Der Kinderzuschlag nach 6a BKGG

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1 Der Kinderzuschlag nach 6a BKGG 1 ALLGEMEINES 1.1 Beabsichtigter Zweck des Kinderzuschlags Sinn der Einführung des Kinderzuschlages zum durch Art. 46 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl. I S ff. - war nach der Gesetzesbegründung die Vermeidung von Kinderarmut. Familien sollen nicht allein deshalb auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sein, weil das elterliche Einkommen zwar zur eigenen Bedarfsdeckung der Eltern ausreicht, der Bedarf von Kindern bis zur Altersgrenze von 25 Jahren aber nicht vollständig daraus gedeckt werden kann. In der Praxis zeigte sich aber, dass die Zahl der Anspruchsberechtigten mit ca Kindern nicht allzu hoch ausfiel. Aus diesem Grunde wurde der Kinderzuschlag zum weiterentwickelt - durch das Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom , BGBl. I S Durch die Absenkung der Mindesteinkommensgrenze und deren Festsetzung auf einheitliche Beträge sowie der geringeren Anrechnung von Erwerbseinkommen bei Überschreiten der Abschmelzungsgrenze, zur Erläuterung siehe weiter unten, sollten nun rund Familien mit rund Kindern zusätzlich erreicht werden. Durch den gleichzeitigen Ausbau des Wohngeldes - Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom , BGBl. I S ff. sollte die Zahl der zusätzlich Erreichten auf rund Familien mit rund Kindern steigen, vgl. BTDrs. 16/8867 vom , S. 4. Es kann hier nicht eingeschätzt werden, ob diese Steigerung in dieser Höhe tatsächlich eingetreten ist, denn: Genaue statistische Zahlen können nach Angaben der Bundesregierung nicht erhoben werden wegen des von der Familienkasse verwendeten IT- Systems. So die Antwort der Bundesregierung 17/1415 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/1117) vom Wer kann den Kinderzuschlag erhalten? Den Kinderzuschlag können Eltern(teile) erhalten, die mit ihren unverheirateten Kindern unter 25 Jahren in einer Bedarfsgemeinschaft leben, für diese Kinder Anspruch auf o Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder nach den 62 ff. Einkommenssteuergesetz (EStG) oder o andere Leistungen im Sinne von 4 BKGG haben - ( 6a Abs. 1 Nr. 1 BKGG), deren Einkommen mit Ausnahme des Wohn- und Kindergeldes ein Mindesteinkommen erreicht und nicht einen bestimmten Höchstbetrag überschreitet ( 6a Abs. 1 Nr. 2 und 3 i.v.m. Abs. 4 BKGG), vgl. dazu nachstehende Übersicht unter 2. und unter Punkt 3 und

2 die Hilfebedürftigkeit nach 9 SGB II der Familie wird durch Gewährung des Kinderzuschlags und ggf. Wohngeld vermieden, aber ggf. ohne Berücksichtigung auf zustehende Mehrbedarfe und der Bedarfe für Bildung und Teilhabe, vgl. unter Punkt 4 ( 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG), 2 Das heißt also, dass ohne die Leistung Kinderzuschlag (und ggf. Wohngeld) die Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hätte, da sie ihren Bedarf weder aus ihrem zu berücksichtigendem Einkommen noch Vermögen oder anderweitig decken kann (vgl. 9 i.v. m. 11, 11a, 11b und 12 SGB II). Deckt der Kinderzuschlag nach 6a BKGG und ggf. Wohngeld den Bedarf der Familie nach 19 SGB II, so ist er eine vorrangige Sozialleistung, auf dessen Bezug nicht zu Gunsten von Arbeitslosengeld II verzichtet werden kann. Ausnahme siehe weiter unten. Anm.: Ein Problem stellt schwankendes Einkommen dar. Es kann hierbei häufig zu einem Wechsel zwischen dem SGB II-Leistungssystem und dem System Kinderzuschlag / Wohngeld kommen. Beispiele für besondere Fallkonstellationen (vgl. Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, 9. Aufl., S. 511 f.) Anspruch auf Kinderzuschlag besteht bei Anspruch auf Kinderzuschlag besteht nicht bei Schülern, Auszubildenden und Studenten, die für ihre Kinder Sozialgeld erhalten. Bedarfsgemeinschaften aus erwerbsunfähigen Eltern(teilen) ohne Anspruch auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII und erwerbsfähigen Kindern ab 15 Jahren. einem Vater, der als Altersrentner von Alg II ausgeschlossen ist. - SG Aachen vom S 8 [4] KG 1/05 - SG Koblenz vom S 11 KG 14/05 Asylbewerbern, die nach 7 Abs. 1 S. 2 SGB II i.v.m. 1 AsylbLG vom Alg II ausgeschlossen sind. - BSG vom B 14 KG 1/09 R Kindern unter 15 Jahren, die mit nicht erwerbsfähigen Eltern(teilen) zusammenleben, da sie nur Leistungen nach dem SGB XII erhalten können. - LSG Baden-Württemberg vom L 1 KG 2052/05

