben zur Zeit folgenden Wortlaut: 3 Abs. 2 TVAöD - Besonderer Teil BBiG -: Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. 16 Abs. 4 TVAöD - Allgemeiner Teil -: Nach der Probezeit ( 3) kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, b) von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des 16 Abs. 4 TVAöD - Allgemeiner Teil - unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Im Übrigen gilt 22 BBiG.

6 - 4-9 Nebenabreden (1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart: (2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss von zum schriftlich gekündigt werden. (3) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform ( 2 Abs. 2 Satz 1 TVAöD - Allgemeiner Teil). (Ort, Datum) Die gesetzlichen Vertreter des Auszubildenden: (Falls ein Elternteil verstorben ist, bitte vermerken) (Ausbildender) (Vater)... (Mutter) (Auszubildender) (Vormund)

7 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - (weiblich) Anlage 2 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch (Ausbildender) und Frau wohnhaft in geboren am (Auszubildende) wird unter Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, Frau wohnhaft in - vorbehaltlich - folgender A usbildungs vertrag nach dem TVAöD - Besonderer Teil BBiG - geschlossen: 1 Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Ausbildung (1) Die Auszubildende wird in dem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf eines ausgebildet. (2) Die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung ergeben sich aus dem anliegenden Ausbildungsplan. (3) Die Auszubildende ist verpflichtet, einen Ausbildungsnachweis nach 13 Satz 2 Nr. 7 des Berufsbildungsgesetzes in schriftlicher elektronischer Form zu führen.

8 - 2-2 Beginn und Dauer der Ausbildung, Probezeit (1) Die Ausbildung beginnt am und endet am. (2) Die ersten drei Monate der Ausbildung sind Probezeit. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. 3 Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis (1) Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 in seiner jeweiligen Fassung sowie nach den Vorschriften der Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG -, beide vom 13. September 2005, sowie den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. (2) Ferner gelten die einschlägigen Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen. 4 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Die Auszubildende ist verpflichtet, an anderen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er vom Ausbildenden freigestellt ist, z. B. an. 5 Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Die tägliche Ausbildungszeit beträgt zur Zeit Stunden. 8 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unberührt. 6 Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung (1) Die Auszubildende erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt gemäß 8 Abs. 1 TVAöD - Besonderer Teil BBiG -. Es beträgt zur Zeit im ersten Ausbildungsjahr im zweiten Ausbildungsjahr im dritten Ausbildungsjahr im vierten Ausbildungsjahr Euro.

9 - 3 - Das monatliche Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt. Es ist spätestens am letzten Ausbildungstag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von dem Auszubildenden benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu zahlen. (2) Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhält die Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig. (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Auszubildende seine Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließt. 7 Dauer des Erholungsurlaubs Die Auszubildende erhält Erholungsurlaub nach 9 TVAöD - Besonderer Teil BBIG -. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zur Zeit vom bis 31. Dezember Ausbildungstage, vom 1. Januar bis 31. Dezember Ausbildungstage, vom 1. Januar bis 31. Dezember Ausbildungstage, vom 1. Januar bis Ausbildungstage, vom 1. Januar bis Ausbildungstage. 8 Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann Der Ausbildungsvertrag kann nach Maßgabe des 3 Abs. 2 TVAöD - Besonderer Teil BBiG - und des 16 Abs. 4 TVAöD - Allgemeiner Teil - gekündigt werden. Diese Tarifregelungen haben zur Zeit folgenden Wortlaut: 3 Abs. 2 TVAöD - Besonderer Teil BBiG -: Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. 16 Abs. 4 TVAöD - Allgemeiner Teil -: Nach der Probezeit ( 3) kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, b) von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des 16 Abs. 4 TVAöD - Allgemeiner Teil - unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Im Übrigen gilt 22 BBiG.

10 - 4-9 Nebenabreden (1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart: (2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss von zum schriftlich gekündigt werden. (3) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform ( 2 Abs. 2 Satz 1 TVAöD - Allgemeiner Teil). (Ort, Datum) Die gesetzlichen Vertreter der Auszubildenden: (Falls ein Elternteil verstorben ist, bitte vermerken) (Ausbildender) (Vater)... (Mutter) (Auszubildende) (Vormund)

11 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (männlich) Anlage 3 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch (Ausbildender) und Herrn wohnhaft in geboren am (Auszubildender) wird unter Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, Frau wohnhaft in - vorbehaltlich - folgender A usbildungs vertrag nach dem TVAöD - Besonderer Teil Pflege - geschlossen: 1 Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Ausbildung (1) Der Auszubildende wird in dem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf eines ausgebildet. (2) Die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung ergeben sich aus dem anliegenden Ausbildungsplan. 2 Beginn und Dauer der Ausbildung, Probezeit (1) Die Ausbildung beginnt am und endet am. (2) Die ersten sechs Monate der Ausbildung sind Probezeit.

