Jugendhilfeausschuss Kreisausschuss Kreistag

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1 KREIS WESEL Drucksache 814/VIII VIII. Wahlperiode Betreff: Satzungen des Kreises Wesel über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder sowie zur Kindertagespflege Vorlagenart/-datum: Verwaltungsvorlage vom Beratungsart: Federführung: Anlagen: öffentlich Der Landrat, Fachdienst Kindertagesbetreuung, Elterngeld (FD 59) Beratungsweg: Sitzungsdatum: Jugendhilfeausschuss Kreisausschuss Kreistag I. Beschlussvorschlag: Der Kreisausschuss schlägt dem Kreistag vor, wie folgt zu beschließen: Der Kreistag beschließt: Die Satzungen des Kreises Wesel über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder und über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Kindertagespflege werden gemäß den Anlagen zu dieser Sitzungsvorlage, die der Originalniederschrift beizufügen sind, geändert. II. Sachlage: Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat am 22. Juli 2011 das Erste Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes 1. KiBiz-Änderungsgesetz - verabschiedet. Mit dem 1. KiBiz-Änderungsgesetz wird unter anderem mit Beginn des Kindergartenjahres 2011/2012 die gesetzliche Beitragsfreiheit für das letzte Kindergartenjahr vor der Einschulung eingeführt. Eine entsprechende Beitragsfreiheit gilt auch für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege. Außerdem hat der Gesetzge-

2 2 ber eine Sonderregelung für die Beitragsfreiheit von vorzeitig eingeschulten Kindern getroffen. Der neu in 23 KiBiz eingefügte dritte Absatz lautet: "Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei. " Die Satzungen des Kreises Wesel über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder sowie zur Kindertagespflege sind in Folge der gesetzlichen Änderungen anzupassen. Darüberhinaus sollen einige redaktionelle Änderungen, die überwiegend der Klarstellung dienen, durchgeführt werden. Gesetzliche Beitragsfreiheit für das letzte Kindergartenjahr vor der Einschulung Auf Beschluss des Kreistags gilt beim Kreis Wesel bereits seit dem Beitragsfreiheit für das letzte Kindergartenjahr vor der Einschulung. In der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder soll die bisherige Formulierung dieses Befreiungstatbestands ( Kinder im letzten Besuchsjahr vor Eintritt in die Grundschule sind von Elternbeiträgen befreit. ) durch die Formulierung aus 23 Absatz 3 Satz 1 KiBiz ersetzt werden. In der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Kindertagespflege ist dieser Befreiungstatbestand neu aufzunehmen, da in der Kindertagespflege eine Elternbeitragsbefreiung im Jahr vor der Einschulung bisher nicht vorgesehen war. Beitragsfreiheit für vorzeitig eingeschulte Kinder Hinsichtlich der Beitragsfreiheit für vorzeitig eingeschulte Kinder sieht 23 Absatz 3 Satz 2 KiBiz lediglich eine Beitragsbefreiung für neun Monate von Dezember bis Juli vor. Die Verwaltung schlägt vor, diese gesetzliche Sonderregelung im Sinne einer Gleichbehandlung aller Familien nicht in die Satzungen aufzunehmen. Die Übernahme der gesetzlichen Regelung widerspräche darüber hinaus der bisherigen Verwaltungspraxis, nach der Eltern bei vorzeitiger Einschulung des Kindes nach Ein-

3 3 reichung einer Anmeldebestätigung für ihr Kind eine Beitragsbefreiung bzw. eine Rückerstattung für das gesamte Kindergartenjahr erhalten haben. Redaktionelle Änderungen In beiden Satzungen sind redaktionelle Änderungen durchgeführt worden, die überwiegend der Klarstellung dienen. Insbesondere wurde in der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder in 8 entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verdeutlicht, dass das für die Bemessung des Elternbeitrags maßgebliche Einkommen das Einkommen des Kalenderjahres ist. Geschwisterkindregelung Seit Erhebung von Elternbeiträgen durch örtliche Satzungen sehen die Satzungen des Kreises Wesel über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung und für die Tagespflege die Befreiung von Geschwisterkindern von der Elternbeitragspflicht vor. Die aus dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) übernommene Regelung sieht vor, dass, nimmt mehr als ein Kind einer Familie Tagesbetreuung in einer Einrichtung oder in Tagespflege in Anspruch, nur für ein Kind zu zahlen ist, und zwar für das mit dem höchsten Beitrag. Diese Regelung ist bei Einführung des beitragsfreien letzten Kindergartenjahres im Jahr 2009 beibehalten worden und führt dazu, dass für das jüngere Kind zu zahlen ist, wenn das ältere sich im letzten Jahr befindet. Sind mehr als zwei Kinder in Tagesbetreuung, wird nur für eines gezahlt, zwei oder mehr sind befreit. Die Regelung hat in den vergangenen zwei Jahren nur sehr vereinzelt zu Protesten von Eltern geführt. In einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren eines Elternpaares gegen die Regelung des Kreises Wesel wurde die Klage der Eltern am 20. Januar 2011 abgewiesen. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht wurde am 17. Mai 2011 abgewiesen. Die Landesregierung hat über eine Vielzahl von öffentlichen Äußerungen deutlich gemacht, dass sie von den Kommunen erwartet, dass Geschwisterkinder von bereits beitragsbefreiten Kindern im letzten Kindergartenjahr von Beitragzahlungen befreit bleiben. Dies bedeutet, dass für Familien, die mehrere Kinder in Tagesbetreuung