3 3 1.3 Zur Beantragung Wie? Der Antrag auf Kinderzuschlag ist schriftlich zu stellen. ( 9 Abs. 1 BKGG) Die Zahlung erfolgt erst ab dem Tag der Antragstellung. ( 6a Abs. 2 S. 4 BKGG) Wo? Bei der Familienkasse der zuständigen Arbeitsagentur ( 9 i.v.m. 13 BKGG) Wer ist bei Streitigkeiten zuständig? Die Sozialgerichtsbarkeit ( 15 BKGG) 1.4 Zum Bewilligungsabschnitt Der Kinderzuschlag soll jeweils für 6 Monate bewilligt werden. ( 6a Abs. 2 S. 3 BKGG) Anm.: Bis zum wurde der Kinderzuschlag maximal 36 Monate gezahlt. Diese Befristung wurde durch Art. 2 und 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Kinderbetreuungsausbau und zur Entfristung des Kinderzuschlags vom , BGBl. I S. 3023, aufgehoben. 1.5 Zur Höhe des Kinderzuschlags / Gesamtkinderzuschlags Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind bis zu 140 Euro ( 6a Abs. 2 S. 1 BKGG). Eine Minderung des Kinderzuschlags erfolgt um das nach den 11, 11a, 11b und 12 des SGB II anzurechnende Einkommen und Vermögen des Kindes mit Ausnahme des Wohn- und Kindergeldes ( 6a Abs. 3, S. 1,2 BKGG), wie z.b. Unterhalt oder Halbwaisenrente. Anm.: Jedes Kind wird für sich betrachtet, das heißt, überschießendes Einkommen kann nicht auf ein anderes Kind übertragen werden. Die Summe der individuell geminderten Kinderzuschläge für alle zu berücksichtigenden Kinder bildet den Gesamtkinderzuschlag ( 6a Abs. 2 S. 2 BKGG). Eine Minderung des Gesamtkinderzuschlags erfolgt durch das die Abschmelzungsgrenze übersteigende elterliche Einkommen ( 6a Abs. 4 S. 3 BKGG), vgl. dazu nachstehende Übersicht unter Punkt 2 und Abschnitt 3.2

4 [Text eingeben] I. Kein Anspruch auf den Kinderzuschlag besteht, wenn das Mindesteinkom-men siehe neben-stehend nicht erreicht wird Weitere Rechtsfolgen: a) Anspruch auf Alg II / SGB XII Leistungen b) kein Anspruch auf Wohngeld 2. Übersicht zum Kinderzuschlag (nachdem er ggf. durch das zu berücksichtigende Einkommen und / oder Vermögen des Kindes gemäß 6a Abs. 3 BKGG gemindert wurde) II. Anspruch auf den Kinderzuschlag besteht, wenn A. das Mindesteinkommen erreicht ist B. das elterliche bereinigte Einkommen bzw. das zu berücksichtigende Vermögen höher ist als die Abschmelzungsgrenze, ohne den Höchstbetrag siehe nebenstehend rechts - zu überschreiten 1. Voraussetzung: Das elterliche Einkommen im Sinne von 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wobei die Beiträge nach 11b SGB II nicht abzuziehen sind - es handelt sich also um das Bruttoeinkommen - mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergelds - erreicht: a) bei Alleinerziehenden den Betrag von 600 Euro, b) bei zusammenlebenden Paaren den Betrag von 900 Euro. 2. Weitere Rechtsfolgen a) es besteht Anspruch auf den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe - und zwar bis zum Erreichen der Abschmelzungsgrenze (einschließlich) siehe nebenstehend wenn dadurch Hilfebedürftigkeit nach 9 SGB II vermieden wird bei dieser Prüfung werden die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach 28 SGB II sowie die Mehrbedarfe nach den 21 und 23 Nr. 2 bis 4 SGB II nicht berücksichtigt letzteres sogen. kleines Wahlrecht) - 6a Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2,3 BKGG b) es besteht dem Grunde nach Anspruch auf Wohngeld die Höhe ist zu überprüfen. 1. Voraussetzung: a) die Abschmelzungsgrenze wird erreicht, wenn das nach den 11 bis 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II oder Sozialgeldes zu berücksichtigenden elterlichen Bedarfe erreicht bzw. höher ist. Dazu sind die Kosten für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus dem jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzmini mums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt. b) Es muss durch den abgeschmolzenen Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit entsprechend A. 2 a) vermieden werden. 2. Rechtsfolge: der die Abschmelzungsgrenze übersteigende Teil des Einkommens wird auf den Gesamtkinderzuschlag angerechnet, dieser wird also abgeschmolzen / gemindert, und zwar wie folgt: a) Wenn das Einkommen aus Erwerbseink. be-steht, für je übersteigende 10 Euro um 5 Euro, b) in voller Höhe, wenn nur anderes Einkommen als Erwerbseinkommen vorliegt, bei Mischeinkommen siehe Erläuterung 3.Weitere Rechtsfolge: Anspruch auf Wohngeld dem Grunde nach die Höhe ist zu überprüfen. III. Kein Anspruch auf den Kinderzuschlag besteht, wenn das elterliche bereinigte Einkommen bzw. das zu berücksichtigende Vermögen den Höchstbetrag überschreitet 1. Voraussetzung der Höchstbetrag ist der Einkommensbetrag, der sich ergibt, wenn man zur Abschmelzungsgrenze siehe nebenstehend links den Gesamtkinderzuschlag hinzurechnet. 2. Weitere Rechtsfolge: es besteht dem Grunde nach Anspruch auf Wohngeld die Höhe ist zu überprüfen. Anm.: Die vorliegende Übersicht wurde von Winfried Kievel, em. Prof. an der KHSB, 2009 erarbeitet, von ihm wurde auch der im Weiteren verwendete Begriff der Abschmelzungsgrenze übernommen. Gesetzliche Änderungen seit 2009 wurden von mir eingearbeitet.

