Dem Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis

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1 KREIS WESEL Drucksache 607 /IX IX. Wahlperiode Betreff: Versorgung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge; hier: Neue gesetzliche Regelungen Vorlagenart/-datum: Verwaltungsvorlage vom Beratungsart: Federführung: öffentlich Der Landrat, VB 3, Jugendamt Anlagen: - Beratungsweg: Sitzungsdatum: Jugendhilfeausschuss I. Beschlussvorschlag: Dem Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis II. Sachlage: Gesetzliche Regelungen Nach bisherigem Recht mussten unbegleitete minderjährige Flüchtlinge von den Jugendämtern am Ort ihrer Einreise nach 42 SGB VIII in Obhut genommen, mit einem Vormund versorgt und in einer Einrichtung der Jugendhilfe untergebracht werden. Dies hat zu einer hohen Belastung einzelner Jugendämter geführt, in deren Zuständigkeitsbereichen die Kinder und Jugendlichen tatsächlich eingereist sind oder sich Erstaufnahmeeinrichtungen befanden. So befanden sich nach einem Bericht des Ministeriums für Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen (MfFKJKS) zur Sitzung des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend des Landtags am zum Stichtag rd minderjährige sowie rd. 670 junge volljährige Flüchtlinge in der Obhut nordrhein-westfälischer Jugendämter. Dabei wurden fast 80% dieser Flüchtlinge von nur sieben Jugendämtern betreut. Da in anderen Bundesländern ähnliche Verhältnisse vorliegen, hat der Bund am 15./ das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher verabschiedet, mit dem eine ge-

2 2 rechtere Verteilung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge auf die Jugendämter in der Bundesrepublik und damit eine bessere Versorgung dieses Personenkreises sichergestellt werden soll. Das Gesetz ist zum in Kraft getreten. Das Gesetz sieht folgende Regelungen vor: Im SGB VIII wird ein neuer 42a eingeführt, nach dem die Jugendämter ausländische Kinder und Jugendliche vorläufig in Obhut nehmen müssen, nachdem ihre unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wurde. Während der vorläufigen Inobhutnahme ist das Jugendamt berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind. Ein Vormund wird noch nicht bestellt; die Bestellung erfolgt erst nach der endgültigen Inobhutnahme. Während der vorläufigen Inobhutnahme werden folgende Arbeitsschritte durchlaufen: o Alterseinschätzung (Handelt es sich um eine/n Minderjährige/n?), o Gesundheitscheck, o Prüfung, ob es verwandte Person im In- oder Ausland gibt. Geschwister sind gemeinsam in Obhut zu nehmen. Die Verteilung der minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge auf die Länder erfolgt bundesweit entsprechend dem neuen 42c SGB VIII ( Aufnahmequote ) nach dem Königsteiner Schlüssel. Die weitere Verteilung innerhalb der Länder erfolgt entsprechend dem neuen 42b SGB VIII nach landesgesetzlichen Vorgaben an ausgewählte ( Kompetenzzentren ) oder alle Jugendämter. In Nordrhein-Westfalen ist die Verteilung an alle Jugendämter nach Einwohnerzahlen vorgesehen. Für die Verteilung werden eine Bundestelle beim Bundesverwaltungsamt und Länderstellen nach Entscheidung der Länder eingerichtet. In Nordrhein- Westfalen wurde die Landestelle beim Landschaftsverband Rheinland angesiedelt. Die Jugendämter teilen werktäglich der Landesstelle mit, wie viele ausländische Kinder und Jugendliche sich in ihrer Obhut befinden; diese gibt die Informationen an die Bundestelle weiter, die die Zuweisung zu einem Land vornimmt. Solange Länder ihre Kontingente nach dem Königsteiner Schlüssel nicht erfüllt haben, sollen die Kinder und Jugendlichen im Land ihrer vorläufigen Inobhutnahme verbleiben; gleiches gilt für die Zuweisung zu einem örtli-

3 3 chen Jugendamt durch die Landesstellen. Findet eine Umverteilung statt, sind die Kinder und Jugendlichen durch das abgebende Jugendamt zum neu zuständigen Jugendamt zu begleiten. Nach der endgültigen Inobhutnahme nach 42 SGB VIII ist die Bestellung eines Vormunds zu veranlassen und ein Clearingverfahren durchzuführen. Im Rahmen des Clearingverfahrens erfolgt nochmals die Prüfung einer Familienzusammenführung, eine Alterseinschätzung, die Prüfung der aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten, aber auch der individuellen Situation. Neben einer angemessenen Unterbringung und medizinischen Versorgung ist der Zugang zu Bildung oder Ausbildung sicherzustellen. Nach dem Clearingverfahren wird die Inobhutnahme beendet durch o Feststellung von Volljährigkeit, o Übergabe an einen Personensorgeberechtigten (Familienzusammenführung) oder o Gewährung von Hilfen nach dem SGB VIII. Die entsprechenden örtlichen Zuständigkeiten wurden in 88a neu geregelt. Das Aufenthalts- und das Asylverfahrensgesetz wurden dahingehend geändert, dass das Alter, ab dem Ausländer ihre Aufenthalts- oder Asylverfahren betreiben können, von 16 auf 18 Jahre bzw. auf Volljährigkeit heraufgesetzt wurde. Situation im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Wesel Da der Kreis Wesel kein Einreiseknotenpunkt ist und im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes keine (Not-)Erstaufnahmeeinrichtungen vorhanden sind, lag die Anzahl der bis Ende Oktober in Obhut genommenen minderjährigen Flüchtlinge bislang lediglich bei acht Jugendlichen. Dabei handelt es sich um Jugendliche, deren Einreise erstmalig im Zuständigkeitsbereich festgestellt wurde oder um Jugendliche, die den Jugendamtsgemeinden fälschlicherweise - als Asylbewerber zugewiesen wurden. Eine erste Zuweisung von 13 Jugendlichen erfolgte am Wie viele weitere Jugendliche nach Umverteilung durch das Kreisjugendamt in Obhut genommen werden müssen, lässt sich zurzeit nur schwer abschätzen. In der letzten Oktoberwoche hat das Bundesverwaltungsamt eine Bestandsaufnahme bei allen Jugendämtern in Deutschland durchgeführt. Nach der Presseinformation des

