Wo stehen die Frühen Hilfen?
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- Julian Gärtner
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1 Prof.Dr.Dr.h.c Reinhard Wiesner Wo stehen die Frühen Hilfen? Gesetzliche Verankerung und Finanzierung 17.Kongress Armut und Gesundheit PRÄVENTION WIRKT März 2012 TU Berlin 1
2 Übersicht 1. Frühe Hilfen und was man darunter versteht 2. Frühe Hilfen zwischen den Systemen und Professionen 3. Frühe Hilfen im neuen Kinderschutzgesetz Wiesner Frühe Hilfen 2
3 Frühe Hilfen - Bedeutung Ansatz in der frühen Lebensphase des Kindes Frühzeitiger Einsatz zur Vermeidung von Risiken und Belastungen für das Kind Wiesner Frühe Hilfen 3
4 Das Spektrum Frühe Hilfen Allgemeine Informationen zum Zusammenleben mit Kindern Gesprächs- und Entlastungsangebote für junge Eltern Individuelle Hilfen in spezifischen Lebenssituationen Wiesner Frühe Hilfen 4
5 Der Blick auf die Familie defizitorientiert: Vermeidung der Gefährdung des Kindes Gezielte Angebote an besonders belastende Familien oder ressourcenorientiert Förderung allgemeiner und spezifischer Kompetenzen der Eltern Angebote an alle Eltern Wiesner Frühe Hilfen 5
6 Evaluation sozialer Frühwarnsysteme in NRW Notwendigkeit niedrigschwelliger Anlaufstellen mit vielfältigem Angebot Kontakt als Gelegenheit zur Feststellung des Hilfebedarfs und zur Auswahl passgenauer Hilfen Keine Verbindung niedrigschwelliger Angebote mit (verdeckten) Kontrollaufträgen Bedeutung von Transparenz und Wertsschätzung für die Akzeptanz der Angebote Wiesner Frühe Hilfen 6
7 Netzwerke Früher Hilfen Hilfesysteme basierend auf Freiwilligkeit der Inanspruchnahme durch die KlientInnen oder Melde- und Kontrollsysteme, die dem Bedürfnis der Fachkräfte nach Absicherung dienen Wiesner Frühe Hilfen 7
8 Übersicht 1. Frühe Hilfen und was man darunter versteht 2. Frühe Hilfen zwischen den Systemen und Professionen 3. Frühe Hilfen im neuen Kinderschutzgesetz Wiesner Frühe Hilfen 8
9 Ausgestaltung der Hebammenhilfen in der gesetzl. Krankenversicherung ( 134 a SGB V) Begrenzung auf acht Wochen nach der Geburt (Wöchnerinnenhilfe) Längere Betreuung nur bei ärztl. Indikation Wiesner Frühe Hilfen 9
10 Familienhebammen Einsatz in verschiedenen Modellprojekten Keine Verortung in einem der bestehenden Leistungsgesetze Leistungselemente aus dem medizinischen und dem psychosozialen Bereich Wiesner Frühe Hilfen 10
11 Familienhebammen Einsatzbereiche Finanzierung in Gesundheitsämtern Finanzierung über die HebammenVV Anstellung bei freiem Träger Arbeit auf Honorarbasis i.a. des Gesundheitsamtes oder des Jugendamtes Einsatz im Leistungsspektrum der Kinder- und Jugendhilfe Wiesner Frühe Hilfen 11
12 Frühe Hilfen und SGB VIII Anknüpfungspunkte: 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/ Väter und Kinder 27 Hilfe zur Erziehung (Einsatz von Frühinterventionsprogrammen bei hochrisikobehafteten Eltern-Kind-Konstellationen) Wiesner Frühe Hilfen 12
13 Übersicht 1. Frühe Hilfen und was man darunter versteht 2. Frühe Hilfen zwischen den Systemen und Professionen 3. Frühe Hilfen im neuen Kinderschutzgesetz Wiesner Frühe Hilfen 13
14 Struktur des Gesetzes Das Kinderschutzgesetz als Artikelgesetz Bezeichnung: Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG) Art 1: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Art.2: Änderungen im SGB VIII Art 3. Änderungen in anderen Gesetzen Wiesner KinderschutzG 14
15 KKG: Inhaltsübersicht 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung 2 Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz 4 Beratung und Übermittlung von Informationen bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung Wiesner Frühe Hilfen 15
