Anfrage gem. 20 Geschäftsordnung
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- Ralf Holst
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1 Anfrage gem. 20 Geschäftsordnung Vorlage-Nr. X / 709 öffentlich nichtöffentlich X Datum Beschlussgremium Beratungsfolge: Sitzung am: TOP einst. Kreistag Für persönliche Notizen B e r a t u n g s e r g e b n i s Mehrheit Ja Nein Enth. wie Vorl. geänd. beschl. vertagt Kosten der Unterkunft Anfrage: Fragen zur Praxis des Jobcenter Goslar bei den Kosten der Unterkunft (KDU) und zu den Plänen des Landkreises Goslar bezüglich der Pauschalierung der KDU Sehr geehrter Herr Landrat, gem. 20 der GO des Kreistages stellen wir folgende Anfragen: 1. Warmwasserkosten als Teil der Kosten für Unterkunft und Heizung Im jetzt vom Bundestag u. Bundesrat beschlossen Regelbedarfermittlungsgesetz (RBEG) sind die Warmwasserkosten als Teil der KDU ab 1. April 2011 anerkannt, weil die höchstrichterliche Sozialgerichtsrechtsprechung den Gesetzgeber dazu gezwungen hat. Fragen dazu: a) Hat die ABF Goslar in der Vergangenheit bzw. das Jobcenter Goslar die Rechtsprechung beachtet und die Warmwasserkosten als Leistung im Rahmen der KDU gewährt? b) Oder werden bis heute die Warmwasserkosten von den Energiekosten abgezogen und nicht als Leistung gewährt? Wenn b) zutreffend ist: c) Wird das Jobcenter Goslar wenigstens ab sofort die Warmwasserkosten als Teil der KDU von Amts wegen anerkennen ohne das ein zusätzlicher Antrag bis zum Inkrafttreten des RBEG am 1. April gestellt werden muss? Stromkosten für die Umwälzpumpe einer Etagenheizung bzw. eines Hauseigentümers als Teil der KDU / Heizkosten. Spätestens seit einem Vergleich vor dem Sozialgericht Braunschweig Anfang 2010 wurden von der ABF Goslar die Stromkosten einer Umwälzpumpe im obigen Falle - allerdings nur auf Antrag - gewährt. Frage dazu: Wird das Jobcenter Goslar wenigstens ab sofort die Stromkosten einer
2 Umwälzpumpe als Teil der KDU von Amts wegen anerkennen, ohne dass ein zusätzlicher Antrag gestellt werden muss? 3. Pläne des Landkreises Goslar bezüglich der Pauschalierung der KDU Frage dazu: Plant der Landkreis Goslar von der Möglichkeit der Pauschalierung der KDU Gebrauch zu machen sobald die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind? Mit freundlichen Grüßen Hans-Werner Kihm (stellvertretender Fraktionsvorsitzender)
3 Az.: 1) 5.2 Datum 2) Antwort auf die Anfrage Bei schriftlichen Anfragen: Anfrage Nr. X / 709 vom Bei mündlichen Anfragen: Gremium 4) Sitzungstag/TOP 5) Kreistagsabgeordnete 6) Herr Hans-Werner Kihm/Fraktion Goslarer LINKE Beantwortung im 7) Kreistag 8) Kreisausschuss 9) Fachausschuss Betreff: 10) Fragen zur Praxis des Jobcenter Goslar bei den Kosten der Unterkunft (KdU) und zu den Plänen des Landkreises Goslar bezüglich der Pauschalierung der KdU Die Kosten der Unterkunft (KdU), einschließlich Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) gehören neben dem Arbeitslosengeld (ALG) II bzw. Sozialgeld zu den Leistungen, die den Lebensunterhalt sichern. Vergleichbare Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, insbesondere der Heizkosten, sind die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII (Sozialhilfe). Dies vorangestellt, werden die Fragen wie folgt beantwortet: Nr. 1 Warmwasserkosten als Teil der Kosten für Unterkunft und Heizung a) Hat die ABf Goslar in der Vergangenheit bzw. das Jobcenter Goslar die Rechtsprechung beachtet und die Warmwasserkosten als Leistung im Rahmen der KdU gewährt? Nach 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II bzw. 29 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 SGB XII werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Grundsätzlich besteht damit im Rahmen der Angemessenheit ein Anspruch auf Übernahme der vollständigen und tatsächlichen Kosten. Allerdings besteht dieser Anspruch auf Übernahme der Kosten nur, soweit der Bedarf nicht bereits anderweitig gedeckt ist. Die Kosten für die Haushaltsenergie sind bereits von der Regelleistung gemäß 20 SGB II bzw. vom
