Hinweise zur Zusammenarbeit der Jugendämter mit den Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung (HEAE), ihren Außenstellen und Standorten

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1 Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Hinweise zur Zusammenarbeit der Jugendämter mit den Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung (HEAE), ihren Außenstellen und Standorten für die vorläufige Inobhutnahme von minderjährigen Ausländer/-innen (ma), die in Begleitung mit volljährigen Verwandten/dritten Personen nach Hessen einreisen, sowie für die Leistungsgewährung an diese Personen Stand: Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die vorläufige Inobhutnahme von ma, die ohne einen sorgeberechtigten Elternteil, aber in Begleitung mit einer oder mehreren volljährigen verwandten oder dritten Person/en nach Hessen einreisen und im Verbund in der HEAE, ihren Außenstellen und Standorten aufgenommen werden. In Abstimmung mit den Rechtsaufsichten des RP Darmstadt, des RP Gießen und des RP Kassel über die Jugendämter in Hessen sowie der HEAE ergeht folgende Mitteilung zur Vorlage bei den Jugendämtern und der HEAE, ihren Außenstellen und Standorten mit der Bitte um Beachtung: I. Verfahren In der Praxis kommt es zunehmend vor, dass ma mit Verwandten (z.b. Onkeln, Tanten, erwachsene Geschwister) oder anderen Begleitpersonen (z.b. erwachsene/r Ehepartner/in, Nachbarn oder Freund der Familie) nach Deutschland einreisen und sich alle gemeinsam als Asylsuchende im Verbund in der HEAE, ihren Außenstellen und Standorten begeben. Gründe für die Einreise ohne sorgeberechtigte Eltern können darin liegen, dass die Eltern aus bestimmten Gründen nicht mitreisen konnten oder die Eltern bereits vor oder während der Fluchtreise verstorben oder verschollen sind. In solchen Fällen obliegt es dem Jugendamt, sich um die betroffenen ma zu sorgen und erforderliche und geeignete Maßnahmen nach den Vorschriften des SGB VIII zu ergreifen. Feststellung der begleiteten oder unbegleiteten Einreise Sobald die HEAE, ihre Außenstellen und Standorte (z.b. über den Vorab-Versand der Laufzettel der dem Standort zugeteilten Flüchtlinge) erfährt, dass ma ohne Personensorge- und Erziehungsberechtigte eintreffen, muss das Jugendamt informiert werden. Bei ma ohne Familienverbund ist die sofortige Übergabe an das Jugendamt zur vorläufigen Inobhutnahme und Unterbringung zu vereinbaren. Eine Unterbringung in der Liegenschaft ist zu vermeiden.

2 Reisen ma im Verbund mit Verwandten/dritten Personen nach Hessen ein, so ist durch das örtlich zuständige Jugendamt zu prüfen, ob eine begleitete Einreise vorliegt oder die Einreise eines/r unbegleiteten minderjährigen Ausländers/-in (uma) vorliegt. Eine unbegleitete Einreise liegt vor, wenn ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher ohne Personensorge- und Erziehungsberechtigte nach Deutschland einreist (vgl. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII). Personensorgeberechtigte sind in erster Linie die Eltern eines minderjährigen Kindes. Erziehungsberechtigt ist jede volljährige Person, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt ( 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII). Die Vereinbarung bedarf zwar keines besonderen Formerfordernisses und wird meist durch schlüssiges Handeln getroffen, unverzichtbar ist jedoch in jedem Fall eine wenngleich schlüssige Ermächtigung durch den Personensorgeberechtigten, erlaubterweise Funktionen des Sorgerechts auszuüben (Erziehungsauftrag). Vor diesem Hintergrund ist ein Rückschluss auf eine Erziehungsberechtigung allein aus der gemeinsamen Einreise einer/s ma mit einem Verwandten oder einer anderen Person keinesfalls zulässig. Ebenso wenig reicht ein bloßes Verwandtschaftsverhältnis aus, um den Tatbestand einer Erziehungsberechtigung zu begründen. Die Frage, ob eine (wirksame) Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten getroffen wurde, ist vielmehr in jedem Einzelfall durch das Jugendamt zu prüfen und festzustellen. Dabei gelten die allgemeinen Grundsätze, wonach das Jugendamt im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Sachverhaltsermittlung auszuschöpfen hat. Die Einreise mit einer/m volljährigen Ehepartner/in begründet nicht zwingend eine begleitete Einreise im Sinne der 42, 42a SGB VIII. Vielmehr wird im Regelfall eine Erziehungsberechtigung nach 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII schwer zu begründen sein. Das Jugendamt hat vor diesem Hintergrund insbesondere mit jeder/m ma eine Erstbefragung durchzuführen, sobald ihm bekannt wird, dass ein/e ma ohne einen sorgeberechtigten Elternteil, aber mit anderen Personen nach Deutschland eingereist ist, die Miteinreisenden des/der ma zu befragen, auf der Grundlage der Gespräche und anderer Beweismittel, zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich gehalten werden ( 21 Abs. 1 SGB X), zu entscheiden, ob eine Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten zur Erziehungsberechtigung getroffen wurde, den wesentlichen Gesprächsverlauf und die Grundlagen der Entscheidung über das Vorliegen einer Erziehungsberechtigung schriftlich zu dokumentieren, aus Kindeswohlgesichtspunkten im Zweifel anzunehmen, dass keine Erziehungsberechtigung vorliegt. 2

