Inhalt. Vorwort... 9 Abkürzungen Cent-Regelung Sozialversicherung 58er-Regelung... 13

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1 Inhalt Vorwort... 9 Abkürzungen Cent-Regelung Sozialversicherung 58er-Regelung Alleinerziehende Alleinstehende Altersrente Angehörige Haushaltsgemeinschaft Angemessener Wohnraum Kosten der Unterkunft Anspruchsberechtigte Antragstellung Arbeitsgelegenheit Ein-Euro-Job Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Unterhalts Arbeitsunfähigkeit Leistungen zur Sicherung des Unterhalts Asylbewerber Ausländer Aufenthalt, gewöhnlicher Aufrechnung Aufwendungen bei Aufenthalt in einem Frauenhaus Ausländer Außendienst Auszubildende Bedarfsgemeinschaft Befristeter Zuschlag Behinderte Mehrbedarfe Bekleidung Einmalige Bedarfe Berufsausbildung Auszubildende Darlehen Eheähnliche Lebensgemeinschaft Eingliederungsleistungen Eingliederungsvereinbarung Ein-Euro-Job... 42

2 Inhalt Einkommen Einmalige Bedarfe Einstiegsgeld Entschädigung für Mehraufwendungen Ein-Euro-Job Erbenhaftung Erstausstattung Einmalige Bedarfe Erwerbsfähigkeit Erwerbstätigenfreibetrag Familienversicherung Sozialversicherung Frauenhaus Aufwendungen bei Aufenthalt in einem Frauenhaus Geldleistungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Gemeinnützige Arbeit Ein-Euro-Job Grundfreibetrag Einkommen Haushaltsgemeinschaft Heizung Kosten der Unterkunft (KdU) Hilfebedürftigkeit Immobilieneigentümer Kosten der Unterkunft (KdU) Inhaftierte Jugendliche Kinder Kinderbetreuung Zumutbarkeit Kindergeld Kinderzuschlag Klassenfahrten Einmalige Bedarfe Kosten der Unterkunft (KdU) Krankengeld Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Krankenkassenwahlrecht Sozialversicherung Krankenversicherung Sozialversicherung Kürzungen Leistungsbeschränkungen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts... 87

3 Inhalt Leistungsbeschränkungen Mehrbedarfe Mietschulden Kosten der Unterkunft (KdU) Nachrangigkeit Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige Ombudsrat Patchworkfamilie Kinder Partner Eheähnliche Lebensgemeinschaft Pflege Angehöriger Zumutbarkeit Pflichtverletzungen Leistungsbeschränkungen Rechtsbehelf Sofortige Vollziehung Regelleistung Rentenversicherung Sozialversicherung Sachleistung Sanktionen Leistungsbeschränkungen Schüler Auszubildende Schwangere Sofortangebot Sofortige Vollziehung Sozialgeld Sozialversicherung Stationäre Einrichtung Stiefkinder Kinder Stromkosten Kosten der Unterkunft (KdU) Studenten Auszubildende Umzugskosten Kosten der Unterkunft (KdU) Unterhalt Vermögen Widerspruch Sofortige Vollziehung Wohngeld Kosten der Unterkunft (KdU) Wohnung Kosten der Unterkunft (KdU)

