Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages gemäß 8a SGB VIII sowie der Umsetzung von 72a SGB VIII

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1 Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages gemäß 8a SGB VIII sowie der Umsetzung von 72a SGB VIII für den Bereich Tageseinrichtungen für Kinder Die Stadt Oldenburg, Jugendamt, Bergstr. 25, Oldenburg, vertreten durch den Oberbürgermeister, im folgenden Jugendamt genannt, und < Bezeichnung des Trägers>, vertreten durch ##########, im Folgenden Träger genannt, schließen zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach 8a SGB VIII sowie der Umsetzung des 72a SGB VIII die folgende Vereinbarung: Seite 1 von 8

2 Erster Abschnitt Schutzauftrag nach 8a SGB VIII 1 Allgemeiner Schutzauftrag Allgemeine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Kinder und Jugendliche davor zu bewahren, dass sie in ihrer Entwicklung durch den Missbrauch elterlicher Rechte oder eine Vernachlässigung Schaden erleiden. Kinder und Jugendliche sind vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen ( 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII). (1) 8a SGB VIII konkretisiert diesen allgemeinen staatlichen Schutzauftrag als Aufgabe der Jugendämter, verdeutlicht die Beteiligung der freien Träger an dieser Aufgabe und beschreibt Verantwortlichkeiten der beteiligten Fachkräfte 1 der Jugendhilfe. (2) Der Träger erbringt Leistungen gegenüber Eltern, Kindern und Jugendlichen selbstständig auf der Basis entsprechender Vereinbarungen mit diesen. Die Leistungserbringung dient der Förderung der Entwicklung und der Erziehung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit der jungen Menschen. Dazu gehört auch, Kinder und Jugendliche vor Gefahr für ihr Wohl zu schützen. Diese Aufgabe wird vom Träger u. a. durch den Abschluss dieser Vereinbarung wahrgenommen. (3) Der Träger stellt durch geeignete betriebliche Maßnahmen sicher, dass die Fachkräfte über diese Vereinbarung sowie den Kinderschutzbogen (Anlage Nr. 3) und die Bögen zur Einschätzung der Gefährdung (Anlagen Nr. 4-7) unterrichtet sind. Bei der Abschätzung von Risiken sind auch kritische Zeitpunkte zu beachten. Dies können insbesondere sein: Abmeldung aus der Einrichtung Mitarbeiterwechsel in der Tageseinrichtung aufgrund von Urlaub oder Personalfluktuation 2 Umsetzung der Vereinbarung Bei Trägern sind in diese Vereinbarung alle zugehörigen Tageseinrichtungen für Kinder einbezogen. Die Umsetzung dieser Vereinbarung wird im Rahmen der vertraglichen Abschlüsse zur Finanzierung der Träger berücksichtigt. Dies betrifft notwendige Qualifizierungsmaßnahmen und die Kosten für die Führungszeugnisse gemäß 72a SGB VIII. Im Einzelfall werden bis zur Neuregelung der Finanzierung die Kosten auf Antragstellung nach Prüfung durch die Stadt Oldenburg übernommen. 1 Fachkräfte im Sinne des 72 SGB VIII sind Personen, die eine der jeweiligen Aufgabe entsprechende (pädagogische) Ausbildung besitzen. Seite 2 von 8

3 3 Handlungsschritte (1) Nimmt eine Fachkraft in einer Tageseinrichtung gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wahr, teilt sie diese der zuständigen Leitung mit. (2) Wenn in einer Tageseinrichtung die Vermutung eines gewichtigen Anhaltspunktes für ein Gefährdungsrisiko im Rahmen einer kollegialen Beratung nicht ausgeräumt werden kann, ist die Abschätzung des Gefährdungsrisikos unter Einbeziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft ( 5) formell vorzunehmen. Die Ermittlung weitergehender Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung ist ausschließlich Aufgabe des Jugendamtes. (3) Werden Jugendhilfeleistungen zur Abwendung des Gefährdungsrisikos für erforderlich gehalten, ist bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme solcher Leistungen hinzuwirken. (4) Werden zur Abwendung des Gefährdungsrisikos andere Maßnahmen für erforderlich gehalten (z. B. Gesundheitshilfe, Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz), so ist bei den Personensorgeberechtigten auf deren Inanspruchnahme hinzuwirken. (5) Der Träger unterrichtet das zuständige Jugendamt unverzüglich, wenn Jugendhilfemaßnahmen nach Abs.3 oder andere Maßnahmen nach Abs. 4 nicht ausreichen oder die Personensorgeberechtigten nicht in der Lage oder nicht bereit sind, sie in Anspruch zu nehmen. (6) Der Träger der Tageseinrichtung stellt durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung dieser Handlungsschritte sicher. (7) Ist die Gefährdung des Kindes so akut, dass bei Durchführung der vereinbarten Abläufe mit großer Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes nicht gesichert werden kann, so liegt eine dringende Gefährdung vor. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. In diesen Fällen ist eine unverzügliche Information des Jugendamtes zwingend notwendig. Das Jugendamt stellt die Erreichbarkeit innerhalb seiner Öffnungszeiten sicher (s. Anlage 1). Seite 3 von 8

