Rechtsinformation. Frauen in Frauenhäusern mit Anspruch auf ALG II nach dem SGB II Mai
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- Mareke Meissner
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1 Rechtsinformation Frauen in Frauenhäusern mit Anspruch auf ALG II nach dem SGB II Mai Herausgeber: Frauenhauskoordinierung e.v. Tucholskystr Berlin
2 Inhalt Vorwort Aufgaben, Ziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Wahrung der Menschenwürde, 1 Abs. 1 SGB II Grundsätze und Ausrichtung der Leistungen, 1 Abs. 2 SGB II Strukturreform der Sozialleistungsträger - Jobcenter als gemeinsame Einrichtung der Arbeitsagentur und der Kommune Antragstellung Form des Antrags Wo ist der Antrag zu stellen? Beratungs- und Informationspflicht Soforthilfe Vorschussleistungen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit - Antrag auf vorläufige Entscheidung Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II? Grundvoraussetzungen Leistungsberechtigung ausländischer Frauen, 7 SGB II Welche Gruppen ausländischer Frauen sind nicht leistungsberechtigt? Schülerinnen, Studentinnen bzw. Auszubildende, 7 Abs. 5 SGB II Welche Leistungen stehen den leistungsberechtigten Frauen mit ihren Kindern zu? Regelbedarf, 20 SGB II Mehrbedarf bei Schwangerschaft, 21 Abs. 2 SGB II Mehrbedarf für Alleinerziehende, 21 Abs. 3 SGB II Unabweisbarer, laufender besonderer Mehrbedarf, 21 Abs. 6 SGB II Andere unabweisbare Bedarfe als Darlehen, 24 Abs. 1 SGB II Ergänzende Leistungen bei besonderen Bedarfen, 24 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB II Erstausstattung für eine Wohnung, 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II Erstausstattung für Bekleidung, 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II Erstausstattung bei Schwangerschaft / Geburt, 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II Orthopädische Schuhe, therapeutische Geräte, 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II Leistungen für Unterstützung und Beratung im Frauenhaus, gegebenenfalls Kinderbetreuungskosten nach 16 a SGB II Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder / Jugendliche, 28 SGB II Krankenversicherung Familienversicherung
3 6. Kosten der Unterkunft (KdU) Kosten der Unterkunft im Frauenhaus Kosten der Unterkunft für die bisherige Wohnung Unterkunftskosten einer neuen Wohnung, 22 Abs. 4 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Personen unter 25 Jahren nach 22 Abs. 5 SGB II, die aus der elterlichen Wohnung flüchten Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten, Mietkaution, 22 Abs. 6 SGB II Wohnungsbeschaffungskosten Umzugskosten Mietkaution, 22 Abs. 6 Satz 1 2. Alternative SGB II Mietschuldenübernahme, 22 Abs. 8 SGB II Welche Leistungen können Studierende, SchülerInnen und Auszubildende trotz Ausschluss nach 7 Abs. 5 SGB II erhalten, 27 SGB II? Mehrbedarfe nach Bedarfe für Erstausstattungen für Bekleidung und bei Schwangerschaft / Geburt, 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II Zuschuss zu den angemessenen Unterkunftskosten Darlehen bei besonderer Härte, 27 Abs. 4 SGB II Mietschuldenübernahme, 27 Abs. 5 SGB II Darlehensgewährung, 42a SGB II Aufrechnung nach 43 SGB II Anrechnung von Einkommen, 11 SGB II Literatur Abkürzungen Impressum
4 Vorwort Mit dieser Handreichung aktualisieren wir die von Frauenhauskoordinierung e.v. seit 2005 herausgegebenen Rechtsinformationen zu Fragen des Sozialleistungsbezuges nach dem SGB II im Frauenhaus. Dabei bearbeiten wir die Fragen, die bei der Geltendmachung der Ansprüche der Frauen und ihrer Kinder auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Unterkunft (ALG II) aus unserer Erfahrung am häufigsten zu Problemen geführt haben. Die Information behandelt deshalb nicht alle Fragen. Insbesondere der Bereich der Einkommensund Vermögensanrechnung ist nur angerissen. Auf das neue Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder und Jugendliche gehen wir in Punkt 5.8. ein. Wir geben Ihnen am Schluss des Papiers außerdem weitergehende Hinweise auf Informationen. Viele Regelungen des SGB II sind auslegungsfähig und werden in der örtlichen Praxis der Sozialleistungsträger unterschiedlich gehandhabt. Wir haben uns bemüht, mögliche Argumentationen darzulegen, die Mitarbeiterinnen und Bewohnerinnen im Frauenhaus heranziehen können. Die Arbeitshilfe berücksichtigt die Neuregelungen, die sich aus der aktuellen Reform der Leistungen des SGB II ergeben haben und die überwiegend rückwirkend zum , in Einzelfällen auch erst Mitte des Jahres, in Kraft treten. Berlin, im Mai 2011 Gertrud Tacke 3
5 Impressum Herausgeber: Frauenhauskoordinierung e.v. Tucholskystr Berlin Telefax: +49 (0) Internet: Autorin: Rechtsanwältin Gertrud Tacke Verantwortlich: Heike Herold Berlin, Mai 2011 Frauenhauskoordinierung e.v.,
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