Arbeitsmaterialien Soziale Fachgruppe

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1 381. GEW-Seminar für Studentinnen und Studenten Professionell beraten Ein sozialpolitische Schulungs-Seminar für erfahrene BAFöG-BeraterInnen und SozialreferentInnen Juni 2009 in Würzburg Arbeitsmaterialien Soziale Fachgruppe Liebe SozialberaterInnen, in eurer Beratung steht ihr ständig vor individuellen Problemen und Fragen der Studierenden zu den verschiedensten sozialen Bereichen. Dieses Seminar soll insbesondere auf die Beratung von Studierenden mit Kindern eingehen un dabei schwerpunktmäßig das Sozialgesetzbuch Teil 2 (SGB II) und das Wohngeldrecht behandeln. Wir werden außerdem versuchen, gemeinsam mit euch eure Fragen rund um die Sozialberatung zu klären. Ich wünsche uns ein schönes Seminar! Andrea Tichy update: Seite 1

2 I. Rund um das SGB II 1. Übersicht über die aktuellen Regelleistungen (RL) bei ALGII/Sozialgeld ab Allein Stehende; allein Erziehende, Volljährige mit minderjährigem Partner 100 % der RL nach 20 Abs. 2 S. 1 Partner, wenn beide volljährig sind Berechtigte Kinder im 15. Lj; sonstige erwerbsfähige Angehörige der BG; Personen unter 25 J., die ohne Zusicherung des komm. Trägers umziehen Kinder ab Beginn des 7. Lj. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 90 % 80 % 70 % 60 % Bis : 351 Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder bis zur Vollendung des 14. Lj.) Neu ab ist die zusätzliche Staffelung der Regelsätze der Kinder, wonach Kindern vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 70 % der Regelleistung statt bisher nur 60 % zustehen. 2. Kosten der Warmwaserbereitung Hierzu gab es im vergangenen Jahr eine wesentliche Änderung. Die Kosten der Warmwasserbereitung sind in der Regelleistung enthalten und zählen daher nicht zu den Heizund Unterkunftskosten. Da eine Aufsplittung der Kosten nach Heizung und Warmwasser nicht vorgenommen wird, stand bis zum vergangenen Jahr der Abzug des Anteils des Warmwassers von den Heizkosten im Ermessen der ARGEn/Jobcenter. Diese nahmen dabei einen prozentualen Abzug von 10 bis zu 25 % der Heizkosten vor! Die unterschiedliche Handhabung wurde durch ein Urteil des Bundessozialgerichts vom gekippt (B 14/11, b AS 15/07 R). Nunmehr werden die Kosten der Warmwasserbereitung mit 1,8905 % des maßgeblichen Regelsatzes veranschlagt. Dieser Betrag ist für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft von den jeweiligen Heiz- und Unterkunftskosten abzuziehen. Die genaue Höhe entnehmt bitte der nachfolgenden Tabelle: Regelleistung Warmwasserbereitung Regelleistung Warmwasserbereitung Bis ,64 Ab , , , , , , , ,06 Seite 2