4 4 Inhalt und Umfang der Mitteilung an das zuständige Jugendamt Die Mitteilung an das Jugendamt nach 3 Abs. 5 und 7 enthält mindestens und soweit dem Träger bekannt Angaben über: Name, Anschrift, ggf. abweichender Aufenthaltsort des Kindes, Name, Anschrift, ggf. abweichender Aufenthaltsort der Eltern und anderer Personensorgeberechtigten, beobachtete gewichtige Anhaltspunkte, Ergebnis der Abschätzung des Gefährdungsrisikos, bereits getroffene und für erforderlich gehaltene weitere Maßnahmen, Beteiligung der Personensorgeberechtigten sowie des Kindes; Ergebnis der Beteiligung, beteiligte Fachkräfte des Trägers ggf. bereits eingeschaltete weitere Träger von Maßnahmen, weitere Beteiligte oder Betroffene. Der entsprechende altersspezifische Bogen zur Einschätzung der Gefährdung (Anlagen Nr. 4-7) ist hierbei zu verwenden. Das Jugendamt übersendet dem Träger eine Empfangsbestätigung. 5 Beteiligung einer erfahrenen Fachkraft an der Einschätzung des Gefährdungsrisikos (1) Unbeschadet sonstiger Regelungen soll die zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos zu beteiligende Fachkraft über folgende Qualifikationen verfügen: einschlägige Berufsausbildung (z. B. Dipl.-Sozialpäd., Dipl.-Psych., Arzt), persönliche Eignung, Qualifizierung durch fachbezogene Fortbildung, Praxiserfahrung im Umgang mit traumatisierten Kindern und Problemfamilien, sowie in diagnostischer Urteilsbildung, Fähigkeit zur Kooperation mit den Fachkräften öffentlicher und freier Träger der Jugendhilfe sowie mit weiteren Einrichtungen, z. B. der Gesundheitshilfe, Polizei, Kompetenz zur kollegialen Beratung; nach Möglichkeit supervisorische oder coaching-kompetenzen. (2) Der freie Träger verfügt über eigene erfahrene Fachkräfte im Sinne des 5 Abs.1, die in der Anlage 8 benannt sind. Der Anlage können in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit weitere erfahrene Fachkräfte hinzugefügt werden. (3) Verfügt der Träger über keine eigenen erfahrenen Fachkräfte im Sinne des 5 Abs.1, kann er auf die in der Anlage 9 aufgeführten Fachkräfte zurückgreifen. Seite 4 von 8

5 6 Einbeziehung der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder Jugendlichen (1) Der Träger der Tageseinrichtung stellt sicher, dass die Personensorgeberechtigten einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird ( 8a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). (2) Der Träger der Tageseinrichtung für Kinder beachtet die Beteiligung von Kindern gem. 8 SGB VIII (insbesondere altersgerechte Beteiligung, Aufklärung über Rechte). Davon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, wenn durch die Einbeziehung ihr wirksamer Schutz in Frage gestellt werden würde ( 8a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). 7 Dokumentation (1) Der Träger der Tageseinrichtung stellt sicher, dass die beteiligten Fachkräfte die Wahrnehmung der Aufgaben und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung umgehend schriftlich und nachvollziehbar dokumentieren. (2) Unbeschadet weiter gehender Regelungen des Trägers erfasst die Dokumentationspflicht alle Verfahrensschritte und sollte bei jedem Verfahrensschritt mindestens beinhalten: Beteiligte Fachkräfte, zu beurteilende Situation, Ergebnis der Beurteilung, Art und Weise der Ermessensausübung, weitere Entscheidungen, Definition der Verantwortlichkeit für den nächsten Schritt, Zeitvorgaben für Überprüfungen (siehe auch 4). Die Dokumentation erfolgt durch Verwendung des Kinderschutzbogens (Anlage Nr. 3) und die altersentsprechenden Bögen zur Einschätzung der Gefährdung (Anlagen Nr. 4-7). 8 Datenschutz (1) Soweit dem Träger bzw. den von ihm beschäftigten Fachkräften zur Sicherstellung dieses Schutzauftrags (gemäß 1.1) Informationen bekannt werden und die Weitergabe dieser Informationen zur Sicherstellung des Schutzauftrages erforderlich ist, bestehen keine die Wahrnehmung dieser Aufgabe einschränkenden datenschutzrechtlichen Vorbehalte. Insofern gilt der Grundsatz, dass Sozialdaten zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden dürfen, zu dem sie erhoben worden sind ( 64 Abs. 1 SGB VIII, 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB X). Bei anvertrauten Daten sind die Regelungen des 65 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII zu beachten. Seite 5 von 8

