Ausbildungsvertrag. wird nachstehender Vertrag zur Ausbildung zum Fahrlehrer nach Maßgabe des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) geschlossen.
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- Oswalda Becke
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1 Ausbildungsvertrag Zwischen der Fahrschule und Herrn/Frau wird nachstehender Vertrag zur Ausbildung zum Fahrlehrer nach Maßgabe des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) geschlossen. 1 Ausbildungsdauer 1. (Dauer) Die Ausbildung beträgt nach 2 Abs. 5 FahrlG 4½ Monate. Das Ausbildungsverhältnis beginnt am und endet am, spätestens jedoch mit bestandener oder letztmalig nichtbestandener Prüfung. 2. (Probezeit) Die Probezeit beträgt. (höchstens 3 Monate) Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. 3. (Ausfall) Bei einem längeren als zweiwöchigem Ausfall verlängert sich die Ausbildung um den Zeitraum des Ausfalls. 4. (Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses) Besteht der Fahrlehreranwärter die praktische und/oder theoretische Lehrprobe nicht, so verlängert sich das Arbeitsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. (frühester Wiederholungstermin: nach 1 Monat) 1
2 2 Ausbildungsstätte(n) Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelung in 3 Nr. 6 des Vertrages am Hauptsitz der Ausbildungsfahrschule statt. Sie kann auch in allen Zweigstellen der Ausbildungsfahrschule durchgeführt werden. 3 Pflichten der Ausbildungsfahrschule Der verantwortliche Leiter der Ausbildungsfahrschule verpflichtet sich, 1. (Ausbildungsziel) dafür zu sorgen, daß dem Fahrlehreranwärter die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind und die Ausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, daß das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. Insbesondere muß dem Fahrlehreranwärter die Möglichkeit geboten werden, die vorhandenen Kenntnisse bei der praktischen und theoretischen Ausbildung mit Fahrschülern umzusetzen. Ein Ausbildungsfahrlehrer begleitet den Fahrlehreranwärter dabei unterstützend, beratend und kontrollierend; 2. (Ausbilder) selbst auszubilden oder einen geeigneten Ausbildungsfahrlehrer gemäß 9b FahrlG ausdrücklich damit zu beauftragen, diesen Fahrlehreranwärter auszubilden; insbesondere, darauf zu achten, daß der Ausbildungsfahrlehrer zu Beginn der Ausbildung nicht mehr als einen Fahrlehreranwärter ausbildet und im übrigen nicht mehr als zwei Fahrlehreranwärter gleichzeitig ausbildet; 3. (Ausbildungsplan) dem Fahrlehreranwärter den von der Erlaubnisbehörde zu genehmigenden Ausbildungsplan auszuhändigen; 4. (Anzeigepflicht) den Beginn und die Beendigung der Ausbildung des Fahrlehreranwärters bei der Erlaubnisbehörde anzuzeigen; 5. (Ausbildungsmittel) dem Fahrlehreranwärter kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere das erforderliche Lehrmaterial, zur Verfügung zu stellen; 6. (Besuch der Fahrlehrerausbildungsstätte) den Fahrlehreranwärter zum Besuch der Zusatzausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte anzuhalten und freizustellen; 2
3 7. (Berichtsheft) dem Fahrlehreranwärter vor Ausbildungsbeginn ein Berichtsheft für die Ausbildung kostenfrei auszuhändigen und ihm Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft in der Form eines Ausbildungsnachweises während der Ausbildungszeit zu führen, sowie die ordnungsgemäße Führung durch wöchentliche Abzeichnung zu überwachen; 8. (ausbildungsbezogene Tätigkeiten) dem Fahrlehreranwärter nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen. 4 Pflichten des Fahrlehreranwärters Der Fahrlehreranwärter hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, das Ausbildungsziel zu erreichen. Er verpflichtet sich insbesondere, 1. (Lernpflicht) die ihm im Rahmen seiner Ausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen; 2. (Zusatzausbildung gemäß 2 Abs. 5 FahrlG) während des dritten Monats und erneut am Ende der praktischen Ausbildung jeweils eine Woche an einer Zusatzausbildung i.s.v. 2 Abs. 5 FahrlG in der Fahrlehrerausbildungsstätte teilzunehmen und die Kosten der zweimal einwöchigen Zusatzausbildung bei der Fahrlehrerausbildungsstätte zu übernehmen. 