Neuregelung zum Sozialausweis der Stadt Erfurt in Verbindung mit den Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach 28 SGB II und 34 SGB XII
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1 Anlage 1 Neuregelung zum Sozialausweis der Stadt Erfurt in Verbindung mit den Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach 28 SGB II und 34 SGB XII Sachverhalt Der Sozialausweis der Landeshauptstadt Erfurt wurde ursprünglich für Sozialhilfeempfänger geschaffen, um diesem Personenkreis die gesellschaftliche Teilhabe, insbesondere im Kultur- und Freizeitbereich, zu erleichtern. Durch die Sozialreform 2004 wurden mit StR - Beschluss Nr. I 108/2004 die Regelungen zum Sozialausweis, insbesondere der berechtigte Personenkreis, neu gefasst. In den Folgejahren wurden durch den Stadtrat weitere Beschlüsse mit unmittelbaren Auswirkungen auf den Sozialausweis gefasst, z. B. Ausweitung des Personenkreises auf Asylbewerber Verkauf von ermäßigten Theaterkarten / Beschluss "Kultur populär" Ausgabe kostenfreies Mittagessen für Grund- und Förderschüler / Beschluss "Kinderarmut bekämpfen" Verkauf einer ermäßigten Monatskarte "Sozialticket" Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wurden die neuen Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zur "Bildung und Teilhabe" auf die Kommunen übertragen. Auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach den 28 SGB II und 34 SGB XII haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben dem Regelbedarf Anspruch, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule bzw. eine Kita besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Auf Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben besteht der Anspruch nur bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Bildungs- und Teilhabeleistungen sind auch den im 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) genannten Personen, dazu gehört der Personenkreis der Kinderzuschlags- und Wohngeldempfänger, und Kindern in Bedarfsgemeinschaften (SGB II) zu gewähren, deren Eltern auf Grund ihres Einkommens selbst keine Leistungen erhalten, der Bedarf zur Bildung und Teilhabe für die Kinder aber nicht gedeckt ist ( 7 Abs. 2 SGB II - Geringverdiener). Anspruch haben ebenso Personen, die Leistungen nach 2 Asylbewerberleistungsgesetz, also entsprechend SGB XII, erhalten. In der Landeshauptstadt Erfurt werden voraussichtlich insgesamt etwa Kinder und Jugendliche Anspruch auf die Bildungs- und Teilhabeleistungen haben, davon entfallen auf den Rechtskreis des SGB II etwa 4.650, auf den Rechtskreis des SGB XII einschließlich Asylbewerber etwa 250 und auf den Rechtskreis 6 b BKGG ca Kinder. Diese gesetzlichen Pflichtleistungen überschneiden sich teilweise mit freiwilligen Leistungen der Stadt (Familienpass, Sozialfahrkarte, ermäßigte Theaterkarten, weitere Ermäßigungen aufgrund des Sozialausweises). Um alle Leistungen zu bündeln und die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen unbürokratisch, mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand und ohne zusätzliche Wege für die Bürgerinnen und Bürger zu erbringen und abzurechnen, ist es sinnvoll, diese in Verbindung mit dem Sozialausweis der Landeshauptstadt Erfurt auszureichen. Dazu wurde das in Anlage 2 dargestellte Verfahren entwickelt. 1
