Vereinbarung zum Kinder- und Jugendschutz gemäß 72 a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

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1 FS Himmler Vereinbarung zum Kinder- und Jugendschutz gemäß 72 a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, Amt für Familie, und der Arbeitsgemeinschaft x oder dem Jugendverband x, vertreten durch, wird die nachfolgende Vereinbarung zum Schutz der von den Jugendverbänden betreuten Kinder und Jugendlichen geschlossen. 1. Grundlage Grundlagen der Vereinbarung sind die Reglungen des 72 a Achtes Sozialgesetzbuch (Anlage 1) und der 30 und 30 a Bundeszentralregistergesetz (Anlagen 3 und 4) 2. Ziel und Gegenstand Ziel der Vereinbarung ist es, sicherzustellen, dass die Jugendverbände o wirksame Maßnahmen zum Kinderschutz ergreifen, o keine Person beschäftigen oder als Angehörige eines Freiwilligendienstes einsetzen, die wegen einer Straftat nach 72 a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII (Anlage 1 und 2,) rechtskräftig verurteilt worden ist, o eine ihren- oder nebenamtlich tätige Person von der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder einem vergleichbaren anderen vertrauensvollen und längerfristigen Kon-

2 2 takt zu diesen ausschließen, die wegen einer Straftat nach 72 a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII (Anlage 1 und 2) rechtskräftig verurteilt worden ist. 3. Präventive Maßnahmen zum Kinderschutz (Textvorschlag von den Jugendverbänden) 4. Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses Die Jugendverbände verlangen regelhaft von allen hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie von Personen, die im Rahmen eines Freiwilligendienstes bei einem Verband tätig sind die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Von allen ehren- und nebenamtlich Tätigen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, verlangen die Verbände die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß 30 a BZRG, wenn diese Personen in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Minderjährige beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder vergleichbare Kontakte zu ihnen haben und diese Tätigkeiten auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach 72 a Absatz 1 Satz 2 SGB VIII ausüben dürfen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ehren- und nebenamtlich Tätige eine oder mehrere der nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten ausüben bzw. ausüben wollen Begleitung, Beaufsichtigung und Betreuung auf Ferienfreizeiten und Wochenendunternehmungen Leitung und stellvertretende Leitung von Gruppen regelmäßige und mehr als sechs Wochen andauernde Vorbereitung, Organisation oder Durchführung von Gruppentreffen technische und sportliche Anleitung oder Übungsleitung sowie Vermittlung von spezifisch verbandlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, wenn sie regelmäßig oder in Kurs- oder Seminarform erfolgen

3 3 Referententätigkeit oder Unterstützung bei Schulungen, die in Seminarform über mehr als drei Tage mit Übernachtung andauern regelmäßige handwerkliche oder grundstückspflegerische oder für Heime und Räume verantwortliche Tätigkeiten regelmäßige oder mehr als vier Wochen andauernde mithelfende oder unterstützende Tätigkeiten jeder Art durch Eltern oder andere Erwachsene. Die Vorlage eines Führungszeugnisses ist auch erforderlich bei Tätigkeiten, die einen vergleichbaren Kontakt mit Kindern und Jugendlichen mit sich bringen. Von der Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses sind nur ehrenund nebenamtlich Tätige ausgenommen, die einen Jugendverband oder dessen Mitglieder einmalig oder bei so kurzfristig geplanten Aktivitäten unterstützen wollen, dass ein beantragtes erweitertes Führungszeugnis nicht mehr rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit vorgelegt werden kann. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn bis zum Beginn der Tätigkeit weniger als sechs Wochen zur Verfügung stehen. 5. Verfahren der Anforderung 4.1 Hauptamtlich Tätige Hauptamtliche und Angehörige eines Freiwilligendienstes müssen vor ihrer Einstellung bei einem Jugendverband ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, das nicht älter als drei Monate ist. Bereits bei einem Verband Beschäftigte werden vom Vorstand aufgefordert, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung ein erweitertes Führungszeugnis vorzuliegen, das nicht älter als drei Monate ist. 4.2 Ehren- und nebenamtlich Tätige Ehren- und nebenamtlich Tätige, die erstmals eine oder mehrere der unter Ziffer 3 genannten Tätigkeiten ausüben möchten, werden vom Vorstand des Jugendverbandes schriftlich aufgefordert (Anforderungsschreiben), vor Beginn ihrer Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis gemäß 72 a SGB VIII vorzulegen, das nicht älter als drei Monate ist. Bereits beim Verband ehrenamtlich oder nebenamtlich Tätige, die eine oder mehrere der unter Ziffer 3 genannten Tätigkeiten ausüben, werden schriftlich aufgefordert, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, das nicht älter als drei Monate ist. Der Vorstand weist dabei jeweils darauf hin, dass ein erweitertes Führungszeugnis unter Vorlage des Anforderungsschreibens und eines Identitätsnachweises wie dem Per-