12 - 2-3 Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis (1) Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach den Vorschriften der Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Pflege -, beide vom 13. September 2005, sowie den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. (2) Für das Ausbildungsverhältnis gelten ferner die Schulordnung und die Hausordnung in der jeweiligen Fassung. (3) Daneben gelten die einschlägigen Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen. 4 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Der Auszubildende ist verpflichtet, die Teile der Ausbildung, die in einer anderen Einrichtung außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, in dieser Einrichtung abzuleisten. 5 Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Sie beträgt zur Zeit Stunden wöchentlich. 8 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unberührt. 6 Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung (1) Der Auszubildende erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt gemäß 8 Abs. 1 TVAöD - Besonderer Teil Pflege -. Es beträgt zur Zeit im ersten Ausbildungsjahr im zweiten Ausbildungsjahr im dritten Ausbildungsjahr Euro. Das monatliche Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt. Es ist spätestens am letzten Ausbildungstag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von dem Auszubildenden benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu zahlen. (2) Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhält der Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Ab-

13 - 3 - schlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig. (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende seine Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließt. 7 Dauer des Erholungsurlaubs Der Auszubildende erhält Erholungsurlaub nach 9 TVAöD - Besonderer Teil Pflege -. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zur Zeit. vom bis 31. Dezember Ausbildungstage, vom 1. Januar bis 31. Dezember Ausbildungstage, vom 1. Januar bis 31. Dezember Ausbildungstage, vom 1. Januar bis Ausbildungstage. 8 Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann Der Ausbildungsvertrag kann nach Maßgabe des 3 Abs. 2 TVAöD - Besonderer Teil Pflege - und des 16 Abs. 4 TVAöD - Allgemeiner Teil - gekündigt werden. Diese Tarifregelungen haben zur Zeit folgenden Wortlaut: 3 Abs. 2 TVAöD - Besonderer Teil Pflege: Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. 16 Abs. 4 TVAöD - Allgemeiner Teil -: Nach der Probezeit ( 3) kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, b) von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des 16 Abs. 4 TVAöD - Allgemeiner Teil - unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. 9 Nebenabreden (1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart: (2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss von zum schriftlich gekündigt werden.

14 - 4 - (3) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform ( 2 Abs. 2 Satz 1 TVAöD - Allgemeiner Teil). (Ort, Datum) Die gesetzlichen Vertreter des Auszubildenden: (Falls ein Elternteil verstorben ist, bitte vermerken) (Ausbildender) (Vater)... (Mutter) (Auszubildender) (Vormund)

15 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (weiblich) Anlage 4 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch (Ausbildender) und Frau wohnhaft in geboren am (Auszubildende) wird unter Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, Frau wohnhaft in - vorbehaltlich - folgender A usbildungs vertrag nach dem TVAöD - Besonderer Teil Pflege - geschlossen: 1 Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Ausbildung (1) Die Auszubildende wird in dem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf eines ausgebildet. (2) Die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung ergeben sich aus dem anliegenden Ausbildungsplan. 2 Beginn und Dauer der Ausbildung, Probezeit (1) Die Ausbildung beginnt am und endet am. (2) Die ersten sechs Monate der Ausbildung sind Probezeit.

16 - 2-3 Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis (1) Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach den Vorschriften der Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Pflege -, beide vom 13. September 2005, sowie den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. (2) Für das Ausbildungsverhältnis gelten ferner die Schulordnung und die Hausordnung in der jeweiligen Fassung. (3) Daneben gelten die einschlägigen Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen. 4 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Die Auszubildende ist verpflichtet, die Teile der Ausbildung, die in einer anderen Einrichtung außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, in dieser Einrichtung abzuleisten. 5 Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Sie beträgt zur Zeit Stunden wöchentlich. 8 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unberührt. 6 Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung (1) Die Auszubildende erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt gemäß 8 Abs. 1 TVAöD - Besonderer Teil Pflege -. Es beträgt zur Zeit im ersten Ausbildungsjahr im zweiten Ausbildungsjahr im dritten Ausbildungsjahr Euro. Das monatliche Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt. Es ist spätestens am letzten Ausbildungstag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von dem Auszubildenden benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu zahlen. (2) Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhält die Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Ab-

17 - 3 - schlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig. (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Auszubildende seine Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließt. 7 Dauer des Erholungsurlaubs Die Auszubildende erhält Erholungsurlaub nach 9 TVAöD - Besonderer Teil Pflege -. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zur Zeit. vom bis 31. Dezember Ausbildungstage, vom 1. Januar bis 31. Dezember Ausbildungstage, vom 1. Januar bis 31. Dezember Ausbildungstage, vom 1. Januar bis Ausbildungstage. 8 Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann Der Ausbildungsvertrag kann nach Maßgabe des 3 Abs. 2 TVAöD - Besonderer Teil Pflege - und des 16 Abs. 4 TVAöD - Allgemeiner Teil - gekündigt werden. Diese Tarifregelungen haben zur Zeit folgenden Wortlaut: 3 Abs. 2 TVAöD - Besonderer Teil Pflege -: Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. 16 Abs. 4 TVAöD - Allgemeiner Teil -: Nach der Probezeit ( 3) kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, b) von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des 16 Abs. 4 TVAöD - Allgemeiner Teil - unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. 9 Nebenabreden (1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart: (2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss von zum schriftlich gekündigt werden.

18 - 4 - (3) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform ( 2 Abs. 2 Satz 1 TVAöD - Allgemeiner Teil). (Ort, Datum) Die gesetzlichen Vertreter der Auszubildenden: (Falls ein Elternteil verstorben ist, bitte vermerken) (Ausbildender) (Vater)... (Mutter) (Auszubildende) (Vormund)

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