3 3. Status der Studierenden: Grundsätzlich sind Studierende von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus der Regelung des 7 Abs. 5 SGB II, die im Wesentlichen der Vorgängerregelung des Bundessozialhilfegesetzes in 26 BSHG entspricht. Daneben ist selbige Regelung des 7 Abs. 5 Satz 1 im 22 SGB XII zu finden. 7 Abs. 5 SGB II: Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden. Alle Studierende, deren Ausbildung also grundsätzlich unter 2 Abs. 1 BAföG fällt, sind - unabhängig von einer persönlichen tatsächlichen Förderung von diesem Ausschluss betroffen. Die anspruchserhaltende Vorschrift des 7 Abs. 6 SGB II ist für Studierende, die in eure Beratung kommen, nicht von Bedeutung. Sie gilt für Auszubildende mit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und für im Haushalt der Eltern lebende Schüler einer Berufsfachschule oder berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen mit Schüler-BAföG. Ausnahmsweise können Leistungen in Einzelfällen nach Absatz 5, Satz 2 bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls gewährt werden, die jedoch nur als Darlehen geleistet werden. Wann so ein besonderer Härtefall vorliegt, wurde bereits vielfach von Gerichten festgestellt, liegt jedoch jeweils im Ermessen der Behörde. In der Dienstanweisung zu 7 der Bundesagentur für Arbeit heißt es dazu: Darlehensgewährung bei besonderen Härtefällen (7.86) (12) Trotz eines Anspruchs auf BAföG bzw. BAB können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form eines Darlehens erbracht werden, soweit besondere Umstände die Nichtgewährung des Alg II als außergewöhnlich hart und deshalb unzumutbar erscheinen lassen.... In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass z. B. die bloße Unterschreitung des Lebensniveaus eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB II/SGB XII für den Auszubildenden noch keine besondere Härte in diesem Sinne darstellt. Von dem Auszubildenden wird grundsätzlich erwartet, dass er durch gelegentliche Nebentätigkeiten einen Verdienst erzielt, um seinen Lebensunterhalt mit abzudecken ( jung und belastbar ). In folgende Einzelfällen wurde ein besonderer Härtefall anerkannt und vorübergehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen gewährt: Wenn BAföG-Leistungen noch nicht geleistet werden können, weil die gesetzlichen Voraussetzungen noch nicht gegeben sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die entstehende kurze Bedarfslücke die Ausbildung insgesamt gefährdet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beispielsweise ein Studium an einer Hochschule so rechtzeitig geplant werden kann, dass es nicht zu einer Verzögerung in der Bewilligung der Ausbildungsförderung kommt. Der Anspruch als Darlehen sollte maximal in Höhe der zu erwartenden Ausbildungsförderung gewährt werden. Die Rückzahlung wird gesichert durch Abtretung des Anspruches auf Ausbildungsförderung oder durch eine Vereinbarung zur sofortigen Rückzahlung bei (rückwirkender) Zahlung der Ausbildungsförderung. Seite 3

4 Allein Erziehenden ist eine Nebenerwerbstätigkeit neben dem Studium in der Regel nicht möglich, ohne ihr Kind zu vernachlässigen, so dass auch dort das Vorliegen eines Härtefalls anzunehmen ist. Dabei ist zu beachten, dass lediglich der ausbildungsgeprägte Bedarf (Regelleistung zuzüglich Unterkunftskostenanteil) als Darlehen gewährt wird. Hat der Studierende Anspruch auf Mehrbedarfe (s. Punkt I.4.) oder sind Angehörige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, so erhalten sie diese Leistungen als Zuschuss. Es fällt auf, dass die Regelung des 22 Abs. 1 SGB XII im Gegensatz zu der des 7 Abs. 5 S. 2 SGB II auch die Möglichkeit der Gewährung von Leistungen an Auszubildende als Beihilfe (Zuschuss) vorsieht. Dazu sollte man die Abgrenzung der beiden Gesetze kennen: Die Intention des SGB XII ist eine andere als die des SGB II. Während das SGB II vorübergehende Notlagen aufgrund der Erwerbslosigkeit überbrücken soll und eine Abhängigkeit von den Leistungen erreicht werden soll (ähnlich wie das Ziel des vormals geltenden Bundessozialhilfegesetzes [BSHG], zielt das SGB XII auf einen anderen Personenkreis ab, nämlich ältere Menschen über 65 Jahre und erwerbsunfähige Personen. Zur besseren Verdeutlichung hier eine Übersicht: Erwerbsunfähigen Personen ist es gerade nicht möglich, durch Nebentätigkeiten einen Verdienst zu erzielen.!!! Damit müssen Studierenden, die unter die Regelung des SGB XII fallen und einen Härtefall darstellen, Leistungen als Zuschuss gewährt werden! 4. Mehrbedarf nach SGB II Leistungen, die den Studierenden bei Bedürftigkeit als Zuschuss zustehen, sind Leistungen für Mehrbedarfe nach 21 SGB II sowie für Bedarfe nach 23 Abs. 3 SGB II. Dazu zählen vor allem Mehrbedarfe für Schwangerschaft und allein Erziehende sowie krankheitsbedingte Mehraufwendungen (siehe Tabelle). Seite 4