16 1 KKG: Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung Abs.1 Kinderschutz als Ziel des KKG Abs.2 Wiederholung von Art.6 Abs.2 GG Abs.3 Wächteramt als Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr Abs.4 Frühe Hilfen als präventive Aktionsform des staatl. Wächteramts für die Förderung und den Schutz kleiner Kinder Wiesner Frühe Hilfen 16
17 Definition Früher Hilfen in 1 Abs.4 KKG Zu diesem Zweck umfasst die Unterstützung der Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung durch die staatliche Gemeinschaft insbesondere auch Information, Beratung und Hilfe. Kern ist die Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter (Frühe Hilfen). 17
18 2 KKG: Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung (1) Eltern sowie werdende Mütter und Väter sollen über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich zur Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren informiert werden. (2) Zu diesem Zweck sind die nach Landesrecht für die Information der Eltern nach Absatz 1 zuständigen Stellen befugt, den Eltern ein persönliches Gespräch anzubieten. Dieses kann auf Wunsch der Eltern in ihrer Wohnung stattfinden. Sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft, bezieht sich die in Satz 1 geregelte Befugnis auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe. Wiesner Frühe Hilfen 18
19 3 KKG: Netzwerke Kinderschutz Abs.1 Verpflichtung aller Länder zum Aufbau und zur Weiterentwicklung von Netzwerken mit folgenden Aufgaben Gegenseitige Information der Leistungsträger über das jeweilige Angebotsund Aufgabenspektrum Klärung struktureller Fragen der Angebotsgestaltung und entwicklung Abstimmung von Verfahren im Kinderschutz Abs.2 Abs.3 Einbeziehung aller Institutionen, die mit Kindern und Jugendlichen bzw. Eltern in Kontakt stehen Anbindung an die Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe Abs.4 Finanzierung früher Hilfen durch den Bund Wiesner Frühe Hilfen 19
20 Finanzierung früher Hilfen ( 3 Abs.4 KKG) Die Finanzierung Früher Hilfen (Netzwerke Früher Hilfen und Einsatz von Familienhebammen) als politischer Knackpunkt Die mangelnde Bereitschaft des Gesundheitssystems (gesetzliche Krankenversicherung) zur (Mit)Finanzierung Das Zweistufenmodell als Lösung des Konflikts zwischen Bundesregierung und Bundesrat im Vermittlungsausschuss 20
21 Die zwei Stufen der Finanzierung ( 3 Absatz 4 KKG) Stufe 1: Modellprojekt des Bundes zum Aus- und Aufbau der Netzwerke Frühe Hilfen und des Einsatzes von Familienhebammen, auch unter Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen Stufe 2: ab 2016 Fonds des Bundes zur Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien 2012: 30 Mio Euro 2013: 45 Mio Euro 2014 und 2015: je 51 Mio Euro jährlich 51 Mio Euro 21
22 Umsetzung Ausgestaltung der Bundesinitiative und des Fonds in Verwaltungsvereinbarungen zwischen BMFSFJ und den Ländern im Einvernehmen mit dem BMF Gestaltungsspielräume für die Länder bei der Umsetzung Keine unmittelbare Finanzierung der kommunalen Gebietskörperschaften durch den Bund 22
23 Konkretisierung der Regelungen zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie ( 16 SGB VIII) Einfügung eines neuen Absatz 3: Ausdrückliche Erweiterung des Adressatenkreises auf werdende Eltern Konkretisierung des Leistungsinhalts im Hinblick auf die Bedarfslagen von (werdenden) Eltern, die in der Zeit der Schwangerschaft und in den ersten Jahren nach der Geburt über die materielle Unterstützung hinaus bedeutsam sein können: (3) Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern sollen Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden. Wiesner Frühe Hilfen 23
24 Bald im Internet auf der website Online-Kommentierung des Bundeskinderschutzgesetzes 24
25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 25
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