Das SGB XII. Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften wie Aufgabe des Gesetzes und Nachranggrundsatz
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- Leonard Meissner
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1 Das SGB XII Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch In Kraft getreten am Allgemeiner Inhalt des SGB XII Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften wie Aufgabe des Gesetzes und Nachranggrundsatz Kapitel 2 Weitere Leistungsgrundsätze und Regelungen zum Leistungsanspruch Kapitel 3 Hilfe zum Lebensunterhalt Kapitel 4 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Kapitel 5 Hilfen zur Gesundheit Kapitel 6 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Kapitel 7 Hilfe zur Pflege Kapitel 8 Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Kapitel 9 Hilfe in anderen Lebenslagen (Hilfen zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Blindenhilfe, Hilfe in sonstigen Lebenslagen, Bestattungskosten) sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung
2 Zum SGB XII gehörende Gesetze / Rechtsverordnungen: Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach 28 SGB XII (RBEG) Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach 138 Nr. 2 SGB XII für das jeweilige Jahr (RBSFV) Verordnung nach 60 SGB XII Eingliederungshilfeverordnung Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (zu 67ff.) Verordnung zur Durchführung des 82 SGB XII (Einsatz des Einkommens) Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte vom Vermögen, die nicht eingesetzt werden brauchen) 1 Aufgabe der Sozialhilfe Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken. Grundsätze der Hilfegewährung: Nachrangprinzip ( 2 Abs. 1 SGB XII) Anspruchsprinzip ( 17 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) Die Leistungen werden als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht, wobei die Geldleistung Vorrang vor der Sachleistung hat ( 10 SGB XII) Bei Ermessensentscheidungen gelten das Individualitätsprinzip ( 16 SGB XII), das sich daraus ergebende Bedarfsdeckungsprinzip, das Wunschprinzip ( 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) Für Leistungen nach Kapitel 3 und 5-9 der Kenntnisgrundsatz ( 18 Abs. 1 SGB XII)
3 Persönlicher Anwendungsbereich der Leistungsbereiche Für die Hilfe zum Lebensunterhalt (Kapitel 3): Da die Personenkreise für das SGB II ( 7 SGB II) und das 4. Kapitel des SGB XII ( 41 Abs. 1 SGB XII) beschrieben sind, kann der Personenkreis, für den die Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht kommen kann, sozusagen nur im Ausschlussverfahren ermittelt werden. Damit müssen folgende Kriterien erfüllt sein: Es darf keine Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II vorliegen. Die Altersgrenze darf noch nicht erreicht sein. Es darf ab Erreichen des 18. Lebensjahres keine dauerhafte volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen. Es darf kein Zusammenleben in einer Bedarfsgemeinschaft vorliegen, in der sich ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem SGB II befindet Danach verbleiben: Noch nicht 15 Jahre alte Kinder, die mit nichterwerbsfähigen Eltern bzw. Elternteilen zusammenleben. Personen unter 18 Jahren, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Personen zwischen 18 und 65 Jahren, die zwar voll, aber nicht dauerhaft erwerbsgemindert sind, soweit sie nicht mit einer erwerbsfähigen Person im Sinne des SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben. Personen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind Ausnahmen: Krankenhausaufenthalt unter 6 Monaten oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes von mindestens 15 Stunden Personen unter 65 Jahren, die Altersruhegeld oder eine vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistung beziehen Personen, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung befinden Für die Grundsicherung im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit (Kapitel 4): Für hilfebedürftige Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind Vorrang vor dem Sozialgeld des SGB II!