5 Betrag in Euro Mehrbedarfe gültig ab ,00 Schwangere ab Beginn 13. Woche ** 128,00 Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 oder 2/mehr Kindern unter 16 Jahren 43,00 Alleinerziehende für weitere minderjährige Kinder/Pro Kind 12 %, max. 60 % 125,00 Erwerbsfähige Behinderte, die Leistungen zru Teilhabe am Arbeitsleben gem. 33 SGB IX erhalten 17 % 21 Abs. 2 SGB II 36 % 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II 12 % 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II 35 % 21 Abs. 4 SGB II ca. 36,00 77,00 Für kostenaufwendige Ernährung Angemessen (meist %) ** Entsprechend der maßgebl. Regelleistung, hier 100 % 21 Abs. 5 SGB II Wichtig: Zur Feststellung der Bedürftigkeit bei der Berechnung des Mehrbedarfs wird nicht der sozialhilferechtliche Bedarf, sondern ein pauschaler Bedarf von zur Zeit 648 für StudentInnen angewendet (derzeitiger Höchstbetrag BAföG). Hat die Studentin darüber hinaus Einkommen, wird die Differenz zu 648 vom Mehrbedarfsbetrag abgezogen. Beispiel: Allein Erziehende Studentin S mit einer 4-jährigen Tochter erhält 466 BAföG- Leistungen und 200 Einkommen aus einer Nebentätigkeit. Damit hat S mit insgesamt 666 einen Überschuss von 18. Von dem Mehrbedarf von 128 werden also nur 110 ausgezahlt. Neu ist auch ein Anspruch auf hälftigen Alleinerziehenden-Mehrbedarf bei abwechselnder Betreuung von Kindern geschiedener oder getrennt lebender Elternteile, die sich in zeitlichen Intervallen von mindestens einer Woche bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes abwechseln. Die Elternteile teilen sich zwar die elterliche Sorge zu etwa gleichen Teilen, betreuen das Kind jedoch nicht gemeinsam. Hält sich das Kind überwiegend bei einem Elternteil auf, steht diesem grundsätzlich der volle Mehrbedarf zu. Bei dem Mehrbedarf aufgrund Erkrankungen, bei denen eine kostenaufwändige Ernährung notwendig ist, wurde 2008 durch den Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge (DV) eine Empfehlung abgegeben. Eine Liste mit anerkannten Erkrankungen, die einen Mehrbedarf rechtfertigen, findest du im Anhang als Anlage 1. Sie ist jedoch nicht abschließend. Nicht mehr anerkannt werden Diabetis mellitus oder Neurodermitis, weil sie nach den Empfehlungen des DV nicht eine kostenaufwändige Ernährung, sondern lediglich eine vom Regelsatz gedeckte Vollkost verlangen. 5. Wohnkostenzuschuss für Studierende (BaföG-EmpfängerInnen) nach 22 Abs. 7 SGB II Seit dem können Studierende, die zuhause wohnen, auf Antrag nach 22 Abs. 7 SGB II einen Wohnkostenzuschuss erhalten. Dies ist z.b. der Fall, wenn die Eltern ALGII-Empfänger sind und der Anteil des Studierenden an den Unterkunftskosten bei dem Bedarf der Eltern unberücksichtigt bleibt. Darüber hinaus ist Voraussetzung, Seite 5