4 Regelbedarf des 28 SGB XII umfasst. Bei den Kosten für Haushaltsenergie handelt es sich um die Kosten für Strom, Kochfeuerung und Warmwasserbereitung. Diese Kostenanteile gehören also nicht zum Heizungsbedarf. Mit Urteil vom , Az.: B 14/11b AS 15/07 R, hat das Bundessozialgericht (BSG) zum Streitgegenstand Arbeitslosengeld II Unterkunfts- und Heizungskosten Abzug für Warmwasserbereitung entschieden, dass die Warmwasserkosten in Höhe des in der Regelleistung enthaltenen pauschalen Anteils von den Heizkosten abzuziehen sind, da sie nicht zweifach gedeckt werden dürfen. Die Rechtsprechung wird in der Praxis der Leistungsgewährung nach dem SGB II durch das Jobcenter Goslar und nach dem SGB XII durch den Landkreis Goslar beachtet. b) Oder werden bis heute die Warmwasserkosten von den Energiekosten abgezogen und nicht als Leistung gewährt? Bis heute werden die Kosten der Warmwasserbereitung von den Kosten für die Heizung abgezogen. Sofern der gesamte elektrische Energieverbrauch eines Haushalts über einen Stromzähler gemessen wird, erfolgt der Abzug in Höhe des diesbezüglichen Anteils in der Regelleistung bzw. im Regelsatz. Sofern in einem Haushalt technische Vorrichtungen vorhanden sind, die eine isolierte Erfassung der Warmwasserkosten beispielsweise über getrennte Zähler ermöglichen, werden die konkreten Kosten, allerdings maximal in Höhe der Pauschale der Regelleistung bzw. des Regelsatzes, von den Heizkosten abgezogen. c) Wird das Jobcenter Goslar wenigstens ab sofort die Warmwasserkosten als Teil der KdU von Amts wegen anerkennen, ohne das ein zusätzlicher Antrag bis zum Inkrafttreten des RBEG am 1. April gestellt werden muss? Am hat der Deutsche Bundestag (BT) das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates (BR) ist noch am selben Tag erfolgt. Die Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten mit anschließender Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt (BGBl.) steht noch aus. Nach 20 Absatz 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und des SGB XII wird der Regelbedarf nunmehr die Haushaltsenergie ohne die auf die Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile umfassen. Gleiches gilt im Übrigen für das SGB XII. Das Jobcenter Goslar und der Landkreis Goslar werden mit der Umsetzung der geänderten Rechtslage zu den Kosten für die Warmwasserbereitung beginnen, sobald das Gesetz vom im BGBl. bekannt gemacht wird. Bis zur Bekanntmachung wird wie unter Nr. 1 a) / b) ausgeführt verfahren. Leistungsberechtigte müssen, soweit derzeit absehbar, keine zusätzlichen Anträge stellen bzw. ergänzende Nachweise vorlegen. Nr. 2 Stromkosten für die Umwälzpumpe einer Etagenheizung bzw. eines Hauseigentümers als Teil der KdU / Heizkosten Wird das Jobcenter Goslar wenigstens ab sofort die Stromkosten einer Umwälzpumpe als Teil der KdU von Amts wegen anerkennen, ohne dass ein zusätzlicher Antrag gestellt werden muss? Die Kosten zum Betrieb einer Heizungsanlage gehören zu den Kosten der Unterkunft gem. 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II bzw. 29 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 SGB XII.
5 Die Betriebskosten für eine Umwälzpumpe als Teil der Heizungsanlage sind insofern Teil des Bedarfes der Unterkunftskosten. Zu den Kosten für den Betrieb einer Umwälzpumpe zählen die Stromkosten, soweit sie angemessenen sind. Die Rechtslage wird in der Praxis der Leistungsgewährung nach dem SGB II durch das Jobcenter Goslar und nach dem SGB XII durch den Landkreis Goslar umgesetzt. Nr. 3 Pläne des Landkreis Goslar bezüglich der Pauschalierung der KdU Plant der Landkreis Goslar von der Möglichkeit der Pauschalierung der KdU Gebrauch zu machen sobald die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind? Nach 22a Absatz 2 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und des SGB XII können die Länder die Kreise und Kreisfreien Städte ermächtigen, den Bedarf für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu berücksichtigen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt ausreichend freier Wohnraum verfügbar ist und dies dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspricht. Entsprechendes gilt für das SGB XII. Der Landkreis Goslar wird sich des Themas Pauschalierung der Kosten für Unterkunft und Heizung annehmen, sobald das Land Niedersachen eine entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine Satzung geschaffen hat. Nr. 4* Zahl der ALG II-Empfänger, die schon jetzt nicht die vollen KdU-Leistungen erhalten? In Vertretung Die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften (BG) nach dem SGB II, die (im Sinne der Fragestellung) nicht die vollen Kosten der Unterkunft erhalten, wird statistisch nicht erfasst. Eine elektronische Auswertung über das im Jobcenter Goslar eingesetzte IT- Fachverfahren ist nicht bzw. nur mit einer hohen Fehlerquote möglich. Die Anzahl der auf den angemessen Teil der Unterkunftskosten gesenkten BG ist mithin nur durch händische Auswertung und Fallzählung möglich. Freie Personalressourcen stehen hierfür im Jobcenter Goslar nicht zur Verfügung. * vom gez. Kathrin Weiher
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