Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
|
|
- Alwin Grosse
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bundesministerium des Innern, Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit Berlin POSTANSCHRIFT Berlin TEL FAX D5@bmi.bund.de Betreff: Aktualisierung der Ausbildungsvertragsmuster hier: Ausbildungsnachweis nach 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 i. V. m. 13 Satz 2 Nummer 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) Aktenzeichen: D /29#1 D /36#2 Berlin, 11. August 2017 Seite 1 von 2 Anlage: 4 Musterausbildungsverträge Mit Artikel 149 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl I S. 626 [648]) sind mit Wirkung vom 5. April 2017 die Regelungen zum Führen eines Ausbildungsnachweises neu gefasst worden. Die bisherige Regelung des 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 BBiG wurde aufgehoben. Diese sah als mögliche Gestaltungsform einer Ausbildungsordnung vor, dass diese die Pflicht von Auszubildenden zum Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises spezifisch regelt. Nunmehr wird das Führen des Ausbildungsnachweises in den 13 und 14 BBiG den generellen Pflichten von Auszubildenden und Ausbildenden zugeordnet. Gleichzeitig wird der Ausbildungsnachweis durch das neue Angebot, ihn elektronisch anzufertigen, hinsichtlich der Formerfordernisse den heutigen Möglichkeiten angepasst. Nach 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG sind nunmehr die Auszubildenden verpflichtet, einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen. Im Gegenzug obliegt Ausbildenden die Pflicht, die Auszubildenden zum Führen der Ausbildungsnachweise anzuhalten, diese regelmäßig durchzusehen und den Auszubildenden die Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen ( 14 Absatz 2 BBiG). ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Ingeborg-Drewitz-Allee 4, Berlin VERKEHRSANBINDUNG S + U-Bahnhof Hauptbahnhof
2 Berlin, Seite 2 von 2 Darüber hinaus muss gemäß 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 BBiG die Form des Ausbildungsnachweises in die Niederschrift des Ausbildungsvertrages aufgenommen werden. Dies gilt zwingend für alle Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Oktober 2017 abgeschlossen werden (Umkehrschluss aus 104 Absatz 3 BBiG). Maßgebend für die Stichtagsregelung ist also nicht der Beginn des Ausbildungsverhältnisses, sondern der Zeitpunkt, zu dem das Ausbildungsverhältnis durch den Abschluss des Ausbildungsvertrags vertraglich begründet wurde. Die mit dem o. g. Bezugsrundschreiben bereitgestellten Ausbildungsvertragsmuster sind entsprechend aktualisiert worden. Bitte verwenden Sie für Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Oktober 2017 abgeschlossen werden, den jeweiligen als Anlage angefügten aktualisierten Musterausbildungsvertrag für männliche Auszubildende nach TVAöD - Besonderer Teil BBiG - und weibliche Auszubildende nach TVAöD - Besonderer Teil BBiG -. Die Musterausbildungsverträge für den Pflegebereich sind von den vorgenannten Änderungen nicht betroffen. Weder das Krankenpflegegesetz noch die Ausbildungsund Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege enthalten derzeit Vorgaben zum Führen von Ausbildungsnachweisen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2020 wird das heutige Krankenpflegegesetz jedoch durch das als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz - PflBRefG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) verkündete Pflegeberufegesetz (PflBG) ersetzt (Artikel 15 PflBRefG). Der ab diesem Zeitpunkt geltende 17 Satz 2 Nr. 3 PflBG sieht vor, dass von den Auszubildenden ein schriftlicher Ausbildungsnachweis zu führen ist. D. h., der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, den Ausbildungsnachweis in elektronischer Form zu führen, hier nicht vorgesehen. Gleichwohl wurden die o. g. Änderungen der Musterausbildungsverträge nach dem TVAöD - Besonderer Teil BBiG - zum Anlass genommen, um die Musterausbildungsverträge für den Pflegebereich redaktionell zu überarbeiten. Ich bitte daher, ab sofort die neuen Musterarbeitsverträge männliche Auszubildende nach TVAöD - Besonderer Teil Pflege - und weibliche Auszubildende nach TVAöD - Besonderer Teil Pflege -. zu verwenden. Eines Abschlusses neuer Ausbildungsverträge mit bereits vorhandenen Auszubildenden allein zum Zweck der Übernahme der Änderungen in den Vertragsmustern bedarf es nicht. Im Auftrag Junghanns
3 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - (männlich) Anlage 1 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch (Ausbildender) und Herrn wohnhaft in geboren am (Auszubildender) wird unter Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, Frau wohnhaft in - vorbehaltlich - folgender A usbildungs vertrag nach dem TVAöD - Besonderer Teil BBiG - geschlossen: 1 Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Ausbildung (1) Der Auszubildende wird in dem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf eines ausgebildet. (2) Die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung ergeben sich aus dem anliegenden Ausbildungsplan. (3) Der Auszubildende ist verpflichtet, einen Ausbildungsnachweis nach 13 Satz 2 Nr. 7 des Berufsbildungsgesetzes in schriftlicher elektronischer Form zu führen.