4 Für die Hilfen in besonderen Lebenslagen (Kapitel 5-9): Für Personen, bei denen die jeweiligen besonderen Lebenslagen vorliegen, egal woher sie ansonsten ihre Finanzierung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nehmen. Arbeitsverpflichtung und Zumutbarkeitsgrenzen 11 Abs. 3 Satz 4 SGB XII: Können Leistungsberechtigte durch Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit Einkommen erzielen, sind sie hierzu sowie zur Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung verpflichtet. Zumutbarkeitsgrenzen: 11 Abs. 4 Satz 1 SGB XII: Den Leistungsberechtigten darf eine Tätigkeit nicht zugemutet werden, wenn 1. sie wegen Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit hierzu nicht in der Lage sind oder 2. sie ein der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ( 35 des Sechsten Buches) entsprechendes Lebensalter erreicht oder überschritten haben oder 3. der Tätigkeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. Leistungsabsprache nach 12 SGB XII Vor oder spätestens bis zu vier Wochen nach Beginn fortlaufender Leistungen sollen in einer schriftlichen Leistungsabsprache die Situation der leistungsberechtigten Personen sowie gegebenenfalls Wege zur Überwindung der Notlage und zu gebotenen Möglichkeiten der aktiven Teilnahme in der Gemeinschaft gemeinsam festgelegt und die Leistungsabsprache unterzeichnet werden. Soweit es auf Grund bestimmbarer Bedarfe erforderlich ist, ist ein Förderplan zu erstellen und in die Leistungsabsprache einzubeziehen. Sind Leistungen im Hinblick auf die sie tragenden Ziele zu überprüfen, kann dies in der Leistungsabsprache näher festgelegt werden. Die Leistungsabsprache soll regelmäßig gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Abweichende Regelungen in diesem Buch gehen vor. Im Unterschied zur Eingliederungsvereinbarung des SGB II handelt es sich hierbei nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des 53 SGB X. Die Verweigerung der Mitwirkung, einschließlich der Unterschriftsleistung, wird nicht vom Gesetz her sanktioniert.
5 Leistungsausschlüsse aufgrund des allgemeinen Nachranggrundsatzes - 2 Abs. 1 SGB XII Leistungsberechtigte nach 1 AsylbewLG - 23 Abs. 2 SGB XII Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen oder deren Zweck sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie ihre Familienangehörigen - 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben - 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, Ausnahmen davon im Einzelfall nach Satz 2. Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderfähig ist - 22 Abs. 1 SGB XII Einige Punkte zur Einkommens- und Vermögensberücksichtigung Berücksichtigt werden Einkommen der hilfebedürftigen Person, betrifft Kapitel 3, 4, 5-9 sowie der Personen, zu denen eine Einsatzgemeinschaft besteht - 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII keine Versicherungspauschale, Versicherungen müssen nachgewiesen werden Erwerbstätigenfreibetrag: 30% des Einkommens, höchstens jedoch 50% des Betrages der Regelbedarfsstufe 1 Bei den Leistungen nach Kapitel 4 bleiben Einkommen der zum Unterhalt verpflichteten Eltern oder Kinder unberücksichtigt, sofern es jährlich unter Euro liegt - 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII Die Höhe der sogenannten kleineren Barbeträge und sonstigen Geldwerte für das Schonvermögen betragen o Bei der nachfragenden Person bei Hilfen nach Kapitel 3: Euro, wenn sie jedoch das 60. Lebensjahr vollendet hat, Euro; bei Hilfen nach Kapitel 4: Euro und für den Partner jeweils 614 Euro, zuzüglich 256 Euro für jede weitere unterhaltene Person o Bei Leistungen nach den Kapiteln 5 bis 9 : Euro zuzüglich eines Betrages von 256 Euro für jede unterhaltene Person
6 Hilfen gem. 67 SGB XII 1. Art des Leistungsangebotes Beratung und Betreuung als Hilfe zur Überwindung besonderer Lebensverhältnisse und sozialer Schwierigkeiten in Form von Einzelberatung, Einzelbetreuung und Betreutes Wohnen. 2. Ziel des Leistungsangebotes Überwindung besonderer Lebensverhältnisse und sozialer Schwierigkeiten, die die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft erschweren oder verhindern. Das ist besonders der Fall bei Menschen ohne eigene Wohnung, bei fehlender wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei Straffälligen und nach der Haftentlassung. Der Einzelne soll befähigt werden durch Beratung und Anleitung ein normales, subjektiv zufriedenes, selbst organisiertes Leben in einer eigenen Wohnung, mit eigenem hinreichendem Einkommen, mit einer regelmäßigen Beschäftigung im Rahmen der gesetzlichen Normen zu führen. 3. Sozialpädagogische Hilfen Beratungs- und Betreuungsgespräche bezüglich Verhaltensänderung Wohnen Arbeit/Ausbildung Sicherung des Lebensunterhalts Tagesstrukturierung Freizeitgestaltung / Geldverwaltung Vermittlung und Begleitung zu Behörden und Kooperationspartnern wie Arbeitsamt, Sozialamt, Drogenberatung etc. aktive Unterstützung bei der Wohnungssuche Schuldenregulierung Krisenintervention
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