Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung."

Transkript

1

2 Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Ausführliche Inhaltsübersicht... 7 Abkürzungen... 9 Vorwort Leistungswidmung Anspruchsberechtigte Personen...21 Verwaltungs- und 3 Antragsverfahren Die Einkommensgrenzen Einsatz von Einkommen und Vermögen...63 Berechnung des Kinderzuschlags...75 Schnellübersicht

3 Schnellübersicht Wechselwirkungen mit dem SGB II Der Kinderzuschlag und das SGB XII Alternativen zur gegenwärtigen Ausgestaltung des Kinderzuschlags Literaturhinweise Findex

4 Ausführliche Inhaltsübersicht Abkürzungen... 9 Vorwort Leistungswidmung Zielsetzung des Kinderzuschlags Kinder in der Sozialhilfe Der Kinderzuschlag und die Subsidiarität Anspruchsberechtigte Personen Wer kann den Kinderzuschlag beantragen? Grenzgänger Anwendung der zweiseitigen Abkommen über Kindergeld und soziale Sicherheit Verwaltungs- und Antragsverfahren Zuständigkeit Verwaltungsverfahren Antragsverfahren Antragsvordrucke Mitwirkungs- und Informationspflicht Die Einkommensgrenzen Schematische Darstellung der Anspruchsprüfung Die Bedeutung der Mindest- und Höchsteinkommensgrenze Festlegung der Mindesteinkommensgrenze Festlegung der Höchsteinkommensgrenze

5 Ausführliche Inhaltsübersicht 5 Einsatz von Einkommen und Vermögen Einsatz des Einkommens Einsatz des Vermögens Berechnung des Kinderzuschlags Höhe des Kinderzuschlags Berechnungsbeispiele Wechselwirkungen mit dem SGB II Beseitigung von Bedürftigkeit Leistungsdauer Ungewollte Wechselwirkungen mit dem SGB II Der Kinderzuschlag und das SGB XII Statistische Auswertungen zur Gewährung des Kinderzuschlags Das Verhältnis des Kinderzuschlags zum SGB XII Alternativen zur gegenwärtigen Ausgestaltung des Kinderzuschlags Alternativen und Ausblicke Literaturhinweise Findex

6 Leistungswidmung 1. Zielsetzung des Kinderzuschlags 6a Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag) (1) 1 Personen erhalten nach diesem Gesetz für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn 1. sie für diese Kinder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von 4 haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der 11, 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mindestens in Höhe des nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrages und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 verfügen und 3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden wird. 1 (2) 1 Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140 Euro monatlich. 2 Die Summe der Kinderzuschläge bildet den Gesamtkinderzuschlag. 3 Er soll jeweils für sechs Monate bewilligt werden. 2 4 Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. (3) 1 Der Kinderzuschlag mindert sich um das nach den 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes. 2 Hierbei bleibt das Kindergeld außer Betracht. 3 Ein Anspruch aus Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht für Zeiträume, in denen zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Einkommen des Kindes zu erzielen. 3 (4) 1 Der Kinderzuschlag wird, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, in voller Höhe gezahlt, wenn das nach den 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einen Betrag in Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern jeweils maßgebenden Arbeitslosengeldes II nach 19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder des Sozialgeldes nach 28 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt. 4 2 Der Kinderzuschlag wird außer in den in Absatz 3 genannten Fällen auch dann stufenweise gemindert, wenn das nach den 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Seit dem 1. Juli 2006 werden die Wörter Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben durch die Wörter unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben ersetzt. Der bisherige Satz 3 wurde seit dem 1. Januar 2008 durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Kinderbetreuungsausbau und zur Entfristung des Kinderzuschlags gestrichen. Er lautete wie folgt: Der Gesamtkinderzuschlag wird längstens für insgesamt 36 Monate gezahlt. Die Sätze 4 und 5 gelten seit dem 1. August 2006 durch die Einführung des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes. Satz 3 gilt seit dem 1. August 2006 durch die Einführung des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes. Die Wörter einem Betrag werden seit dem 1. August 2006 durch die Wörter einen Betrag und das Wort entspricht wird durch die Wörter nicht übersteigt ersetzt. 14

7 Zielsetzung des Kinderzuschlags Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen den in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrag übersteigt. 3 Als elterliches Einkommen oder Vermögen gilt dabei dasjenige des mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden alleinerziehenden Elternteils, Ehepaares oder als eingetragene Lebenspartner oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Paares. 4 Soweit das zu berücksichtigende elterliche Einkommen nicht nur aus Erwerbseinkommen besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrages durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile oder des Vermögens für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. 5 Für je 10 Euro, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, wird der Kinderzuschlag um 7 Euro monatlich gemindert. 6 Anderes Einkommen sowie Vermögen mindern den Kinderzuschlag in voller Höhe. 7 Kommt die Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kinderzuschlags in Betracht, wird sie beim Gesamtkinderzuschlag vorgenommen. (5) 1 Ein Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn der Berechtigte erklärt, ihn für einen bestimmten Zeitraum wegen eines damit verbundenen Verlustes von anderen höheren Ansprüchen nicht geltend machen zu wollen. 2 In diesen Fällen unterrichtet die Familienkasse den für den Wohnort des Berechtigten zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über die Erklärung. 3 Die Erklärung nach Satz 1 kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. 5 Zielsetzung der Leistung ist die völlige Vermeidung der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, wenn die Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft (BG) allein aus der Bedürftigkeit eines Kindes bzw. mehrerer Kinder resultiert ( 6a Abs. 1 Ziff. 3 BKGG). Dies trifft dann zu, wenn die Eltern (bzw. der Elternteil) ihren Lebensunterhalt auskömmlich gestalten können, aber die finanziellen Mittel für die Deckung des Bedarfs eines Kindes bzw. der Kinder fehlen. Diese Situation ist bereits aus den Zeiten, in denen noch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Kraft war, bekannt. Insbesondere alleinerziehende Mütter waren von dieser Situation überproportional betroffen. Diese hatten oftmals ein eigenes Einkommen, mit dem der eigene Lebensunterhalt bestritten werden konnte; durch die häufig zu geringen bzw. völlig fehlenden Unterhaltszahlungen der Kindesväter ergab sich jedoch eine Bedürftigkeit des Kindes, welche die Mütter dann in die Sozial- bzw. Jugendämter und in die Sozialhilfe zwang. Viele Personen, die aufgrund dieser Situation Leistungen nach dem BSHG in Anspruch nehmen mussten, empfanden dies im Hinblick auf die eigene Erwerbstätigkeit als entwürdigend. Dies ist auch für den Außenstehenden gut nachvollziehbar, da es sicherlich 5 Absatz 5 gilt seit dem 1. August 2006 mit der Einführung des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes. 15