6 dass der Studierende selbst BAföG-Leistungen erhält und der dort enthaltene Zuschuss für Unterkunftskosten nicht zur tatsächlichen Deckung der Kosten ausreicht und seine Wohnkosten nicht durch die Aufnahme eines Jobs sichergestellt werden können. Erhalten die Eltern nicht selbst Sozialleistungen, so ist auch Voraussetzung für den Erhalt des Wohnkostenzuschusses, dass die Wohnkosten des Studierenden nicht durch Unterhaltszahlungen der Eltern sichergestellt werden können. Haben die Eltern Wohngeld für sich beantragt, so zählt der Studierende, der BAföG-Leistungen erhält (also eigentlich vom Wohngeld ausgeschlossen wäre), als Haushaltsmitglied und wird bei der Wohngeldzahlung berücksichtigt. In diesem Fall scheidet die Gewährung des Wohnkostenzuschusses aus. Inwieweit ein Verzicht auf Wohngeld zugunsten des Wohnkostenzuschusses in diesem Fall möglich wäre, ist umstritten. Von den Behörden wird vielfach die Beantragung von Wohngeld als vorrangige Sozialleistung gegenüber der Leistung nach 22 Abs. 7 SGB II angesehen (Argumente pro/contra siehe weiter unten). Nicht berechtigt sind Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, und auch nicht diejenigen, die - gleichgültig aus welchem Grund - von der Förderung nach BAföG ausgeschlossen sind. Die Höhe des Wohnkostenzuschusses bildet die Differenz aus Wohnkostenanteil und Mietzuschuss im BAföG (siehe folgendes Fallbeispiel): Fall: Studentin S erhält BAföG-Leistungen von 366 Euro zzgl. 48 Euro Mietzuschuss. Ihr Anteil an den Unterkunftskosten (siehe ALGII-Bescheid der Eltern) beträgt 175 Euro. Das ergibt einen Wohnkostenzuschuss von 127 Euro monatlich. Behörden erzielen jedoch häufig ein anderes Ergebnis durch folgende Berechnung: Sie ermitteln den fiktiven sozialrechtlichen Bedarf der Studentin nach SGB II: 287 Regelleistung Unterkunftskosten = 462. Davon setzen sie den gesamten BAföG-Betrag (abzgl. eines Freibetrages von 20 %) sowie Kindergeld als Einkommen ab und gewähren noch die Versicherungspauschale von 30 ( 6 ALG II-VO): , = 465,20. Anspruch = 0. Ein Anspruch bestünde nach dieser Rechnung nicht! Dies widerspricht der Regelung des 22 Abs. 7 SGB II, die dann ins Leere ginge! Dies hat u.a. das Hessische Landessozialgericht entschieden (Beschluss des 9. Senats; AZ L 9 AS 215/07 ER, Anlage 2). Das entspricht jedoch leider der Praxis (vgl. Fachliche Vorgabe zu 22 Abs. 7 SGB II der Stadt Hamburg vom , siehe Linkliste am Ende). Hinweis: ARGEn und Jobcenter verweisen die AntragstellerIn gern auf einen (angeblich) vorrangigen Wohngeldanspruch, für den ebenfalls eine Ausnahmeregelung besteht (siehe Punkt II. 2.). Eine Begründung im Gesetz fand sich jedoch auch nicht im alten Wohngeldrecht. Vielmehr hatte der Studierende (der bei den Eltern wohnt und BAföG erhält) ein Wahlrecht zwischen der Leistung nach 22 Abs. 7 SGB II und 7 Abs. 4 WoGG alt. Dies ergab sich aus 1 Abs. 5 WoGG alt und 1 Abs. 2 Nr. 1 c WoGG alt, wonach derjenige, der den Zuschuss nach SGB II in Anspruch nahm, vom Wohngeld ausgeschlossen war (siehe auch zitierter Beschluss des LSG Hessen). Seite 6