4 - 2-2 Beginn und Dauer der Ausbildung, Probezeit (1) Die Ausbildung beginnt am und endet am. (2) Die ersten drei Monate der Ausbildung sind Probezeit. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. 3 Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis (1) Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 in seiner jeweiligen Fassung sowie nach den Vorschriften der Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG -, beide vom 13. September 2005, sowie den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. (2) Ferner gelten die einschlägigen Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen. 4 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Der Auszubildende ist verpflichtet, an anderen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er vom Ausbildenden freigestellt ist, z. B. an. 5 Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Die tägliche Ausbildungszeit beträgt zur Zeit Stunden. 8 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unberührt. 6 Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung (1) Der Auszubildende erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt gemäß 8 Abs. 1 TVAöD - Besonderer Teil BBiG -. Es beträgt zur Zeit im ersten Ausbildungsjahr im zweiten Ausbildungsjahr im dritten Ausbildungsjahr im vierten Ausbildungsjahr Euro.
5 - 3 - Das monatliche Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt. Es ist spätestens am letzten Ausbildungstag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von dem Auszubildenden benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu zahlen. (2) Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhält der Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig. (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende seine Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließt. 7 Dauer des Erholungsurlaubs Der Auszubildende erhält Erholungsurlaub nach 9 TVAöD - Besonderer Teil BBIG -. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zur Zeit vom bis 31. Dezember Ausbildungstage, vom 1. Januar bis 31. Dezember Ausbildungstage, vom 1. Januar bis 31. Dezember Ausbildungstage, vom 1. Januar bis Ausbildungstage, vom 1. Januar bis Ausbildungstage. 8 Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann Der Ausbildungsvertrag kann nach Maßgabe des 3 Abs. 2 TVAöD - Besonderer Teil BBiG - und des 16 Abs. 4 TVAöD - Allgemeiner Teil - gekündigt werden. Diese Tarifregelungen haben zur Zeit folgenden Wortlaut: 3 Abs. 2 TVAöD - Besonderer Teil BBiG -: Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. 16 Abs. 4 TVAöD - Allgemeiner Teil -: Nach der Probezeit ( 3) kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, b) von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des 16 Abs. 4 TVAöD - Allgemeiner Teil - unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Im Übrigen gilt 22 BBiG.
6 - 4-9 Nebenabreden (1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart: (2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss von zum schriftlich gekündigt werden. (3) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform ( 2 Abs. 2 Satz 1 TVAöD - Allgemeiner Teil). (Ort, Datum) Die gesetzlichen Vertreter des Auszubildenden: (Falls ein Elternteil verstorben ist, bitte vermerken) (Ausbildender) (Vater)... (Mutter) (Auszubildender) (Vormund)
7 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - (weiblich) Anlage 2 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch (Ausbildender) und Frau wohnhaft in geboren am (Auszubildende) wird unter Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, Frau wohnhaft in - vorbehaltlich - folgender A usbildungs vertrag nach dem TVAöD - Besonderer Teil BBiG - geschlossen: 1 Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Ausbildung (1) Die Auszubildende wird in dem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf eines ausgebildet. (2) Die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung ergeben sich aus dem anliegenden Ausbildungsplan. (3) Die Auszubildende ist verpflichtet, einen Ausbildungsnachweis nach 13 Satz 2 Nr. 7 des Berufsbildungsgesetzes in schriftlicher elektronischer Form zu führen.
8 - 2-2 Beginn und Dauer der Ausbildung, Probezeit (1) Die Ausbildung beginnt am und endet am. (2) Die ersten drei Monate der Ausbildung sind Probezeit. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. 3 Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis (1) Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 in seiner jeweiligen Fassung sowie nach den Vorschriften der Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG -, beide vom 13. September 2005, sowie den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. (2) Ferner gelten die einschlägigen Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen. 4 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Die Auszubildende ist verpflichtet, an anderen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er vom Ausbildenden freigestellt ist, z. B. an. 5 Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Die tägliche Ausbildungszeit beträgt zur Zeit Stunden. 8 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unberührt. 6 Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung (1) Die Auszubildende erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt gemäß 8 Abs. 1 TVAöD - Besonderer Teil BBiG -. Es beträgt zur Zeit im ersten Ausbildungsjahr im zweiten Ausbildungsjahr im dritten Ausbildungsjahr im vierten Ausbildungsjahr Euro.