3. (Weisungsgebundenheit) den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Ausbildung vom Leiter der Ausbildungsfahrschule, vom Ausbildungsfahrlehrer oder von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekanntgemacht worden sind, erteilt werden; 4. (betriebliche Ordnung) die für die Ausbildungsfahrschule geltende Ordnung zu beachten; 5. (Berichtsheftführung) das vorgeschriebene Berichtsheft ordnungsgemäß zu führen und wöchentlich vorzulegen; 6. (Ausbildungsplan) den ihm ausgehändigten, genehmigten Ausbildungsplan und die darin enthaltenen Vorgaben einzuhalten und zu erfüllen; 3
4 7. (Benachrichtigung) bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung oder der Zusatzausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte der Ausbildungsfahrschule unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und bei Krankheit oder Unfall spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung beizubringen; 8. (Anmeldung zur Prüfung) sich selbst und auf eigene Kosten zur Prüfung anzumelden. Im Falle des Nichtbestehens verpflichtet sich der Fahrlehreranwärter insbesondere, sich unter Berücksichtigung seiner Erfolgsaussichten schnellstmöglich zur Wiederholungsprüfung anzumelden; 5 Vergütung 1. (Höhe und Fälligkeit) Die Ausbildungsfahrschule zahlt dem Fahrlehreranwärter eine angemessene Vergütung. Sie beträgt brutto im ersten Monat brutto im zweiten Monat brutto im dritten Monat und ab dann monatlich brutto. Die Vergütung wird spätestens am eines Monats gezahlt. Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung wird besonders vergütet. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 2. (Fortzahlung der Vergütung) Dem Fahrlehreranwärter wird die Vergütung auch gezahlt a. für die Zeit der Freistellung gemäß 2 Abs. 5 FahrlG; b. für die Dauer von 6 Wochen, wenn er aa. sich für die Ausbildung bereithält, diese aber ausfällt bb. infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der praktischen Ausbildung teilnehmen kann oder cc. aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis zu erfüllen. 4
5 6 Ausbildungszeit und Urlaub 1. (Ausbildungszeit) a. Die Ausbildung wird nach beigefügtem Ausbildungsplan durchgeführt, der dem Fahrlehreranwärter ausgehändigt wird. b. Die wöchentliche Dauer der Ausbildung darf 20 Unterrichtsstunden nicht unterschreiten und 40 Unterrichtsstunden nicht überschreiten. Sie beträgt in der Regel 30 Unterrichtsstunden. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. c. Der Fahrlehreranwärter teilt seine wöchentliche Arbeitszeit möglichst auf 5 Werktage auf. Er weiß, daß speziell die Vormittagsstunden, sowie die Zeit ab Uhr, sowie der Samstag die Schwerpunkte seiner Tätigkeit bilden werden. d. Nachtfahrten beginnen in den Monaten Juni, Juli und August nicht vor 21,30 Uhr. e. Der Fahrlehreranwärter hat zu berücksichtigen, daß außer zu den besonderen Ausbildungsfahrten nach 5 FahrschAusbO keine Doppelstunden vereinbart werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Geschäftsleitung. Er ist zu größter Pünktlichkeit speziell beim Erteilen von Fahrunterricht verpflichtet. 2. (Urlaub) a. Während der ersten 4½ Monate steht dem Fahrlehreranwärter kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Sollte sich das Ausbildungsverhältnis nach nichtbestandener Prüfung fortsetzen, so steht ihm für diese Zeit der gesetzliche Urlaub von 24 Werktagen pro Jahr zu. b. Urlaub ist rechtzeitig, mind. 14 Tage zuvor zu beantragen. Bei der Wahl des Urlaubs sind die Betriebsferien der Ausbildungsfahrschule zu berücksichtigen. Während des Urlaubs darf der Fahrlehreranwärter keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten. c. Sonderurlaub wird im folgenden Umfang gewährt: aa. 2 Tage bei eigener Eheschließung, beim Tod des Ehegatten sowie beim Tod von Kindern; bb. 1 Tag bei Geburt eines Kindes, bei Eheschließungen eigener Kinder, beim Tod eines Elternteils, bei Wohnungswechsel, sofern ein eigener Haushalt besteht. 7 Pflichten beim Fahrschulbetrieb 1. Der Fahrlehreranwärter hat sich stets eines höflichen und korrekten Verhaltens gegenüber den ihm anvertrauten Fahrschülern zu befleißigen. 5
