Vorlage der Verwaltung. Betreff: Beschlussvorschlag: Fachbereich : F2 Aktenzeichen : F2.4 AK Datum : Beratung im IR Drucksache Nr.
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- Falko Krämer
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1 Fachbereich : F2 Aktenzeichen : F2.4 AK Datum : Vorlage der Verwaltung Beratung im IR Drucksache 149/18 Hauptausschuss Rat der Stadt öffentliche Sitzung nichtöffentl. Sitzung Betreff: Krankenversicherungsschutz für EU-Bürgerinnen und Bürger Beschlussvorschlag: Der Integrationsrat nimmt den Bericht zur Kenntnis. Anlage: Blatt Verwaltungsvorlage wurde/wird beraten im: am Niederschrift IR Hauptausschuss Rat der Stadt
2 Begründung zur Vorlage Seite 2 der Drucksache 149/18 Zum Krankenversicherungsschutz von EU-Bürgerinnen und Bürgern hat der Integrationsrat der Stadt Gevelsberg eine Anfrage gestellt. Die Fragen und Antworten sind in der Anlage 1 zur Drucksache 149/18 zusammengefasst. EU-Bürgerinnen und bürger, die sich in Deutschland aufhalten, haben grundsätzlich Anspruch auf Unterstützung im Krankheitsfall. Die Art und der Umfang der Unterstützung sind jedoch an einige Bedingungen geknüpft. Für EU-Bürgerinnen und Bürger, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, (z. B. Urlauber, Studenten) und in ihren Herkunftsländern krankenversichert sind, bleibt die Krankenversicherung des Herkunftsstaates weiterhin zuständig. EU-Bürgerinnen und bürger, die in Deutschland arbeiten und angestellt sind, müssen bei einer gesetzlichen deutschen Krankenkasse versichert sein. Selbstständige und Arbeitssuchende können sich privat krankenversichern oder eine freiwillige Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse abschließen, wenn zuvor eine Versicherung bestanden hat. Schwierigkeiten kann es bei Unionsbürgerinnen und- bürgern geben, die zunächst keine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland aufnehmen, vor Ort festzustellen, über welches Leistungssystem diese Absicherung gegeben ist oder herbeigeführt werden kann. Für EU-Bürgerinnen und bürger, die sich besuchsweise in Deutschland aufhalten oder aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und bei denen der Krankenversicherungsschutz nicht zu realisieren ist, weil beispielsweise die Zuständigkeit zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung nicht geklärt werden kann, können im Krankheitsfall ggf. subsidiäre Sozialleistungen zum Tragen kommen. Der Leistungsumfang richtet sich dabei nach 23 SGB XII. Wer über keine Absicherung im Krankheitsfall verfügt und auch keine Krankenversicherung begründen kann, aber dringend eine Behandlung benötigt, sollte dies vorher dem Sozialamt mitteilen und die Kostenübernahme beantragen. 18 Abs. 1 SGB XII sieht vor, dass erst ab Bekanntwerden des Bedarfsfalls die Leistung einsetzen kann, wobei die übrigen Voraussetzungen vorliegen müssen. (s. Anlage 1, Frage 3). Falls es sich um einen akuten Notfall handelt und daher eine vorherige Antragstellung nicht möglich ist, können die Krankenkosten dem Nothelfer im Nachhinein auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen vom Sozialamt erstattet werden. Wenn bei ausländischen Kindern oder ausländischen Jugendlichen, die sich unbegleitet in Deutschland aufhalten und bei denen sich weder Personensorge noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten, ein medizinischer Notfall eintritt, ist das Jugendamt nach 42 SGB VIII berechtigt und verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen und auch die Krankenhilfe sicherzustellen. Gesehen: Zur Veröffentlichung geeignet
3 Geschäftsführung Integrationsrat Gevelsberg, An den Bürgermeister der Stadt Gevelsberg Claus Jacobi Geschäftsführung Integrationsrat Fachbereich Bildung, Jugend und Soziales Büro für Vielfalt und Zukunftschancen Tel Gevelsberg den Vorwort zur kleinen Anfrage Sehr geehrter Herr Jacobi, seit dem April 2007 sind alle Personen, die der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen. Für Privatversicherte gilt eine entsprechende Pflicht seit Anfang Leider sind die Regelungen für EU Bürger sehr viel undurchsichtiger und stellen uns immer wieder vor neue Herausforderungen. In Gevelsberg lebende, hilfebedürftige ausländische Menschen ohne Krankenversicherungsschutz sind anscheinend ein aktuelles Problem. Deshalb stellt der Integrationsrat der Stadt Gevelsberg eine kleine Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Seyfullah Köse Vorsitzender
4 Geschäftsführung Integrationsrat Gevelsberg, An den Bürgermeister der Stadt Gevelsberg Claus Jacobi Geschäftsführung Integrationsrat Fachbereich Bildung, Jugend und Soziales Büro für Vielfalt und Zukunftschancen Tel Gevelsberg den Kleine Anfrage des Integrationsrates an die Stadt Gevelsberg 1. Welche Informationen liegen der städtischen Verwaltung darüber vor, wie viele Menschen mit erstem Wohnsitz in Gevelsberg keinen Krankenversicherungsschutz haben? Bitte gliedern Sie nach Gesamtanzahl, Altersstruktur, Geschlecht, Nationalität (EU und nicht EU Ausländer) und beruflichem Hintergrund. 2. Welche Informationen liegen der städtischen Verwaltung vor, wie viele Menschen ohne Krankenversicherung ihren Lebensmittelpunkt in Gevelsberg haben ohne hier gemeldet zu sein? 3. Welche Hilfeangebote gibt es in Gevelsberg, an die sich Personen ohne Krankenversicherung im Krankheitsfall wenden können? 3.1 Werden diese in abgefragten Hilfeeinrichtungen öffentlich gefördert? a. Falls ja, in welcher Höhe? b. Falls nein, wie finanzieren sie sich? 4. Welche Unterstützungsmöglichkeiten sind für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz vorgesehen, die die Rechnungen für notwendige medizinische Hilfeleistungen nicht selbst bezahlen können?
