Im Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin.

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1 POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Referat D 5 Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin D5@bmi.bund.de INTERNET DATUM Berlin, 21.April 2010 AZ D /2 BETREFF Tarifverträge für Auszubildende zum Forstwirt HIER Bekanntgabe Tarifverträge ANLAGE TVA-Wald-Bund und TV-Einmalzahlung-TVA-Wald-Bund Das Tarifrecht für die Auszubildenden zum Forstwirt des Bundes ist neu geregelt worden. Rückwirkend zum 1. Januar 2009 tritt der Tarifvertrag für Auszubildende zur Forstwirtin/zum Forstwirt in fortwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Bundes (TVA-Wald-Bund) vom 18. März 2010 in Kraft. Dieser Tarifvertrag ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 den Tarifvertrag für zum Forstwirt Auszubildende des Bundes (TVA-F-Bund) vom 30. September 1977 sowie den Tarifvertrag für zum Forstwirt Auszubildende des Bundes (TVA-F-Bund-O) vom 12. Juni Ebenfalls bekannt gegeben wird der Tarifvertrag über die Gewährung einer Einmalzahlung an Auszubildende zur Forstwirtin/zum Forstwirt in fortwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Bundes (TV-Einmalzahlung-TVA-Wald-Bund) vom 18. März Im Auftrag Bürger ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG Alt-Moabit 101 D, Berlin S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten

2 Tarifvertrag für Auszubildende zur Forstwirtin/zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Bundes (TVA-Wald-Bund) vom 18. März 2010 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, einerseits und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, vertreten durch den Bundesvorstand, andererseits wird Folgendes vereinbart:

3 1 Geltungsbereich (1) 1 Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zur Forstwirtin/zum Forstwirt ausgebildet werden (Auszubildende). 2 Voraussetzung ist, dass sie in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Bundes oder der BImA ausgebildet werden, die unter den Geltungsbereich des TV-Wald-Bund fallen. (2) Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere - das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG) vom 12. April 1976, - das Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 und die - Verordnung über die Berufsausbildung zur Forstwirtin/zum Forstwirt vom 23. Januar 1998 in Verbindung mit der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zur Forstwirtin/zum Forstwirt vom 17. April Geltung des TVAöD Für die unter 1 fallenden Auszubildenden gelten die 2 bis 19 des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Allgemeiner Teil und die 1a Abs. 1 Satz 2 bis 18 TVAöD Besonderer Teil BBiG jeweils vom 13. September 2005 in der Fassung vom 31. März 2008 sowie die den TVAöD Allgemeiner Teil und den TVAöD Besonderer Teil BBiG ändernden und ergänzenden Tarifverträge in den für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassungen mit den Maßgaben nach 3. 2

4 3 Waldspezifische Regelungen Nr. 1 Zu 2 TVAöD - Allgemeiner Teil - Ausbildungsvertrag, Nebenabreden - 2 Absatz 1 Buchstabe h gilt in folgender Fassung: "h) die Geltung des Tarifvertrages für Auszubildende zur Forstwirtin/zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Bundes (TVA-Wald-Bund) sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Betriebs-/Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind." Nr. 2 Zu 7 TVAöD - Besonderer Teil BBiG - Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit - 7 Absatz 1 gilt in folgender Fassung: "(1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich nach den Regelungen für die unter den TV- Wald-Bund fallenden Beschäftigten des Ausbildenden." Nr. 3 Zu 8 b TVAöD - Besonderer Teil BBiG - Sonstige Entgeltregelungen - (1) Nach 8 b Absatz 2 a TVAöD wird folgende Protokollerklärung eingefügt: Protokollerklärung zu 8 b Absatz 2 a 8 b Absatz 2 a gilt auch für Arbeiten, für die Beschäftigte nach 3 Nr. 4 TV- Wald-Bund Erschwerniszuschläge zustehen. (2) 8 b Absatz 3 gilt in folgender Fassung: (3) Die Absätze 1 a und 1 b sowie 2 a und 2 b und die Protokollerklärung zu Absatz 2 a treten mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung des TVöD außer Kraft. 3