6 2. Der Fahrlehreranwärter wird die Ausbildungsfahrschule unverzüglich unterrichten: a. über gegen ihn erstattete Anzeigen wegen Fehlverhaltens im Straßenverkehr, b. über Beschlagnahme oder vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis, c. über gegen ihn ergangene Bußgeldbescheide und gerichtliche Urteile, wegen straßen verkehrsrechtlicher Verfehlungen, d. über ein durch die Erlaubnisbehörde gegen ihn begonnenes Verfahren, welches die Entziehung der Fahrerlaubnis oder der befristeten Fahrlehrerlaubnis zum Gegenstand hat, e. über alle Beschwerden von Fahrschülern über ihn oder über die Fahrschule. 3. Der Fahrlehreranwärter ist verpflichtet, das ihm anvertraute Lehr- und Ausbildungsmaterial sorgfältig zu behandeln. 8 Nutzung des Fahrschul-Pkw 1. Der Fahrlehreranwärter erhält (nicht) das Recht, mit dem Fahrschul-Pkw von und zur Ausbildungsstätte zu fahren. 2. Der Fahrlehreranwärter hat die Fahrschulfahrzeuge pfleglich zu behandeln, regelmäßig Öl- und Wasserkontrollen durchzuführen, auf eventuelle Mängel sofort hinzuweisen und im Falle eines Unfalls die Polizei hinzuzuziehen. 3. Regelmäßig, zumindest vor Fahrerlaubnisprüfungen, hat der Fahrlehreranwärter den Fahrschul-Pkw auf Kosten der Ausbildungsfahrschule waschen zu lassen und innen zu reinigen. 9 Haftung Der Fahrlehreranwärter haftet für alle Schäden, die der Fahrschule durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Fahrlehreranwärters entstehen. 10 Schutz von Betriebsgeheimnissen Der Fahrlehreranwärter verpflichtet sich, über alle Informationen, die ihm aus seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich sind und die er bei sorgfältiger Überlegung als geheimhaltungsbedürftig ansehen muß, Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch über das Bestehen des Ausbildungsverhältnisses hinaus. 6
7 11 Kündigung 1. (Kündigung während der Probezeit) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. 2. (Kündigungsgründe) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden: a. aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, b. vom Fahrlehreranwärter mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er die Ausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. 3. (Form der Kündigung) Die Kündigung muß schriftlich, und außerhalb der Probezeit unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. 4. (Aufgabe des Betriebs, Wegfall der Ausbildungseignung) Bei Kündigung des Ausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder Wegfall der Ausbildungseignung verpflichtet sich die Ausbildungsfahrschule, sich rechtzeitig um eine weitere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. 12 Zeugnis Die Ausbildungsfahrschule stellt dem Fahrlehreranwärter bei Beendigung der Ausbildung ein Zeugnis aus. Hat der verantwortliche Leiter der Ausbildungsfahrschule die Ausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbildungsfahrlehrer das Zeugnis unterschreiben. Es muß Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Fahrlehreranwärters, auf Verlangen des Fahrlehreranwärters auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten. 13 Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsfahrschule. Ort:, den Unterschrift des Leiters der Ausbildungsfahrschule Unterschrift des Fahrlehreranwärters 7
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