4 Inhalt Wohnungserstausstattung Einmalige Bedarfe Zumutbarkeit Zuschlag Befristeter Zuschlag

5 A Alleinerziehende Alleinerziehende Alleinerziehende erhalten eine monatliche Regelleistung in Höhe von 345 Euro sowie einen Mehrbedarf nach 21 SGB II. Alleinerziehend ist eine Person, die allein für die Pflege und Erziehung eines oder mehrerer minderjähriger Kinder sorgt. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der oder die Erziehende mit einer weiteren Person und dem minderjährigen Kind in einer Wohnung lebt. Ein Anspruch auf Mehrbedarf ist dann gegeben, wenn nachgewiesen ist, dass: keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt (z. B. kein Vorliegen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) zwar eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, aber keine andere Person in wirtschaftlicher Hinsicht an der Pflege und Erziehung beteiligt ist Auf etwaige Unterhaltspflichten von nicht in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen kommt es nicht an. Alleinerziehende gelten auch dann als erwerbsfähig nach 8 SGB II, wenn sie Kleinkinder bis zu drei Jahren zu betreuen haben. Ist keine Kinderbetreuungsmöglichkeit vorhanden und deshalb die Aufnahme einer Tätigkeit nicht möglich, kann nach 10 SGB II Unzumutbarkeit vorliegen. In 24 SGB VIII ist festgelegt, dass Alleinerziehende bei Kinderbetreuungsplätzen bevorzugt behandelt werden sollen, wenn damit der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert wird. Dies korrespondiert mit den flankierenden Maßnahmen in 16 Abs. 2 SGB II, einen Kinderbetreuungsplatz zu vermitteln bzw. bereitzustellen. Ein Anspruch darauf besteht aber nicht. Ein erwerbsfähiges minderjähriges Kind, das selbst bereits ein Kind hat und ohne Partner im Haushalt der Eltern lebt, bildet eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Es ist sowohl alleinstehend wie auch alleinerziehend. 16

6 Alleinstehende A Alleinstehende Kernvorschrift: 20 SGB II Alleinstehende erhalten eine Regelleistung in Höhe von 345 Euro. Alleinstehend ist eine Person ohne Partner. Ob formal gesehen noch eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft vorliegt, ist nicht ausschlaggebend. Ausschlaggebend ist grundsätzlich, ob nach den Willen der Partner die Lebensgemeinschaft aufrechterhalten werden soll. Eine berufsbedingte Abwesenheit des Partners (z. B. Wochenendheimfahrer, Auslandseinsätze) sind insoweit ohne Auswirkungen. Bei einer Trennung von Ehegatten ist auch während des Trennungsjahres davon auszugehen, dass die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufrechterhalten werden soll. Seit dem 1. August 2006 ist durch das Einfügen des 7 Abs. 3a SGB II nicht mehr allein der wechselseitige Wille hinsichtlich der Vermutung, ob eine Person alleinstehend ist, ausreichend. Vielmehr wird die Bedarfsgemeinschaft anhand verschiedener Maßstäbe festgelegt. Bei Partnern von Inhaftierten gibt es insoweit eine Ausnahme. Selbst wenn das Bekenntnis zur Partnerschaft weiterhin besteht, so kann diese jedoch faktisch nicht vollzogen werden. Gründe, die für eine Senkung der Regelleistung auf 90 % vorliegen, greifen hier nicht mehr. Es ist daher die volle Regelleistung zu gewähren. Ein erwerbsfähiges minderjähriges Kind, das selbst bereits ein Kind hat und ohne Partner im Haushalt der Eltern lebt, bildet eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Es ist sowohl alleinstehend wie auch alleinerziehend. Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen, begründen zwar als Alleinstehende eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Sie erhalten aber nur 80 % der Regelleistung ( 20 Abs. 2a SGB II). Mit dieser Begrenzung hat der Gesetzgeber zum 1. Juli 2006 eine Regelung geschaffen, um den Auszug aus dem Elternhaus trotz Arbeitslosigkeit zu bremsen. 17