5 (3) Nach 8 b Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) 1 Die Regelungen in 3 Nr. 9 TV-Wald-Bund zu 44 Absätze 1 bis 5 TVöD BT-V gelten entsprechend. 2 Die Regelungen in 3 Nr. 9 TV-Wald-Bund zu 44 Absatz 3 TVöD BT-V gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass dem Auszubildenden für die Fahrt mit ihrem/seinem Kraftfahrzeug von ihrer/seiner Wohnung zur Ausbildungsstelle und zurück eine Pauschale in Höhe von 60,- Euro in jedem Kalendermonat gewährt wird, sofern die Voraussetzungen hinsichtlich der Entfernungskilometer im jeweiligen Kalendermonat überwiegend erfüllt sind. Nr. 4 Zu 10 TVAöD Besonderer Teil BBiG - Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte - 10 Absatz 2 Satz 1 gilt in folgender Fassung: (2) 1 Bei Reisen zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. Nr. 5 Zu 17 TVAöD Allgemeiner Teil - Abschlussprämie - 17 Absatz 3 gilt in folgender Fassung: "(3) Die Absätze 1 und 2 gelten erstmals für Auszubildende, die am 1. Januar 2009 in einem Ausbildungsverhältnis stehen." 4 Ausnahmen vom Geltungsbereich Für Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis vor dem 18. März 2010 geendet hat, findet dieser Tarifvertrag keine Anwendung. 4

6 5 In-Kraft-Treten, Laufzeit (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. (2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2010, schriftlich gekündigt werden. Protokollerklärung zu Absatz 2: Wird der TVAöD Allgemeiner Teil oder TVAöD Besonderer Teil BBiG in der für den Bund jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise von oder mit Wirkung für die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt gekündigt, entfällt die Friedenspflicht in gleichem Umfang wie bei Auszubildenden, auf die der TVAöD Allgemeiner Teil oder TVAöD Besonderer Teil BBiG unmittelbar Anwendung findet. (3) Dieser Tarifvertrag ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 den Tarifvertrag für zum Forstwirt Auszubildende des Bundes (TVA-F-Bund) vom 30. September 1977 sowie den Tarifvertrag für zum Forstwirt Auszubildende des Bundes (TVA- F-Bund-O) vom 12. Juni

7 Berlin/Frankfurt, den 18. März 2010 Für die Bundesrepublik Deutschland: Das Bundesministerium des Innern Im Auftrag Für die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) - Bundesvorstand 6

8 Niederschriftserklärungen 1. zu 3 Nr. 3 Absatz 3 TVA-Wald-Bund Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen gemäß 3 Nr. 9 TV-Wald-Bund zu 44 Absätze 3 und 4 TVöD BT-V für Auszubildende folgende abweichende Kriterien gelten: a) Bei Auszubildenden ist ein eigener Hausstand nicht erforderlich; Wohnung gemäß 3 Nr. 9 TV-Wald-Bund zu 44 Absatz 3 und 4 TVöD BT-V kann insoweit auch die elterliche Wohnung, ein möbliertes Zimmer oder die Unterbringung in einem Internat o. ä. sein. b) Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin vom 23. Januar 1998 (BGBl. I S. 206) beinhaltet bereits die Anspruchsvoraussetzung hinsichtlich der Auswärtstätigkeit gemäß 3 Nr. 9 TV-Wald- Bund zu 44 Absätze 3 und 4 TVöD BT-V. Eine gesonderte Dokumentation ist nicht erforderlich. 2. zu 3 Nr. 4 TVA-Wald-Bund Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass wie bisher - der Besuch der Berufsschule keine überbetriebliche Ausbildungsmaßnahme im Sinne des 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG darstellt. 10 Abs. 3 TVAöD Besonderer Teil BBiG bleibt unberührt. 7

9 Tarifvertrag über die Gewährung einer Einmalzahlung an Auszubildende zur Forstwirtin/zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Bundes (TV-Einmalzahlung-TVA-Wald-Bund) vom 18. März 2010 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, einerseits und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt vertreten durch den Bundesvorstand, andererseits wird Folgendes vereinbart:

10 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Auszubildende zur Forstwirtin/zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Bundes (TVA-Wald-Bund) vom 18. März 2010 fallen. 2 Einmalzahlung (1) Die unter 1 fallenden Auszubildenden erhalten mit den Bezügen für Mai 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 250 Euro. (2) 1 Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist, dass a) die/der Auszubildende am 1. Januar 2009 in einem Ausbildungsverhältnis zu dem selben Arbeitgeber steht, bei dem er die Ausbildung begonnen hat und b) ein Anspruch auf Ausbildungsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall des/der Auszubildenden für mindestens einen Tag im Zahlungsmonat besteht. 2 Die Einmalzahlung wird auch gezahlt, wenn eine Auszubildende wegen der Beschäftigungsverbote nach 3 Absatz 2 und 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes für den Zahlungsmonat kein Ausbildungsentgelt erhalten hat. (3) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. 3 In-Kraft-Treten Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 2

11 Berlin/Frankfurt, den 18. März 2010 Für die Bundesrepublik Deutschland: Das Bundesministerium des Innern Im Auftrag Für die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) - Bundesvorstand 3

vom 18. März 2010, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 5. November nicht amtliche Lesefassung - Zwischen

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