Unbegleitete minderjährige Kinder und Jugendliche Abgrenzung der Begriffe: Familienzusammenführung Verwandtenpflege Gastfamilien

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1 Unbegleitete minderjährige Kinder und Jugendliche Abgrenzung der Begriffe: Familienzusammenführung Verwandtenpflege Gastfamilien 1. Familienzusammenführung Das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher trat am in Kraft. Seither stellen sich immer wieder Fragen, wie die Unterbringung der unbegleiteten Jugendlichen bei Verwandten oder in Gastfamilien von der Familienzusammenführung abzugrenzen ist. Nach 42 a SGB VIII hat das Jugendamt ausländische Kinder und Jugendliche, die unbegleitet eingereist sind, vorläufig in Obhut zu nehmen. Während der vorläufigen Inobhutnahme ist gemäß 42a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII durch das Jugendamt zusammen mit dem Kind oder Jugendlichen einzuschätzen, ob sich eine mit ihm verwandte Person im Inland oder Ausland aufhält. Nach 42b Abs. 4 Nr. 3 SGB VIII ist das unbegleitete ausländische Kind oder der /die Jugendliche von der Durchführung des Verteilungsverfahrens ausgeschlossen, wenn seine Zusammenführung mit einer verwandten Person kurzfristig erfolgen kann und dies seinem Wohl entspricht. Somit sind alle ausländischen Kinder und Jugendliche, die nicht von einem Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten ( 7 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SGB VIII i.v.m. 1626, 1631 BGB) begleitet werden, zunächst vorläufig in Obhut zu nehmen. Dies gilt auch, wenn sie mit Verwandten, die jedoch nicht erziehungs- bzw. sorgeberechtigt sind, oder anderen Bezugspersonen einreisen. Die Frage, wer personensorge- oder erziehungsberechtigt ist, richtet sich nach deutschem Recht. Das Jugendamt hat während der vorläufigen Inobhutnahme zu klären, ob sich verwandte Personen in Deutschland oder im Ausland aufhalten und dann eine Familienzusammenführung herbeizuführen. Kommt es zur Familienzusammenführung mit personensorge- oder erziehungsberechtigten Verwandten, endet die vorläufige Inobhutnahme regelmäßig nach 42a Abs. 6 SGB VIII. Das Prüfungserfordernis entspricht den Vorgaben des Art. 23 Abs. 2 lit.a der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33.

2 1.1 Rechtliche Grundlagen der Familienzusammenführung Dublin III-Verordnung Eine rechtliche Grundlage für die Zusammenführung mit der Familie oder verwandten Personen findet sich in der EU-Verordnung Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung). In Art. 2 lit.g der Dublin III-VO wird der Begriff der Familienangehörigen für minderjährige unverheiratete Kinder und Jugendliche definiert. Dies sind: Der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der entweder nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des Mitgliedsstaates, in dem der Erwachsene sich aufhält, für den Minderjährigen verantwortlich ist. Art. 2 lit.h definiert den Begriff des Verwandten. Dieser umfasst den volljährigen Onkel, die volljährige Tante oder ein Großelternteil des Kindes oder des Jugendlichen, unabhängig davon, ob es sich um ein ehelich oder außerehelich geborenes oder adoptiertes Kind handelt. Art. 6 Abs. 4 der Verordnung verpflichtet die Mitgliedsstaaten, sobald wie möglich geeignete Schritte zu unternehmen, um Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen zu ermitteln. Art. 8 Abs. 2 EU 604/2013 bestimmt, dass der Minderjährige und seine Verwandten zusammenzuführen sind, wenn sich diese Verwandten rechtmäßig in dem Mitgliedsstaat aufhalten und anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt wurde, dass der Verwandte für den Minderjährigen sorgen kann, und die Zusammenführung dem Wohl des Minderjährigen dient Abs. 1 Nr.6 SGB VIII Darüber hinaus kann eine Zusammenführung mit einem erweiterten Verwandtenkreis, wie z.b. Cousins oder Cousinen, als Erziehungsberechtigten gem. 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII erfolgen, wenn es dem Kindeswohl entspricht und der oder die Jugendliche an der Entscheidung über die Zusammenführung angemessen beteiligt wurde. 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII definiert den Erziehungsberechtigten unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis als erwachsene Person, die aufgrund einer mit den Personensorgeberechtigten geschlossenen Vereinbarung nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge für die oder den Jugendliche/n wahrnimmt. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Vereinbarung über die Übernahme der Personensorge zwischen den Personensorgeberechtigen und der ausgewählten Person vorliegt. Eine Vereinbarung bedeutet, dass vor der Entscheidung über die Zusammenführung des jungen Menschen mit seinen Verwandten zwischen den personensorgeberechtigten Eltern und den Verwandten Einigkeit über die Übertragung der Erziehungsberechtigung erzielt worden sein muss. Grundsätzlich ist die Form der Vereinbarung frei. Die Übertragung der Erziehungsberechtigung kann nur durch den oder die Personensorgeberechtigten erfolgen. 2

