Zentrum Bayern Familie und Soziales
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- Arwed Meissner
- vor 6 Jahren
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1 Zentrum Bayern Bayerisches Landesjugendamt
2 Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII Wichtige Aspekte für die Gewährung von Hilfen - Vortrag im Rahmen des 7. Irsser Symposiums für Kinder- und Jugendpsychiatrie - Was bringt die DSM-5 Neues im Bereich der neuronalen Entwicklungsstörungen Mittwoch, Vanessa Völkel Dipl. Sozialpädagogin (FH)
3 Die Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII Die Kinder- und Jugendhilfe ist Rehabilitationsträger ( 6 SGB IX) Die Kinder- und Jugendhilfe erbringt Leistungen zur Teilhabe Abgrenzung zur geistigen -, körperlichen -, und Mehrfachbehinderung sowie zur Frühförderung (Art. 64 AGSG) Anspruchsberechtigt sind die Kinder und Jugendlichen selbst Ein eigenständiger und zweigliedriger Leistungstatbestand:
4 Zu 35 a Abs. 1 SGB VIII Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. die seelische Gesundheit 2. mit hoher Wahrscheinlichkeit 3. länger als sechs Monate 4. von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht 5. und daher 6. die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist
5 Zu 35 a Abs. 1 a SGB VIII Die Abweichung der seelischen Gesundheit, als erste Tatbestandsvoraussetzung, wird festgestellt durch einen Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie einen Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder einen Arztes oder einen psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt
6 Grundlage: ICD-10 Es ist darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht Einschränkung: Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden Feststellung der zweiten Tatbestandsvoraussetzung, die (drohende) Teilhabebeeinträchtigung, liegt ausschließlich in der Verantwortung des Jugendamtes
7 Zu 35a Abs. 2 SGB VIII Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall 1. In ambulanter Form, 2. In Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, 3. Durch geeignete Pflegepersonen und 4. In Einrichtungen über Tag und Nacht sowie in sonstigen Wohnformen geleistet.
8 35a Abs. 3 SGB VIII Leistungsberechtigte und Aufgaben nach 53 Abs. 4 S. 1 SGB XII Leistungen der Leistungen zur Eingliederungshilfe nach Teilhabe nach 54 SGB XII 26, 33, 41, 55 SGB IX
9 27 ff SGB VIII 35a SGB VIII Leistungsberechtigte Voraussetzungen Personensorgeberechtigte Wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe geeignet und notwendig ist Ziele Förderung der Entwicklung der jungen Menschen Unterstützung der Eltern Kinderschutz Formen der Hilfe Ambulant Teilstationär Stationär Fachkraft des Jugendamtes entscheidet über geeignete und notwendige Hilfe Kind oder Jugendlicher selbst Wenn die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht UND daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder solch eine Beeinträchtigung zu erwarten ist Ergänzend: Drohende Behinderung verhüten Behinderung oder deren Folgen beseitigen oder mildern Eingliederung/Teilhabe Ergänzend: Persönliches Budget Abweichung: med. Gutachten Teilhabe: Fachkraft des Jugendamtes Entscheidung: Fachkraft des Jugendamtes
10 Verfahrensschritte im Antrags- bzw. Prüfungsverfahren Klärung der sachlichen ( 14 SGB IX) und örtlichen Zuständigkeit. Anspruchsberechtigt ist der junge Mensch selbst. Bei Kindern besteht jedoch ein Antragserfordernis durch die Personensorgeberechtigten Einladung der Personensorgeberechtigten zu Gesprächen (allgemeine Klärung) Kontaktaufnahme zum jungen Menschen (abhängig vom Alter und Entwicklungsstand) Möglicherweise erfolgt ein Hausbesuch in der Familie zur Abklärung der persönlichen, familiären und sozialräumlichen Ressourcen, Erarbeitung der Zielperspektiven mit den Beteiligten, Konkretisierung des Bedarfs an Eingliederungshilfe, Information über rechtliche Möglichkeiten, Sozialpädagogische Diagnose zur Abgrenzung von Hilfen zur Erziehung
11 Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen Anforderung eines kinder-/jugendpsychiatrischen bzw. /- psychotherapeutischen Gutachtens zur Abklärung des Abweichens von der seelischen Gesundheit, Sozialpädagogische Klärung der Teilhabebeeinträchtigung (Achse 5 und 6 gemäß ICD-10) durch das Jugendamt, Abschließende Feststellung einer vorliegenden oder drohenden seelischen Behinderung durch das Jugendamt Weitere Gespräche mit (beratungsrelevanten) Personen und / oder Institutionen. Eine schulische Stellungnahme (bisher ergriffene schulische Maßnahmen, ggf. Stellungnahme des Schulpsychologen, des MSD, schulischer Förderplan, ) ist erforderlich. Eine Einwilligung der Eltern zur Datenweitergabe ist ebenfalls erforderlich
12 Durchführung einer Fallkonferenz (insbesondere Erörterung der Hilfemöglichkeiten und angemessenen Maßnahme). Das Jugendamt entscheidet über die Form der angemessenen Eingliederungshilfe in Abstimmung mit den Eltern (Wunsch- und Wahlrecht) Erstellung eines Leistungsbescheides. Eine Kostenübernahme ist frühestens ab Bewilligung des zuständigen Jugendamtes möglich Eintritt in das Hilfeplanverfahren zur Steuerung und Begleitung der Hilfe. Nach einem halben Jahr sollten Veränderungen, Erfolge und die Eignung der Hilfe überprüft werden
13 Aspekte zur Prüfung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (BLJA) Persönliche Integrität: Gesundheit Wahrnehmung und Denken Intelligenz Selbstwirksamkeit Hilfebedürftigkeit Leistungsbereich: Geeignete Ausbildungsstätte Regelmäßigkeit Leistungsniveau Integration Kontakt zu Vorgesetzten Alltagsbewältigung: Hygiene und Ordnung Selbständigkeit Tagesstruktur Mobilität Finanzen Soziale Integration: Familiale Kontakte Familienverband Gleichaltrige Bewältigung sozialer Situationen Wohnumfeld und kultureller Background
14 Freizeit: Zugang Hobbies Zugehörigkeit Geselligkeit Medien Einschätzungsskala 0 = gute soziale Anpassung, keine Probleme 1 = leichte soziale Beeinträchtigung, Probleme gering 2 = Teilhabestörung erkennbar, Probleme vorhanden 3 = deutliche soziale Beeinträchtigung, Probleme ausgeprägt 4 = massive Beeinträchtigung der Teilhabe, Probleme schwerwiegend
15 Fragen? Anmerkungen? hier und jetzt? oder unter: Vielen Dank für Ihr Aufmerksamkeit 15
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