Wesentliche Änderungen 43
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- Franka Hoch
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1 Wesentliche Änderungen 43 Fachliche Hinweise zu 43 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom : Grundlegende Neubearbeitung aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
2 Gesetzestext Aufrechnung (1) Die Träger von Leistungen nach diesem Buch können gegen Ansprüche von Leistungsberechtigten auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufrechnen mit ihren 1. Erstattungsansprüchen nach 42 Absatz 2 Satz 2, 43 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches, 328 Absatz 3 Satz 2 des Dritten Buches oder 50 des Zehnten Buches oder 2. Ersatzansprüchen nach den 34 oder 34a. (2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf den 42 und 43 des Ersten Buches, 328 Absatz 3 Satz 2 des Dritten Buches oder 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. Die Höhe der monatlichen Aufrechnung ist auf insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Soweit die Erklärung einer späteren Aufrechnung zu einem höheren monatlichen Aufrechnungsbetrag als 30 Prozent führen würde, erledigen sich die vorherigen Aufrechnungserklärungen. (3) Sind in einem Monat Aufrechnungen nach Absatz 1 und 42a Absatz 2 zu vollziehen, gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Würden die Aufrechnungen nach 42a Absatz 2 und nach Absatz 1 den in Absatz 2 Satz 2 genannten Betrag übersteigen, erledigt sich die nach 42a Absatz 2 erklärte Aufrechnung, soweit sie der Aufrechnung nach Absatz 1 entgegensteht. (4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.
3 Inhaltsverzeichnis 43 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 2. Aufrechnungsvoraussetzungen / Ob der Aufrechnung ( 43 Abs. 1) 3. Aufrechnungshöhe / Wie der Aufrechnung ( 43 Abs. 2) 4. Vorrang der Aufrechnung gemäß 43 Abs Verfahren der Aufrechnung und Dauer ( 43 Abs. 4) 6. Übergangsregelung gemäß 65e
4 Hinweise Seite Allgemeines (1) 43 stellt eine spezialgesetzliche Aufrechnungsvorschrift zu der allgemeinen Regelung des 51 SGB I dar. Besteht kein schutzwürdiges Interesse der leistungsberechtigten Person, soll die Möglichkeit bestehen, im Fall der Vorschussgewährung, im Fall der vorläufigen Bewilligung, im Falle der vorläufigen Entscheidung und bei Ersatzansprüchen zu Unrecht erbrachte Leistungen zurück zu fordern. (2) Der bisherige Aufrechnungshöchstbetrag wird durch zwei Höchstbeträge ersetzt. Aufgrund des Wegfalls des befristeten Zuschlags nach 24 a. F. entfällt die Einbeziehung dieser Aufrechnungsmöglichkeit. Damit entfällt auch die Aufrechnungsmöglichkeit nach 51 SGB I und 52 SGB I im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eine Aufrechnung wegen Schadensersatzforderungen (z. B. 15 Abs. 3 i. V. m. 16) ist nach 43 nicht mehr möglich. Ermessen ist nur noch dahingehend auszuüben, ob überhaupt eine Aufrechnung erfolgt. Die Entscheidung zur Höhe der Aufrechnung ist im Gesetz geregelt, so dass hier kein Ermessen mehr auszuüben ist. Allgemeines (43.1) Wesentliche Neuregelungen (43.2) 2. Aufrechnungsvoraussetzungen / Ob der Aufrechnung ( 43 Abs. 1) (1) Ein Träger in der gemeinsamen Einrichtung (ge) muss Inhaber eines Erstattungs- oder Ersatzanspruchs gegen die leistungsberechtigte Person sein ( 43 Abs. 1). Der leistungsberechtigten Person müssen zudem tatsächlich Leistungen nach dem SGB II gewährt werden. (2) Erstattungsansprüche nach Nr. 1 sind: 42 Abs. 2 S. 2 SGB I (Vorschuss), 43 Abs. 2 S. 1 SGB I (vorläufige Leistung), 328 Abs. 3 S. 2 SGB III (vorläufige Entscheidung) und 50 SGB X (Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen). (3) Ersatzansprüche nach Nr. 2 sind: 34 (Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten) und 34a (Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen). (4) Das Ob der Aufrechnung steht im Ermessen ( kann ). Die Ausübung des Ermessens ist zu begründen und zu dokumentieren. Dabei ist die Gesamtsituation des Einzelfalles, insbesondere die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen (z.b. Vorhanden- bzw. Nichtvorhandensein von nicht zu berücksichtigendem Einkommen oder Schonvermögen) und mit dem Interesse der öffentlichen Hand an der Einbringung der Forderung abzuwägen. (5) Bei einem Zuständigkeitswechsel der Grundsicherungsträger wirkt die ursprüngliche Aufrechnung nach 43 für den neuen Grundsicherungsträger weiter. Voraussetzungen (43.3) Erstattungsansprüch e (43.4) Ersatzansprüche (43.5) Aufrechnung als Ermessensentscheidung (43.6) Zuständigkeitswechsel (43.7)
5 Hinweise Seite Aufrechnungshöhe / Wie der Aufrechnung ( 43 Abs. 2) (1) Die Höhe der Aufrechnung ist in 43 Abs. 2 S. 1 geregelt und nunmehr keine Ermessensentscheidung. Sie beträgt des maßgebenden Regelbedarfes. Wenn die der Aufrechnung zugrunde liegende Aufhebungsentscheidung auf einem vorwerfbaren Verhalten der leistungsberechtigten Person beruht, beträgt sie 30 % des maßgeblichen Regelbedarfs. Aufrechnungsbetrag von und 30 % des maßgebenden Regelbedarfes (43.8) Anspruch 42 Abs. 2 S. 2 SGB I (Vorschuss) 43 Abs. 2 S. 1 SGB I (vorläufige Leistung) 328 Abs. 3 S. 2 SGB III (vorläufige Entscheidung) 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 i. V. m. 50 SGB X (Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen) sonstige Erstattungsansprüche, wie 45, 47, 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 4 i.v.m. 50 Abs. 1 und 50 Abs. 2 SGB X 34 (Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten) 34a (Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen) Höhe der Aufrechnung 30 % 30 % 30 % (2) Bezugsgröße für die Aufrechnungshöhe ist immer der volle ungeminderte maßgebende Regelbedarf. Der Regelbedarf ist in 20 bestimmt und dient der Sicherung des Lebensunterhalts. Der so errechnete Aufrechnungsbetrag kann sich dann neben den Leistungen der BA aber auch auf Leistungen des kommunalen Trägers erstrecken. Sofern sich eine Forderung auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen stützt (z. B. 40 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. 330 Abs. 3 S. 1 SGB III i. V. m. 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 i. V. m. 50 Abs. 1 SGB X) bemisst sich die Aufrechnungshöhe nach der höheren Aufrechnung (hier also 30%). (3) Wenn die Forderung unterschiedliche Leistungsträger betrifft, tritt die Tilgungswirkung der Aufrechnung nach 43a bei den jeweiligen Finanzpositionen der Träger im Verhältnis der jeweiligen Überzahlungshöhe ein, damit eine zeitgleiche Tilgung erfolgt. Bei mehreren Forderungen sind diese in der Reihenfolge der Entstehung nacheinander abzuwickeln. Ungeminderter Regelbedarf als Bezugsgröße ( 43.9) Anteilsberechnung bei unterschiedlichen Kostenträgern gemäß 43a ( 43.10)