8 Leistungswidmung ernüchternd ist, trotz eigener Arbeitsleistung und Organisierung der Unterbringung von einem oder mehreren Kindern und der sich hieraus ergebenden schwierigen Arbeits- und Erziehungsleistung, auf öffentliche Unterstützungsleistungen angewiesen zu sein. Im ersten Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung wurde gezeigt, dass vorwiegend Alleinerziehende und große Familien von Armut bedroht sind. Daher wurde im Koalitionsvertrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 16. Oktober 2002 festgelegt, dass die Regierung alle Anstrengungen unternehmen wird, um Armut in Familien zu verhindern. In der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23. Dezember 2004 erklärte die ehemalige Bundesministerin Renate Schmidt zur Einführung des Kinderzuschlags: Jedes Kind, das von Armut bedroht ist, ist eines zu viel. Wir sorgen deshalb dafür, dass Familien verlässliche Rahmenbedingungen bekommen, damit sie gut für sich und ihre Kinder sorgen können, denn Familien brauchen Stabilität. Ab 2005 tritt mit dem Kinderzuschlag eine zielgenaue finanzielle Unterstützung in Kraft; und ab 2005 kann der Ausbau der Kinderbetreuung endlich beginnen. Bundesministerin Ursula von der Leyen hat sich für eine Erweiterung und Vereinfachung des Kinderzuschlags eingesetzt. In diesem Zusammenhang sprach sich das Familienressort für eine Ausweitung des Bezugskreises von ca auf Kinder aus und veranschlagte hierfür eine Steigerung der Ausgaben von 140 auf 550 Mio. Euro im Haushalt Zudem veröffentlichte das Bundesfamilienministerium im Internet weit reichende Anpassungsabsichten, die im Wesentlichen drei Punkte umfassten: Einführung einer einheitlichen Bemessungsgrenze und somit Verzicht auf die Mindesteinkommensgrenze Absenkung der Abschmelzrate bei Erwerbseinkommen von 70 auf 50 Prozent Verzicht auf die Befristung von 36 Monaten Leider wird lediglich der letzte Punkt im Rahmen des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Kinderbetreuungsausbau und zur Entfristung des Kindergeldzuschlags seit 1. Januar 2008 umgesetzt. Soweit weitere Schritte zur Fortentwicklung des Kinderzuschlags also noch ausstehen, ist jedoch festzustellen, dass zumindest ein Schritt in die richtige Richtung unternommen wurde. 1 siehe Focus Online vom 6. Juni

9 Kinder in der Sozialhilfe 2. Kinder in der Sozialhilfe Um den Anlass zur Einführung des Kinderzuschlags besser nachvollziehen zu können, ist es unerlässlich, die Entwicklung des Anteils von Minderjährigen in der Sozialhilfe zu betrachten. Die Sozialhilfebedürftigkeit von Kindern im Jahr 2004 Der Anteil von Kindern in der Sozialhilfe steigerte sich von 38,38 % im Jahr 2003 weiter auf 38,45 % im Jahr Somit war auch im vierten Jahr in Folge ein Anstieg der Bedürftigkeit von Kindern zu verzeichnen. Anteil der Kinder unter 18 Jahren an der Gesamtzahl der Bezieher von Sozialhilfe (in 2004) Kinder unter 18 Jahren: (38,4 %) Übrige Personen: (61,6 %) De facto stieg die Anzahl der sozialhilfebedürftigen Kinder weiter an. Im Jahr 2004 waren weitere Kinder bedürftig, was zu einer Gesamtzahl von sozialhilfebedürftigen Kindern führt. Die Altersstruktur hat sich gegenüber den Vorjahren nur marginal geändert: Sozialhilfebedürftigkeit nach dem Alter der Kinder (in 2004) Jahre: (14 %) unter 3 Jahre: (22 %) Jahre: (20 %) 7 11 Jahre: (20 %) 3 7 Jahre: (24 %) 17

10 Leistungswidmung Die Entwicklung der Bedürftigkeit von Kindern in den Jahren 2000 bis 2004 Insgesamt ist eine Steigerung des Kinderanteils in der Sozialhilfe und der hiermit verbundenen Kinderarmut in den Jahren 2000 bis 2004 deutlich erkennbar: Jahr Anzahl der sozial- Steigerung Steigerung zum hilfebedürftigen zum Vorjahr Vorjahr in % Kinder , , , ,53 Steigerung des Kinderanteils in der Sozialhilfe Hilfebedürftige Kinder Jahr Insgesamt ist der Anteil der Kinder in den Jahren 2000 bis 2004 um Betroffene gestiegen. Dies entspricht einer Steigerungsquote von 12,77 %. Der Kinderzuschlag ist grundsätzlich ein guter Ansatz, um speziell die Kinderarmut als besonderen Teil von Armut zu bekämpfen. Ob dieser in seiner jetzigen Ausgestaltung geeignet ist, der Kinderarmut wirksam zu begegnen, soll in den folgenden Abschnitten untersucht werden. 18