9 - 3 - Das monatliche Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt. Es ist spätestens am letzten Ausbildungstag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von dem Auszubildenden benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu zahlen. (2) Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhält die Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig. (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Auszubildende seine Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließt. 7 Dauer des Erholungsurlaubs Die Auszubildende erhält Erholungsurlaub nach 9 TVAöD - Besonderer Teil BBIG -. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zur Zeit vom bis 31. Dezember Ausbildungstage, vom 1. Januar bis 31. Dezember Ausbildungstage, vom 1. Januar bis 31. Dezember Ausbildungstage, vom 1. Januar bis Ausbildungstage, vom 1. Januar bis Ausbildungstage. 8 Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann Der Ausbildungsvertrag kann nach Maßgabe des 3 Abs. 2 TVAöD - Besonderer Teil BBiG - und des 16 Abs. 4 TVAöD - Allgemeiner Teil - gekündigt werden. Diese Tarifregelungen haben zur Zeit folgenden Wortlaut: 3 Abs. 2 TVAöD - Besonderer Teil BBiG -: Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. 16 Abs. 4 TVAöD - Allgemeiner Teil -: Nach der Probezeit ( 3) kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, b) von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des 16 Abs. 4 TVAöD - Allgemeiner Teil - unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Im Übrigen gilt 22 BBiG.
10 - 4-9 Nebenabreden (1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart: (2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss von zum schriftlich gekündigt werden. (3) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform ( 2 Abs. 2 Satz 1 TVAöD - Allgemeiner Teil). (Ort, Datum) Die gesetzlichen Vertreter der Auszubildenden: (Falls ein Elternteil verstorben ist, bitte vermerken) (Ausbildender) (Vater)... (Mutter) (Auszubildende) (Vormund)
11 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (männlich) Anlage 3 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch (Ausbildender) und Herrn wohnhaft in geboren am (Auszubildender) wird unter Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, Frau wohnhaft in - vorbehaltlich - folgender A usbildungs vertrag nach dem TVAöD - Besonderer Teil Pflege - geschlossen: 1 Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Ausbildung (1) Der Auszubildende wird in dem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf eines ausgebildet. (2) Die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung ergeben sich aus dem anliegenden Ausbildungsplan. 2 Beginn und Dauer der Ausbildung, Probezeit (1) Die Ausbildung beginnt am und endet am. (2) Die ersten sechs Monate der Ausbildung sind Probezeit.
12 - 2-3 Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis (1) Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach den Vorschriften der Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Pflege -, beide vom 13. September 2005, sowie den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. (2) Für das Ausbildungsverhältnis gelten ferner die Schulordnung und die Hausordnung in der jeweiligen Fassung. (3) Daneben gelten die einschlägigen Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen. 4 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Der Auszubildende ist verpflichtet, die Teile der Ausbildung, die in einer anderen Einrichtung außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, in dieser Einrichtung abzuleisten. 5 Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Sie beträgt zur Zeit Stunden wöchentlich. 8 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unberührt. 6 Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung (1) Der Auszubildende erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt gemäß 8 Abs. 1 TVAöD - Besonderer Teil Pflege -. Es beträgt zur Zeit im ersten Ausbildungsjahr im zweiten Ausbildungsjahr im dritten Ausbildungsjahr Euro. Das monatliche Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt. Es ist spätestens am letzten Ausbildungstag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von dem Auszubildenden benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu zahlen. (2) Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhält der Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Ab-
13 - 3 - schlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig. (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende seine Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließt. 7 Dauer des Erholungsurlaubs Der Auszubildende erhält Erholungsurlaub nach 9 TVAöD - Besonderer Teil Pflege -. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zur Zeit. vom bis 31. Dezember Ausbildungstage, vom 1. Januar bis 31. Dezember Ausbildungstage, vom 1. Januar bis 31. Dezember Ausbildungstage, vom 1. Januar bis Ausbildungstage. 8 Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann Der Ausbildungsvertrag kann nach Maßgabe des 3 Abs. 2 TVAöD - Besonderer Teil Pflege - und des 16 Abs. 4 TVAöD - Allgemeiner Teil - gekündigt werden. Diese Tarifregelungen haben zur Zeit folgenden Wortlaut: 3 Abs. 2 TVAöD - Besonderer Teil Pflege: Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. 16 Abs. 4 TVAöD - Allgemeiner Teil -: Nach der Probezeit ( 3) kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, b) von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des 16 Abs. 4 TVAöD - Allgemeiner Teil - unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. 9 Nebenabreden (1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart: (2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss von zum schriftlich gekündigt werden.
14 - 4 - (3) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform ( 2 Abs. 2 Satz 1 TVAöD - Allgemeiner Teil). (Ort, Datum) Die gesetzlichen Vertreter des Auszubildenden: (Falls ein Elternteil verstorben ist, bitte vermerken) (Ausbildender) (Vater)... (Mutter) (Auszubildender) (Vormund)
15 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (weiblich) Anlage 4 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch (Ausbildender) und Frau wohnhaft in geboren am (Auszubildende) wird unter Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, Frau wohnhaft in - vorbehaltlich - folgender A usbildungs vertrag nach dem TVAöD - Besonderer Teil Pflege - geschlossen: 1 Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Ausbildung (1) Die Auszubildende wird in dem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf eines ausgebildet. (2) Die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung ergeben sich aus dem anliegenden Ausbildungsplan. 2 Beginn und Dauer der Ausbildung, Probezeit (1) Die Ausbildung beginnt am und endet am. (2) Die ersten sechs Monate der Ausbildung sind Probezeit.
