18 werden mit Behinderung - was ändert sich?
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- Angela Hummel
- vor 6 Jahren
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1 18 werden mit Behinderung - was ändert sich?
2 Mit dem 18. Geburtstag, dem Eintritt der Volljährigkeit, endet das Sorgerecht der Eltern für alle Kinder. Bei Kindern mit Behinderung sind viele Änderungen in den verschiedensten Bereichen zu bedenken.
3 Bereiche Rechtliche Betreuung Kindergeld Steuerrecht Krankenversicherung Grundsicherung nach dem SGB XII Unterhaltspflicht der Eltern Eingliederungshilfe Versicherungen
4 Rechtliche Betreuung Ist ein volljähriger Mensch aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen, bestellt ihm das Betreuungsgericht (Abteilung des Amtsgericht) auf Antrag einen rechtlichen Betreuer. Tipp: rechtzeitig vor Eintritt der Volljährigkeit einen formlosen Antrag auf Betreuung beim Amtsgericht stellen.
5 Die Bestellung eines Betreuers darf nur für die Aufgabenkreise erfolgen, in denen eine Betreuung erforderlich ist. Es gibt 3 wesentliche Aufgabenbereiche: die Vermögenssorge, die Personensorge und die Gesundheitsfürsorge.
6 Ehrenamtlich tätige Betreuer, also auch die Eltern, erhalten einen Aufwendungsersatz (tatsächliche Aufwendungen mit Nachweis) oder eine Aufwandsentschädigung (Pauschale von 399 Euro/Jahr pro bestelltem Elternteil ohne Nachweis), die sie jährlich beim Amtsgericht schriftlich beantragen können.
7 Kindergeld Für ein behindertes Kind können Eltern ohne Altersbegrenzung Kindergeld erhalten, wenn die Behinderung des Kindes vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (Orientierung am Lebensbedarf).
8 Lebensbedarf Der Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich zusammen aus einem Grundbedarf (z.zt Euro/Jahr) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf Tipp: Broschüre Kindergeld für erwachsene Menschen mit Behinderung
9 Steuerrecht Behinderte Kinder können ohne Altersbegrenzung steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Hilfe unter Steuermerkblatt für Familien mit behinderten Kindern
10 Krankenversicherung Solange das Kind durch die Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, bleibt es auch nach Eintritt der Volljährigkeit familienversichert. Zu beachten ist: Werkstattbeschäftigte müssen sich eigenständig gegen Krankheit versichern, Besucher einer Tagesförderstätte bleiben familienversichert.
11 Zuzahlungen Volljährige Menschen müssen grundsätzlich Zuzahlungen z.b. zu Medikamenten oder Heil- und Hilfsmitteln leisten. Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen liegt bei: 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen oder 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen für chronisch kranke Menschen.
12 Zuzahlungen Beispiel: Regelsatz 399,00 Euro x 12 = 4.788,00 Euro 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen: 95,76 Euro 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen für chronisch kranke Menschen: 47,88 Euro
13 Leistungen für Eltern Für Eltern von volljährigen Kindern mit Behinderung gilt: Sie erhalten Haushaltshilfe, wenn es ihnen wegen Krankenhausaufenthalt oder Kur nicht möglich ist, den Haushalt zu führen, im Haushalt ein behindertes Kind lebt und auf Hilfe angewiesen ist und keine andere Person den Haushalt führen kann.
14 Leistungen für Eltern Eltern haben Anspruch auf Krankengeld, wenn ein ärztliches Attest bescheinigt, dass Sie wegen der Pflege ihres erkrankten volljährigen Kindes nicht arbeiten können. Der Anspruch besteht für 10 Arbeitstage je Kind und Jahr pro Elternteil oder 20 Arbeitstage je Kind und Jahr bei Alleinerziehenden.
15 Grundsicherung nach dem SGB XII Grundsicherung nach dem SGB XII soll als eine eigenständige soziale Leistung den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstellen.
16 Menschen mit Behinderung haben einen Anspruch auf Grundsicherung, wenn sie: 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und 2. voll erwerbsgemindert sind. Das heißt
17 Alle voll erwerbsgeminderten Menschen mit Behinderung können mit Eintritt der Volljährigkeit einen Antrag auf Grundsicherung stellen, auch wenn sie noch zu Hause wohnen.
18 volle Erwerbsminderung bedeutet: Ein Mensch mit Behinderung ist dauerhaft nicht in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (Behinderte Menschen, die in einer WfbM oder Tagesförderstätte beschäftigt sind, werden als voll erwerbsgemindert angesehen.)