11 Findex Anspruchsberechtigte 22 Antragsverfahren 29 Antragsvordrucke 30 Arbeitseinkommen 35 Bedarfsgemeinschaft 12, 22, 39, 41 Bedürftigkeit 15, 34, 84 Befristeter Zuschlag zum Arbeitslosengeld II 38 Bußgeld 32 Einkommen 19, 36, 64 Einkommen, des Kindes 76 Einkommen, elterliches 76 Einmalige Bedarfe 38 Einmalige Einkünfte 69 EU 23 Evaluation 100 Existenzminimumsbericht 44 Familienkasse 28 Grenzgänger 23 Haushaltsgemeinschaft 39 Höchsteinkommensgrenze 34, 36, 56 Höhe des Kinderzuschlags 76 Informationspflicht 30 Kinderarmut 18 Kindergeld 22, 69, 76 Kosten der Unterkunft 38, 43 Leistungsdauer 90 Mehrbedarf 38, 47 Mindesteinkommensgrenze 34, 36, 37 Mitwirkungspflicht 30 Nachrangigkeit 19 Ordnungswidrigkeiten 30 Patchwork-Familien 11 Regelleistung 38, 42 SGB I 28, 30 SGB X 28 SGB XII 102 Sozialhilfebedürftigkeit 17 Statistische Auswertungen 98 Studenten 12 Subsidiarität 19 Transfereinkommen 35 Umdeutung 29 Vermögen 70 Verwaltungsverfahren 28 Vormundschaftsgericht 22 Wechselwirkungen 91 Wohngeld 23, 69, 76 Zuständigkeit 28

Der Kinderzuschlag. Unterstützung für Familien mit geringem Einkommen. Wir helfen Familien

Der Kinderzuschlag. Unterstützung für Familien mit geringem Einkommen. Wir helfen Familien Der Kinderzuschlag Unterstützung für Familien mit geringem Einkommen. Wir helfen Familien Die Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderzuschlag. Es besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ihr unverheiratetes

Mehr

Kinderzuschlag. Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn

Kinderzuschlag. Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn Der wird Eltern gewährt, die zwar ihren eigenen Bedarf grundsätzlich bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken. Eltern haben Anspruch

Mehr

Die wichtigsten Neuerungen ab Oktober Information zum Kinderzuschlag

Die wichtigsten Neuerungen ab Oktober Information zum Kinderzuschlag Die wichtigsten Neuerungen ab Oktober 2008 Information zum Kinderzuschlag Wer hat Anspruch? Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem

Mehr

Der Kinderzuschlag. Unterstützung für Familien mit geringem Einkommen. Wir helfen Familien

Der Kinderzuschlag. Unterstützung für Familien mit geringem Einkommen. Wir helfen Familien Der Kinderzuschlag Unterstützung für Familien mit geringem Einkommen. Wir helfen Familien Die Familienkasse als Teil der BA. 14 Verbünde mit Standorten 1 zentrale Direktion in Nürnberg 14 regionale Familienkassen

Mehr

zu Punkt... der 844. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2008 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

zu Punkt... der 844. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2008 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Bundesrat Drucksache 237/1/08 13.05.08 Empfehlungen der Ausschüsse FS - AS - FJ - Fz zu Punkt der 844. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2008 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Mehr

Bremen, 12. Juni institut-arbeit-jugend(at)t-online.de. Fortsetzung auf Seite 2 von 20

Bremen, 12. Juni institut-arbeit-jugend(at)t-online.de. Fortsetzung auf Seite 2 von 20 BIAJ-Materialien Hartz IV vor der Neuregelung des Unterhaltsvorschusses: Kinder im Alter von unter 18 Jahren in SGB-II-Bedarfsgemeinschaften, Kinder ohne Leistungsanspruch und Bedarfsgemeinschaften Alleinerziehender

Mehr

Der Kinderzuschlag nach 6a BKGG

Der Kinderzuschlag nach 6a BKGG Der Kinderzuschlag nach 6a BKGG 1 ALLGEMEINES 1.1 Beabsichtigter Zweck des Kinderzuschlags Sinn der Einführung des Kinderzuschlages zum 01.01.2005 durch Art. 46 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen

Mehr

Wesentliche Änderungen:

Wesentliche Änderungen: Wesentliche Änderungen 5 Wesentliche Änderungen: Fassung vom 31.01.2005 Kapitel 1 Absätze 5 und 6 eingefügt: Vorrang der Leistungen Wohngeld und Kinderzuschlag Gesetzestext 5 5 Verhältnis zu anderen Leistungen

Mehr

Grundmodul. SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Modul 1. Autoren:

Grundmodul. SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Modul 1. Autoren: SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Modul 1 Grundmodul Autoren: Fritz Marburger, BZ St. Ingbert Karl-Werner Illhardt, BZ Daun Lothar Rieder, BZ Aalen Volker Hahn, BZ Timmendorfer Strand

Mehr

Arbeitshilfe zum Erkennen potentieller Fälle mit Anspruch auf Kinderzuschlag

Arbeitshilfe zum Erkennen potentieller Fälle mit Anspruch auf Kinderzuschlag Arbeitshilfe zum Erkennen potentieller Fälle mit Anspruch auf Kinderzuschlag BA-Zentrale-PEG 21 Arbeitshilfe Inhaltsverzeichnis 1. Vorrang des Kinderzuschlags... 1 2. Wann besteht möglicherweise ein Anspruch

Mehr

Geld für Alleinerziehende

Geld für Alleinerziehende Gerade Alleinerziehende haben oft finanzielle Probleme und fürhlen sich vom Staat allein gelassen. Über die Hälfte der alleinerziehenden Mütter von Kindern unter drei Jahren muss sogar mit weniger als

Mehr

Wesentliche Änderungen 28. Rz 28.7: Klarstellung, dass Mehrbedarf gem. 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 nicht für Kinder unter 15 Jahre gewährt werden kann.