5 5 3 DIE ERMITTLUNG DER FÜR DIE BERECHNUNG DES KINDERZUSCHLAGES ENTSCHEIDENDEN ELTERLICHEN EINKOMMENSGRENZEN Wie aus der Übersicht unter Punkt 2 hervorgeht, müssen zur Beantwortung der Frage, ob und in welcher Höhe die Eltern(teile) einen Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, drei Einkommensgrenzen betrachtet werden. Diese sollen im Folgenden dargestellt werden: 3.1 Das Mindesteinkommen Um überhaupt Anspruch auf den Kinderzuschlag zu haben, muss zunächst ein bestimmtes elterliches Mindesteinkommen erreicht werden. Das Mindesteinkommen im Sinne des 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II wobei aber die Beiträge nach 11b SGB II nicht abzusetzen sind - beträgt mit Ausnahme des Wohn- und Kindergeldes nach 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG bei Alleinerziehenden 600 Euro und bei zusammenlebenden Paaren (verheiratete und zusammenlebende Eltern, eingetragene Lebenspartner und eheähnliche Partner) 900 Euro. Es geht hierbei nicht um das bereinigte Einkommen, sondern um das Bruttoeinkommen. Es sind außer den in 11a genannten nicht zu berücksichtigenden Einkommen also alle anderen Einkommen zu berücksichtigen - aus abhängiger Beschäftigung, aus selbständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalerträgen oder auch aus Unterhaltsleistungen. 3.2 Die Abschmelzungsgrenze Überschreitet das nach den 11, 11a und 11b SGB II bereinigte elterliche Einkommen oder das nach 12 SGB II über den Freibeträgen liegende zu berücksichtigende Vermögen die Abschmelzungsgrenze, wird der Kinderzuschlag bzw. Gesamtkinderzuschlag nicht mehr in voller Höhe gezahlt, er wird gemindert bzw. abgeschmolzen - ( 6a Abs. 4 S. 3 BKGG). Wie errechnet sich die Abschmelzungsgrenze? Ausgangspunkt ist das Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach 19 Abs. 1 SGB II Die Abschmelzungsgrenze ergibt sich aus der Summe des maßgeblichen Regelbedarfs des Alleinerziehenden bzw. des zusammenlebenden Paares, ggf. zustehender Mehrbedarfe und ihrer anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung.

6 6 Zum maßgeblichen Regelbedarf Er beträgt bei Alleinerziehenden 382 Euro ( 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II), bei Paaren jeweils 345 Euro ( 20 Abs. 4 SGB II) Besonderheit: Die Aufteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung Der elterliche Anteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung errechnet sich in diesem Fall nicht nach der Kopfteilmethode, sondern die Verteilung ist nach dem Verhältnis vorzunehmen, das sich aus dem jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern ergibt - 6a Abs. 4 S. 2 BKGG. Dieser wird alle zwei Jahre erstellt. Heranzuziehen sind dabei die angegebenen Durchschnittswerte für Unterkunft und Heizung für Alleinstehende, Paare und Kinder: Nach dem für 2013 gültigen 8. Existenzminimumbericht der Bundesregierung für das Jahr 2012 (Bundestagsdrucksache 17/5550 vom ) für Ehepaare und Kinder und dem gleichzeitig für 2013 gültigen 9. Existenzminimumbericht der Bundesregierung für das Jahr 2014 (Bundestagsdrucksache 17/11425 vom ) für Alleinerziehende - ist für Alleinstehende ein durchschnittlicher Betrag für Unterkunft von 233 Euro im Monat und für Heizung ein solcher von 62 Euro zusammen 295 Euro anzusetzen, für Ehepaare ergibt sich ein durchschnittlicher monatlicher Betrag für Unterkunft von 362 Euro und Heizung von 72 Euro zusammen 434 Euro, für Kinder sind für Unterkunft monatlich 73 Euro und für Heizung 15 Euro monatlich in Ansatz zu bringen zusammen 88 Euro. Auf der Grundlage dieser Zahlen ergeben sich für Alleinstehende und Paare in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder die aus der nachstehenden Tabelle ersichtlichen prozentualen Anteile der tatsächlichen, angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung: Prozentualer Anteil für Unterkunft und Heizung Anzahl der Kinder bei Alleinstehenden bei Paaren 1 77,02% 83,14% 2 62,63% 71,15% 3 52,77% 62,18% 4 45,60% 55,22% 5 40,14% 49,66%

