Hilfe nach 35a SGBVIII

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1 Kreisjugendamt Hilfe nach 35a SGBVIII Hinweis zu Verfahren Sozialer Dienst Pädagogisch- Psychologischer Fachdienst

2 Was bedeutet Hilfe nach 35a SGB VIII? Für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und von seelischer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche können nach dem Sozialgesetz (SGB VIII 35a) Hilfen gewährt werden, die ihre Eingliederung in die Gesellschaft fördern und sie bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unterstützen. Das hier beschriebene Verfahren bezieht sich vor allem auf Kinder und Jugendliche, die im schulpflichtigen Alter sind. Nur in Ausnahmen betrifft es auch jüngere Kinder. Für Kinder mit geistigen und körperlichen Behinderungen sind die Sozialämter zuständig. Dort werden Anträge nach anderen Verfahrensabläufen geregelt. Wo wird diese Hilfe beantragt? Diese Hilfe wird beantragt beim Sozialen Dienst des Kreisjugendamts. Dort werden die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Hilfe überprüft (siehe unten). Wer entscheidet über den Antrag? Anschließend wird in einem Team von Fachkräften ( Entscheidungsteam ) über den Antrag entschieden. Dabei wird entschieden, welche Hilfe angemessen ist und wer/welche Institution welchen Teil der Hilfe erbringen kann (Jugendhilfe, Kindergarten, Schule, Krankenkasse,... ) bzw. erbringen soll. Was folgt nach der Entscheidung? Wird der Antrag positiv beschieden erfolgt eine gemeinsame Planung der Hilfe zusammen mit den Eltern und dem Kind/dem/derJugendlichen.

3 Zu diesem Gespräch werden neben den Eltern auch beteiligte Fachkräfte hinzugezogen, die die Hilfe durchführen oder damit zu tun haben (z.b. Familienhelfer, Schulbegleiter, Familientherapeuten...). Voraussetzungen 1. Bei dem Kind/ dem/der Jugendlichen muss eine seelische Krankheit vorliegen. Festgestellt wird dies durch einen Facharzt oder Kinderund Jugendlichenpsychiater. Dies kann möglicherweise auch durch eine (zusätzliche) ärztliche Untersuchung beim Kreisgesundheitsamt ergänzt werden. 2. Die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft muss durch diese Krankheit erheblich beeinträchigt sein oder eine solche Beeinträchtigung muss zu erwarten sein. 3. Das Maß der Beeinträchtigung der Teilhabe wird eingeschätzt durch den Pädagogisch-Psychologischen Fachdienst des Kreisjugendamtes.

4 Verfahrensablauf 1. Die Einschätzung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bezieht alle wesentlichen Lebensbereiche des Kindes/ des/der Jugendlichen ein. Daher werden die gesamten vorhandenen Unterlagen (ärztliche Gutachten, Schulberichte, Berichte des Jugendamtes oder Therapeuten usw. ) der Einschätzung zugrunde gelegt. In der Regel werden weitere Gespräche mit den Eltern und den Kindern/Jugendlichen geführt, oder ein Schulbericht angefordert oder auch eine Verhaltensbeobachtung durchgeführt. Die Eltern werden hierüber informiert und erteilen dazu ihr Einverständnis. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ist dies erforderlich, da ansonsten die Einschätzung nicht fachlich korrekt durchgeführt werden kann. 2. Auf dieser Grundlage wird das Maß der Teilhabebeeinträchtigung festgestellt. Außerdem wird eine Empfehlung erstellt, welche Hilfen als notwendig und angemessen erscheinen. Diese beiden Beurteilungen leitet der Pädagogisch- Psychologische Fachdienst als Stellungnahme den Fachkräften im Sozialen Dienst als Grundlage für das Entscheidungsteams zu. 3. Das Entscheidungsteam setzt sich aus Fachkräften des Kreisjugendamtes und des Kreisgesundheitsamtes zusammen. Die Fachkräfte beraten über die Vorlagen und Vorschläge und sie befinden darüber, ob und wie die festgestellte Teilhabebeeinträchtigung von der seelischen Erkrankung verursacht wird. 4. Im Entscheidungsteam wird über die notwendigen und geeigneten Hilfen entschieden. Dieser Beschluss

5 kann aus verschiedenen Gründen von der beantragten Hilfe abweichen. Die Gewährung der Hilfe erfolgt für maximal 2 Jahre. 5. Das Ergebnis der Entscheidung teilt die zuständige Fachkraft des Sozialen Dienstes den Eltern mit. Diese Fachkraft unterstützt und berät die Eltern/die Familie auch bei der Durchführung bzw. Umsetzung der Hilfe. 6. Der formale Bescheid wird von der Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe des Kreisjugendamtes den Eltern zugestellt. 7. Bei einer Ablehnung des Antrags oder bei gegensätzlichen Auffassungen haben die Eltern die Möglichkeit gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. 8. Die Notwendigkeit und auch die Wirksamkeit der Hilfe wird in regelmäßigen Abständen (zwischen 6 und 24 Monaten) überprüft. 9. Neben dieser regelmäßigen Überpüfung durch den Sozialen Dienst des Jugendamt muss auch die Diagnose der seelischen Krankheit und daraus folgend die amtliche Feststellung einer (drohenden) seelischen Behinderung beim Kind/ dem/der Jugendlichen regelmäßig (alle 1 2 Jahre) überprüft werden. 10.Weitere Hilfen ( Hilfen zur Erziehung ) können im Rahmen der Jugendhilfe unter Vorliegen anderer Voraussetzungen gewährt werden.

6 Soziale Dienste Region Reutlingen Region Echaz-Neckar-Erms Region Alb Reutlingen Region Reutlingen und Region Echaz-Neckar-Erms Sekretariat Soziale Dienste Tel.: / Bismarckstr. 16 jugendamt@kreis-reutlingen.de Münsingen Region Alb Sekretariat Soziale Dienste Tel.: / Schloßhof jugendamt@kreis-reutlingen.de

7 Pädagogisch-Psychologischer Fachdienst Reutlingen Charlottenstr. 25 Telefon Dettingen Bahhofstr. 5 Telefon fachdienst.dettingen@kreis-reutlingen.de Münsingen Karlstr. 36 Telefon fachdienst.muensingen@kreis-reutlingen.de

8 Landkreis Reutlingen Kreisjugendamt Oktober

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