7 A Altersrente Altersrente Kernvorschrift: 7 Abs. 4 SGB II Bei einer Rente wegen Alters nach 35 ff. SGB VI ist ein Anspruch auf Leistungen nach SGB II ausgeschlossen. Anknüpfungspunkt für die Einstellung des Arbeitslosengeldes II ist dabei die Bewilligung der Rente durch den Rentenversicherungsträger. Es ist hierbei unerheblich, ob der Berechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat oder nicht. Allein der Bezug der Altersrente wirkt hier anspruchsnegierend. Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Gundsicherung für Arbeitsuchende wurde mit Wirkung zum 1. August 2006 festgelegt, dass jede andere Form des Bezuges einer staatlichen Altersversorgung den Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausschließt. Reicht die Höhe der Altersrente nicht zur Bedarfsdeckung aus, so besteht gegebenenfalls Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach 41 ff. SGB XII. Diese Leistungen können jedoch erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Rentner, die vor Eintritt der Regelaltersgrenze Rente erhalten (z. B. 36 SGB VI vorzeitige Rente ab dem 62. Lebensjahr, 37 SGB VII ab dem 63. Lebensjahr, 38 SGB VI ab dem 60. Lebensjahr) und deren Rente den notwendigen Bedarf nicht deckt, müssen auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach 27 ff. SGB XII verwiesen werden. Anspruchsberechtigte Kernvorschrift: 7 Abs. 1 SGB II Leistungen nach SGB II erhalten Personen, die zwischen 15 und 64 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Dabei ist es unerheblich, ob eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder nicht. Ausschlaggebend ist nur, ob der Lebensunterhalt auskömmlich bestritten werden kann oder nicht. Das Erzielen von Erwerbseinkommen oder der Bezug anderer Sozialleistungen wirken daher dem Bezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht entgegen. 18

8 Anspruchsberechtigte A Ebenfalls berechtigt zum Erhalt von Leistungen nach SGB II sind Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dies können sein: Partner (Ehepartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) minderjährige, unverheiratete Kinder im Haushalt, soweit sie nicht erwerbsfähig, aber hilfebedürftig sind die im Haushalt lebenden nicht erwerbsfähigen Eltern oder Elternteile von unverheirateten minderjährigen, aber erwerbsfähigen Kindern Erwerbsfähige Hilfebedürftige einer Bedarfsgemeinschaft erhalten Arbeitslosengeld II. Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft erhalten Sozialgeld und teilweise Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder sonstige flankierende Maßnahmen. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld als Leistungen zur Sicherung des Unterhalts umfassen grundsätzlich die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU). Wichtig: Die Festlegung, wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört oder nicht, ist ausschlaggebend für die Leistungsberechtigung, Bedarfsermittlung und die Leistungsberechnung. Beachten Sie daher bitte den vertiefenden Beitrag Bedarfsgemeinschaft. Von der Bedarfsgemeinschaft ist die Haushaltsgemeinschaft abzugrenzen. Keine Leistungen nach SGB II erhalten ( 7 Abs. 4 bis 6 SGB II): Personen, die länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind Bezieher von Altersrente Auszubildende, die dem Grunde nach Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG haben 19

9 A Antragstellung Antragstellung Kernvorschrift: 37 SGB II Die Leistungen nach dem SGB II sind von einem Antrag abhängig. Sie werden nicht für Zeiträume vor Antragstellung erbracht. Sofern eine Behörde an dem Tag, an dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, nicht dienstbereit ist, gilt der Antrag, der unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird, auf diesen Tag zurück. Nicht zuständige Sozialleistungsträger, bei denen der Antrag auf Arbeitslosengeld II eingegangen ist, haben einen Antrag auf Arbeitslosengeld II an den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unverzüglich zu übersenden ( 16 SGB I). Aufenthalt, gewöhnlicher Kernvorschrift: 7Abs.1Nr.4und 36SGBII Nach der Definition in 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ausschlaggebend ist unter anderem auch der Schwerpunkt der familiären und wirtschaftlichen Bindung. Der gewöhnliche Aufenthalt bildet also den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ab. Beispiel: Hält sich ein minderjähriges Kind aufgrund eines Schüleraustauschs für ein halbes Jahr im Ausland auf, hat es dennoch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Auch ein Familienvater, der von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt wurde (z. B. als Monteur, Soldat etc.), hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der gewöhnliche Aufenthaltsort wird auch dadurch begründet, dass sich eine Person unter solchen Umständen an einem bestimmten Ort aufhält, die erkennen lassen, dass nicht nur ein vorübergehendes Verweilen beabsichtigt, sondern eine Ansiedelung geplant ist. Indizien dafür können beispielsweise sein: Wohnungssuche, 20

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