Der Allgemeine Sozialdienst

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1 Der Allgemeine Sozialdienst Was tun, bevor das Kind in den Brunnen fällt? Der Allgemeine Sozialdienst als Anlaufstelle für Familien mit Kindern in schwierigen Lebenssituationen oder erzieherischen Problemen

2 Was macht der Allgemeine Sozialdienst? Die Mitarbeiter des ASD bieten allen hilfesuchenden kleinen und großen Bürgerinnen und Bürgern des Landkreises Fürth, die sich in schwierigen persönlichen Lebenssituationen befinden, Informationen, Beratung und Unterstützung an. Seite 2

3 Aufgaben / Schwerpunkte Kinderschutz Hilfe bei der Bewältigung aktueller Krisensituationen Wahrnehmung des Schutzauftrages bei seelischer, körperlicher und sexueller Gewalt Wirtschaftliche Hilfe Beratung in finanziellen Notsituationen und Vermittlung von wirtschaftlichen Hilfen Seite 3

4 Aufgaben / Schwerpunkte Jugendhilfe im Strafverfahren (spezialisiert) Beratung und Begleitung Jugendlicher, junger Volljähriger und deren Eltern im gesamten Strafverfahren sowie Informationen über Hilfsmöglichkeiten Teilnahme an und mündliche Stellungnahme in Gerichtsverhandlungen Nachbetreuung bei der Auferlegung gemeinnütziger Arbeit und anderen Weisungen Seite 4

5 Aufgaben/Schwerpunkte Unbegleitete minderjährige Ausländer (spezialisiert) Inobhutnahme Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung Hilfeplanverfahren Seite 5

6 Aufgaben / Schwerpunkte Erziehung und Familie Beratung bei allen erzieherischen Fragen Einleitung und Begleitung von familienunterstützenden Hilfen, z.b. Eheberatung, Erziehungsberatung, Sozialpädagogische Familienhilfe Information und Vermittlung an andere Fachdienste z.b. Erziehungsberatungsstelle der Diakonie Fürth Seite 6

7 Aufgaben / Schwerpunkte Partnerschaft, Trennung und Scheidung Beratung bei partnerschaftlichen Konflikten, wenn Kinder und Jugendliche beteiligt sind Angebot von vermittelnden Elterngesprächen zur einvernehmlichen Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs Mitwirklung in familiengerichtlichen Verfahren Seite 7

8 Hilfen zur Erziehung Antragsstellung nach 27 SGB VIII Hilfen zur Erziehung 28 SGB VIII Erziehungsberatungsstelle 29 SGB VIII Soziale Gruppenarbeit 30 SGB VIII Erziehungsbeistandschaft 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe 32 SGB VIII Erziehung in einer Tagesgruppe 33 SGB VIII Vollzeitpflege 34 SGB VIII Heimerziehung Seite 8

9 Hilfen zur Erziehung 35 SGB VIII Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder - Schulbegleiter - LRS-Therapie / Dyskalkulie Fallbeispiel zum 35a SGB VIII Seite 9

10 Gesetzliche Bestimmungen nach 35a SGB VIII Feststellung einer Abweichung der seelischen Gesundheit Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (Integration des Kindes/Jugendlichen in der Familie, Kita, Schule, Peer-Group) Beurteilung der sozialen Situationen, lebenspraktischen Fähigkeiten, persönliche Hygiene und Ordnung Seite 10

11 Wer beauftragt den ASD? Selbstmelder z.b. Trennung und Scheidung Familiengericht Fallbeispiel Prinzipiell hat auch jede Fachkraft die Möglichkeit mit Einverständnis der Eltern den ASD in den Beratungsprozess mit einzubeziehen. Seite 11

12 Wer beauftragt den ASD? Meldungen nach 8a SGB VIII Kindeswohlgefährdung Melder kann sein: Schule, Kindergarten, Hort, Ärzte, Nachbarschaft, Familie oder das Kind/Jugendlicher selbst Institutionen haben eine gesetzliche Verpflichtung Meldung zu machen Der ASD ist auf Meldungen angewiesen! Einrichtungen haben die Möglichkeit einer anonymisierten Beratung bei der ISOFA Seite 12

13 Wer beauftragt den ASD? Eingegangene Meldungen nach 8a SGB VIII 2013 : 67 Fälle 2014 : 61 Fälle 2015 : 77 Fälle 2016 : 50 Fälle (Stand ) Fallbeispiel Seite 13

14 Was tun, bevor das Kind in den Brunnen fällt? Eltern und Fachkräfte sollten nicht unnötige Zeit verstreichen lassen telefonisch zum Allgemeinen Sozialdienst oder zur Erziehungsberatungsstelle ( 28 SGB VIII) Kontakt aufnehmen. Bereitschaft mitbringen, sich auf einen Klärungsprozess einzulassen DB-Kitaleitungen Juni 2016, Frau Wenzler Seite 14

15 Was tun, bevor das Kind in den Brunnen fällt? Wichtiger Hinweis: Eltern müssen keine Angst vor dem Jugendamt haben. Ein Jugendamt muss nur in solchen Fällen ein Kind sofort in Obhut nehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, die in 42, Abs.1, Zif.1-3 SGB VIII aufgelistet werden: ein Kind bittet darum; dringende Gefahr für das Wohl des Kindes; unbegleitetes ausländisches Kind. DB-Kitaleitungen Juni 2016, Frau Wenzler Seite 15

16 Zeit für Fragen! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 16

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