Wesentliche Änderungen 28. Rz 28.7: Klarstellung, dass Mehrbedarf gem. 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 nicht für Kinder unter 15 Jahre gewährt werden kann. Wesentliche Änderungen 28 Fassung vom 20.05.2009 Gesetzestext: 74 SGB II eingefügt Rz 28.5: Befristete Erhöhung des Sozialgeldes auf 70 v.h. der Regelleistung. Fassung vom 23.05.2008 Rz 28.7: Klarstellung,

Mehr

Gesicherter Lebensunterhalt in Bezug auf die Bleiberechtsregelung

Gesicherter Lebensunterhalt in Bezug auf die Bleiberechtsregelung Gesicherter Lebensunterhalt in Bezug auf die Bleiberechtsregelung Unter Berücksichtigung der Regelleistungen nach dem SGB II 20 Mittlerweile hat das Nieders. Ministerium für Inneres und Sport die Fragestellung

Mehr

Entwurf. Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Entwurf. Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes 13. März 2008 Entwurf Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Vom A. Problem Nach den derzeitigen Regelungen des Bundeskindergeldgesetzes zum Kinderzuschlag können Eltern, die zwar nicht die bisherige

Mehr

BIAJ-Spendenkonto: Bank für Sozialwirtschaft AG BIC: BFSWDE33HAN IBAN: DE Seite 1 von 18

BIAJ-Spendenkonto: Bank für Sozialwirtschaft AG BIC: BFSWDE33HAN IBAN: DE Seite 1 von 18 BIAJ-Materialien Hartz IV vor und nach der Neuregelung des Unterhaltsvorschusses: Kinder im Alter von unter 18 Jahren in SGB-II- Bedarfsgemeinschaften, Kinder ohne Leistungsanspruch und Bedarfsgemeinschaften

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/... 16. Wahlperiode 22.04.2008 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes A. Problem Nach den derzeitigen

Mehr

Reform des Kinderzuschlages

Reform des Kinderzuschlages AKTUELLES DATEN UND FAKTEN Reform des Kinderzuschlages Stellungnahme vom 29. Mai 2008 zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes 1. Kinderzuschlag: Reform überfällig Unabhängig von seiner

Mehr

530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai Vom 29. April 2019

530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai Vom 29. April 2019 530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2019 Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung

Mehr

Wesentliche Änderungen

Wesentliche Änderungen Wesentliche Änderungen 28 Wesentliche Änderungen Fassung vom 24.01.2005 Rz 28.1 und 28.1a: Geänderte Rechtsauffassung. Es wird der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu 26 BSHG gefolgt. Das Sozialgeld

Mehr

Arbeitshilfe zum Erkennen potentieller Fälle mit Anspruch auf Kinderzuschlag

Arbeitshilfe zum Erkennen potentieller Fälle mit Anspruch auf Kinderzuschlag Arbeitshilfe zum Erkennen potentieller Fälle mit Anspruch auf Kinderzuschlag BA Zentrale GR 11 Arbeitshilfe Wesentliche Änderungen Fassung vom 21.12.2015 Die Arbeitshilfe wurde an die Regelbedarfe ab dem

Mehr

Inhalt Vorwort Grundsätzliche Fragen zum Arbeitslosengeld II und zur Sozialhilfe Die Leistungen der Sozialhilfe im Einzelnen

Inhalt Vorwort Grundsätzliche Fragen zum Arbeitslosengeld II und zur Sozialhilfe Die Leistungen der Sozialhilfe im Einzelnen 4 Inhalt 6 " Vorwort 7 " Grundsätzliche Fragen zum Arbeitslosengeld II und zur Sozialhilfe 8 " Wer erhält die Grundsicherung für Arbeitsuchende? 9 " Auf welche Leistungen habe ich Anspruch? 11 " Wer erhält

Mehr

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung.

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Abkürzungen... 7 Die neue familienorientierte Maßnahme... 9 1 Grundzüge des Elterngeldes...

Mehr

Wesentliche Änderungen

Wesentliche Änderungen Wesentliche Änderungen 24 Wesentliche Änderungen Fassung vom 30.11.2004: Rz 24.1: Klarstellung, dass Zuschlag nur gewährt wird, wenn kein Restanspruch auf Arbeitslosengeld mehr geltend gemacht werden kann

Mehr

1. Anhebung des Grundfreibetrages

1. Anhebung des Grundfreibetrages Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und

Mehr

Inhalt. Vorwort... 9 Abkürzungen Cent-Regelung Sozialversicherung 58er-Regelung... 13

Inhalt. Vorwort... 9 Abkürzungen Cent-Regelung Sozialversicherung 58er-Regelung... 13 Inhalt Vorwort... 9 Abkürzungen... 10 1-Cent-Regelung Sozialversicherung 58er-Regelung... 13 Alleinerziehende... 16 Alleinstehende... 17 Altersrente... 18 Angehörige Haushaltsgemeinschaft Angemessener

Mehr

Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise

Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 19 SGB II Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe BA Zentrale GS 21 Wesentliche Änderungen

Mehr

Schnellübersicht III VII. Findex 8. Seite Wer ist anspruchsberechtigt? 11. Rechte und Pflichten 19. Leistungen der Grundsicherung 27