16 - 2-3 Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis (1) Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach den Vorschriften der Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Pflege -, beide vom 13. September 2005, sowie den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. (2) Für das Ausbildungsverhältnis gelten ferner die Schulordnung und die Hausordnung in der jeweiligen Fassung. (3) Daneben gelten die einschlägigen Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen. 4 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Die Auszubildende ist verpflichtet, die Teile der Ausbildung, die in einer anderen Einrichtung außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, in dieser Einrichtung abzuleisten. 5 Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Sie beträgt zur Zeit Stunden wöchentlich. 8 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unberührt. 6 Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung (1) Die Auszubildende erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt gemäß 8 Abs. 1 TVAöD - Besonderer Teil Pflege -. Es beträgt zur Zeit im ersten Ausbildungsjahr im zweiten Ausbildungsjahr im dritten Ausbildungsjahr Euro. Das monatliche Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt. Es ist spätestens am letzten Ausbildungstag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von dem Auszubildenden benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu zahlen. (2) Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhält die Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Ab-
17 - 3 - schlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig. (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Auszubildende seine Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließt. 7 Dauer des Erholungsurlaubs Die Auszubildende erhält Erholungsurlaub nach 9 TVAöD - Besonderer Teil Pflege -. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zur Zeit. vom bis 31. Dezember Ausbildungstage, vom 1. Januar bis 31. Dezember Ausbildungstage, vom 1. Januar bis 31. Dezember Ausbildungstage, vom 1. Januar bis Ausbildungstage. 8 Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann Der Ausbildungsvertrag kann nach Maßgabe des 3 Abs. 2 TVAöD - Besonderer Teil Pflege - und des 16 Abs. 4 TVAöD - Allgemeiner Teil - gekündigt werden. Diese Tarifregelungen haben zur Zeit folgenden Wortlaut: 3 Abs. 2 TVAöD - Besonderer Teil Pflege -: Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. 16 Abs. 4 TVAöD - Allgemeiner Teil -: Nach der Probezeit ( 3) kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, b) von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des 16 Abs. 4 TVAöD - Allgemeiner Teil - unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. 9 Nebenabreden (1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart: (2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss von zum schriftlich gekündigt werden.
18 - 4 - (3) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform ( 2 Abs. 2 Satz 1 TVAöD - Allgemeiner Teil). (Ort, Datum) Die gesetzlichen Vertreter der Auszubildenden: (Falls ein Elternteil verstorben ist, bitte vermerken) (Ausbildender) (Vater)... (Mutter) (Auszubildende) (Vormund)
Im Auftrag Heel. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B im Hause. nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B im Hause nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT BEARBEITET VON Alt-Moabit
MehrZwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...
Anlage 1 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen... vertreten
MehrZwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen... vertreten
Mehrvertreten durch... (Ausbildende/Ausbildender) Frau/Herrn... (Auszubildende/Auszubildender) wohnhaft in... geboren am:...
Anlage Anlage 1 Ausbildungsvertrag für Auszubildende, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen dem Freistaat
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt Zwischen... vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt
Anlage 10 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt Zwischen... vertreten durch... (Ausbildender) und
MehrB e r u f s a u s b i l d u n g s v e r t r a g
Anlage zum HMdIS-Schreiben vom 15. August 2017 I 41 P 2100 A 401 Zwischen vertreten durch (Ausbildender) und Frau/Herrn 2 geboren am: wohnhaft in: (Auszubildende/Auszubildender 2 ) wird - vorbehaltlich
MehrAusbildungsvertrag für Auszubildende, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt
1 Anlage 2 Ausbildungsvertrag für Auszubildende, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt Zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch... (Ausbildende/Ausbildender)
MehrB e r u f s a u s b i l d u n g s v e r t r a g
Anlage 9 Zwischen vertreten durch (Ausbildender) und Frau/Herrn 2 geboren am: wohnhaft in: (Auszubildende/Auszubildender 2 ) wird - vorbehaltlich 1 - folgender wird unter Zustimmung ihrer/seiner gesetzlichen
MehrAusbildungsvertrag für Auszubildende, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt. Ausbildungsvertrag