6 Hinweise Seite 3 43 Beispiel: Regelbedarf 364 Minderung aufgrund Einkommensanrechnung -300 Regelbedarf 64 KdU 320 Gesamtanspruch 384 Forderungen (gleich alt) BA 200 kommunaler Träger 500 Aufrechnung 30 % von ,20 Aufrechnung Regelleistung (200/700)*109,20 31,20 Aufrechnung KdU (500/700)*109,20 78,00 Restanspruch 274,80 Regelleistung 64-31,20 32,80 KdU ,00 (4) Sofern sich etwa durch Anrechnung von Einkommen kein Restanspruch eines Trägers ergibt, tritt die Tilgungswirkung im vollen Umfang beim anderen Träger ein. 4. Vorrang der Aufrechnung gemäß 43 Abs. 3 (1) Mit 43 Abs. 3 wird das Verhältnis der Aufrechnungen von 43 Abs. 1 und 42a Abs. 2 (Darlehen) geregelt. So wird es ermöglicht, dass zeitgleich sowohl nach 43 Abs. 1 als auch nach 42a Abs. 2 aufgerechnet wird. (2) Bei einer zeitgleichen Aufrechnung ist die Begrenzung des 43 Abs. 2 S. 2 zu beachten: 1. Aufrechnungen nach 43 Abs. 1 und 42a Abs. 2, die insgesamt 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs überschreiten, sind unzulässig und 2. Aufrechnungen nach 42a Abs. 2 erledigen sich dann, wenn zeitgleich durch eine Aufrechnung nach 43 Abs. 1 der Aufrechnungshöchstbetrag von 30 Prozent überschritten würde. (3) Somit ist die Aufrechnung nach 43 Absatz 1 gegenüber der nach 42a Abs. 2 in dieser Konstellation vorrangig. Der Vorrang der Aufrechnung nach 43 Abs. 1 bewirkt, dass sich der Verwaltungsakt, mit dem die Tilgung des Darlehens durch Aufrechnung nach 42a Abs. 2 erfolgt, für die Dauer der Aufrechnung erledigt. Das gilt auch dann, wenn der monatliche Aufrechnungshöchstbetrag nicht ausgeschöpft wird. Zeitgleiche Aufrechnung nach Abs.1 und 42a Abs. 2 möglich ( 43.11) Begrenzung der zeitgleichen Aufrechnung ( 43.12) Vorrangigkeit der Aufrechnung ( 43.13)
7 Hinweise Seite Verfahren der Aufrechnung und Dauer ( 43 Abs. 4) (1) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. (2) Die Aufrechnung von Ansprüchen eines Trägers der Grundsicherung nach 43 darf nur innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren seit Bestandskraft des Anspruchs des Leistungsträgers erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Erstattungsentscheidung. Aufrechnung als Verwaltungsakt ( 43.14) Aufrechnungszeitrau m von 3 Jahren ( 43.15) 6. Übergangsregelung gemäß 65e (1) Gemäß 65e kann der Grundsicherungsträger auch Ansprüche eines Trägers der Sozialhilfe gegenüber dem Leistungsberechtigten aufrechnen. Auch bei einer Aufrechnung eines Anspruchs eines Trägers der Sozialhilfe müssen die Voraussetzungen des 43 erfüllt sein. (2) Gem. 65e Satz 2 ist die Aufrechnung auf zwei Jahre der Leistungserbringung nach dem SGB II beschränkt. Dies bedeutet, dass die Forderungen des Trägers der Sozialhilfe gegen die Alg II- Ansprüche des Leistungsberechtigten für einen Zeitraum von zwei Jahren seit Anspruchsbeginn nach dem SGB II aufgerechnet werden können. Bei Unterbrechungen des Leistungsbezuges verlängert sich der Zeitraum entsprechend. Anwendungsbereich der Verrechnung ( ) Aufrechnungszeitrau m von 2 Jahren ( 43.17) Beispiel: Bezug von Arbeitslosengeld II vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni Erneuter Alg II-Bezug ab 1. Juli Forderungen des Sozialhilfeträgers können bei durchgehendem Leistungsbezug bis aufgerechnet werden. Für Fälle, die wegen Ablaufs der Frist nach 25a BSHG bereits abgeschlossen wurden, ist mit 65e keine neue Aufrechnungsmöglichkeit geschaffen worden. (3) Sind sowohl Ansprüche der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als auch eines Trägers der Sozialhilfe aufzurechnen, liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Grundsicherungsträgers, welche Forderung er vorrangig aufrechnet. Nach dem Prioritätsprinzip ist jedoch vorrangig der Anspruch zu erfüllen, dessen Anspruchsgrund zeitlich früher entstanden ist; dies wird in der Regel der Anspruch des früheren Sozialhilfeträgers sein. Dieser Vorrang ist jedoch dahingehend einzuschränken, dass laufende Aufrechnungen zugunsten der Grundsicherungsstelle für Arbeitsuchende nicht zugunsten des Sozialhilfeträgers aufzuheben sind. Vorrangigkeit als Ermessensentscheidung ( 43.18)
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