Für den Zuständigkeitsbereich der Stadt Zwickau gelten die nachfolgenden Richtlinien für die
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- Fabian Otto
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1 Anlage zu DS-Nr. 021/08 Änderung des Erlasses der Stadt Zwickau zur Ermessensausübung im Rahmen der Leistungsgewährung nach SGB II und X Erlass der Stadt Zwickau Anlage 1.1 Für den Zuständigkeitsbereich der Stadt Zwickau gelten die nachfolgenden Richtlinien für die Leistungsgewährung für Unterkunft und Heizung (KdU) gemäß 22 SGB II sowie 29 SGB XII Allgemeine Bestimmungen Die Stadt Zwickau ist als kreisfreie Stadt Träger bestimmter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Hierunter fallen die Leistungen für die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung, 19 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 SGB II. Die Stadt Zwickau als kreisfreie Stadt ist gemäß 3 Absätze 1 und 2 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) örtlicher Träger der Sozialhilfe. Zur Sozialhilfe gehört gemäß 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 SGB XII auch die Übernahme angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Für beide Bereiche gelten nachfolgende Regelungen. Angemessene Kosten der Unterkunft Als angemessene Kosten der Unterkunft (Kaltmiete und kalte Nebenkosten) gelten die Grenzen der Tabelle aus dem Wohngeldrecht in der Mietstufe 2 und den Baujahren ab bis sowie der für die Stadt Zwickau maßgebliche Mietspiegel (Anlage 1.2). Die anzuerkennende Pauschale für die verbrauchsabhängigen Nebenkosten soll zur Vermeidung erheblicher Nachzahlungen der tatsächlichen Wohnungsgröße entsprechen. Bei Neuanmietung einer Wohnung ist darauf zu achten, dass das Mietangebot Nebenkosten und Heizkosten in einem realistischen Verhältnis zur Wohnungsgröße enthält. Angemessene Heizkosten incl. Warmwasserbereitung sind in der Regel mit dem jeweils gültigen Betrag pro m² gemäß Anlage 1.3 des Erlasses zu berücksichtigen. Der in den Heizkosten enthaltene Anteil für die Warmwasserbereitung ist nach der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung entsprechend Punkt SHR in Abzug zu bringen, eine Ausnahme ist in Anlage 1.10 geregelt. Nach der Produkttheorie des BSG müssen sich die anzuerkennenden höchstzulässigen (angemessenen) Kosten der Unterkunft und Heizung am einfachen und im unteren Segment liegenden Ausstattungsgrad der Wohnungen orientieren, wobei das örtliche Wohnungsniveau als Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist.
2 2 Soweit die Grundmiete als eigenständiger Parameter angemessen ist, werden je nach Familiengröße die Kosten der Unterkunft bis zu den angemessenen Grenzen für Warmmiete (Anlage1.3) anerkannt. Beispiel: Bewohnt ein Alleinstehender eine 35 m² große Wohnung, so soll dennoch insgesamt die Obergrenze für Warmmiete z.b. von 288,50 gelten, wenn die Grundmiete für einen 1-Personen-Haushalt angemessen ist. Analog soll auch bei größerem Wohnraum, jedoch mit sehr geringem Ausstattungsgrad die Warmmiete anerkannt werden, wenn insgesamt die Obergrenze wegen der geringen Grundmiete nicht überschritten wird. Eine mehr als 10 % (analog Neuvermietungszuschlag) über der Angemessenheit liegende Grundmiete kann jedoch nicht durch geringere Vorauszahlungen für Betriebskosten und Heizung ausgeglichen werden. Einzelfallentscheidungen sind zu begründen. Mietbestandteile für Pkw-Abstellplätze u.