3 II. Aufgaben der Jugendämter bei Einreise von ma im Verbund 1. Vorläufige Inobhutnahme nach 42a SGB VIII bei unbegleiteter Einreise ma Gemäß 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist das Jugendamt verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Die vorläufige Inobhutnahme durch das Jugendamt kann bei einer geeigneten Person erfolgen ( 42a Abs. 1 Satz 2 i.v.m. 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), so dass die/der uma bei der/dem Miteinreisenden in der HEAE, ihren Außenstellen und Standorten verbleiben kann. Dies ist durch das Jugendamt nach Kindeswohlgesichtspunkten im Einzelfall zu prüfen. Eine solche Einzelfallprüfung und die Prüfung der Geeignetheit der betreffenden Person ist insbesondere dann geboten, wenn die/der uma zwar im Verbund einreist, die im Verbund miteinreisenden Verwandten/dritten Personen die Übernahme einer Erziehungsberechtigung indes explizit ablehnen. Ein Verbleib in der HEAE, ihren Außenstellen und Standorten, zusammen mit den im Verbund miteinreisenden Verwandten/dritten Personen kann in diesen Fällen nur erfolgen, wenn das Jugendamt seinem Schutzauftrag gegenüber dem vorläufig in Obhut genommenen Kind oder Jugendlichen nachkommt. 2. Gesetzliche Vertretung bei Einreise von ma a. Gesetzliche Vertretung bei unbegleiteter Einreise ma (uma) Während der vorläufigen Inobhutnahme ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind ( 42a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Es besteht damit eine sog. Notvertretungsbefugnis des Jugendamtes für den vorläufig in Obhut genommenen uma; diese setzt sich in der anschließenden Inobhutnahme fort ( 42 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII). Das Jugendamt veranlasst während der Inobhutnahme unverzüglich die Bestellung eines Vormundes oder Pflegers ( 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). b. Gesetzliche Vertretung bei begleiteter Einreise ma Wird ein/e ma hingegen nicht vorläufig in Obhut genommen, weil das Jugendamt die Erziehungsberechtigung der Begleitperson feststellt, bleibt die/der ma ohne gesetzlichen Vertreter; die Erziehungsberechtigung der Begleitperson umfasst keine Vertretungsbefugnis für die/den ma. Da es z.b. für die Stellung eines Asylantrages, die Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff oder die Anmeldung zur Schule notwendig ist, dass die/der ma vertreten wird, ist es erforderlich, für diesen einen (Amts-)Vormund durch das Familiengericht zu bestellen. In der Gesamtschau wird die Kinder- und Jugendhilfe als Interessenvertretung junger Menschen verstanden, die den Auftrag enthält, durch Intervention die Lebensbedingungen junger Menschen zu verbessern ( 1 Abs. 3 SGB VIII) und Hilfestellungen zu leisten sowie junge 3