3 1.1.3 Prüfungsschritte durch das Jugendamt Es ergeben sich folgende Prüfungsschritte für das Jugendamt bei einer Zusammenführung mit Familienangehörigen oder verwandten Personen: Im Gespräch mit dem Jugendlichen ist während der Zeit der vorläufigen Inobhutnahme zu klären, ob sich ein Familienangehöriger oder eine mit dem Jugendlichen verwandte Person im In- oder Ausland aufhält und ob der Jugendliche sich vorstellen kann, von seinem Verwandten aufgenommen zu werden. Sodann wäre zu klären, wo genau der Verwandte lebt, und ob er in der Lage und willens ist, den unbegleiteten Jugendlichen aufzunehmen. Als Familienangehörige bzw. verwandte Personen kommen die Eltern, wenn sie nach Deutschland einreisen, die Großeltern, jeweils volljährige Geschwister, Onkel und Tanten in Frage. Handelt es sich um andere Verwandte, ist die oben erwähnte Vereinbarung erforderlich. Somit ist auch der tatsächliche Verwandtschaftsgrad zu klären. Wenn der unbegleitete Minderjährige mit seinen Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zusammengeführt wird, endet die vorläufige Inobhutnahme. Wird er mit Verwandten zusammengeführt, die weder die Personensorge innehaben noch erziehungsberechtigt sind, bleibt die jugendhilferechtliche Zuständigkeit zunächst beim bisher zuständigen Jugendamt. Die jugendhilferechtliche Zuständigkeit kann jedoch auf das Jugendamt des dann tatsächlichen Aufenthalts übergehen, 88 a Abs. 2 S. 3 SGB VIII. Um zu klären, ob die Familienzusammenführung dem Wohl des Kindes dient, ist es sinnvoll, frühzeitig mit dem Jugendamt am Wohnort der Verwandten Kontakt aufzunehmen. Dies kann die Lebensumstände der Verwandten und die Bereitschaft zur Aufnahme des Jugendlichen klären. Die tatsächliche Familienzusammenführung erfolgt dann direkt über das Jugendamt und nicht über die Verteilung durch die zuständige Landesstelle. 2. Verwandtenpflege Wird ein unbegleiteter Jugendlicher bei Verwandten untergebracht, so ist zu klären, ob dies im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung geschieht. Zunächst muss daher festgestellt werden, ob der Jugendliche einen erzieherischen Bedarf gem. 27 SGB VIII hat. Besteht ein erzieherischer Bedarf, so kann dieser im Rahmen einer Vollzeitpflege oder durch ambulante Maßnahmen gedeckt werden. 3