4 4 haben, eine doppelte Beitragsbefreiung gelten soll. Als Begründung wird angeführt, dass durch die Erstattung der Einnahmeausfälle durch das Land, die häufig höher sei als die tatsächlich eingenommen Elternbeiträge für das letzte Kindergartenjahr, den Kommunen kein finanzieller Schaden entstehe; vielmehr würden die Kommunen, die keine vollständige Elternbeitragsbefreiung für Geschwisterkinder umsetzten, sich an Geldern bereichern, die zur Entlastung von Familien gedacht seien. Der Handhabung der Geschwisterbefreiung bei beitragsfreiem letztem Kindergartenjahr ist in den Jugendämtern in Nordrhein-Westfalen und im Kreis Wesel unterschiedlich. Im Kreis Wesel beabsichtigen die Städte Dinslaken, Moers und Voerde, alle Geschwisterkinder von der Beitragszahlung zu befreien (doppelter Befreiungstatbestand). Die Stadt Wesel und die Stadt Kamp-Lintfort wollen die Regelung einführen, dass bei Geschwisterkindern für das 2. Kind 50 % des Elternbeitrags und für jedes weitere Kind kein Elternbeitrag gezahlt werden muss. Die Stadt Rheinberg will ihre derzeitige Regelung, dass für ein Kind ein Elternbeitrag zu entrichten ist, beibehalten. Für den Kreis Wesel schlägt die Verwaltung vor, die bisherige Regelung, nach der für maximal ein Kind ein Beitrag zu entrichten ist, beizubehalten. In den als Anlage beigefügten Satzungsentwürfen ist deshalb eine Änderung der 11 bzw. 12 zu den Geschwisterkindern nicht vorgesehen. Der Vorschlag erfolgt aus folgenden Gründen: 1. Die Beibehaltung der bisherigen Regelung stellt die Gleichbehandlung von Familien und eine Entlastung von Familien mit mehreren Kindern in Tagesbetreuung sicher, da maximal für ein Kind zu zahlen ist. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum Familien mit mehreren Kindern, die gleichzeitig Tagesbetreuung in Anspruch nehmen, überhaupt keine Elternbeiträge mehr leisten sollen, sobald sich ein Kind im letzten Jahr vor der Einschulung befindet, während dies für Familien mit mehreren Kindern, die aber altersbedingt nicht gleichzeitig in Tagesbetreuung sind, zumutbar ist. 2. Die von der Landesregierung angeführten Argumente treffen auf den Kreis Wesel nicht zu. Der Kreis Wesel praktiziert bereits seit 2009 die Beitragsfreiheit des letzten Kindergartenjahres in Verbindung mit der oben geschilderten Geschwisterregelung. Landesmittel, die den Familien zugute kommen sollen,

5 5 werden auch bei Beibehaltung der bisherigen Regelung vollständig weitergeben. Für das Kindergartenjahr 2011/2012 gewährt das Land eine Erstattung in Form einer pauschalierten Abschlagszahlung von 5 % der zum gemeldeten Kindpauschalen für Kinder im Alter von 3 bis 5 Jahren. Der Kreis Wesel erhält danach für das laufende Kindergartenjahr eine Erstattung in Höhe von rd Wie die zukünftige dauerhafte Regelung aussieht, ist derzeit noch unklar. Dem steht ein tatsächlicher Einnahmeausfall an Elternbeiträgen für das letzte Kindergartenjahr im Kindergartenjahr 2011/2012 in Höhe von gegenüber, das heißt, der Kreis Wesel übernimmt weiterhin im Rahmen der Beitragsbefreiung für das letzte Jahr vor der Einschulung Elternbeiträge in Höhe von ca Bei Einführung des doppelten Befreiungstatbestandes kämen jährliche Einnahmeausfälle in Höhe von bei den Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen und ca bei den Elternbeiträgen in der Kindertagespflege auf den Kreis Wesel zu. 3. Vor Einführung weiterer kostenrelevanter Befreiungstatbestände in der Kindertagesbetreuung ist zu bedenken, nach welchen Prioritäten die nicht unbegrenzt für die Jugendhilfe zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt werden sollen. Nach Auffassung der Verwaltung sollten evtl. zur Verfügung stehende weitere Mittel nicht in der Tagesbetreuung, für die bereits knapp 50% des Jugendhilfeetats aufgewendet wird, sondern zugunsten anderer präventiver Maßnahmen wie z. B. des Ausbaus der sonstigen frühen Hilfen eingesetzt werden. III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Ressourcen, Finanzen, Personal, IT): Durch die in den Satzungsentwürfen vorgesehenen Änderungen ergeben sich keine Auswirkungen auf Ressourcen.

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