Anlage 2 Zwischen dem Freistaat Bayern Ausbildungsvertrag für Auszubildende, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt vertreten durch... (Ausbildende/Ausbildender)
MehrBayerisches Ministerialblatt
Bayerisches Ministerialblatt 2034.3.1-F Änderung der Bekanntmachung über die Auszubildenden in den Verwaltungen und Betrieben des Freistaates Bayern Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der
MehrBERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG ( 10, 11 Berufsbildungsgesetz - BBiG - vom 23. März 2005)
BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG ( 10, 11 Berufsbildungsgesetz - BBiG - vom 23. März 2005) Zwischen dem Land Baden-Württemberg vertreten durch und (Ausbildender) Frau/Herrn geboren am/in (Auszubildende/-r) wohnhaft
MehrNr. 13 München, den 29. September Jahrgang. Inhaltsübersicht
AMTSBLATT des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Nr. 13 München, den 29. September 2017 72. Jahrgang Inhaltsübersicht Datum Seite Verwaltungsverfahren 13.09.2017
MehrMuster für Ausbildungsverträge. mit Schülerinnen/Schülern. in der Krankenpflegehilfe. Zwischen.... vertreten durch... (Träger der Ausbildung) und
Anlage 2 Muster für Ausbildungsverträge mit Schülerinnen/Schülern in der Krankenpflegehilfe Zwischen... vertreten durch... (Träger der Ausbildung) und Frau/Herrn... wohnhaft in.... (Schülerin/Schüler)
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
MehrMuster für Ausbildungsverträge. mit Schülerinnen/Schülern. in der Krankenpflege/Kinderkrankenpflege. nach dem Mantel-TV Schü
Anlage 1 Muster für Ausbildungsverträge mit Schülerinnen/Schülern in der Krankenpflege/Kinderkrankenpflege nach dem Mantel-TV Schü Zwischen... vertreten durch... (Träger der Ausbildung) und Frau/Herrn...
MehrZwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...
Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt
Anlage 10 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt Zwischen... vertreten durch... (Ausbildender) und
MehrIm Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin.
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Referat D 5 Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin
Mehr(6) 250. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand = MB1. NRW. Nr. 58 einschl.) mit Schülerinnen/Schülern. in der Krankenpflegehilfe
4. 3. 86 (6) 250. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 10. 2000 = MB1. NRW. Nr. 58 einschl.) ' ' '; ' 20310 Anlage 2 ', Muster für Ausbildungsverträge mit Schülerinnen/Schülern in der Krankenpflegehilfe
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
MehrAnlage zu 3 AR-AVR AR-VP/AVR EKiBa 1
Anlage zu 3 AR-AVR AR-VP/AVR 925.300 Arbeitsrechtsregelung über die Rechtsverhältnisse der Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten in der stationären Behinderten-/Alten-/Jugendhilfe im Bereich der AVR-Anwender
Mehrvom 6. April 1995 (GVBL S. 115)
Anlage zu 3 AR-AVR AR-VP/AVR 925.300 Arbeitsrechtsregelung über die Rechtsverhältnisse der Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten in der stationären Behinderten-/Alten-/Jugendhilfe im Bereich der AVR-Anwender
Mehrvom 18. März 2010, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 5. November nicht amtliche Lesefassung - Zwischen
Tarifvertrag für Auszubildende zur Forstwirtin/zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Bundes (TVA-Wald-Bund) vom 18. März 2010, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag
Mehrzwischen der HELIOS Kliniken GmbH - nachfolgend HELIOS genannt - einerseits und
ANLAGE ZUM MANTELTARIFVERTRAG FÜR UNTERNEHMEN DES HELIOS KONZERNS (TV HELIOS) SONDERREGELUNG AUSZUBILDENDE VOM 16. JANUAR 2007 (TV HELIOS-AZUBI) zwischen der HELIOS Kliniken GmbH - nachfolgend HELIOS genannt
MehrAusbildungsvertrag in der Altenpflege
Ausbildungsvertrag in der Altenpflege Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung...... vertreten durch. - im Nachfolgenden "Träger der praktischen Ausbildung" genannt - u n d Frau / Herrn... geboren
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005 (in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 1. April 2014) Tarifvertrag für
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil -
1 von 7 07.08.2011 21:46 Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für a) Personen, die in Verwaltungen und Betrieben,
MehrAusbildungsvertrag Altenpflege
Ausbildungsvertrag Altenpflege zwischen der Ausbildungsstelle (genaue Bezeichnung der Einrichtung): Name: Straße: PLZ : Telefon/Fax: Email: im Folgenden: Die Ausbildungsstelle, des Trägers/ Anschrift:
MehrTarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Besonderer Teil Pflege -
Tarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Besonderer Teil Pflege - vom 23. August 2006 zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag
MehrMANTELTARIFVERTRAG. für die Auszubildenden des privaten Speditions- und Verkehrsgewerbes in Baden-Württemberg vom 25. April 1994
MANTELTARIFVERTRAG für die Auszubildenden des privaten Speditions- und Verkehrsgewerbes in Baden-Württemberg vom 25. April 1994 gültig ab 01. Januar 1994 2 Zwischen dem Arbeitgeberverband Verkehr Baden-Württemberg,