4 Menschen zu fördern, wenn ein Bedarf hierfür besteht. Es besteht somit eine allgemeine Fürsorgepflicht der Jugendämter. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration empfiehlt deshalb auf der Grundlage dieser allgemeinen Fürsorgepflicht, dass das Jugendamt die/den ma und seinen Erziehungsberechtigten über die fehlende Vertretungsbefugnis des Erziehungsberechtigten und die Notwendigkeit einer Vormundschaftsbestellung informiert. Die Anordnung einer Vormundschaft erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen ( 1773, 1774 BGB) und bedarf deshalb keines förmlichen Antrages. Jedoch ist es erforderlich, dass die Einleitung des Verfahrens vor dem Familiengericht angeregt wird (vgl. 24 FamFG, wonach die Einleitung eines Verfahrens vor dem Familiengericht lediglich einer Anregung bedarf, soweit die Einleitung von Amts wegen erfolgt). D.h. das Gericht wird im Rahmen seiner Fürsorgepflicht von Amts wegen tätig, wenn ihm ein Sachverhalt bekannt wird, der Maßnahmen der Rechtsfürsorge erfordern könnte, und nimmt (von Amts wegen) Ermittlungen auf, um den Sachverhalt weiter zu klären. Da zu befürchten ist, dass sowohl die/der betroffene ma als auch ihr/sein Erziehungsberechtigter mangels genügender Kenntnis keinen Gebrauch von der Verfahrensanregung machen werden, empfiehlt das Hessische Ministerium für Soziales und Integration und die Rechtsaufsichten der Jugendämter aus Gründen des Kindeswohls, dass die Anregung einer Verfahrenseinleitung zur Anordnung eines Vormundes durch das Jugendamt der Erstbefragung erfolgt und dieses im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht das zuständige Familiengericht hierzu anruft. 3. Taschengeldauszahlung und andere Leistungen a. Taschengeldauszahlung und andere Leistungen bei uma in HEAE aa. Zuständigkeit für die Auszahlung des Taschengeldes für uma in der HEAE, ihren Außenstellen und Standorten, Kostenerstattung Gemäß 42a Abs. 1 Satz 2 i.v.m. 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII hat das Jugendamt sowohl während der vorläufigen Inobhutnahme als auch während der (anschließenden) Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt einschließlich Taschengeld und die Krankenhilfe sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund ist das zuständige Jugendamt grundsätzlich verpflichtet, das den (vorläufig) in Obhut genommenen Minderjährigen zustehende Taschengeld auszuzahlen. Die Entscheidung über die Art und Weise der Umsetzung dieser Verpflichtung obliegt dem zuständigen Jugendamt. Die Zahlung des Taschengeldes an ma, die vorläufig in Obhut genommen werden, aber bei ihren Begleitpersonen in der HEAE oder einer Außenstelle verbleiben, ist von der Kostenerstattungsregelung gemäß 89d Absatz 1 SGB VIII erfasst. bb. Höhe des Taschengeldes für uma in der HEAE, ihren Außenstellen und Standorten 4

5 Angesichts einer vergleichbaren (Lebens-)Situation derjenigen ma, die sich begleitet in der HEAE, ihren Außenstellen und Standorten aufhalten und solchen ma, die unbegleitet einreisen, aber bei ihren Verwandten/dritten Personen in der der HEAE, ihren Außenstellen und Standorten verbleiben, ist es aus Gründen der Gleichbehandlung sowie zur Konfliktvermeidung vertretbar, den vorläufig in Obhut genommenen unbegleiteten ma die gleiche Höhe des Taschengeldes wie begleiteten ma zu gewähren. cc. Weitere Leistungen für uma in der HEAE, ihren Außenstellen und Standorten Über das Taschengeld hinaus stehen den vorläufig in Obhut genommenen Minderjährigen weitere Leistungen wie Verpflegung, Kleidung und Schuhe, Körperpflege und andere Sachaufwendungen für die täglichen Bedürfnisse des Lebens zu. Diese Leistungen sollen aus Gründen der Gleichbehandlung und zur Konfliktvermeidung im Wege der Amtshilfe von der HEAE, ihren Außenstellen und Standorten sichergestellt und an den Umfang derjenigen Leistungen, die begleiteten ma gewährt werden, angeglichen werden. Ferner soll die allgemeine ärztliche Notfallversorgung aufgrund der vorhandenen Strukturen und der Nähe zu den betroffenen ma durch die der HEAE, ihren Außenstellen und Standorten gewährleistet und sichergestellt werden. Aufgrund der Verwaltungsvereinfachung wird das Kostenerstattungsverfahren gegenüber dem zuständigen Jugendamt in diesen Fällen und für diese Leistungen bis auf weiteres ausgesetzt. Eine Kostenerstattung wird über den Buchungskreis 2795, Kap 0805 FP 04 Innenauftrag 2 (LAG) sichergestellt. b. Leistungen für ma in HEAE Werden ma nicht vorläufig in Obhut genommen, weil die Begleitperson erziehungsberechtigt ist, so werden sie durch das Gesetz als begleitete minderjährige Ausländer angesehen und dementsprechend behandelt. Deshalb bekommen diese Minderjährigen die gleichen Leistungen wie Kinder und Jugendliche, die mit ihren personensorgeberechtigten Eltern einreisen. Das Jugendamt ist für die Leistungsgewährung nicht zuständig. 5

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