7 Im neuen Wohngeldgesetz findet sich in 7 Abs. 1 S.1 Nr. 2 WoGG (wie in 1 Abs. 2 Nr. 1 c WoGG alt) der Ausschluss vom Wohngeldbezug, wenn Leistungen nach 22 Abs. 7 SGB II bezogen werden. Weiterhin regelt 8 Abs. 2 WoGG den Verzicht auf Transferleistungen (einschließlich Wohnkostenzuschuss) zugunsten von Wohngeld. Das Wahlrecht findet sich auch in der Wohngeldbroschüre 2009 des Bundesministeriums auf Seite 9 (siehe Linkliste). Dies soll nur dann nicht gelten, wenn durch Einkommen und Wohngeldbetrag der Bedarf gedeckt werden kann und die Transferleistung damit überflüssig wäre ( 7 Abs. 1 S. 3 WoGG). Zusätzlich müssen die Leistungen - wie der Wohnkostenzuschuss - während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sein. Es müsste also immer eine Berechnung Grundlage für ein Verweisen der Studentin an das Wohngeldamt sein. Wenn der sozialrechtliche Bedarf durch das Einkommen der Studentin zuzüglich eines Wohngeldbetrages gedeckt wäre, sei ein tatsächlicher Vorrang von Wohngeld zu bejahen. Jedoch wird hier wiederum der ggf. höhere Bedarf eines BaföG-Empfängers (648 )) negiert. Ein pauschales Verweisen auf vorrangiges Wohngeld wie lt. Fachanweisung der Stadt Hamburg praktiziert und die damit zusammenhängende Ablehnung vom Wohnkostenzuschuss sind rechtswidrig. Das letzte Argument der ARGEn, der Wohngeldbetrag wäre höher als der Zuschuss nach SGB II, ist der falschen Berechnung (siehe Bsp. Hamburg) geschuldet. Bei Zahlung des Zuschusses ohne die rechtswidrige fiktive Bedarfs- und Einkommensberechnung ist der Wohnkostenzuschuss in jedem Fall höher als das gezahlte Wohngeld, das nie eine 100% Kostendeckung erreicht. Du findest in der Anlage 3 noch ein Berechnungsformular für den Wohnkostenzuschuss. 6. Einkommensanrechnung von BAföG bei ALG II Fall 1: Ich habe eine Tochter, die im September eine schulische Berufsausbildung zur Hauswirtschaftlerin begonnen hat (Berufsfachschule). Sie wohnt noch zu Hause und wir beziehen ALG II. Da sie kein Lehrlingsgeld bekommt, haben wir BAfög beantragt ( 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Voraussichtlich erhält sie 192,00 als Zuschuss. Jetzt weiß ich nicht, ob dieser Betrag als Einkommen gilt und von unserem ALGII abgezogen wird. Ja. Wird Schüler-BAföG gezahlt, bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II erhalten. Die Tochter ist weiterhin Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Das hat zur Folge, dass neben dem Bedarf der Tochter (Regelsatz und Kosten der Unterkunft) das BAföG als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt wird. Dabei werden jedoch 80 % angerechnet und 20 % verbleiben als Freibetrag. Fall 2: Ich lebe mit meinem Freund zusammen und wir erhalten beide ALGII. Nun fange ich ein Studium an der Uni an und werde dafür BAföG erhalten. Wird dieses BAföG dann voll auf den Bedarf meines Freundes angerechnet, so dass dieser am Ende weniger Leistungen erhält? Habe ich zusätzliche Ansprüche? Nein. Geregelt ist die Anrechnung des BaföGs nur für die Fälle des Schüler-BAföGs (s.o.). Da dort weiterhin ein Anspruch auf ALG II-Leistungen wegen 7 Abs. 6 SGB II besteht. Dies gilt gerade nicht für Studierende an Hochschulen ( 7 Abs. 5 SGB II)! Eine Anrechnung von Seite 7

8 Bedarf und Einkommen bis 648 dürfte daher nicht erfolgen! Der Student zählt nur fiktiv zur Bedarfsgemeinschaft mit einem Bedarf von 0 und einem Einkommen von 0, soweit er unter 648 erhält (siehe nachfolgende Tabelle)! Vorher Jetzt Bedarf Je 323 (90 % RL) = * + 0 Kosten der Unterkunft Gesamtbedarf Einkommen 0 0 Zahlbetrag zzgl. BAföG * Tlw. wird auch 100 % RL gewährt. Hat die StudentIn darüber hinaus zusätzliches Einkommen, so erfolgt eine Anrechnung auf den Bedarf der Partnerin oder des Partners, jedoch unter Abzug der gesetzlichen Freibeträge ( 11, 30 SGB II). Hierzu zählen z.b. das Kindergeld oder Arbeitseinkommen (siehe Fallbeispiel, Anlage 4) II. Wohngeldansprüche von Studierenden 1. Überblick Wie bisher können Studierende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG haben, grundsätzlich kein Wohngeld erhalten (siehe 20 Abs. 2 WoGG). Von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen: NEU: Wer BAföG als Bankdarlehen bezieht, kann seit dem 1. Januar 2009 einen Wohngeldantrag stellen; also bei: Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund bei den auf den neuen Studiengang anzurechnenden Semestern; Studienabschlussförderung; zweite Hochschulausbildungen, sofern sie ausnahmsweise förderungsfähig sind) Auch wer dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG hat und mit Kindern und/oder sonstigen Familienmitgliedern bzw. einem Partner zusammenwohnt, außer diese beziehen Transferleistungen und sind deshalb vom Wohngeld ausgeschlossen genauer hierzu siehe nachfolgenden Punkt II. 2.) Für Studierende, die dem Grunde nach keinen oder nicht mehr BAföG-Anspruch haben, gilt Folgendes: Wohnt Ihr in einer Wohngemeinschaft mit anderen Studierenden oder sonstigen Personen (nicht familiär verbunden) und seid Ihr alle Mieter der Wohnung, kann jeder für sich einen Wohngeldantrag stellen. Genauso verhält es sich, wenn eine Person Hauptmieter ist und die anderen Untermietverträge abgeschlossen haben. ABER: Ist eine Person Mieter der Wohnung und gibt es keine Untermietverträge, ist nur der Mieter für sich wohngeldberechtigt; die Miete für die Wohnung wird in diesem Fall um den Pro-Kopf-Anteil jedes Mitbewohners an der Miete gekürzt. Für die Berechnung des Wohngeldes wird das Einkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder berechnet. Je nach Mietstufe darf eine bestimmte Einkommensgrenze der Seite 8