Schnellübersicht III VII. Findex 8. Seite Wer ist anspruchsberechtigt? 11. Rechte und Pflichten 19. Leistungen der Grundsicherung 27 Schnellübersicht Seite Wer ist anspruchsberechtigt? 11 Rechte und Pflichten 19 Leistungen der Grundsicherung 27 Krankenversicherung 61 Pflegeversicherung 95 Rentenversicherung 107 Unfallversicherung 115

Mehr

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA Zentrale GR 11 Fachliche Weisungen 23 SGB II Wesentliche Änderungen Fassung

Mehr

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA-Zentrale-PEG 21 Fachliche Hinweise 23 SGB II Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.12.2013 Gesetzestext:

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes Bundesrat Drucksache 407/08 04.06.08 Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Sachsen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes A. Problem und Ziel Seit dem 01.09.2007

Mehr

Der Landrat. Richtlinien zur Umsetzung der Leistungen zur Bildung und Teilhabe im Bereich des SGB II ab

Der Landrat. Richtlinien zur Umsetzung der Leistungen zur Bildung und Teilhabe im Bereich des SGB II ab Der Landrat Richtlinien zur Umsetzung der Leistungen zur Bildung und Teilhabe im Bereich des SGB II ab 01.04.2011 1. Allgemeines Für die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen zur Bildung und Teilhabe

Mehr

Merkblatt Kinderzuschlag

Merkblatt Kinderzuschlag Merkblatt Kinderzuschlag Inhaltsverzeichnis Seite 1. Wer kann einen Anspruch auf Kinderzuschlag geltend machen? 3 1.1 Allgemeines 3 1.2 Mindesteinkommensgrenze der Eltern 3 1.3 Höchsteinkommensgrenze der

Mehr

Alle Personen in der Familie erfüllen die altersmäßigen Voraussetzungen nach 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II.

Alle Personen in der Familie erfüllen die altersmäßigen Voraussetzungen nach 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Angestelltenlehrgang I Übungsklausur Sozialrecht 04.05.2007 Beispiel für die Ausformulierung einer Lösung 1. Hilfeart/Anspruchsnorm Einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben gemäß 7 Abs. 1 Personen,

Mehr

Bedarfsdeckende Bruttoarbeitsentgelte

Bedarfsdeckende Bruttoarbeitsentgelte Johannes Steffen Bedarfsdeckende Bruttoarbeitsentgelte Arbeitspapier zur erforderlichen Höhe der den SGB II-Bedarf deckenden Bruttoarbeitsentgelte Bremen, Mai 2006 Johannes Steffen Arbeitnehmerkammer Bremen

Mehr

Weiterführend empfehlen wir: Ansprüche bei Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe ISBN

Weiterführend empfehlen wir: Ansprüche bei Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe ISBN Weiterführend empfehlen wir: Ansprüche bei Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe ISBN 978-3-8029-7415-1 SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende ISBN 978-3-8029-7481-6 SGB IX Rehabilitation und Teilhabe

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen

Inhaltsverzeichnis. 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen Vom 20. Oktober 2004 zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22. August 2005 (BGBl. 1 2005 Nr. 51 S. 2499) Inhaltsverzeichnis 1 Nicht

Mehr

Verwaltungsanweisung zu 27 Absatz 3 SGB II

Verwaltungsanweisung zu 27 Absatz 3 SGB II Verwaltungsanweisung zu 27 Absatz 3 SGB II Verwaltungsvorschrift der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen vom 1. April 2012 - Aktenplan Nr. 20-01/1-0/2 Verwaltungsanweisung zu 27 Absatz 3

Mehr

Mit dem Ausbau des Unterhaltsvorschusses die Armut von Alleinerziehenden bekämpfen und dabei die Kommunen bei der Auszahlung unterstützen

Mit dem Ausbau des Unterhaltsvorschusses die Armut von Alleinerziehenden bekämpfen und dabei die Kommunen bei der Auszahlung unterstützen Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 934 08. 11. 2016 Antrag der Fraktion der SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Soziales und Integration Mit dem Ausbau des Unterhaltsvorschusses

Mehr

Hinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung

Hinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung Anlage 1: Hinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen Auf der Grundlage des 22 Abs. 7 SGB

Mehr

Bundeskindergeldgesetz

Bundeskindergeldgesetz Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Bundeskindergeldgesetz Datum: 11. Oktober 1995 Fundstelle: BGBl I 1995, 1250, 1378, (1996, 714) Textnachweis ab: 1. 1.1996 Zur Anwendung vgl. 20 (+++

Mehr

Wesentliche Änderungen Seite 1 23

Wesentliche Änderungen Seite 1 23 Wesentliche Änderungen Seite 1 23 Fassung vom 20.12.2011: Gesetzestext: Bekanntmachung des BMAS über die Höhe der Regelbedarfe für die Zeit ab 1. Januar 2012 eingefügt Kap. 1.1: Anpassung an die für die

Mehr

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 5/628 Fünfte Wahlperiode 16.04.2007 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Eva von Angern (Linkspartei.PDS)

Mehr

Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld- Verordnung

Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld- Verordnung Bearbeitungsstand: 15.04.2010 16:48 Uhr Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld- Verordnung A. Problem und Ziel

Mehr

Inhalt. Allgemeiner Teil

Inhalt. Allgemeiner Teil 4 Inhalt Allgemeiner Teil Was ist Kindergeld? 11 Was ist Kinderzuschlag? 13 Wo gilt das Einkommensteuergesetz? 13 Wer hat Anspruch auf Kindergeld? 14 Wohnsitz 15 Gewöhnlicher Aufenthalt 16 Spätaussiedler

