P R A K T I K U M S V E R E I N B A R U NG

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1 P R A K T I K U M S V E R E I N B A R U NG im Rahmen der Ausbildung zur/ zum Staatlich anerkannten Alltagsbetreuerin/ zum Staatlich anerkannten Alltagsbetreuer Zwischen Einrichtung Straße PLZ Ort (im folgenden Träger des Praktikums) und Frau/Herrn. geb. am Straße PLZ Ort (im folgenden Schüler) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Ziele des Praktikums, Praktikumsinhalte Das Praktikum soll Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Bereichen Alltagsbetreuung, haushaltsnahe und pflegenahe Dienstleistungen vermitteln, um eine qualifizierte Alltagsbegleitung pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen aller Altersgruppen unter Anleitung einer Fachkraft zu gewährleisten. Das Praktikum soll den Schüler fördern, seine fachtheoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten mit Sozialkompetenzen zu verknüpfen und auf dieser Grundlage zu handeln. Grundlage für das Praktikum sind die jeweils gültigen Lehrpläne.

2 2 Gegenstand des Vertrags, Dauer des Praktikums (1) Die praktische Ausbildung zum Alltagsbetreuer/ zur Alltagsbetreuerin umfasst mindestens 1600 Stunden. Gegenstand dieses Vertrags sind die Rechtsbeziehungen, die sich aus der Ableistung dieser Ausbildung ergeben. (2) Das Praktikum dauert zwei Jahre. Es beginnt am: und endet am: 3 Probezeit Die Probezeit des Praktikums beträgt drei Monate. Wird das Praktikum während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis 4 Grundlage für das Praktikum an der zweijährigen Berufsfachschule für Sozialpflege in Teilzeit ist die gültige Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport des Landes Baden- Württemberg. Im Falle einer Neufassung gilt die aktuelle Verwaltungsvorschrift. Stätte des praktischen Einsatzes Die praktische Ausbildung wird in folgender Einrichtung durchgeführt: 5 Name der Einrichtung PLZ Ort

3 6 Pflichten der Praxisstelle Der Träger des Praktikums verpflichtet sich, mit der Albert-Schweitzer-Schule Villingen-Schwenningen auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die zweijährigen Berufsfachschule für Sozialpflege in Teilzeit zusammenzuarbeiten, dafür zu sorgen, dass dem Schüler die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungsziels nach dem Ausbildungsplan der Schule erforderlich sind, geeignete Fachkräfte mit der Durchführung der praktischen Ausbildung zu beauftragen, den Schüler nach einem Plan auszubilden, der mit der Schule jeweils zu Beginn der fachpraktischen Ausbildung abgestimmt ist, den Schüler zum Besuch der Schule anzuhalten und freizustellen. dem Schüler nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen. zu einem festgelegten Termin der Schule eine Bescheinigung vorzulegen über die Ableistung der praktischen Ausbildung, sowie über die Tätigkeitsgebiete, die Fähigkeiten, Leistungen und die berufliche Eignung des Schülers. Pflichten des Schülers 7 Der Schüler hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit zu erreichen. Er verpflichtet sich insbesondere die ihm im Rahmen der praktischen Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen, an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Schule sowie an sonstigen Ausbildungsmaßnahmen und Prüfungen teilzunehmen, den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Ausbildung erteilt werden, Ausbildungsmittel und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln, über Vorgänge, die ihm im Rahmen des Praktikums bekannt werden, Stillschweigen zu wahren, bei Fernbleiben von der praktischen Ausbildung oder von sonstigen Veranstaltungen unter Angabe von Gründen unverzüglich dem Träger des Praktikums Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall spätestens am dritten Tage eine ärztliche Bescheinigung zuzusenden. versäumte Ausbildungszeit nachzuholen, wenn diese vier Wochen Gesamtdauer übersteigt.

4 8 Vergütung und sonstige Leistungen Die Vergütung des Schülers beträgt im Monat. Die Vergütung wird spätestens (Zahltag) für den laufenden Monat gezahlt. Wird eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie vom Träger zur Verfügung gestellt. Dem Schüler wird die Vergütung auch gezahlt für die Zeit der Freistellung für den Schulbesuch bis zur Dauer von sechs Wochen - wenn er sich für das Praktikum bereithält, dieses aber ausfällt - wenn er infolge unverschuldeter Krankheit nicht an dem Praktikum teilnehmen kann, - wenn er aus einem sonstigen in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, die Pflichten, die sich aus dem Praktikum ergeben zu erfüllen. Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit 9 Die tägliche Arbeitszeit während des praktischen Einsatzes beträgt min. 6,5 und max. 8 Stunden. Eine über die durchschnittliche wöchentliche Praktikumszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig. Der Ausgleich ist in Freizeit zu gewähren. Dauer des Erholungsurlaubes 10 Der Schüler hat Anspruch auf Urlaub analog den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes. Kündigung 11 (1) Das Praktikantenverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der festgesetzten Beschäftigungsdauer. (2) Während der Probezeit kann das Praktikum unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

5 (3) Nach der Probezeit kann das Praktikum nur gekündigt werden: 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, 2. wenn der Schüler von der schulischen Ausbildung ausgeschlossen worden ist, (4) Vom Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende, wenn er das Praktikum aufgeben oder er sich für eine andere Tätigkeit ausbilden lassen will. Die Kündigung muss schriftlich, im Falle von 11 Abs. 3, Ziffer 1 unter Angabe von Gründen, erfolgen. Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihm zugrunde liegenden Tatsachen den zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Zeugnis 12 Der Träger des Praktikums stellt dem Schüler bei Beendigung des Praktikums ein Zeugnis aus. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel des Praktikums sowie über die erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen des Schülers, auf Verlangen des Schülers auch Angaben über Führung und Leistung. Ausschlussfrist 13 Ansprüche aus dem Praktikum sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Nebenabrede 14 (1) Bei einer Praktikumsvergütung von weniger als 300 Euro pro Monat wird die Schülerin/ der Schüler in den Schulferien vom Praktikum freigestellt. Dabei muss jedoch gewährleistet sein, dass die praktische Ausbildung von 800 Std. pro Ausbildungsjahr absolviert wird. (2) Weitere Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

6 15 Vorstehender Vertrag ist in drei gleichlautenden Ausfertigungen ausgestellt und von den Vertragsschließenden eigenhändig unterschrieben. Träger des Praktikums: Schüler: Schule: Gesetzlicher Vertreter des Schülers/ der Schülerin:

A U S B I L D U N G S V E R T R A G

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