Rechtliche Grundlagen Früher Hilfen

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1 Prof.Dr.Dr.h.c Reinhard Wiesner Rechtliche Grundlagen Früher Hilfen Frühe Hilfen im SKF Fachtag: Schnittstellen und Abgrenzungen Früher Hilfen Köln 7.Dezember 2012

2 Übersicht 1. Frühe Hilfen und was man darunter versteht 2. Frühe Hilfen zwischen den Systemen und Professionen 3. Frühe Hilfen im neuen Kinderschutzgesetz Wiesner Frühe Hilfen 2

3 Frühe Hilfen - Bedeutung Ansatz in der frühen Lebensphase des Kindes Frühzeitiger Einsatz zur Vermeidung von Risiken und Belastungen für das Kind Frühe Hilfe Hilfebedarf Wiesner Frühe Hilfen 3

4 Das Spektrum Frühe Hilfen Allgemeine Informationen zum Zusammenleben mit Kindern Gesprächs- und Entlastungsangebote für junge Eltern Individuelle Hilfen in spezifischen Lebenssituationen Wiesner Frühe Hilfen 4

5 Der Blick auf die Familie defizitorientiert: Vermeidung der Gefährdung des Kindes Gezielte Angebote an besonders belastende Familien oder ressourcenorientiert Förderung allgemeiner und spezifischer Kompetenzen der Eltern Angebote an alle Eltern Wiesner Frühe Hilfen 5

6 Evaluation sozialer Frühwarnsysteme in NRW Notwendigkeit niedrigschwelliger Anlaufstellen mit vielfältigem Angebot Kontakt als Gelegenheit zur Feststellung des Hilfebedarfs und zur Auswahl passgenauer Hilfen Keine Verbindung niedrigschwelliger Angebote mit (verdeckten) Kontrollaufträgen Bedeutung von Transparenz und Wertsschätzung für die Akzeptanz der Angebote Wiesner Frühe Hilfen 6

7 Netzwerke Früher Hilfen Hilfesysteme basierend auf Freiwilligkeit der Inanspruchnahme durch die KlientInnen oder Melde- und Kontrollsysteme, die dem Bedürfnis der Fachkräfte nach Absicherung dienen Wiesner Frühe Hilfen 7

8 Definition des NZFH (1) Frühe Hilfen bilden lokale und regionale Unterstützungssysteme mit koordinierten Hilfsangeboten für Eltern und Kinder ab Beginn der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren mit einem Schwerpunkt auf der Altersgruppe der 0- bis 3-Jährigen. Sie zielen darauf ab, Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern und Eltern in Familie und Gesellschaft frühzeitig und nachhaltig zu verbessern. Neben alltagspraktischer Unterstützung wollen Frühe Hilfen insbesondere einen Beitrag zur Förderung der Beziehungs- und Erziehungskompetenz von (werdenden) Müttern und Vätern leisten. Damit tragen sie maßgeblich zum gesunden Aufwachsen von Kindern bei und sichern deren Rechte auf Schutz, Förderung und Teilhabe. 8 8

9 Definition des NZFH (2) Frühe Hilfen umfassen vielfältige sowohl allgemeine als auch spezifische, aufeinander bezogene und einander ergänzende Angebote und Maßnahmen. Grundlegend sind Angebote, die sich an alle (werdenden) Eltern mit ihren Kindern im Sinne der Gesundheitsförderung richten (universelle/primäre Prävention). Darüber hinaus wenden sich Frühe Hilfen insbesondere an Familien in Problemlagen (selektive/sekundäre Prävention). Frühe Hilfen tragen in der Arbeit mit den Familien dazu bei, dass Risiken für das Wohl und die Entwicklung des Kindes frühzeitig wahrgenommen und reduziert werden. Wenn die Hilfen nicht ausreichen, eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden, sorgen Frühe Hilfen dafür, dass weitere Maßnahmen zum Schutz des Kindes ergriffen werden. 9 9

10 Zwischenfazit Frühe Hilfen als Arbeitsbegriff Frühe Hilfen zwischen Risikoscreening und Empowerment Frühe Hilfen zwischen Gesundheitsfürsorge und psychosozialer Hilfe Potentiale und Risiken der Verknüpfung der Hilfeziele 10

11 Übersicht 1. Frühe Hilfen und was man darunter versteht 2. Frühe Hilfen zwischen den Systemen und Professionen 3. Frühe Hilfen im neuen Kinderschutzgesetz Wiesner Frühe Hilfen 11

12 Rechtsgrundlagen für Frühe Hilfen (1) Prävention und Selbsthilfe ( 20 SGB V) Krankheitsverhütung Allgemeiner Auftrag, der von den Kassen konkretisiert wird Frühförderung ( 30 SGB IX) Rehabilitationsleistung Komplexleistung Schwangerschaftsberatung ( 2 SchKG) Hebammenhilfe ( 134a SGB V) 12

13 Ausgestaltung der Hebammenhilfen in der gesetzl. Krankenversicherung ( 134 a SGB V) Begrenzung auf acht Wochen nach der Geburt (Wöchnerinnenhilfe) Längere Betreuung nur bei ärztl. Indikation Wiesner Frühe Hilfen 13

14 Familienhebammen Einsatz in verschiedenen Modellprojekten Keine Verortung in einem der bestehenden Leistungsgesetze Leistungselemente aus dem medizinischen und dem psychosozialen Bereich Wiesner Frühe Hilfen 14

15 Familienhebammen Einsatzbereiche Finanzierung in Gesundheitsämtern Finanzierung über die HebammenVV Anstellung bei freiem Träger Arbeit auf Honorarbasis i.a. des Gesundheitsamtes oder des Jugendamtes Einsatz im Leistungsspektrum der Kinder- und Jugendhilfe Wiesner Frühe Hilfen 15