Mehr

Arbeitsmarktbericht Juni Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

Arbeitsmarktbericht Juni Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Arbeitsmarktbericht Juni 214 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) 1 Arbeitslosigkeit und Grundsicherung Entwicklungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Arbeitslosenzahl leicht

Mehr

Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Bundesrat Drucksache 110/06 17.02.06 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages AS - FJ - Fz Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Der Deutsche Bundestag hat in seiner

Mehr

Arbeitsgemeinschaft für den Musterkreis

Arbeitsgemeinschaft für den Musterkreis Arbeitsgemeinschaft für den Musterkreis Arbeitsgemeinschaft für den Musterkreis, Musterweg 5, 11112 Musterstadt Frau Testbogen 35 11112 Musterstadt Ihr Zeichen: Ihre Nachricht: Mein Zeichen: 102 Nummer

Mehr

80,00 80,00 0,00 0,00 Erwerbseinkommen Zwischensumme

80,00 80,00 0,00 0,00 Erwerbseinkommen Zwischensumme Bedarfsgemeinschaft 98802//0000018 Anlage zum Bescheid vom 15.07.2016 Vertreter der Bedarfsgemeinschaft: Müller, Hans Berechnung der Leistungen für Juli 2016 bis Juni 2017: Höhe der monatlichen Bedarfe

Mehr

Hartz IV ist Armut per Gesetz!

Hartz IV ist Armut per Gesetz! Hartz IV ist Armut per Gesetz! Im Folgenden werden die Haushalteinkommen mit Hartz IV-Leistungen den Armutsgrenzen des 2. Nationalen Armuts- und Reichtumsberichts der Bundesregierung (2. NARB) gegenüber

Mehr

Stadt Chemnitz Richtlinie der Stadt Chemnitz zur Gewährung von Chemnitzpässen (Chemnitzpass-Richtlinie)

Stadt Chemnitz Richtlinie der Stadt Chemnitz zur Gewährung von Chemnitzpässen (Chemnitzpass-Richtlinie) Stadt Chemnitz Richtlinie der Stadt Chemnitz zur Gewährung von Chemnitzpässen 1 Grundsatz 2 Berechtigte 3 Gegenstand und Umfang der Leistung 4 Verwaltungsverfahren und Zuständigkeit 5 Datenverarbeitung,

Mehr

Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld)

Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) Zum 1. Januar 2005 sind die leistungsrechtlichen Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), das die Zusammenführung von

Mehr

Hartz IV ist Armut per Gesetz!

Hartz IV ist Armut per Gesetz! Hartz IV ist Armut per Gesetz! Im Folgenden werden die Haushalteinkommen mit Hartz IV - Leistungen den Armutsgrenzen des 2. Nationalen Armuts- und Reichtumsberichts der Bundesregierung (2. NARB) und des

Mehr

Bundesrat Drucksache 237/08. Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Bundesrat Drucksache 237/08. Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Bundesrat Drucksache 237/08 11.04.08 Gesetzentwurf der Bundesregierung FS - AS - FJ - Fz Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes A. Problem Nach den derzeitigen Regelungen des

Mehr

B e r e c h n u n g s b o g e n

B e r e c h n u n g s b o g e n Seite 4 von 9 66102BG0000001 B e r e c h n u n g s b o g e n Dieser Berechnungsbogen ist Bestandteil des Bescheides vom 16.09.2013. Die Berechnung der Leistung ist im Merkblatt "SGB II - Grundsicherung

Mehr

Arbeitsgemeinschaft für den Musterkreis

Arbeitsgemeinschaft für den Musterkreis Arbeitsgemeinschaft für den Musterkreis Arbeitsgemeinschaft für den Musterkreis, Musterweg 5, 11112 Musterstadt Frau Testbogen 35 11112 Musterstadt Ihr Zeichen: 26-XY Ihre Nachricht: Mein Zeichen: 112

Mehr

Stadt Friedrichshafen, Zeppelin-Stiftung

Stadt Friedrichshafen, Zeppelin-Stiftung Stadt Friedrichshafen, Zeppelin-Stiftung Richtlinien zur Förderung von Familienferienaufenthalten 1. Die Stadt Friedrichshafen - Zeppelin-Stiftung - fördert auf Antrag, als stets widerrufliche Freiwilligkeitsleistung,

Mehr

Stadt Friedrichshafen, Zeppelin-Stiftung

Stadt Friedrichshafen, Zeppelin-Stiftung Stadt Friedrichshafen, Zeppelin-Stiftung Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen und Vergünstigungen für kinderreiche Familien und für Personen mit niedrigem Einkommen 1 Leistungsberechtigte (1) Leistungen

Mehr

Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Erster Abschnitt: Leistungen 1 Anspruchsberechtigte 2 Kinder 3 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche 4 Andere Leistungen für Kinder 5 Beginn und Ende des Anspruchs 6 Höhe des

Mehr

Der Senat von Berlin IntArbSoz I A 25 Tel. 9028 (928) 2009 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/791 5. Wahlperiode 17.09.2007 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Marianne Linke, Fraktion DIE LINKE Kinderarmut in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung

Mehr

Die neue Kinderzulage zur Bekämpfung der Kinderarmut. Gisela Tripp, Jonny Bruhn-Tripp Bertrix Heßling,

Die neue Kinderzulage zur Bekämpfung der Kinderarmut. Gisela Tripp, Jonny Bruhn-Tripp Bertrix Heßling, Die neue Kinderzulage zur Bekämpfung der Kinderarmut Gisela Tripp, Jonny Bruhn-Tripp Bertrix Heßling, Stand: Bundeskindergeldgesetz, zuletzt geändert durch das 4.Hartz-Gesetz vom 24.Dezember 2003 Inhaltsverzeichnis