ä. sind regelmäßig nicht anzuerkennen. Wird ein Anspruchsberechtigter in einer Übergangsunterkunft für Obdachlose untergebracht, sind die Kosten gemäß gültiger Satzung zu berücksichtigen. Die Satzung steht als Anlage 1.9 zur Verfügung. Gemeinschaftsunterkunft Kopernikusstraße 61 In den Unterkunftskosten für die Gemeinschaftsunterkunft sind die Kosten für Energie und Hausrat bereits enthalten. Der im Regelsatz enthaltene Bedarfsanteil ist daher in Höhe von 13 % des maßgeblichen Regelsatzes abzusetzen. Besondere Bestimmungen Mietzahlung Die Kosten der Unterkunft sind als Sachleistungen zu erbringen und an den Vermieter zu überweisen, sobald bekannt wird, dass es zu Unregelmäßigkeiten in den Mietzahlungen gekommen ist oder Mietschulden bestehen. Es ist 22 Abs. 4 SGB II anzuwenden, sobald es erste Anzeichen dafür gibt, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht zweckentsprechend verwendet werden (siehe dazu Anlage 1.8 Abtretungserklärungen). Aufteilung Kosten der Unterkunft und Heizung Bei Personen einer Bedarfsgemeinschaft (BG), die wegen der persönlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch nach unterschiedlichen Gesetzen haben, werden die Kosten der Unterkunft und Heizung kopfanteilig als Bedarf anerkannt, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit für das Mitglied der BG ist entsprechend kopfanteilig zu ermitteln. Bei Haushaltsgemeinschaften (HHG) ist davon abweichend der jeweils angemessene Betrag für KdU nach dem Einzelfall zu beurteilen. Beispiele für die Berechnung: In einer BG lebt der erwerbsfähige Ehemann, die dauerhaft erwerbsunfähige Ehefrau und zwei Kinder zusammen. Der Ehemann und die Kinder haben Anspruch auf
3 3 Leistungen nach SGB II, die Ehefrau nach dem 4. Kapitel des SGB XII (siehe 5 Abs.2 Satz 3 und 28 Abs.1 Satz 1 SGB II). Die tatsächliche bzw. angemessene Miete ist kopfanteilig für jede Person der BG zu ermitteln, d.h. 133,88 Euro (535,50 Euro : 4) sind pro Person als angemessener Unterkunftsbedarf zu berücksichtigen. In den Fällen mit Ansprüchen auf Sozialleistungen in mehrfacher Zuständigkeit, sind notwendige Einzelfallentscheidungen oder Veränderungen im Leistungsbezug, insbesondere bei unangemessenen Mietkosten, zwischen Arbeitsgemeinschaft nach SGB II und dem Sozialhilfeträger abzusprechen. Betriebskostenabrechnung Die Vorauszahlungen der Betriebskosten sind jährlich abzurechnen, wobei der Abrechnungszeitraum nicht dem Kalenderjahr entsprechen muss. Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes zugegangen sein. Versäumt der Vermieter diese Frist, ist eine Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, den Vermieter trifft kein Verschulden, weil ihm die Abrechnungen der Versorgungsunternehmen selbst nicht fristgerecht vorlagen ( 556 Abs. 3 Satz 1 3 BGB). Die Abrechnungen sind daher zunächst darauf zu prüfen, ob diese noch fristgerecht sind und der Vermieter den Anspruch auf Nachforderungen hat. Bei der Überprüfung der BK-Abrechnung auf seine Angemessenheit sollte wie folgt verfahren werden: Grundsätzlich ist zu prüfen, ob die Vorauszahlungen für das Jahr vollständig geleistet wurden. Sind Schuldbeträge in den Betriebskosten enthalten, sind diese von der Nachzahlung abzusetzen. Im ersten Jahr nach der Antragstellung sollen die Kosten in tatsächlicher Höhe anerkannt werden, wenn sie fristgerecht geltend gemacht wurden. Unabhängig davon ist die Prüfung der Abrechnung nach den Vorgaben in Anlage 1.3 des Erlasses durchzuführen. Ergeben sich dabei Nachforderungen, welche darüber hinausgehen, ist die Prüfung unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlichen Verbraucherverhaltens und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erforderlich. Ergibt sich dabei ein unwirtschaftliches Verbraucherverhalten, ist der Leistungsempfänger aktenkundig darüber zu belehren, diese Kosten künftig durch Änderung des Verbraucherverhaltens auf ein Mindestmaß zu reduzieren und dass im Folgejahr ggf. nur noch die angemessenen Kosten übernommen werden. Als Richtgröße für den durchschnittlichen Trinkwasserverbrauch gelten 30 m³ pro Person / Jahr. Die Kosten für Warmwasserbereitung sind im Regelsatz enthalten und vom Mieter selbst zu tragen, sie bleiben daher bei der BK-Abrechnung unbeachtet. (Sie sind daher mit dem Betrag der Warmwassererwärmung, Pkt SHR, hochgerechnet auf das Jahr von der Nachzahlung abzusetzen, wenn ersichtlich ist, dass in den Betriebskostenabrechnungen Kosten der Warmwasserbereitung enthalten sind).