7 7 Kleiner Exkurs: Wie errechnen sich die Zahlen aus der Tabelle? Zum Beispiel bei einer Familienkonstellation Ehepaar mit 3 Kindern: (1) Für ein Ehepaar beträgt nach dem Bericht die durchschnittliche Warmmiete 434 Euro. Für 3 Kinder sind nach dem Bericht 3 mal 88 Euro, also 264 Euro zu berücksichtigen. (2) Beide Beträge müssen nun addiert werden, um die angemessene Warmmiete für diese Familienkonstellation zu ermitteln: 434 Euro Euro = 698 Euro (3) Im letzten Schritt kann nun der prozentuale Anteil der Eltern an der Gesamt-Warmmiete in Höhe von 698 Euro errechnet werden: 434 Euro sind im Verhältnis zu den 698 Euro 62,18% Entsprechend lässt sich die Tabelle bei Bedarf für Konstellationen mit mehr Kindern vervollständigen. Beispiele für die Berechnung der Abschmelzungsgrenze a) Ein Ehepaar mit 3 Kindern unter 25 Jahren bewohnt in Berlin eine Wohnung mit einer angemessenen Warmmiete von 680 Euro. Regelbedarf für die Eltern von je 345 Euro = 690 Euro Anteilige Kosten der Eltern für Unterkunft und Heizung: 62,18% von 680 Euro = 422,82 Euro Abschmelzungsgrenze: 690 Euro + 422,82 Euro = 1.112,82 Euro b) Eine alleinerziehende Mutter mit 2 Kindern im Alter von 6 und 9 Jahren bewohnt in Berlin eine Wohnung mit einer angemessenen Warmmiete von 512 Euro. Regelbedarf für die Mutter = 382 Euro Mehrbedarf der Mutter wegen Alleinerziehung 36% der Regelleistung = 137,52 Euro Anteilige Kosten der Mutter für Unterkunft und Heizung: 62,63% von 512 Euro = 320,67 Euro

8 8 Abschmelzungsgrenze: 382 Euro + 137,52 Euro + 320,67 Euro = 840,19 Euro Wenn das elterliche zu berücksichtigende Einkommen oder Vermögen im Beispiel a) also 1.112,82 Euro und im Beispiel b) 840,19 Euro übersteigt, wird der Kinderzuschlag bzw. Gesamtkinderzuschlag abgeschmolzen. Wie erfolgt das Abschmelzen? Der die Abschmelzungsgrenze übersteigende Teil des Einkommens bzw. Vermögens wird wie folgt auf den Kinderzuschlag / Gesamtkinderzuschlag angerechnet ( 6a Abs. 4 S. 5-7 BKGG): a) Wenn es sich um Erwerbseinkommen handelt, wird der Kinderzuschlag für je 10 Euro, um die der maßgebende Betrag überstiegen wird, um 5 Euro gemindert, b) in voller Höhe, wenn es sich um anderes Einkommen oder Vermögen handelt. c) Besteht das elterliche Einkommen nicht nur aus Erwerbseinkünften, sondern auch aus anderen Einkommensarten und / oder Vermögen, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung durch Erwerbseinkünfte verursacht wird. Es wird dann also wie unter a) beschrieben angerechnet. Anderes gilt, wenn die Summe der anderen Einkommensteile oder des Vermögens für sich genommen die Abschmelzungsgrenze übersteigen, dann erfolgt die Anrechnung in voller Höhe. 3.3 Der Höchstbetrag Der Höchstbetrag ergibt sich aus der Summe der Abschmelzungsgrenze und des Gesamtkinderzuschlags, wobei sich der Gesamtkinderzuschlag wie gezeigt aus der Summe der individuellen Kinderzuschläge ergibt. Beim individuellen Kinderzuschlag sei an dieser Stelle noch mal darauf hingewiesen, dass er ggf. durch das zu berücksichtigende Einkommen und / oder Vermögen des Kindes gemäß 6a Abs. 3 BKGG gemindert werden muss. Beispiele Es werden hier die obigen Beispiele aus der Berechnung für die Abschmelzungsgrenze wieder aufgenommen. Da in beiden Beispielen nichts weiter angegeben ist, ist davon auszugehen, dass die Kinder über kein anrechenbares Einkommen oder Vermögen verfügen. zu a) Der Höchstbetrag beträgt 1.112,82 Euro Euro (3 x 140 Euro) = 1.532,82 Euro