2 Zur Anwendung dieses Verfahrens ist eine Anpassung des anspruchsberechtigten Personenkreises für den Sozialausweis erforderlich. Bisheriger Personenkreis SGB II SGB XII Asylbewerberleistungsgesetz Bezieher niedriger Einkommen von maximal 10 % über dem Regelsatz Neuer Personenkreis SGB II 3. und 4. Kapitel SGB XII Asylbewerberleistungsgesetz Personen, die nach 6b BKGG Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben Personen, deren Einkünfte die Einkommensgrenzen nach 85 SGB XII nicht überschreiten Für ein einheitliches, nachvollziehbares Verwaltungshandeln zur Vergabe des Sozialausweises der Landeshauptstadt Erfurt wurde außerdem eine Verwaltungsrichtlinie erarbeitet, die als Anlage 3 beigefügt ist und dem Stadtrat hiermit zur Kenntnis gegeben wird. Finanzielle Auswirkungen 1. Bedarfe für Bildungs- und Teilhabeleistungen Die finanziellen Auswirkungen wurden zu jeder möglichen Teilleistung der Bildung und Teilhabe berechnet. Es ist nicht davon auszugehen, dass alle anspruchsberechtigten Leistungsempfänger auch alle Leistungen in vollem Umfang in Anspruch nehmen werden. Zur Berechnung wurden die Fallzahlen und die durchschnittlichen Kosten im Einzelfall sorgfältig geschätzt. 1. Schul- und Kitaausflüge - 28 Abs. 2 Nr. 1 SGB II und 34 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII Vorauss. Fallzahl pro Jahr ca Vorauss. Kosten pro Fall und Jahr ca. 30,0 Kosten ca Klassenfahrten - 28 Abs. 2 Nr. 2 SGB II und 34 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII Vorauss. Fallzahl pro Jahr ca Vorauss. Kosten pro Fall und Jahr ca. 145,0 Kosten ca Persönlicher Schulbedarf - 28 Abs. 3 SGB II und 34 Abs. 3 SGB XII Vorauss. Fallzahl pro Jahr ca Kosten 2011pro Fall und Jahr (2012 = 10) 70,0 Kosten ca
3 4. Schülerbeförderung - 28 Abs. 4 SGB II und 34 Abs. 4 SGB XII Vorauss. Fallzahl pro Jahr ca. 50 Kosten pro Fall und Jahr (17,85 x 10,5 Mo.) 188,0 Kosten ca Lernförderung - 28 Abs. 5 SGB II und 34 Abs. 5 SGB XII Vorauss. Fallzahl pro Jahr ca. 840 Vorauss. Kosten pro Fall und Jahr ca. 800,0 Kosten ca Gemeinschaftliches Mittagessen - 28 Abs. 6 SGB II und 34 Abs. 6 SGB XII Vorauss. Fallzahl pro Jahr ca Vorauss. Kosten pro Fall und Jahr (ca.1,40 *200 Tg) ca. 280,0 Kosten (ohne Eigenanteil von 1,0) ca im Haushalt Amt 50 bisher veranschlagt 7. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben - 28 Abs. 7 SGB II und 34 Abs. 7 SGB XII Vorauss. Fallzahl pro Jahr ca Vorauss. Kosten pro Fall und Jahr (10 / Mo.) 120,0 Kosten ca Schulsozialarbeit - Einigung im Vermittlungsausschuss Zur Stärkung der Schulsozialarbeit hat der Bund für die Jahre 2011 bis 2013 zusätzliche Mittel in seine Kalkulation zur Entlastung der Kommunen (Erhöhung des Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft) einfließen lassen. Für Thüringen wurden 10,5 Mio. EUR kalkuliert. Nach den derzeitigen Berechnungen kann die Stadt in den Jahren 2011 bis 2013 aus den Mehreinnahmen die Personal- und Sachkosten für 10 Sozialarbeiter finanzieren. Kosten für 10 Sozialarbeiter, Beginn vorauss Zusammenfassung 1. Schul- u. Kitaausflüge Klassenfahrten Schulbedarf Schülerbeförderung Lernförderung Mittagessen Teilhabe am soz. u. kult. Leben Schulsozialarbeit Zwischensumme Kosten für Bildung und Teilhabe
4 2. Leistungsverrechnung und freiwillige Leistungen der Stadt für gemeinschaftliches Mittagessen Durch die Zuschüsse für gemeinschaftliches Mittagessen aus dem SGB II und SGB XII ist bezüglich des Beschlusses "Kinderarmut bekämpfen" eine Neuregelung der Kostenbeteiligung durch die Stadt Erfurt erforderlich. Ziel ist dabei, eine Gleichbehandlung aller Betroffenen herbeizuführen, diese nicht schlechter zu stellen, als vor der Gesetzesänderung und die Vermeidung eines hohen Verwaltungsaufwandes. Im Haushalt der Stadt sind momentan für das kostenfreie Mittagessen eingestellt, davon 