Mehr

ANTRAG AUF WEITERGEWÄHRUNG DER LEISTUNGEN ZUR SICHERUNG DES LEBENSUNTERHALTES NACH DEM ZWEITEN BUCH SOZIALGESETZBUCH (SGB II)

ANTRAG AUF WEITERGEWÄHRUNG DER LEISTUNGEN ZUR SICHERUNG DES LEBENSUNTERHALTES NACH DEM ZWEITEN BUCH SOZIALGESETZBUCH (SGB II) ANTRAG AUF WEITERGEWÄHRUNG DER LEISTUNGEN ZUR SICHERUNG DES LEBENSUNTERHALTES NACH DEM ZWEITEN BUCH SOZIALGESETZBUCH (SGB II) - ARBEITSLOSENGELD II / SOZIALGELD - Tag der Antragstellung Antrag angenommen

Mehr

Mindestsicherungsquote

Mindestsicherungsquote Anteil der Empfänger von Mindestsicherungsleistungen an der Bevölkerung in Prozent, 31.12.2012* Berlin 19,5 Bremen 16,7 Sachsen-Anhalt Mecklenburg-Vorpommern Hamburg Brandenburg Sachsen Nordrhein-Westfalen

Mehr

Vorschriften für Alleinerziehende im Rechtskreis des SGB II

Vorschriften für Alleinerziehende im Rechtskreis des SGB II Vorschriften für Alleinerziehende im Rechtskreis des SGB II 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Vorschriften für Alleinerziehende im Rechtskreis des SGB II Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 29. Januar 2018

Mehr

A. Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen

A. Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGFW) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 13.03.2008 A. Zusammenfassung der

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/9615 16. Wahlperiode 18. 06. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes A. Problem und Ziel Nach den derzeitigen

Mehr

vom 29. April 2010 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Mai 2010) und Antwort

vom 29. April 2010 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Mai 2010) und Antwort Drucksache 16 / 14 380 Kleine Anfrage 16. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Margrit Barth (Die Linke) vom 29. April 2010 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Mai 2010) und Antwort Kinderarmut

Mehr

Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) 11

Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) 11 Inhalt Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) 11 Zweck des Kindergeldes 11 Zweck des Kinderzuschlages 12 Zweck der Leistungen für Bildung und Teilhabe 12 Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes

Mehr

vom 27. Mai 2011 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Mai 2011) und Antwort

vom 27. Mai 2011 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Mai 2011) und Antwort Drucksache 16 / 15 461 Kleine Anfrage 16. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Margrit Barth (Die Linke) vom 27. Mai 2011 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Mai 2011) und Antwort Kinderarmut

Mehr

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA Zentrale GR 11 Wesentliche Änderungen Fassung vom 21.08.2017 Der Gesetzestext

Mehr

Evaluation des Kinderzuschlags. Studie im Auftrag des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Evaluation des Kinderzuschlags. Studie im Auftrag des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Evaluation des Kinderzuschlags Studie im Auftrag des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Zusammenfassung der zentralen Ergebnisse Projektbearbeitung: Dirk Meurer und Florian Wenzel

Mehr

Bekanntmachung der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes

Bekanntmachung der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes 458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Bekanntmachung der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes Vom 22. Februar 2005 Auf Grund des Artikels 46 des Vierten

Mehr

Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Bundeskindergeldgesetz (BKGG) BKGG Ausfertigungsdatum: 11.10.1995 Vollzitat: "Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450)" Stand: Neugefasst durch Bek.

Mehr

Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (Grundsicherung für Arbeitsuchende)

Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (Grundsicherung für Arbeitsuchende) Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (Grundsicherung für Arbeitsuchende) Ich beantrage für mich und die unter II. aufgeführten Personen die oben genannte Leistung. I. Antragsteller/in:

Mehr

SGB II (Hartz 4-Leistungen) Schwangere und Mütter mit Kindern

SGB II (Hartz 4-Leistungen) Schwangere und Mütter mit Kindern 14. Wahlperiode 14. 04. 2010 Kleine Anfrage des Abg. Andreas Hoffmann CDU und Antwort des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren SGB II (Hartz 4-Leistungen) Schwangere und Mütter

Mehr

Arbeitsmarktbericht Januar Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

Arbeitsmarktbericht Januar Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Arbeitsmarktbericht Januar 217 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) 1 Arbeitslosigkeit und Grundsicherung Entwicklungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Wenig Beschäftigungsaufnahmen

Mehr

Regelsatzfestlegung nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe

Regelsatzfestlegung nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe Deutscher Bundestag Drucksache 16/2448 16. Wahlperiode 25. 08. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Heinrich L. Kolb, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, weiterer

Mehr

Durchführungsanweisung Kinderzuschlag

Durchführungsanweisung Kinderzuschlag Familienkasse Direktion RV 1 7606a Durchführungsanweisung Kinderzuschlag Stand: Januar 2012 DA 106a Kinderzuschlag...3 DA 106a.0 Allgemeines...5 DA 106a.01 Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004... 6 DA 106a.02

Mehr

Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen und Vergünstigungen für kinderreiche Familien und für Personen mit niedrigem Einkommen für das Jahr 2009

Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen und Vergünstigungen für kinderreiche Familien und für Personen mit niedrigem Einkommen für das Jahr 2009 Stadt Friedrichshafen Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen und Vergünstigungen für kinderreiche Familien und für Personen mit niedrigem Einkommen für das Jahr 2009 Die Stadt Friedrichshafen gewährt

Mehr

Tabelle 1 Einzelne Monatszahlen SGB II ( Hartz IV ) zwischen September 2005 und April 2009.