MehrAusbildungsvertrag. zwischen. der/dem. (genaue Bezeichnung der Einrichtung) Herrn/Frau. geboren am in. wohnhaft in (Ort, Straße, Hausnummer)
Ausbildungsvertrag zwischen der/dem (genaue Bezeichnung der Einrichtung) und Herrn/Frau geboren am in wohnhaft in (Ort, Straße, Hausnummer) ( der Schüler/die Schülerin) wird mit Zustimmung der gesetzlichen
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005 (in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 29. April 2016) Tarifvertrag für
MehrTarifvertrag für Auszubildende. - Besonderer Teil Pflege -
TV-AVH.0024-Azubi-Pflege Seite 1 Neuauflage 2017 Tarifvertrag für Auszubildende bei Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.v. (TVAzubi-AVH) - Besonderer Teil Pflege - vom 19. September
MehrAusbildungsvertrag für das Pharmaziepraktikum
Musterausbildungsvertrag für das Pharmaziepraktikum Stand: 01/2016 1/5 Ausbildungsvertrag für das Pharmaziepraktikum Zwischen Herrn / Frau Apotheker/in... Leiter/in der... (Apotheke) in... (Adresse) (nachstehend
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005*
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005* in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 27. Februar 2010 Zwischen der Bundesrepublik
MehrTarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Allgemeiner Teil -
Tarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Allgemeiner Teil - vom 23. August 2006 zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag
MehrBerufsausbildungsvertrag 1 )
Berufsausbildungsvertrag 1 ) Zwischen (Ausbildender) 2) vertreten durch und Herrn/Frau geboren am 3) in wohnhaft (Ort, Straße, Hausnummer) (Auszubildende/er) wird unter Zustimmung seiner/seines/ihrer/ihres
MehrBerufsausbildungsvertrag 1 )
Berufsausbildungsvertrag 1 ) Zwischen (Ausbildender) 2) vertreten durch und Herrn/Frau geboren am 3) in wohnhaft (Ort, Straße, Hausnummer) (Auszubildende/er) wird unter Zustimmung seiner/seines/ihrer/ihres
MehrAusbildungsvertrag. zwischen. (genaue Bezeichnung der Einrichtung) und. wird mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters
Seite 1 von 6 Ausbildungsvertrag zwischen der/dem im Folgenden: die Ausbildungsstelle, (genaue Bezeichnung der Einrichtung) und Frau/Herrn geboren am in wohnhaft in (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer) im Folgenden:
MehrTarifvertrag für Auszubildende. - Besonderer Teil Pflege -
TV-AVH.0024-Azubi-Pflege Seite i.d.f. d. ÄTV Nr. Tarifvertrag für Auszubildende bei Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.v. (TVAzubi-AVH) - Besonderer Teil Pflege - vom 9. September
MehrAusbildungsvertrag. im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher am Elisabeth-Lüders-Berufskolleg Hamm
Seite 1 von 6 Ausbildungsvertrag im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher am Elisabeth-Lüders-Berufskolleg Hamm zwischen Adresse vertreten durch (Träger der praktischen Ausbildung)
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - (TVAöD) - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005 (in der Fassung vom 24. November 2005, geändert durch den Änderungstarifvertrag
Mehr2 Rechtliche Grundlagen der Berufsausbildung
68 Duale Berufsausbildung 2 Rechtliche Grundlagen der Berufsausbildung (BBiG, JArbSchG) Leitfrage Welche Rechte und Pflichten haben Auszubildenden und Ausbilder im Rahmen der Berufsausbildung? 2.1 Das
MehrTarifvertrag für Auszubildende. - Allgemeiner Teil -
TV-AVH.0022-Azubi Seite i.d.f. des ÄTV Nr. 3 Tarifvertrag für Auszubildende bei Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.v. () - Allgemeiner Teil - vom 9. September 2005 in der Fassung
MehrZiel der Ausbildung. Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis
Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur/zum Staatlich anerkannten Altenpflegerin / Staatlich anerkannter Altenpfleger Zwischen Einrichtung Straße Telefon (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung)
MehrStaatlich geprüften Altenpflegehelferin / zum Staatlich geprüften Altenpflegehelfer
im Rahmen der Ausbildung zur Staatlich geprüften Altenpflegehelferin / zum Staatlich geprüften Altenpflegehelfer Zwischen (im folgenden Träger praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... geb. am... (im folgenden
MehrDie bestehende Schriftformklausel wird durch eine Schriftformklausel nur für Nebenabreden ersetzt.
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL FAX Betreff: Musterarbeitsverträge
MehrTarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-L-Forst)
Tarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-L-Forst) vom 17. Dezember 2008 in der Fassung des Änderungstarifvertrages
MehrArbeitsrechtsregelung Nr. 4/2004 über die Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen und -praktikanten (AR-OPraktikum)
AR Orientierungspraktikanten AR-OPraktikum 925.400 Arbeitsrechtsregelung Nr. 4/2004 über die Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen und -praktikanten (AR-OPraktikum) Vom 17. Juni 2004 (GVBl.