4 4 Abfallgebühren Die gemäß gültiger Satzung der Stadt anfallenden Müllgebühren eines Abrechnungsjahres erhöhen die monatlich anzuerkennenden (angemessenen) Mietkosten, soweit kein Missbrauch offensichtlich ist. Einmalige Heizungskosten Einmalige Heizungskosten (z.b. für Kohle, Gas oder Öl) sind als monatliche Aufwendungen zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der monatlichen Kosten für Heizung ist der jährliche Verbrauch anhand von Rechnungsbelegen des Vorjahres nachzuweisen und mit 1/12 des Betrags pro Monat zu berücksichtigen. Die Angemessenheit der Heizkosten richtet sich nach Anlage 1.3 des Erlasses. Für die einzelnen Heizungsarten werden i.d.r. folgende pauschale Verbrauchsmengen für eine Heizperiode/ Quadratmeter Wohnfläche empfohlen: Brikett / feste Brennstoffe 0,7 Ztn/m² Ölheizung 21 l /m² Gas/ Flüssiggasheizung 21 m³/m² Elektroheizung 161 kwh/m² Für geschütztes Wohneigentum wird die darüber hinausgehende Wohnungsgröße zu 50 % zusätzlich berücksichtigt und mit dem jeweils maßgeblichen Wert je m² als Bedarf anerkannt, damit keine Schäden an der Heizungsanlage oder in den in der Regel unbewohnten Räume eintreten können. Überschreitet der Jahresrechnungsbetrag diese Grenze, so ist der Antragsteller auf die Unangemessenheit hinzuweisen und zur Kostensenkung aufzufordern. Für das Jahr der Antragstellung werden die tatsächlichen Heizkosten zu je 1/12 anerkannt, unangemessene Heizkosten in den Folgejahren auf die angemessene Höhe begrenzt. Ausnahmen sind gesondert zu begründen. Die Rechnungen des laufenden Jahres sind analog der Betriebskostenabrechnungen bei Mietwohnungen zur Überprüfung und Neufestsetzung der Monatsbeträge vorzulegen. Im Einzelfall wird der Betrag nicht als monatliche Pauschale gewährt. Er ist in Höhe der Summe der angemessenen Monatsbeträge als Einmalzahlung in Form von Sachleistungen zu gewähren und direkt an den Lieferanten der Brennstoffe zu überweisen, sofern der Verdacht der Zweckentfremdung der Leistung besteht. Einkommen nach dem Eigenheimzulagengesetz Die nach dem Eigenheimzulagengesetz bewilligte Eigenheimzulage ist Einkommen nach 11 Abs. 1 SGB II und 82 Abs. 1 SGB XII. Sie wird nicht zu einem bestimmten Zweck gewährt und ist daher bei der Bemessung der Hilfe zum
5 5 Lebensunterhalt zu einem Zwölftel monatlich als Einkommen zu berücksichtigen (Urteil BVerwG vom ). Dies gilt nicht, wenn sie vertraglich bei Kreditaufnahme an den Kreditgeber abgetreten wurde und somit nicht als Einkommen zur Verfügung steht (Drucksache der Bundesregierung Nr. 15/5547 v ). Wohnraum für junge Volljährige unter 25 Jahre Eine Entscheidung über die Anmietung eigenen Wohnraums ist in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des SGB II nach Abstimmung mit dem Allgemeinen Sozialdienst der Stadt (ASD) zu treffen. Diese Regelung gilt für Entscheidungen nach SGB XII analog. Sozialhilferichtlinien Sachsen (SHR) Die Richtlinien des Landes Sachsen für das SGB XII sind für die Anerkennung der Kosten der Unterkunft und der Heizkosten für Mietwohnungen und Wohneigentum in den entsprechenden Punkten bis auch für das SGB II verbindlich anzuwenden. Revisionsfähigkeit Für alle Entscheidungen, die in die finanzielle Zuständigkeit der Stadt Zwickau fallen, sind die anspruchsbegründenden Belege zur Akte zu nehmen. Das trifft zu insbesondere bei Kosten der Unterkunft gültiger Mietvertrag letzte Betriebskostenabrechnung konkrete Aufgliederung der Kaltmiete, kalte Nebenkosten und Heizkosten Ermessensentscheidungen sind in der Akte nachvollziehbar zu begründen, vor allem bei Erstausstattungen für Wohnung und Bekleidung, bei Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugsbeihilfen. Die Änderungen treten zum in Kraft.
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