4 4 sonalausweis bei der Meldebehörde (Kundenzentren der Bezirksämter) beantragt werden kann. 4.3 Zeitabstand Hauptamtlich Tätige werden vom Vorstand des Jugendverbandes aufgefordert, im Abstand von drei Jahren ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, das nicht älter als drei Monate ist. Sofern die ehren- und nebenamtlich Tätigen weiterhin eine oder mehrere der unter Ziffer 3 genannten Tätigkeiten ausüben wollen, werden sie drei Monate vor Ablauf von drei Jahren nach der letzten Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis erneut zur Vorlage eines solchen Dokuments aufgefordert, das nicht älter als drei Monate sein darf. 4.4 Kosten Sofern im Anforderungsschreiben bestätigt wird, dass keine Honorar- oder Aufwandsentschädigung gezahlt wird (Ausnahme Fahrgelderstattung), erfolgt die Ausstellung des erweiterten Führungszeugnisses gebührenfrei. Für haupt- und nebenamtlich Tätige sowie für Angehörige eines Freiwilligendienstes fällt die übliche Gebühr an. 6. Einsichtnahme und Dokumentation der Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis Der Vorstand des Jugendverbandes oder die von ihm beauftragte Person nimmt Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis aller Beschäftigten bzw. Angehörigen eines Freiwilligendienstes sowie von Ehren- und Nebenamtlichen, die eine oder mehrere der in Ziffer drei aufgeführten Tätigkeiten ausüben oder künftig ausüben möchten. Der Vorstand oder die von ihm beauftragte Person dokumentiert anlässlich der Einsichtnahme folgende Daten: Name und Geburtsdatum der Person, auf die sich das Dokument bezieht Datum der Ausstellung Datum der Einsichtnahme sowie das Ergebnis der Einsichtnahme (Eintrag oder Nichteintrag einer Verurteilung nach den im Folgenden genannten Strafvorschriften)

5 5 Die Verbände stellen sicher, keine Person hauptamtlich zu beschäftigen und keine Person die in Ziffer 3 genannten Tätigkeiten ehren- oder nebenamtlich ausüben darf, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist (s. dazu Anlage 2) 7. Datenschutz Der Vorstand des Jugendverbandes verwahrt die Dokumentation über die Einsichtnahme der Führungszeugnisse so, dass unbefugten Dritten kein Zugang möglich ist. Der Vorstand vernichtet die nach Ziffer 5 gefertigten Aufzeichnungen unverzüglich, wenn es im Anschluss an die Einsichtnahme zu keiner Tätigkeitsaufnahme kommt. Im Übrigen sind die Aufzeichnungen spätestens drei Monate nach der Beendigung der Tätigkeit zu vernichten 8. Beitritt (entfällt bei Einzelvereinbarungen) Der Beitritt der Jugendverbände zu dieser Vereinbarung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den unterzeichnenden Dachverbänden. Diese unterrichten die Behörde für Soziales, Familie, Arbeit und Integration über den Beitritt. Verbände, die keinem Dachverband angehören, erklären ihren Beitritt direkt gegenüber der Behörde für Soziales, Familie, Arbeit und Integration. 9. Änderung der Vereinbarung, Teilunwirksamkeit Auf Verlangen einer der unterzeichnenden Parteien zur Änderung dieser Vereinbarung werden ergebnisoffene Gespräche aufgenommen, soweit das Änderungsbegehren mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. Die Vereinbarung wird entsprechend einvernehmlich abgeändert.

6 6 Über Änderungen unterrichten der Landesjugendring und die unterzeichnenden Dachverbände die beigetretenen Verbände. (Die folgende Regelung entfällt bei Einzelvereinbarungen.) Dieser Vereinbarung beigetretene Verbände, die keinem Dachverband angehören, werden unverzüglich von der Behörde für Soziales, Familie, Arbeit und Integration über Änderungen unterrichtet. 10. Laufzeit Die Vereinbarung wird unbefristet geschlossen. Sie kann von jeder Partei gekündigt werden, wenn die Rechtsgrundlage weggefallen ist oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Erfolgt die Kündigung durch eine andere Partei als die Freie und Hansestadt Hamburg, so kann diese die Vereinbarung mit den anderen Parteien fortsetzen. 11. Inkrafttreten dieser Vereinbarung Diese Vereinbarung tritt zum xxx in Kraft.

7 7 Anlage 1 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach 30 Absatz 5 und 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen. (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kin-

8 8 dern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. (5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

9 9 Anlage 2 In 72a SGB VIII genannte Straftatbestände gemäß Strafgesetzbuch (StGB) 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses 176 Sexueller Missbrauch von Kindern 177 Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge 179 Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger 180a Ausbeutung von Prostituierten 181a Zuhälterei 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen 183 Exhibitionistische Handlungen 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses 184 Verbreitung pornographischer Schriften 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften 184d Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste 184e Ausübung der verbotenen Prostitution 184 f Jugendgefährdende Prostitution 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft 233a Förderung des Menschenhandels 234 Menschenraub 235 Entziehung Minderjähriger 236 Kinderhandel

10 10 Anlage 3 30 Antrag (1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt. (2) Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stellen. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Der Betroffene und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab. (3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Die Übersendung des Führungszeugnisses an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zulässig. (5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Der Antragsteller kann verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Die Meldebehörde hat den Antragsteller in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls der Antragsteller dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten. (6) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.

11 11 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis Anlage 4 (1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, 1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder 2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe, b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. (2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt 30 entsprechend.

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