9 jeweiligen Mietstufe nicht überschritten werden (siehe 12 Abs. 1 WoGG). Bsp: 1-Personen-Haushalt bei Mietstufe VI: 870 Euro; 2-Personen-Haushalt: Euro ABER: Man sollte auch nach neuem Gesetz ein Mindesteinkommen haben, das dem sozialhilferechtlichen Bedarfssatz entspricht (Regelsatz + Kosten der Unterkunft abzgl. fiktiver Wohngeldbetrag). Dabei sollte nicht vergessen werden, dass Darlehen kein Einkommen darstellt ein Unterschreiten des Mindestsatzes dadurch aber u. U. pausibel gemacht werden kann. Neu ist die Zahlung eines Pauschbetrages für Heizkosten je nach Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Vorweggenommen wurde bereits dazu ein einmaliger zusätzlicher Wohngeldbeitrag im März 2009 für alle Wohngeldberechtigten, die mindestens in einem der Monate zwischen Oktober 2008 und März 2009 Wohngeld bezogen haben. Hier die Höhe der monatlichen pauschalen Beträge für Heizkosten, die zu den Kosten der Unterkunft hinzugezählt werden: Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder Betrag für Heizkosten in Euro Ab 6 + jeweils 6 2. Wohngeld für Studierende mit Anspruch auf BAföG dem Grunde nach Folgende Fallgruppen sind denkbar, um Wohngeld trotz BAfög zu beantragen: Ihr seid alleinerziehend und Euer Kind bezieht kein Sozialgeld o.ä. oder Ihr wohnt bei Euren Eltern, die kein ALG II o.ä. erhalten, und bezieht keinen Wohnkostenzuschuss nach 22 Abs. 7 SGB II oder Ihr wohnt mit Eurem Partner/Eurer Partnerin zusammen, der/die BAföG als Bankdarlehen bezieht oder der/die keine Sozialleistungen bezieht oder beziehen könnte (BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, ALG II, Sozialgeld, Sozialhilfe) oder der/die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben darf, aber auch mit Kindern, sofern diese kein Sozialgeld o.ä. beziehen. ABER: Die Ausnahmeregelung des Wohngeldanspruches für sogenannte Mischhaushalte (also Haushalte mit BaföG-EmpfängerInnen und ALGII-/Sozialgeldempfängern aus 41 Abs. 3 S. 3 WoGG alt gibt es nicht mehr. Weiterhin scheidet Wohngeld für StudentInnen aus, wenn BAföG-Berechtigte alleine einen Haushalt führen (eigene Wohnung, Untermiete, in WG), in Partnerschaft mit Studentin zusammenwohnen, die BaföG-Anspruch dem Grunde nach haben oder mit Familienangehörigen zusammenwohnen, die alle vom Wohngeld ausgeschlossen sind, weil sie z. B. ALG II, Sozialgeld oder Sozialhilfe beziehen. Seite 9

10 III. Nützliche Links Bei Bedarf maile ich euch auch gern die folgende Linkliste! Bitte Mail (auch gern mit Anmerkungen) an Gesetze und Verordnungen (immer aktuell) Urteile/Entscheidungen/Informatives: Dienstanweisungen zum SGB II (gelten nur intern): slosengeld-ii/arbeitslosengeld-ii-nav.html zum Wohnkostenzuschuss nach 22 Abs. 7 SGB II: aktuelle Fachanweisung der Stadt Hamburg: zum Wohngeld: Hinweise, Tabellen zum Wohngeld Seite 10

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