9 9 zu b) Der Höchstbetrag beträgt 840,19 Euro Euro (2 x 140 Euro) = 1.120,19 Euro Was ist, wenn das zu berücksichtigende elterliche Einkommen und der Höchstbetrag identisch sind? Der Kinderzuschlag steht noch zu, wenn das Einkommen aus Erwerbseinkommen oder überwiegend aus Erwerbseinkommen besteht, da er dann wie bereits gezeigt, für je 10 Euro, mit der der maßgebende Betrag überstiegen, nur um 5 Euro gemindert wird. In den Fällen, wenn elterliches (Erwerbs-)Einkommen und Höchstbetrag identisch sind, steht der Kinderzuschlag also wenigstens noch zu 50% zu. Im Beispiel a) würden die Eltern also, wenn sie über ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 1.532,82 Euro verfügen und damit die Höchstgrenze erreichen, noch einen Gesamtkinderzuschlag in Höhe von 210 Euro erhalten, die alleinerziehende Mutter aus dem Beispiel b) bei einem zu berücksichtigendem Einkommen von 1.115,63 Euro noch 140 Euro. Liegt das zu berücksichtigende Einkommen jedoch nur einen Euro über dem Höchstbetrag, entfällt der Anspruch auf den Kinderzuschlag und als Möglichkeit zur Aufstockung der finanziellen Ressourcen verbleibt nur das Wohngeld, wenn die übrigen Bedingungen für seinen Bezug erfüllt sind. 4 DIE PRÜFUNG DER VERMEIDUNG VON HILFEBEDÜFTIGKEIT NACH 9 SGB II 4.1 Grundsätzliches Der errechnete Kinderzuschlag muss zusammen mit anderem Einkommen und dem Kindergeld sowie ggf. Wohngeld ausreichen, um den Bedarf der gesamten Familie so abzudecken, dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II / Sozialgeld besteht. Insofern muss also eine Vergleichsrechnung erfolgen. Bei der Prüfung bleiben nach 6a Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BKGG die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach 28 SGB II außer Betracht. Hintergrund ist, dass Kinderzuschlags- und Wohngeldberechtigte diese Leistungen nach 6b BKGG beantragen können. Zu den Besonderheiten, wenn Mehrbedarfe nach den 21 und 23 Nummer 2 bis 4 SGB II einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zustehen, siehe weiter unten unter 4.3. Deckt der errechnete Kinderzuschlag mit dem anderen Einkommen und Kindergeld sowie ggf. Wohngeld den Bedarf der Familie nach 19 SGB II, fällt sie aus dem SGB II- Leistungssystem heraus. Bei der Prüfung wird also zustehendes Wohngeld mit

10 10 berücksichtigt, das heißt, der Kinderzuschlag wird auch dann bewilligt, wenn die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II allein mit dem Kinderzuschlag nicht, aber zusammen mit dem Wohngeld vermieden wird. Es besteht dann auch keine Wahlmöglichkeit nach 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG, vgl. weiter unten. Der Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld sind eine vorrangige Sozialleistung, auf deren Bezug nicht zu Gunsten von Arbeitslosengeld II verzichtet werden kann. Anm.: Beim Wohngeld steht dem Antragsteller hingegen ein Wahlrecht zu: es ist möglich, zu Gunsten des Wohngeldes auf SGB II-Leistungen zu verzichten - 8 Abs. 2 i.v.m. 7 Abs.Nr. 1 WoGG Hiervon hat der Gesetzgeber zwei Ausnahmen gemacht: 4.2 Ausnahmen von der Vorrangigkeit der Sozialleistung Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld gegenüber den SGB II-Leistungen Wahlmöglichkeit wegen des Verlustes anderer höherer Ansprüche Nach dieser Vorschrift - 6a Abs. 5 BKGG - entfällt ein Anspruch auf den Kinderzuschlag, wenn der Berechtigte erklärt, ihn für einen bestimmten Zeitraum wegen eines damit verbundenen Verlustes von anderen höheren Ansprüchen nicht geltend machen zu wollen. Die Verzichtserklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Diese im Juli 2006 eingeführte Regelung dürfte in der Praxis seit Januar 2011 ihre Bedeutung verloren haben. Anlass für diese Regelung war offensichtlich der Umstand, dass nach der ursprünglichen Fassung des Gesetzes der Kinderzuschlag als dem SGB II vorgelagerte, also vorrangige Leistung, Leistungen nach dem SGB II auch einschließlich des befristeten Zuschlags nach 24 SGB II verdrängte und damit betroffene Familien mit dem Kinderzuschlag zum Teil finanziell erheblich schlechter stellte als mit SGB II Leistungen einschließlich des befristeten Zuschlags nach 24 SGB II. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom , BGBl. I S ff., ist der befristete Zuschlag zum ersatzlos gestrichen worden Wahlrecht, wenn nicht für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Hilfebedürftigkeit für wenigstens drei Monate beseitigt wird. Seit gilt nach 12a Satz 2 Nr. 2 SGB II: Es besteht keine Verpflichtung, vorrangig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem BKGG in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde.