6 (2) Der Träger verpflichtet sich, den Schutz der Sozialdaten entsprechend der Bestimmungen der 61 ff. SGB VIII zu gewährleisten. 9 Qualitätssicherung (1) Der Träger der Tageseinrichtung stellt sicher, dass die zuständigen Leitungen für die sachgerechte Unterrichtung der Fachkräfte über die Verpflichtungen aus 8a SGB VIII Sorge tragen, ebenso für eine regelmäßige Auswertung der Erfahrungen mit den getroffenen Regelungen (Evaluation) sowie für die Einbeziehung weiterer fachlicher Erkenntnisse. Diese Maßnahmen der Qualitätssicherung sind in der Regel einmal jährlich durchzuführen. (2) Der Träger stellt sicher, dass entsprechende Qualifizierungs- und Schulungsmaßnahmen zur Sicherstellung des Schutzauftrages regelmäßig durchgeführt werden. 10 Gemeinsame Auswertung Da eine dauerhafte fallunabhängige Sicherung des Wohles von Kindern nur möglich ist, wenn funktionierende Kooperationsbeziehungen bestehen und die Verfahrensabläufe für alle Beteiligten klar sind, erfolgt durch das Jugendamt an den Träger eine Information über den weiteren Verlauf in den gemeldeten Fällen der Kindeswohlgefährdung. Bei zwischenzeitlichem Einrichtungswechsel wird sowohl die alte als auch die neue Einrichtung informiert. Hierbei sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. (1) Zwischen dem Jugendamt und dem Träger von Tageseinrichtungen erfolgt eine gemeinsame Auswertung der Fälle von Kindeswohlgefährdung, um eine Verbesserung der Risikoeinschätzung und Verfahrensabläufe zu erreichen. (2) Aufgrund der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse erfolgt ggf. eine Überarbeitung dieser Vereinbarung. Seite 6 von 8

7 Zweiter Abschnitt Umsetzung von 72a SGB VIII Persönliche Eignung 11 Persönliche Eignung von Beschäftigten bei Trägern von Einrichtungen und Diensten (1) Der Träger stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten sicher, dass bei ihm keine Personen beschäftigt werden, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174 c, 176 bis 181 a, 182 bis 184 e oder 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. (2) Der Träger verpflichtet sich, von Stellenbewerbern bei Neueinstellungen ein Führungszeugnis nach 30 Abs. 5 BZRG vorlegen zu lassen. Von seinen Beschäftigten verlangt der Träger in regelmäßigen Abständen von längstens 5 Jahren erneut die Vorlage eines Führungszeugnisses. Unabhängig von der Frist in Satz 2 soll der Träger bei konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Verurteilung im Sinne des Abs. 1 die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses fordern. (3) In den Verträgen mit Beschäftigten soll der Träger vorsehen, dass Beschäftigte bei Anhaltspunkten für Ermittlungen wegen des Verdachts einer Straftat nach Aufforderung des Trägers eine wahrheitsgemäße Selbstauskunft über die Einleitung der Ermittlungen sowie den Inhalt der Beschuldigung zu erteilen haben. Seite 7 von 8

8 Dritter Abschnitt Allgemeine Regelungen 12 Fortentwicklung und Geltungsdauer Die Vereinbarungspartner sind sich darüber einig, dass die Inhalte der Vereinbarung - insbesondere auch der Anlagen - ständig weiterentwickelt werden müssen und im Bedarfsfalle einvernehmliche Änderungen der Vereinbarung getroffen werden können, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Vereinbarung beginnt mit Wirkung zum (Datum). Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Jahres schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung ohne Frist kann erfolgen, wenn einer der Vereinbarungspartner bedeutsamen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nicht nachkommt. 13 Handlungsleitfaden Der beigefügte Handlungsleitfaden stellt eine Arbeitshilfe dar. Oldenburg, den Für die Stadt Oldenburg Für den Träger Dr. Lammerding (Unterschrift) Seite 8 von 8

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