4 2.1 Unterbringung im Rahmen der Vollzeitpflege Eine Unterbringung des Jugendlichen bei seinen Verwandten im Rahmen der Vollzeitpflege gem. 33 SGB VIII kommt dann in Frage, wenn die Verwandten als Pflegepersonen geeignet sind, also die erzieherische Mangelsituation im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen auch tatsächlich günstig beeinflussen können. Hierzu gehört, dass die Verwandten bereit sind, mit dem Jugendamt zusammen zu arbeiten und unterstützende Leistungen annehmen. Besteht ein erzieherischer Bedarf des Kindes oder des Jugendlichen, kommt die Verwandten-pflege im Sinne des 33 SGB VIII in Frage, wenn dieser Bedarf von den Verwandten gedeckt werden kann, wobei ein Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt besteht. Entscheidend ist zu berücksichtigen, dass das Kind oder die oder der Jugendliche in der Regel die Trennung von seinen Eltern sowie die im Herkunftsland und auf der Flucht gemachten Erfahrungen verarbeiten muss, möglicherweise traumatisiert ist und sich zudem in einem neuen Land mit anderer Sprache und Kultur zurecht finden muss und sicherlich auch Hilfe in schulischen Angelegenheiten benötigen wird. Es wird darüber nachzudenken sein, ob man die Geeignetheit des oder der Verwandten als Pflegeperson auch davon abhängig machen will, ob diese/r bereits seit einiger Zeit in Deutschland lebt, eine eigene Wohnung hat und im Spracherwerb bereits so weit fortgeschritten ist, dass er/sie Sprachbarrieren überbrücken kann. Sie soll dem Jugendlichen als kompetenter erzieherischer Ansprechpartner zur Verfügung stehen, die ihm das Ankommen in Deutschland, das Einleben und Kennenlernen in die hier bestehenden Strukturen ermöglicht, ihn als vertraute Person bei Behördengängen und zum Arzt begleitet und dolmetschen kann, um letztlich eine möglichst zügige Integration des Jugendlichen in die deutsche Gesellschaft zu unterstützen. Das Jugendamt wird die Verwandten auf ihre Geeignetheit als Pflegepersonen hin überprüfen. Wird von den Verwandten Hilfe zur Erziehung im Rahmen des 33 SGB VII geleistet, sind die entsprechenden monatlichen Pauschalbeträge für die Vollzeitpflege gem. 33, 39 SGB VIII in Form der Kosten für den Sachaufwand und der Kosten für Pflege und Erziehung zu bezahlen. Einer Pflegeerlaubnis im Sinne des 44 SGB VIII bedürfen die Verwandten nicht. Sie fallen als nahe Verwandte unter die Ausnahme des 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII. Wenn es sich um eine Unterbringung des Jugendlichen im Rahmen der Vollzeitpflege handelt, greift zudem die Ausnahme nach 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII. 2.2 Unterstützung durch ambulante Maßnahmen Kann die verwandte Familie oder Person den Erziehungsbedarf des Jugendlichen nicht decken und kommt daher eine Unterbringung in Vollzeitpflege im Sinne des 33 SGB VIII nicht in Frage, so kann der oder die Jugendliche zusammen mit den 4

5 Verwandten leben, wobei dann die Hilfe durch das Jugendamt in anderer Form zu erbringen ist. Hier kommen ambulante Unterstützungsleistungen durch das Jugendamt oder freie Träger in Frage. Dabei kann es sein, dass der oder die Jugendliche zumindest in der Anfangszeit einen erhöhten Unterstützungsbedarf hat, der durch geeignete Maßnahmen vom Jugendamt abzudecken ist. Der Unterhalt des jungen Menschen kann durch Leistungen nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes oder des SGB II bzw. SGB XII gewährt werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung der jeweiligen Sozialleistungen vorliegen, ist im Einzelfall vom zuständigen Sozialleistungsträger zu prüfen. Dies gilt auch für den Fall dass der oder die Jugendliche keinerlei Bedarf an Hilfen zur Erziehung hat. Gibt es keinen erzieherischen Bedarf nach 27 ff. SGB VIII, endet die jugendhilferechtliche Zuständigkeit. Gem. Art. 24 Abs. 2 lit.a der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33 sind unbegleitete Minderjährige primär bei erwachsenen Verwandten unterzubringen. Ist dies nicht möglich, sollen sie in einer Pflegefamilie untergebracht werden: 3. Gastfamilien Von der Verwandtenpflege abzugrenzen ist die Unterbringung in Gastfamilien. Hierbei handelt es sich in der Regel um Pflegepersonen, die mit dem oder der Jugendlichen nicht verwandt sind. Es handelt sich um Familien oder Personen mit oder ohne Migrationserfahrung, die bereits seit geraumer Zeit ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und die bereit sind, einen minderjährigen Flüchtling in ihrer Familie aufzunehmen und möglichst bis zur Verselbstständigung zu begleiten. Hierbei handelt es sich um Vollzeitpflege im Sinne des 33 S. 1 SGB VIII. Für Aus-wahl und Eignung der Pflegepersonen gelten die grundsätzlichen Standards in der Vollzeitpflege. Ein besonderes Augenmerk sollte darauf gelegt werden, dass bei den Gastfamilien ein hohes Interesse an anderen Kulturen vorliegt, sie in der Lage sind, Jugendliche durch die Zeit der Pubertät hindurch zu begleiten und sie offen sind, während der Dauer der Unterbringung des Minderjährigen in ihrer Familie, Angebote von außen anzunehmen. Die Gastfamilien haben ein Recht auf Begleitung und Unterstützung durch das Jugendamt. An die Pflegepersonen sind die entsprechenden monatlichen Pauschalbeträge für die Vollzeitpflege gem. 33, 39 SGB VIII in Form der Kosten für den Sachaufwand und der Kosten für Pflege und Erziehung zu bezahlen. 5

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