550 TEUR im Amt 40 und 1,1 Mio. EUR im Amt 51. Im Amt 51 beträgt der Planansatz 1,6 Mio. EUR, dieser enthält aber auch den Zuschuss von 0,5 für alle anderen Kinder. Im Rahmen der Bildungs- und Teilhabeleistungen wurde eingeschätzt, dass künftig etwa anspruchsberechtigte, bedürftige Kinder am gemeinschaftlichen Mittagessen teilnehmen werden. Bei Übernahme des Eigenanteils von 1,0 pro Kind und Tag durch die Stadt und einer durchschnittlichen Berechnungsgröße von 200 Tagen betragen die Kosten für die freiwilligen Leistungen ca Die Einsparung würde in diesem Fall betragen. Insgesamt benötigen die beiden Ämter aber mehr finanzielle Mittel, da sich wegen der Erweiterung des Personenkreises die Ausgaben an die Essenanbieter bzw. freien Träger erhöhen. Die höheren Kosten werden durch Mehreinnahmen aus dem SGB II und SGB XII (interne Leistungsverrechnung) gedeckt. Haushaltsrechtlich ergeben sich folgende Veränderungen: Unter Berücksichtigung der o. g. Einsparungen und der Tatsache, dass in selbstkochenden Einrichtungen nicht zwangsläufig entstehen, wird der zusätzliche Mittelbedarf wie folgt eingeschätzt: A 40 A 51 Vorauss. zusätzlicher Mittelbedarf Einnahmen aus Zuschüssen SGB II und SGB XII Mehreinnahmen Die Mehreinnahmen werden zur Deckung der bereits Im Einzelplan 9 eingestellten Einnahmen von insgesamt EUR eingesetzt. Eine vollständige Übersicht dazu erfolgt unter Punkt Sonstiger Mehrbedarf SGB II und SGB XII Das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch hat weitere finanzielle Belastungen für die Stadt zur Folge: - Erhöhung der Kosten für Unterkunft und Heizung (Kosten für Warmwasser werden nicht mehr im Regelsatz, sondern bei den Kosten der Unterkunft berücksichtigt) ca BG (SGB II u. SGB XII) x 5,0 pro Monat Erhöhung des Verwaltungskostenanteils für das Jobcenter von 12,6 auf 15,2 %
5 - Ausgaben für Hard- und Software zur Ausstattung von 10 APl im Bürgerservice Soziales Summe sonstiger Mehrbedarf: EUR EUR 4. Deckung aller zusätzlichen Kosten aus Mehreinnahmen Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wurde auch der 46 SGB II - Finanzierung aus Bundesmitteln - geändert. Im Jahr 2011 beteiligt sich der Bund mit insgesamt 35,8 % (bisher 24,5 %) an den Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II. Diese veränderte Kostenbeteiligung soll alle Leistungen zur Bildung und Teilhabe für Leistungsempfänger nach SGB II und 6b BKGG abdecken. Im Haushalt 2011 hat das für die Stadt folgende Auswirkungen: Einnahmen aus der Bundesbeteiligung Kosten der Unterkunft im EPl. 9 veranschlagte Einnahmen Bildung und Teilhabe Mehreinnahmen abzüglich Kosten Bildung und Teilhabe zuzüglich Mehreinnahmen Verpflegung A 40 und A 51 abzüglich SGB II und SGB XII Restsumme EUR EUR EUR EUR Alle erforderlichen über- und außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen für das Jahr 2011 sind in Anlage 4 dargestellt. Über die Restsumme in Höhe von erfolgt eine separate Vorlage durch die Stadtkämmerei. Ausdrücklich muss aber darauf hingewiesen werden, dass alle Ausgabebedarfe geschätzt wurden und noch keine Erfahrungswerte vorliegen. Sollten sich im Laufe des Jahres Änderungen ergeben, sind diese ggf. in einem Nachtragshaushalt zu veranschlagen. Für das Jahr 2012 werden sich in jedem Fall weitere und voraussichtlich auch Mehreinnahmen ergeben. Dafür wird nach einer Anlaufphase, spätestens im September 2011, eine Neuberechnung erfolgen und die Ergebnisse der Stadtkämmerei zur Erstellung eines Nachtragshaushaltes übergeben. 5
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