11 Das sogen. kleine Wahlrecht wenn die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nur ohne die Berücksichtigung von zustehenden Mehrbedarfen vermieden wird Der Begriff kleines Wahlrecht wurde der Geschäftsanweisung Nr. 30/2008 vom der Bundesagentur für Arbeit entnommen. Es wurde mit der Neuregelung zum Oktober 2008 eingeführt und kann dann ausgeübt werden, wenn bei der Berechnung des Kinderzuschlags eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nur ohne Berücksichtigung von zustehenden Mehrbedarfen vermieden wird - 6a Abs. 1 Nr. 4 S. 3-5 BKGG. Das sogen. kleine Wahlrecht ist erst nachträglich in den Gesetzentwurf aufgenommen worden. Durch die mögliche Nichtberücksichtigung zustehender Mehrbedarfe nach den 21 und 23 Nr. 2 bis 4 des SGB II wegen Schwangerschaft, Alleinerziehung, Teilhabe am Arbeitsleben (für erwerbsfähige behinderte bzw. nicht erwerbsfähige behinderte über 15 Jahre alte Leistungsberechtigte,), medizinisch notwendiger kostenaufwändiger Ernährung, für einen im Einzelfall unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf oder wegen dezentraler Warmwasserversorgung oder für nichterwerbsfähige Personen mit Merkzeichen G verringert sich der Bedarf nach dem SGB II, und die Voraussetzung für einen Anspruch auf Kinderzuschlag, Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden, ist leichter zu erfüllen. Wird mit dem Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld also der Bedarf der Familie ohne zustehende Mehrbedarfe nach dem SGB II erreicht, können diese Familien zwischen Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II und dem Kinderzuschlag wählen. Entscheiden sich die Familien für den Kinderzuschlag, muss jedes volljährige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft den Verzicht auf Leistungen nach dem SGB II bzw. XII erklären. Nach den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu 12a SGB II, Stand , Rn. 12a.8a, müssen die Grundsicherungsstellen über das kleine Wahlrecht und seine grundsätzlichen Folgen gemäß 14 SGB I umfassend beraten. Der Verzicht kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. Was ist bei den Wahlmöglichkeiten und einem eventuellen Verzicht zu bedenken? Neben der Höhe der Zahlbeträge sollte sorgfältig abgewogen werden, welche weiteren Vorteile bzw. Nachteile sich durch einen Verzicht ergeben. Für einen Verzicht kann sprechen: Die auf Alg II-Verzichtenden bleiben von den Mitwirkungs- und Kontrollpflichten, insbes. intensiver Erwerbssuche, verschont.

12 12 Der Bezug von Kindergeld, Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld löst keine Erbenhaftung aus, vgl. demgegenüber 35 SGB II. Zu bedenken ist aber: Bei einem Verzicht fallen andere Vergünstigungen wie zum Beispiel die Rundfunkbeitragsbefreiung, das Berlin-Ticket S von S-Bahn Berlin und BVG und der berlinpass für die Eltern (-teile) weg! Bei unverheirateten Partnern in einer Bedarfsgemeinschaft kann der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsschutz eines nicht erwerbsfähigen Partners entfallen! 5 BERECHNUNGSBEISPIELE Berechnungsbeispiel 1 Es geht um eine Familie in Berlin mit 3 Kindern im Alter von 15, 10 und 7 Jahren. Sie wohnen in einer Wohnung mit einer angemessenen Warmmiete in Höhe von 660 Euro. Der Vater erzielt Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung in Höhe von Euro Brutto. Mit der Steuerklasse III erreicht er ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.470,89 Euro. Für die Kinder erhält die Familie Kindergeld. Über zu berücksichtigendes Vermögen nach 12 SGB II verfügt die Familie nicht. (1) Wird das elterliche Mindesteinkommen für Paare erreicht? Das Mindesteinkommen für Paare beträgt 900 Euro (Brutto!). Es wird mit dem Euro-Bruttoverdienst deutlich überschritten. (2) Wie hoch ist der Gesamtbedarf der Familie im Sinne der Regelungen nach dem SGB II? Leistungen zum Lebensunterhalt: Vater: Regelbedarf gemäß 20 Abs. 4 SGB II Mutter: Regelbedarf gemäß 20 Abs. 4 SGB II Kind 15 J.: Regelbedarf gemäß 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II Kind 10 J.: Regelbedarf gemäß 23 Abs. 1 SGB II Kind 7 J.: Regelbedarf gemäß 23 Abs. 1 SGB II Angemessene Kosten der Unterkunft: 660 Euro 345 Euro 345 Euro 289 Euro 255 Euro 255 Euro Euro Gesamtbedarf: = 2.149,00 Euro (3) Kann der Gesamtbedarf aus dem zu berücksichtigendem Einkommen und / oder Vermögen der Familie gedeckt werden? Anzurechnendes Vermögen ist nicht vorhanden.