Tabelle 1 Einzelne Monatszahlen SGB II ( Hartz IV ) zwischen September 2005 und April 2009. Tabelle 1 Einzelne Monatszahlen SGB II ( Hartz IV ) zwischen 2005 und April 2009. Tabelle 1 2005 2006 2007 2008 3.865.353 3.885.267 3.668.720 3.522.317 3.567.371 Personen in 6.990.002 7.330.825 7.129.545

Mehr

Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Persönliche Vorsprachen: Hauptstrasse 203, 34497 Korbach Agentur für Arbeit Korbach, Seminarplatz 1, 34495 Korbach Frau Dorfstr. 13 26789 Leer Ihr Zeichen: Ihre Nachricht: Mein Zeichen: 201 Nummer BG:

Mehr

Wesentliche Änderungen 19

Wesentliche Änderungen 19 Wesentliche Änderungen 19 Fachliche Hinweise zu 19 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Anpassung des Gesetzestextes und vollständige Überarbeitung des Hinweisteils auf Grund

Mehr

Merkblatt Kinderzuschlag

Merkblatt Kinderzuschlag Merkblatt Kinderzuschlag Inhaltsverzeichnis Seite 1. Wer kann einen Anspruch auf Kinderzuschlag geltend machen? 3 1.1 Allgemeines 3 1.2 Mindesteinkommensgrenze der Eltern 4 1.3 Höchsteinkommensgrenze der

Mehr

Bestellnummer:

Bestellnummer: Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Alle Angaben in diesem Werk sind sorgfältig zusammengetragen und geprüft. Durch Neuerungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung

Mehr

Arbeitsmarktbericht August Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

Arbeitsmarktbericht August Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Arbeitsmarktbericht August 2013 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) 1 Arbeitslosigkeit und Grundsicherung Entwicklungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Leichter Anstieg

Mehr

FOTOPOSITION. Regelsätze und Beispiele der Hilfeberechtigung Berechnungsgrundlage 2018

FOTOPOSITION. Regelsätze und Beispiele der Hilfeberechtigung Berechnungsgrundlage 2018 Regelsätze und Beispiele der Hilfeberechtigung Berechnungsgrundlage 2018 Berechnung der Einkommensbruttogrenze Stand: 01.01.2018 2 Erwachsene und 2 Kinder (3 und 7 Jahre) Regelbedarfsstufe Regelsatz x

Mehr

Stadt Chemnitz Richtlinie der Stadt Chemnitz zur Gewährung von Chemnitzpässen (Chemnitzpass-Richtlinie)

Stadt Chemnitz Richtlinie der Stadt Chemnitz zur Gewährung von Chemnitzpässen (Chemnitzpass-Richtlinie) Stadt 50.200 Chemnitz Richtlinie der Stadt Chemnitz zur Gewährung von Chemnitzpässen 1 Grundsatz 2 Berechtigte 3 Gegenstand und Umfang der Leistung 4 Verwaltungsverfahren und Zuständigkeit 5 Datenerhebung

Mehr

Arbeitsuchende mit Migrationshintergrund. Hartz IV - Folgen für Ausbildung- und. Grundzüge des vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen

Arbeitsuchende mit Migrationshintergrund. Hartz IV - Folgen für Ausbildung- und. Grundzüge des vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen Grundzüge des vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Dr. Georg Worthmann, IAT) Fachtagung des Landeszentrums für Zuwanderung Hartz IV - Folgen für Ausbildung- und Arbeitsuchende

Mehr

Folienpräsentation Leistungen zur Bildung und Teilhabe

Folienpräsentation Leistungen zur Bildung und Teilhabe Folienpräsentation Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach den Gesetzesgrundlagen im SGB II, SGB XII und BKGG Darstellung der unterschiedlichen praktischen Umsetzung nach den einzelnen Gesetzen A. Gesetzesgrundlagen

Mehr

Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG)

Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG) Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG) RBEG Ausfertigungsdatum: 22.12.2016 Vollzitat: "Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/3269 16. Wahlperiode 07.11.2006 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes

Mehr

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Bundesrat Drucksache 50/17 25.01.17 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS - Fz Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches

Mehr

Und wer hilft mir? Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ein Überblick Sozialamt Tirschenreuth 1

Und wer hilft mir? Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ein Überblick Sozialamt Tirschenreuth 1 Und wer hilft mir? Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ein Überblick - 08.01.2019 Sozialamt Tirschenreuth 1 Leistungen des sozialen Ausgleichs bei Hilfebedürftigkeit und einer Erwerbsfähigkeit

Mehr

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA Zentrale GR 11 Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.12.2017 Gesetzestext:

Mehr

Durchführungsanweisung Kinderzuschlag

Durchführungsanweisung Kinderzuschlag Familienkasse Direktion RV 1 8606 Durchführungsanweisung Kinderzuschlag Stand: Juli 2015 2 DA 106a Kinderzuschlag... 3 DA 106a.0 Allgemeines...5 DA 106a.01 Anwendung der VO (EG) Nummer 883/2004... 6 DA

Mehr

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA Zentrale GR 11 Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.12.2018 Anlage: Anpassung

Mehr

Anlage 3. Hartz IV. Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom Stand: 02.November Anlage 3

Anlage 3. Hartz IV. Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom Stand: 02.November Anlage 3 Anlage 3 Hartz IV Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 Stand: 02.November 2004 Anlage 3 (VVROOWHKHUDXVNRPPHQ =XVDPPHQI KUXQJ YRQ$UEHLWVORVHQKLOIHXQG6R]LDOKLOIH Å+LOIHQXUQRFKDXVHLQHU+DQG

Mehr

Arbeitsmarktbericht Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

Arbeitsmarktbericht Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Arbeitsmarktbericht Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Januar 219 1 Arbeitslosigkeit und Grundsicherung Entwicklungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Saisonbedingter Anstieg

Mehr