5 Anlage zur Drucksache- 149/18 F Schumacher Gevelsberg, Kleine Anfrage des Integrationsrates an die Stadt Gevelsberg 1. Welche Informationen liegen der städtischen Verwaltung darüber vor, wie viele Menschen mit erstem Wohnsitz keinen Krankenversicherungsschutz haben? Hierzu liegen keine Informationen vor. Bei der Anmeldung wird dies nicht abgefragt. 2. Welche Informationen liegen der städtischen Verwaltung vor, wie viele Menschen ohne Krankenversicherung ihren Lebensmittelpunkt in Gevelsberg haben ohne hier gemeldet zu sein? Hierzu liegen keine Informationen vor. Melderechtlich sind Personen, die in Gevelsberg ihren Wohnsitz haben, verpflichtet, sich auch anzumelden. 3. Welche Hilfeangebote gibt es in Gevelsberg, an die sich Personen ohne Krankenversicherung im Krankheitsfall wenden können? Grundsätzlich kann ein Antrag auf Gewährung von Krankenhilfe beim Fachbereich Bildung, Jugend und Soziales, Abteilung Soziale Leistungen ( Sozialamt ), gestellt werden. Hier wird Folgendes abgeprüft: Aspekt Vorrangigkeit: Nur Personen, die keinen anderweitigen Krankenversicherungsanspruch haben, könnten für Krankenhilfe in Frage kommen. Es wird zunächst davon ausgegangen, dass Personen aus dem (EU-)Ausland bis zur Einreise in Deutschland einen Krankenversicherungsschutz gehabt haben. Dieser kann bei einer hiesigen gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig fortgeführt werden. Diese Personen müssen ihren Anspruch zunächst bei einer gesetzlichen Krankenkasse prüfen lassen. Aspekt Bedürftigkeit: Sozialhilfe ist vom Einsatz des Einkommens und Vermögens abhängig. Die Bedürftigkeit muss plausibel dargestellt werden. Personen, die nicht über den Leistungsbezug beim Jobcenter krankenversichert sind, müssen darlegen, wie der Lebensunterhalt bestritten wird. Besonderheit: Die Regelungen im Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) besagen im Wesentlichen, dass ein Anspruch auf Leistungen nicht besteht, wenn ein Ausländer zum Zwecke der Arbeitssuche eingereist ist.
6 Anlage zur Drucksache- 149/18 Zur Sozialhilfe: 23 Abs. 3 SGB XII besagt u.a. Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem 4, Kapitel, wenn sie kein Aufenthaltsrecht haben oder oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, 3. sie ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Nummer 2 aus Artikel 10 der Verordnung (EU) 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom , S. 1) die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom , S. 1) geändert worden ist, ableiten oder 4. sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlanegn. Zu 3.1 Werden diese in abgefragten Hilfeeinrichtungen öffentlich gefördert? Die Frage ist zu verneinen. Zu 3.1.b Es sind keine solche Einrichtungen bekannt. 4. Welche Unterstützungsmöglichkeiten sind für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz vorgesehen, die die Rechnungen für notwendige medizinische Hilfeleistungen nicht selbst bezahlen können? Siehe im Wesentlichen unter Ziffer 3 Grundsätzlich müssen Sozialhilfeansprüche vor Leistungerbringung beantragt werden. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn z.b. ein Krankenhaus in einem Notfall eine Behandlung durchgeführt hat. Die Voraussetzungen für eine etwaige Übernahme der Kosten sind die unter Ziffer 3 beschriebenen. Zur Überwindung einer besonderen Härte kann im Einzelfall im Rahmen des Ermessens unter den vorgenannten Voraussetzungen eine Hilfe gewährt werden. Denkbar sind hier zum Beispiel Entbindungskosten.
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