13 13 Anzurechnendes Einkommen: o bei den Kindern jeweils Kindergeld: in Höhe von 184 Euro für die ersten 2 Kinder und in Höhe von 190 Euro für das 3. Kind o insgesamt also 558 Euro Kindergeld aus der Beschäftigung des Vaters: Von seinem Nettoeinkommen in Höhe von 1.470,89 Euro ist abzuziehen der Pauschalbetrag nach 11b Abs. 1 Nr. 3 bis 5 i.v.m. 11b Abs. 2 SGB II in Höhe von 100 Euro sowie der Freibetrag nach 11b Abs. 3 SGB II in Höhe von = 230 Euro. Insgesamt ergibt sich also ein Absetzungsbetrag von 330 Euro, das anzurechnende Einkommen des Vaters beträgt damit 1.140,89 Euro. Die Familie verfügt insgesamt über ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von ,89 = 1.698,89 Euro. Der Gesamtbedarf der Familie ist dementsprechend mit 450,11 Euro (2.149, ,89 Euro) nicht gedeckt. Anm.: Wäre der Gesamtbedarf der Familie gedeckt, wäre die Prüfung hier zu Ende, da die Familie nicht hilfebedürftig nach dem SGB II wäre und damit keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag hätte. (4) Wie hoch ist der Gesamtkinderzuschlag nach Berücksichtigung von anzurechnendem Einkommen / Vermögen eines Kindes? Alle 3 Kinder verfügen über kein anzurechnendes Einkommen / Vermögen, da Kindergeld nicht berücksichtigt wird ( 6a Abs. 3 S. 2 BKGG), der Gesamtkinderzuschlag beträgt also 3 x 140 = 420 Euro (5) Berechnung der für die Höhe des Kinderzuschlags entscheidenden elterlichen Einkommensgrenzen und die sich daraus ergebende konkrete Höhe des Kinderzuschlags a) Die Abschmelzungsgrenze, vgl. 3.2: Maßgeblicher Regelbedarf: 2 x 345 Euro = 690,00 Euro + Anteilige Kosten der Unterkunft: 62,18 % von 660 Euro = 410,39 Euro Die Abschmelzungsgrenze beträgt 1.100,39 Euro

14 14 b) Die Höchstgrenze, vgl. 3.3: Die Höchstgrenze beträgt 1.100,39 Euro (Abschmelzungsgrenze) + 3 x 140 Euro (Gesamtkinderzuschlag), also 1.520,39 Euro. c) Errechnung der konkreten Höhe des Kinderzuschlags: Das anrechenbare elterliche Einkommen beträgt 1.140,89 Euro, vgl. unter (3). Die Höchstgrenze wird nicht überschritten, daher besteht grundsätzlich Anspruch auf den Kinderzuschlag. Da die Abschmelzungsgrenze aber überschritten wird, mindert der übersteigende Betrag von 40,50 Euro (1.140, ,39 Euro) den Gesamtkinderzuschlag wie folgt: Da es sich um Erwerbseinkommen handelt, werden für je 10 Euro des übersteigenden Betrages 5 Euro auf den Gesamtkinderzuschlag angerechnet, in diesem Fall also 20 Euro. Die Familie hat also einen Anspruch auf einen Gesamtkinderzuschlag in Höhe von = 400 Euro. (6) Schlussprüfung: Wird mit dem Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld Hilfebedürftigkeit i.s. des SGB II vermieden? Wie unter (2) gezeigt, beträgt der Gesamtbedarf nach dem SGB II 2.149,00 Euro. Überprüfung, ob durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit i.s. des SGB II vermieden wird: Anzurechnendes Einkommen des Vaters: Kindergeld: Kinderzuschlag: 1.140,89 Euro 558,00 Euro 400,00 Euro 2.098,89 Euro Da der Gesamtbedarf nach dem SGB II 2.149,00 Euro beträgt, wird durch den Kinderzuschlag allein nicht Hilfebedürftigkeit vermieden, es ist aber davon auszugehen, dass die Lücke in Höhe von 50,11 Euro durch Wohngeld geschlossen wird. (7) Endergebnis für die Familie Durch den Bezug von Kinderzuschlag stehen der Familie folgende Einkommensquellen zur Verfügung: Arbeitsrechtlicher Nettoverdienst: 1.470,89 Euro Kindergeld: 558,00 Euro Kinderzuschlag: 400,00 Euro 2.428,89 Euro + zustehendes Wohngeld

15 15 Berechnungsbeispiel 2 Eine alleinerziehende Mutter wohnt mit ihrem 17-jährigen Sohn in Berlin in einer Wohnung mit einer angemessenen Warmmiete in Höhe von 420 Euro. Die Mutter erhält eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Höhe von 650 Euro und Kindergeld für den Sohn. Anderes Einkommen bzw. Vermögen gibt es nicht. (1) Wird das elterliche Mindesteinkommen für Alleinstehende erreicht? Das Mindesteinkommen für Alleinstehende beträgt 600 Euro. Es wird mit der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Mutter erreicht. (2) Wie hoch ist der Gesamtbedarf der Familie im Sinne der Regelungen nach dem SGB II? Anm.: Es handelt sich hier um eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II, die über den erwerbsfähigen Sohn gebildet wird, die Mutter erhält Sozialgeld, da sie nicht auf Dauer erwerbsgemindert ist und so keine Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII beanspruchen kann. Leistungen zum Lebensunterhalt: Mutter: Regelbedarf gemäß 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II 382,00 Euro Mehrbedarf wegen Alleinerziehung gemäß 21 Abs. 3 Nr. 2 (12% vom RB) 45,84 Euro Sohn 17 J.: Regelbedarf gemäß 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II 289,00 Euro 716,84 Euro Angemessene Kosten der Unterkunft: 420 Euro Gesamtbedarf: = 1.136,84 Euro (3) Kann der Gesamtbedarf aus dem zu berücksichtigendem Einkommen und / oder Vermögen der Familie gedeckt werden? Anzurechnendes Vermögen ist nicht vorhanden. Anzurechnendes Einkommen: o o bei dem 17-jährigen Sohn Kindergeld in Höhe von 184 Euro, bei der Mutter: Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird um die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro bereinigt, damit verbleibt ein anzurechnendes Einkommen der Mutter in Höhe von 620 Euro.