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege)
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege) vom 13.September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, geändert
MehrAusbildungsvertrag Altenpflegehilfe
Seite 1 von 6 Ausbildungsvertrag Altenpflegehilfe zwischen der/dem im Folgenden: die Ausbildungsstelle, (genaue Bezeichnung der Einrichtung) und Frau/Herrn geboren am in wohnhaft in (PLZ, Ort, Straße,
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege)
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege) vom 13.September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, geändert
Mehr... vertreten durch. - Ausbildender und.. geb. am in.. wohnhaft in Straße. - Auszubildender - gesetzlich vertreten durch
Anlage 1 Anstellungs- und Berufsausbildungsvertrag ( 3, 4 Berufsbildungsgesetz BBiG) Zwischen der vertreten durch. - Ausbildender und.. geb. am in.. wohnhaft in Straße. - Auszubildender - gesetzlich vertreten
MehrA U S B I L D U N G S V E R T R A G
A U S B I L D U N G S V E R T R A G im Rahmen der Ausbildung zur/ zum Staatlich geprüften Alltagsbetreuerin/ zum Staatlich geprüften Alltagsbetreuer Zwischen Einrichtung Straße (im folgenden Träger praktischen
MehrV e r t r a g. über die Ausbildung zur "Altenpflegehelferin"/zum "Altenpflegehelfer" Zwischen dem... (Name der Einrichtung, Rechtsträger)
V e r t r a g über die Ausbildung zur "Altenpflegehelferin"/zum "Altenpflegehelfer" Zwischen dem...... (Name der Einrichtung, Rechtsträger) als Träger der praktischen Ausbildung - im Nachfolgenden "Träger
MehrPraktikumsvertrag. zwischen. (Praktikumsbetrieb) vertreten durch. Frau/Herrn... Frau/Herrn... (nachfolgend: Praktikantin/Praktikant)
Anlage 2 Praktikumsvertrag zwischen.. (Praktikumsbetrieb) vertreten durch Frau/Herrn... und Frau/Herrn... (nachfolgend: Praktikantin/Praktikant) gesetzlich vertreten durch 1.. 1 Rechtsverhältnis (1) Frau/Herr...
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 1. August 2006, geändert durch Änderungstarifvertrag
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - (TVAöD) - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005 (in der Fassung vom 24. November 2005, geändert durch den Änderungstarifvertrag
MehrPraktikumsvertrag nach Maßgabe von 26 BBiG. zwischen. (Praktikumsbetrieb) vertreten durch. Frau/Herrn..
Anlage 1 Praktikumsvertrag nach Maßgabe von 26 BBiG zwischen.. (Praktikumsbetrieb) vertreten durch Frau/Herrn.. und Frau/Herrn... (nachfolgend: Praktikantin/Praktikant) gesetzlich vertreten durch 1.. 1
MehrDualer Studiengang Bauingenieurwesen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften FH München. Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag *)
Dualer Studiengang Bauingenieurwesen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften FH München Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag *) Zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden
MehrName, Vorname. Straße, Haus-Nr. Straße, Haus-Nr. Das Berufsausbildungsverhältnis soll um. Tag Monat Jahr
Antrag auf Änderung zum Berufsausbildungsvertrag Bitte die gelben Felder mit Schreibmaschine oder in Druckschrift ausfüllen Zwischen dem/der Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) Firmenident-Nr.: Tel.-Nr.
MehrOberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014
MehrStaatlich anerkannten Altenpflegehelferin / Staatlich anerkannter Altenpflegehelfer
Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur/zum Staatlich anerkannten Altenpflegehelferin / Staatlich anerkannter Altenpflegehelfer Zwischen Einrichtung Straße Telefon (im folgenden Träger der praktischen
MehrPraktikumsvertrag. zwischen. Hochschule Magdeburg-Stendal, Breitscheidstr. 2, Magdeburg (Praktikumsbetrieb)
1 Praktikumsvertrag zwischen Hochschule Magdeburg-Stendal, Breitscheidstr. 2, 39114 Magdeburg (Praktikumsbetrieb) und Frau/Herrn: (nachfolgend: Praktikantin/Praktikant) geboren am: Fachbereich: 1 Rechtsverhältnis
MehrTarifvertrag für Auszubildende. - Allgemeiner Teil -
TV-AVH.0022-Azubi Seite 1 i.d.f. des ÄTV Nr. 7 Tarifvertrag für Auszubildende bei Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.v. () - Allgemeiner Teil - vom 19. September 2005 in der Fassung
MehrRichtlinie zum Führen von Ausbildungsnachweisen
Stand: 27.11.2018 Richtlinie zum Führen von Ausbildungsnachweisen Durch Artikel 149 des am 5. April 2017 in Kraft getretenen Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht
MehrTarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege)
17.10.06 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
MehrTarifvertrag für Auszubildende bei der PFLEGEN & WOHNEN HAMBURG GmbH (TV Azubi P&W)
Tarifvertrag für Auszubildende bei der PFLEGEN & WOHNEN HAMBURG GmbH (TV Azubi P&W) vom 19.03.2008 in der Fassung des dritten Änderungstarifvertrages vom 05.07.2016 Zwischen der PFLEGEN & WOHNEN HAMBURG
MehrRICHTLINIEN ZUR ABKÜRZUNG UND VERLÄNGERUNG VON BERUFSAUSBILDUNGSVERHÄLTNISSEN
RICHTLINIEN ZUR ABKÜRZUNG UND VERLÄNGERUNG VON BERUFSAUSBILDUNGSVERHÄLTNISSEN Die Zuständige Stelle beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation erlässt nach Beschluss des Berufsbildungsausschusses
MehrAusbildungsvertrag (Altenpflegehilfe)
Ausbildungsvertrag (Altenpflegehilfe) zwischen der/dem...... (genaue Bezeichnung der Einrichtung) und Frau/Herrn... geb. am:...in... wohnhaft... (Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort) (Schülerin/Schüler) wird mit
MehrTarifvertrag. für. Auszubildende bei der RNV GmbH (TVA-RNV) in der Fassung vom 03. Mai 2011
Tarifvertrag für bei der RNV GmbH (TVA-RNV) in der Fassung vom 03. Mai 2011 zwischen der Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (im Folgenden RNV genannt) einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
MehrZwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil BBiG vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
MehrAusbildungsvertrag. zwischen. (genaue Bezeichnung der Einrichtung) und. Herrn/Frau. geboren am in. wohnhaft in
Ausbildungsvertrag zwischen der/dem (genaue Bezeichnung der Einrichtung) und Herrn/Frau geboren am in wohnhaft in (der Schüler/die Schülerin) (Ort, Straße Hausnummer) wird mit Zustimmung der gesetzlichen
MehrAusbildungsvertrag (Altenpflegehilfe) zwischen und Berufsbildende Schule Westerburg Fachschule für Altenpflege Hofwiesenstraße Westerburg
Ausbildungsvertrag (Altenpflegehilfe) zwischen der Ausbildungsstelle (genaue Bezeichnung der Einrichtung): im Folgenden: Die Ausbildungsstelle, des Trägers: und Frau / Herrn: geboren am: in: wohnhaft in:
MehrMit diesem Rundschreiben wird der Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom 17. Oktober 2014 bekannt gegeben.
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL +49(0)30 18 681-4664/4655 FAX
MehrWie kommt ein Ausbildungsvertrag zustande?
Ausbilder-Eignungsprüfung (AEVO/AdA-Schein) BBiG Wie kommt ein Ausbildungsvertrag zustande? Princoso GmbH, www.azubishop24.de Zwei sich gegenseitig entsprechende Willenserklärungen reichen. 10 (2) Der
MehrNur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich
MehrAnlage 6 zur DVO. Ausbildungsverhältnisse. 1 Geltungsbereich, Überleitung
Anlage 6 zur DVO Ausbildungsverhältnisse 1 Geltungsbereich, Überleitung (1) Diese Anlage gilt für Personen, die in Einrichtungen, welche unter 1 Absatz 1 DVO fallen, in einem staatlich anerkannten oder
MehrTarifvertrag für die Auszubildenden der Arbeiterwohlfahrt im Saarland (TV-A AWO Saarland) vom 04. März 2009
Tarifvertrag für die Auszubildenden der Arbeiterwohlfahrt im Saarland (TV-A AWO Saarland) vom 04. März 2009 Zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., Berlin, vertreten durch den Vorstand einerseits
Mehr1 Geltungsbereich Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung auf die Rechtsverhältnisse von Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten
AR Vorpraktikanten Behinderten-/Alten-/ Jugendhilfe 925.200 Arbeitsrechtsregelung Nr. 4/94 1 über die Rechtsverhältnisse von Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in der stationären Behinderten-/Alten-/Jugendhilfe
MehrAnlage 7 zur DVO. Regelungen für Berufspraktika. 1 Geltungsbereich, Überleitung
Anlage 7 zur DVO Regelungen für Berufspraktika 1 Geltungsbereich, Überleitung (1) Diese Anlage gilt für Personen, die ihr berufspraktisches Jahr, ihr Jahrespraktikum, ihr Anerkennungsjahr, ihren Pastoralkurs
MehrAnlage 1 (Bund) Jahressonderzahlung für das Jahr 2006
Anlage 1 (Bund) Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 Die mit dem Ausbildungsentgelt für den Monat November 2006 zu zahlende Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 berechnet sich für den Bereich des Bundes
Mehr