19 Antrag auf Grundsicherung Die Grundsicherung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim zuständigen Sozialamt zu stellen.
20 Grundsicherung ist abhängig von der Bedürftigkeit Grundsicherungsleistungen gibt es nur für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenem Einkommen und Vermögen sicherstellen können.
21 Vermögensgrenze Die Vermögensgrenze für einen Alleinstehenden beträgt 2.600,-- Euro.
22 Einkommen und Vermögen der Eltern Das Einkommen der Eltern wird nicht berücksichtigt, solange das jährliche Gesamteinkommen eines Elternteiles Euro nicht überschreitet. Eine Einkommensprüfung der Eltern ist nur zulässig, wenn im Einzelfall z.b. aufgrund der angegebenen Berufe hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Einkommensgrenze von Euro vorliegen. Vermögen der Eltern ist in keinem Fall zu berücksichtigen.
23 Höhe der Grundsicherung Die Grundsicherung umfasst folgende Leistungen: 1. den für den Grundsicherungsberechtigten maßgebenden Regelsatz 2. die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung 3. die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen 4. Mehrbedarfe.
24 Mehrbedarfe Es gibt: - einen Mehrbedarf von 17% des maßgebenden Regelsatzes bei den Merkzeichen G oder ag im Schwerbehindertenausweis - einen angemessenen Mehrbedarf bei vorliegender Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung.
25 Einmalige Leistungen Folgende einmalige Leistungen können vom Sozialamt auf Antrag gewärt werden: - Erstausstattung einer Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte - Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt.
26 Höhe des Regelsatzes Mit dem Regelsatz soll der laufende Unterhaltsbedarf wie Ernährung, Bekleidung, Haushaltsgeräte usw. abgedeckt werden. Der Regelsatz beträgt: für einen Haushaltsvorstand 399 Euro und für einen volljährigen Haushaltsangehörigen ebenfalls 399 Euro.
27 Anteilige Miete (angemessene Unterkunftskosten) Lebt ein Grundsicherungsberechtigter im Haushalt seiner Eltern, müssen diese mit ihrem Kind einen Miet-/Untermietvertrag schließen. Sind die Eltern gleichzeitig die rechtlichen Betreuer, muss für den Abschluss des Vertrages ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden. Die Mieteinnahmen der Eltern sind zu versteuern.
28 Keine Anrechnung des Kindergeldes Kindergeld ist kein Einkommen des Kindes! Ausnahme: Das Kindergeld wird direkt von den Eltern oder der Familienkasse auf das Konto des Kindes überwiesen.
29 Bewilligung/Ablehnung von Grundsicherung In der Regel wird die Grundsicherung für ein Jahr bewilligt. Danach ist ein neuer Antrag zu stellen.
30 Grundsicherung in einer vollstationären Einrichtung Auch in einer Wohnstätte besteht Anspruch auf Grundsicherung. Es handelt sich hierbei dann um Einkommen, das als Eigenanteil zur Finanzierung des Wohnstättenplatzes einzusetzen ist. Die Bewohner bekommen lediglich einen sogenannten Barbetrag. Der Barbetrag errechnet sich wie folgt: 27% von 399 Euro (Regelsatz) = 107,73 Euro.
31 Unterhaltspflicht der Eltern Eltern von erwachsenen Kindern mit Behinderung müssen pauschale Unterhaltsbeiträge für bestimmte Leistungen der Sozialhilfe leisten: - für Leistungen der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege 31,74 Euro/Monat - für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt 24,42 Euro/Monat.
32 Für Eltern, deren Kinder z.b. in einer vollstationären Einrichtung leben, beträgt der Unterhaltsbeitrag 56,16 Euro. (Gekoppelt sind diese Beträge an das Kindergeld, welches die Eltern erhalten.) Für WfbM und Tagesförderstätte wird kein pauschaler Unterhaltsbeitrag fällig.
33 Eingliederungshilfe Aufgaben: eine Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern die Eingliederung behinderter Menschen in die Gesellschaft Leistungen: Hilfen zum Wohnen, zum Besuch von Veranstaltungen und kulturellen Ereignissen usw. Berufsfördernde Leistungen (z.b. WfbM).
34 Versicherungen Eltern sollten unbedingt prüfen, ob für die volljährigen Kinder mit Behinderung ein eigenständiger Versicherungsvertrag abgeschlossen werden muss!
35 Nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch einfordern! Bürgerrechte sind auch Teilhabechancen! Landesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen Schleswig - Holstein e.v. Boninstr Kiel Tel.: 0431/ info@lvkm-sh.de
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