Unternehmen Engagement Workshop 2: Der Gesetze-Ämter-Komplex

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1 Unternehmen Engagement Workshop 2: Der Gesetze-Ämter-Komplex Dr. Bettina Leonhard/Jenny Axmann Unterschiedliche Bezeichnungen und Formen ehrenamtlicher Tätigkeit Der Begriff des Ehrenamtes ist gesetzlich nicht näher definiert und wird gleichbedeutend mit den Begriffen freiwilliges Engagement oder Freiwilligenarbeit verwendet. Ein Freiwilliger kann unentgeltlich (nur Auslagenersatz), für ein Taschengeld (Bundesfreiwilligendienst) oder für die Übungsleiterpauschale oder die Ehrenamtspauschale tätig sein. 2 1

2 Übungsleiterpauschale, 3 Nr. 26 EStG Voraussetzungen: Nebenberufliche Tätigkeit (weniger als 15 Stunden/Woche, aber auch Hausfrauen, Rentner, Studenten, Arbeitslose) Im Auftrag einer öff.-rechtl. Institution oder eines gemeinnützigen e.v. (- bei Bürgerinitiative) Tätigkeit als Übungsleiter, Erzieher, Pflege; entscheidend ist pädagogische Ausrichtung: persönlicher Kontakt zu betreuten Menschen Seit : im Jahr (steuerfreie Pauschale) 3 Ehrenamtspauschale, 3 Nr. 26a EStG Voraussetzungen: Nebenberufliche Tätigkeit (weniger als 15 Stunden/Woche, aber auch Hausfrauen, Rentner, Studenten, Arbeitslose) Im Auftrag einer öff.-rechtl. Institution oder eines gemeinnützigen e.v. (- bei Bürgerinitiative) Allgemein alle Tätigkeiten im ideellen Bereich des Vereins und seiner Zweckbetriebe; gilt für Schatzmeister, Platzwart, Vorstandsmitglied etc. Seit : 720 im Jahr (steuerfreie Pauschale) 4 2

3 Tätigkeitsform Vergütungsform Beitragsfreiheit Steuerfreiheit Freiwilliges Engagement Auslagenersatz gem. 670 BGB ja ja Bundesfreiwilligendienst Taschengeld, ggf. Unterkunft und Verpflegung 3 Nr. 26 EStG Übungsleiterpauschale 3 Nr. 26a EStG Ehrenamtspauschale Nein, Einsatzstelle zahlt Beiträge Ja Nein, aber Taschengeld frei Ja, bis max /Jahr ja Ja, bis max. 720 /Jahr 5 Anrechnung steuerfreier Pauschalen (Übungsleiterund Ehrenamtspauschale auf staatliche Unterstützungsleistungen: Bei ALG II werden die steuerfreien Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt; gem. 1 Abs. 7 ALG II Verordnung gilt jedoch ein monatlicher Freibetrag von 200. Bei ALG I werden die Pauschalen nicht als Nebeneinkommen angerechnet, allerdings muss darauf geachtet werden, dass die wöchentliche Arbeitszeit nicht über 15 Stunden liegt. 6 3

4 Anrechnung steuerfreier Pauschalen (Übungsleiterund Ehrenamtspauschale auf staatliche Unterstützungsleistungen: Für sonstige Sozialleistungen gilt: die Pauschale wird weder auf das Wohngeld (kein Teil des Arbeitseinkommens, 14 Wohngeldgesetz) noch auf das Elterngeld (Kein Erwerbseinkommen, 3 Bundeselterngeldgesetz), das Kindergeld oder das BAföG (nicht zur Bedarfsdeckung bestimmtes Einkommen, 21 Abs. 4 BAföG) angerechnet. 7 Versicherungen: Engagement für andere kann mit Risiken verbunden sein. Was aber passiert, wenn ein Freiwilliger bei einem anderen Sachoder Personenschäden verursacht oder durch einen Unfall selbst verletzt wird? 8 4

5 Unfallversicherung: Gesetzliche Unfallversicherung: gemäß 2 Abs.1a SGB VII sind Freiwillige bei den Wohlfahrtsverbänden, in staatlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, ehrenamtliche Helfer in Rettungsorganisationen oder im Zivilschutz sowie im Bundesfreiwilligendienst gesetzlich versichert. Versichert sind alle Tätigkeiten, die unmittelbar das Ehrenamt betreffen einschließlich der Wege. Bei einem Unfall trägt die Unfallversicherung die entstehenden Kosten. 9 Unfallversicherung: Vereinsunfallversicherung: Vereine können für ihre Mitglieder und für die ehrenamtlich Tätigen Unfallversicherungen abschließen. Unfall-Sammelversicherungen: das Land Berlin schließt z.b. für bürgerschaftlich Engagierte derartige Versicherungen ab. Im Schadensfall profitiert davon, wer keinen sonstigen Versicherungsschutz hat. Der Einzelne sollte sich erkundigen, ob in seinem Fall Versicherungsschutz gegeben ist; eventuell besteht auch eine private Unfallversicherung. 10 5

6 Haftpflichtversicherung: Vereinshaftpflichtversicherung: Vereine können für ihre Mitglieder und für die ehrenamtlich Tätigen entsprechende Versicherungen abschließen. Private Haftpflichtversicherung: sichern teilweise ebenfalls das Haftpflichtrisiko ab. Versicherungsschutz sollte geprüft werden. nachrangig: einige Länder schließen Haftpflicht- Sammelversicherungen für bürgerschaftlich Engagierte ab. Im Schadensfall profitiert davon, wer keinen sonstigen Versicherungsschutz hat. 11 Welche Besonderheiten gelten beim freiwilligen Engagement von Menschen mit Behinderung? 12 6