4 4 MfFKJKS vom befanden sich am rd unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen. Bundesweit werde derzeit von mindestens UMF ausgegangen. Zu der Zahl von UMF in NRW kommen ggfls. weitere Jugendliche durch die Länderumverteilung und die neu einreisenden jungen Menschen hinzu. Die Aufnahmequoten der Länder, in NRW auch der Jugendämter sollen deshalb regelmäßig angepasst werden. Das MfFKJKS geht in einem Schreiben vom von Szenarien aus, nach denen landesweit bis unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) verteilt werden müssen. Bei landesweiter Verteilung von Flüchtlingen käme 1 UMF auf Einwohner im Jugendamtsbezirk, bei Verteilung von UMF 1 UMF auf Einwohner. Bei einer Einwohnerzahl von hätte das Kreisjugendamt danach 35 bis 70 minderjährige Flüchtlinge zu versorgen. Da es sich bei den unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen überwiegend um männliche Jugendliche handelt, die kaum in Pflegefamilien untergebracht werden können, ist davon auszugehen, dass die vorhandenen Plätze in den Jugendhilfeeinrichtungen im Kreisgebiet nicht ausreichen, um die Jugendlichen unterbringen zu können. Die Verwaltung hat deshalb in Abstimmung mit den Stadtjugendämtern im Kreisgebiet freie Träger der Jugendhilfe angesprochen mit der Bitte, Möglichkeiten zur Schaffung von Plätzen für vorläufige Unterbringungen, in Clearing- und Dauergruppen, in betreuten Wohnformen zu prüfen. Zusätzlich geschaffen wurden bislang Plätze in einer Einrichtung in Hamminkeln, weitere Plätze bei anderen Trägern und anderen Orten befinden sich in Planung. Ob die vorhandenen bzw. geplanten Plätze ausreichen, wird davon abhängen, wie viele Jugendliche zugewiesen werden und ob es sich dabei um neu eingereiste Minderjährige oder um Jugendliche handelt, die bereits nach altem Recht in Obhut genommen und untergebracht wurden und nun verteilt werden, weil die zuständigen Jugendämter ihre Quoten überschritten haben. Hinsichtlich der zu führenden Vormundschaften ist von der Verwaltung angedacht, diese nicht selbst zu übernehmen, sondern die Übertragung auf Mitarbeitende der

5 5 Vormundschaftsvereine bei den Amtsgerichten zu beantragen. Von der Verwaltung angesprochen wurden deshalb auch die Vormundschaftsvereine mit der Bitte, ihre personellen Kapazitäten auszuweiten, um Vormundschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge übernehmen zu können. Außerdem beginnt ein Projekt zur Gewinnung ehrenamtlicher Vormünder/innen, und es liegen Bewerbungen von interessierten Bürgern und Bürgerinnen vor, die Vormundschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge übernehmen möchten. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die personellen Kapazitäten des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Kreisjugendamtes verstärkt werden müssen. Inwieweit sich ein weiterer Personalbedarf im Bereich der wirtschaftlichen Jugendhilfe ergibt, bleibt zurzeit noch abzuwarten. III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Ressourcen, Finanzen, Personal, IT): Da nicht bekannt ist, wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zu welchen Zeitpunkten zugewiesen werden, ist eine präzise Kostenkalkulation schwierig, für die Haushaltsplanung 2016 gleichwohl erforderlich. Geht man davon aus, dass bis zum Jahresende 2016 die Höchstzahl von 70 UMF zu betreuen sein wird, diese aber nach und nach zugewiesen werden, so dass diese Personenzahl für durchschnittlich 6 Monate versorgt werden muss, entstehen folgende Kosten: 70 UMF 6 Monate = 182,5 Tage Summe 1 Unterbringung und Betreuung 150,-- Tagessatz Krankenversicherung 166,-- Monatsbeitrag Dolmetscherkosten/ Kosten Familienzusammenführung/ sonstige Kosten/ Vormundschaften durch Vereine Geschätzt bzw. entsprechend Vereinbarung Gesamt Die Leistungskosten nach Punkt 1 und 2 sind entsprechend 89d SGB VIII vom Bund (altes Recht) bzw. über die Länder in NRW über die Landesjugendämter (neues Recht) zu erstatten. Die Kosten zu Punkt 3 sowie beim Kreisjugendamt entstehende zusätzliche Personalkosten sollen als Verwaltungskosten durch das Land pauschal erstattet werden. Über die Höhe dieser Pauschalen verhandeln die kommunalen Spitzenverbände zurzeit mit dem Land. Der Referentenentwurf für die landesgesetzliche Umsetzung der

6 6 neuen Verteilung nach 42a SGB VIII sieht eine Verwaltungskostenpauschale von pro in Obhut genommenen Jugendlichen pro Jahr vor; dabei wird die Pauschale für den Mittelwert der gemeldeten Fälle gezahlt. Für die Haushaltsplanung 2016 wird deshalb davon ausgegangen, dass den o.g. geschätzten Kosten Erträge in gleicher Höhe gegenüberstehen.

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