16 Frühe Hilfen und SGB VIII 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft 18 Beratung bei der Ausübung der elterlichen Sorge 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/ Väter und Kinder 27 Hilfe zur Erziehung (Einsatz von Frühinterventionsprogrammen bei hochrisikobehafteten Eltern- Kind-Konstellationen) 28 Erziehungsberatung 31 Sozialpädagogische Familienhilfe Wiesner Frühe Hilfen 16

17 Übersicht 1. Frühe Hilfen und was man darunter versteht 2. Frühe Hilfen zwischen den Systemen und Professionen 3. Frühe Hilfen im neuen Kinderschutzgesetz Wiesner Frühe Hilfen 17

18 Struktur des Gesetzes Das Kinderschutzgesetz als Artikelgesetz Bezeichnung: Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG) Art 1: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Art.2: Änderungen im SGB VIII Art 3. Änderungen in anderen Gesetzen Wiesner KinderschutzG 18

19 KKG: Inhaltsübersicht 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung 2 Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz 4 Beratung und Übermittlung von Informationen bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung Wiesner Frühe Hilfen 19

20 Frühe Hilfen als Thema des Bundeskinderschutzgesetzes Frühe Hilfen als Arbeitsbegriff Frühe Hilfen als Aufgabe verschiedener Systeme und das Gebot der Vernetzung Die Finanzierung Früher Hilfen als Knackpunkt bei der Verabschiedung des Bundeskinderschutzgesetzes 20 20

21 1 KKG: Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung Abs.1 Kinderschutz als Ziel des KKG Abs.2 Wiederholung von Art.6 Abs.2 GG Abs.3 Wächteramt als Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr Abs.4 Frühe Hilfen als präventive Aktionsform des staatl. Wächteramts für die Förderung und den Schutz kleiner Kinder Wiesner Frühe Hilfen 21

22 Definition Früher Hilfen in 1 Abs.4 KKG Zu diesem Zweck umfasst die Unterstützung der Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung durch die staatliche Gemeinschaft insbesondere auch Information, Beratung und Hilfe. Kern ist die Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter (Frühe Hilfen). 22

23 2 KKG: Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung (1) Eltern sowie werdende Mütter und Väter sollen über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich zur Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren informiert werden. (2) Zu diesem Zweck sind die nach Landesrecht für die Information der Eltern nach Absatz 1 zuständigen Stellen befugt, den Eltern ein persönliches Gespräch anzubieten. Dieses kann auf Wunsch der Eltern in ihrer Wohnung stattfinden. Sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft, bezieht sich die in Satz 1 geregelte Befugnis auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe. Wiesner Frühe Hilfen 23

24 3 KKG: Netzwerke Kinderschutz Abs.1 Verpflichtung aller Länder zum Aufbau und zur Weiterentwicklung von Netzwerken mit folgenden Aufgaben Gegenseitige Information der Leistungsträger über das jeweilige Angebotsund Aufgabenspektrum Klärung struktureller Fragen der Angebotsgestaltung und entwicklung Abstimmung von Verfahren im Kinderschutz Abs.2 Abs.3 Einbeziehung aller Institutionen, die mit Kindern und Jugendlichen bzw. Eltern in Kontakt stehen Anbindung an die Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe Abs.4 Finanzierung früher Hilfen durch den Bund Wiesner Frühe Hilfen 24

25 Finanzierung früher Hilfen ( 3 Abs.4 KKG) Die Finanzierung Früher Hilfen (Netzwerke Früher Hilfen und Einsatz von Familienhebammen) als politischer Knackpunkt Die mangelnde Bereitschaft des Gesundheitssystems (gesetzliche Krankenversicherung) zur (Mit)Finanzierung Das Zweistufenmodell als Lösung des Konflikts zwischen Bundesregierung und Bundesrat im Vermittlungsausschuss 25

26 Die zwei Stufen der Finanzierung ( 3 Absatz 4 KKG) Stufe 1: Stufe 2: ab 2016 Modellprojekt des Bundes zum Aus- und Aufbau der Netzwerke Frühe Hilfen und des Einsatzes von Familienhebammen, auch unter Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen Fonds des Bundes zur Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien 2012: 30 Mio Euro 2013: 45 Mio Euro 2014 und 2015: je 51 Mio Euro jährlich 51 Mio Euro 26

27 Umsetzung Ausgestaltung der Bundesinitiative und des Fonds in Verwaltungsvereinbarungen zwischen BMFSFJ und den Ländern im Einvernehmen mit dem BMF Gestaltungsspielräume für die Länder bei der Umsetzung Keine unmittelbare Finanzierung der kommunalen Gebietskörperschaften durch den Bund 27

28 Umsetzung vor Ort Die gesetzliche Regelung sichert nur die finanzielle Förderung von Seiten des Bundes Die Organisation der Frühen Hilfen (Anbindung der Fachkräfte) erfolgt im Rahmen der von den Ländern erarbeiteten Fördergrundsätze in kommunaler Verantwortung Gesamtkonzept des Landes zur Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen ( ) gem. 3 Abs. 4 KKG Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) 28

29 Konkretisierung der Regelungen zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie ( 16 SGB VIII) Einfügung eines neuen Absatz 3: Ausdrückliche Erweiterung des Adressatenkreises auf werdende Eltern Konkretisierung des Leistungsinhalts im Hinblick auf die Bedarfslagen von (werdenden) Eltern, die in der Zeit der Schwangerschaft und in den ersten Jahren nach der Geburt über die materielle Unterstützung hinaus bedeutsam sein können: (3) Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern sollen Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden. Wiesner Frühe Hilfen 29

30 Im Internet auf der website Online-Kommentierung des Bundeskinderschutzgesetzes 30

31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 31

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