7 Anrechnung bei Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung (SGB XII) steuerfreie Einnahmen nach 3 Nr. 26, 26a EStG werden bis zu einem Betrag von 200 Euro/Monat nicht als Einkommen berücksichtigt ( 82 Abs. 3 S. 4 SGB XII) wenn steuerfreier Betrag überschritten wird, wird der übersteigende Betrag angerechnet, soweit nicht entsprechende Auslagen nachgewiesen werden (Fahrtkosten/Materialien etc.) 13 beim gleichzeitiger Bezug von Werkstattentgelt (oder sonstigem Erwerbseinkommen) und steuerfreier Pauschale wird max. ein Betrag von 200 Euro/Monat nicht als Einkommen angerechnet Einkommensart Einkommenshöhe verbleibendes Einkommen neben HLU/Grundsicherung Werkstattentgelt 120 /Monat ca. 66 /Monat ( 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII) steuerfreie Pauschale Werkstattentgelt und steuerfreie Pauschale 200 /Monat 200 Euro/Monat ( 82 Abs. 3 S. 4 SGB XII) = 320 /Monat 200 Euro/Monat ( 82 Abs. 3 S. 4 SGB XII) 14 7

8 Anrechnung auf Hilfe zur Pflege und einkommensund vermögensabhängige Eingliederungshilfe Streitfrage Werden steuerfreie Einnahmen nach 3 Nr. 26, 26a EStG auch bei diesen Leistungen bis zu 200 Euro nicht als Einkommen berücksichtigt? 15 Berücksichtigung als Einkommen Wortlaut und Systematik der Norm Auslagenersatz über 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII sichergestellt keine Berücksichtigung als Einkommen Konkretisierung der Hamburger Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration zu 82 SGB XII deklariert steuerfreie Pauschalen nach 3 Nr. 26, 26a EStG generell als nicht anzurechnendes Einkommen (unabhängig von Art der Sozialhilfeleistung) finanzielle Wertschätzung eines Ehrenamts für Bezieher von EGH/Hilfe zur Pflege dadurch sichergestellt 16 8

9 Streitfrage Wie erfolgt die Anrechnung der steuerfreien Pauschale bei Personen, die längere Zeit stationär betreut werden und neben HLU/Grundsicherung auch Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege beziehen? Abs. 2 SGB XII schließt Anwendung von 82 Abs. 3 SGB XII aus damit wäre auch 82 Abs. 3 S. 4 SGB XII ausgeschlossen, der Freibetrag von 200 /Monat für steuerfreie Pauschale enthält pauschaler Verweis auf 82 Abs. 3 SGB XII führt zu ungewollter Ungleichbehandlung von ambulant und stationär betreuten Personen 18 9

10 wichtig: Einnahmen durch Ehrenamt/ freiwilliges Engagement beim Bezug von Sozialhilfeleistungen (HLU/ Grundsicherung/ Eingliederungshilfe/ Hilfe zur Pflege) sofort gegenüber Sozialhilfeträger anzeigen 19 Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung 1. Einfluss eines freiwilligen Engagements auf Status volle Erwerbsminderung? volle Erwerbsminderung, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI 20 10

11 freiwilliges Engagement grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit, da es nicht auf wirtschaftlichen Erwerb ausgerichtet ist aber: nach Auffassung der DRV kann derartige Tätigkeit eine Prüfung des Leistungsvermögens auslösen Art und Dauer der Tätigkeit entscheidend vorherige Anzeige der ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung erforderlich Hinzuverdienstgrenzen beim Bezug einer Renten wegen voller Erwerbsminderung, 96a SGB VI Rente wegen voller Erwerbsminderung wird nur voll geleistet, wenn Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird Hinzuverdienstgrenze gilt nur bei Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbarem Einkommen 22 11

12 steuerfreie Einnahmen nach 3 Nr. 26 und 26a EStG gelten nicht als Hinzuverdienst, da dies nach 14 Abs. 1 S. 3 SGB IV nicht als Arbeitsentgelt gilt wenn Pauschale nach 3 Nr. 26, 26a EStG überschritten wird, dann gilt Einnahme im Umkehrschluss als Arbeitsentgelt Hinzuverdienstgrenze beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe: 450 Euro/Monat 2x/Jahr sind 900 Euro/Monat möglich 23 Unterstützung bei Ausübung eines Ehrenamtes als Leistung der Eingliederungshilfe? gesetzgeberische Wertung: Die aktive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft umfasst auch ein gesellschaftliches Engagement ( 11 Abs. 2 S. 2 SGB XII) gesetzgeberische Wertung bei Auslegung des 55 SGB IX (Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) zu berücksichtigen 24 12

13 Bestätigung durch Urteil des BSG vom (Az: B 8 SO 24/11 R) Die von der Klägerin ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit gehört in besonderer Weise zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Stärkung des Ehrenamts/ freiwilligen Engagements durch BSG-Urteil 25 neuere Instrumente der Bedarfsermittlung wie der ITP Thüringen/ ITP Hessen erfassen auch Unterstützungsbedarf bei Ausübung eines Ehrenamts 26 13

14 und jetzt sind Sie dran! 27 14

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