16 16 Die Familie verfügt insgesamt über ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von Euro = 804 Euro. Der Gesamtbedarf der Familie ist dementsprechend mit 332,84 Euro (1.136, Euro) nicht gedeckt. (4) Wie hoch ist der Gesamtkinderzuschlag nach Berücksichtigung von anzurechnendem Einkommen / Vermögen eines Kindes? Der 17-jährige Sohn verfügt über kein anzurechnendes Einkommen bzw. Vermögen. Der Gesamtkinderzuschlag beträgt also 140 Euro. (5) Berechnung der für die Höhe des Kinderzuschlags entscheidenden elterlichen Einkommensgrenzen und die sich daraus ergebende konkrete Höhe des Kinderzuschlags a) Die Abschmelzungsgrenze, vgl. 3.2: Maßgeblicher Regelbedarf: +Mehrbedarf wegen Alleinerziehung 12 % der Regelleistung +Anteilige Kosten der Unterkunft: 77,02 % von 420 Euro = 382,00 Euro 45,84 Euro 323,48 Euro Die Abschmelzungsgrenze beträgt 751,32 Euro b) Die Höchstgrenze, vgl. 3.3: Die Höchstgrenze beträgt 751,32 Euro (Abschmelzungsgrenze) Euro (Gesamtkinderzuschlag), also 891,32 Euro. c) Errechnung der konkreten Höhe des Kinderzuschlags: Das anrechenbare elterliche Einkommen beträgt 620 Euro, vgl. unter (3). Die Höchstgrenze wird nicht überschritten, daher besteht grundsätzlich Anspruch auf den Kinderzuschlag. Die Abschmelzungsgrenze wird auch nicht überschritten. Der Kinderzuschlag steht in voller Höhe zu. (6) Schlussprüfung: Wird mit dem Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld Hilfebedürftigkeit i.s. des SGB II vermieden? Wie unter (2) gezeigt, beträgt der Gesamtbedarf nach dem SGB II 1.136,84 Euro.

17 17 Überprüfung, ob durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit i.s. des SGB II vermieden wird: Anzurechnendes Einkommen der Mutter: Kindergeld: Kinderzuschlag: 620,00 Euro 184,00 Euro 140,00 Euro 944,00 Euro Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II wird durch den Kinderzuschlag nicht vermieden, auch dann nicht, wenn man bei der Berechnung des Gesamtbedarfes den Mehrbedarf der Mutter wegen Alleinerziehung nicht berücksichtigen würde (1.136,84 45,84 Euro = Euro). Es kann also zunächst auch kein kleines Wahlrecht ausgeübt werden. Allerdings ist auch hier die Höhe des ggf. zustehenden Wohngeldes zu prüfen. Wenn mit ihm die Bedarfslücke in Höhe von 192,84 Euro gedeckt werden kann, steht Kinderzuschlag zu und beides wäre als vorrangige Leistung in Anspruch zu nehmen.! Beträgt das Wohngeld mindestens 147 Euro würde mit ihm der Bedarf ohne Berücksichtigung des Mehrbedarfs gedeckt sein, dann käme das kleine Wahlrecht zum Tragen. Die Familie könnte auf die SGB II-Leistungen zu Gunsten des Kinderzuschlags und Wohngelds verzichten, die Mutter hätte dann aber zum Beispiel keinen Anspruch auf das Berlin-Ticket S und den berlinpass. (7) Endergebnis für die Familie Der Familie stehen folgende Einkommensquellen zur Verfügung, wenn Wohngeld die o.g. Beträge nicht übersteigt: Erwerbsminderungsrente der Mutter: Kindergeld: Alg II-Leistungen 650,00 Euro 184,00 Euro 332,84 Euro 1.166,84 Euro Übersteigt das Wohngeld die o.g. Beträge, also erreicht mind. 147 Euro (mit kleinem Wahlrecht ) bzw. 192,84 Euro entscheiden: Erwerbsminderungsrente der Mutter: Kindergeld: Kinderzuschlag: + zustehendes Wohngeld 650,00 Euro 184,00 Euro 140,00 Euro 974,00 Euro

18 18

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