Schnellübersicht. Seite. SGB II bis SGB XII leichter verstehen 7 Abkürzungen 8. Kommentierung 11. Gesetzliche Grundlagen 59. Stichwortverzeichnis 81

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3 Allgemeine Grundsätze des SGB Allgemeiner Teil des SGB Wichtig: Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein einklagbarer Rechtsanspruch. Entstehen, Fälligkeit und Verjährung der Ansprüche Nach 40 SGB I entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Dabei ist bei Ermessensleistungen (beachten Sie dazu bitte die Ausführungen auf Seite 36) der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekannt gegeben worden ist. Das gilt nur dann nicht, wenn in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Soweit die besonderen Teile des SGB keine anderslautende Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistung mit ihrem Entstehen fällig ( 41 SGB I). Beispiel für das Entstehen von Leistungsansprüchen ist der Beginn des Rentenanspruchs in der gesetzlichen Rentenversicherung. Maßgebend ist hier 99 SGB VI. Danach wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die betreffende Rente erfüllt sind.voraussetzung ist allerdings, dass die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung (Erwerbsminderungsrente, Altersrente) von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Besonderheiten bestehen bezüglich einer Hinterbliebenenrente ( 99 Abs. SGB VI). Beachten Sie bezüglich näherer Einzelheiten zum Rentenanspruch die im Walhalla Fachverlag erschienenen Fachratgeber Früher in Rente und SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung. Bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente gelten unterschiedliche Regelungen, je nachdem, um welche Rente es sich handelt. So bestimmt beispielsweise 35 SGB VI, dass Versicherte Anspruch auf Altersrente haben, wenn sie: K die Regelaltersgrenze vollendet und K die allgemeine Wartezeit erfüllt haben Die Antwort auf die Frage, wann ein Leistungsanspruch entstanden ist, ist auch für die Verjährung des Anspruchs wichtig. Maßgebend ist hier 45 SGB I. Danach verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. 37

4 Allgemeiner Teil des SGB Allgemeine Grundsätze des SGB Nach 45 Abs. SGB I gelten für K die Hemmung, K die Ablaufhemmung, K den Neubeginn und K die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach 09 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Gehemmt ist die Verjährung beispielsweise solange, als die Leistung gestundet oder der Verpflichtete (Leistungsträger) aus einem anderen Grund vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist ( 05 BGB). Ferner ist die Verjährung nach 03 BGB gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung verhindert ist. Besondere vom BGB abweichende Verjährungsregelungen sieht 45 Abs. 3 SGB I vor. Danach wird nämlich die Verjährung auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch. Die Wirkung der Verjährung behandelt 14 Abs. 1 BGB. Danach ist nach der Vollendung der Verjährung der Verpflichtete (Leistungsträger) berechtigt, die Leistung zu verweigern. Voraussetzung für das Eintreten der Verjährung ist somit die entsprechende Einrede. In diesem Zusammenhang bestimmt 14 Abs. BGB, dass das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, auch wenn die Leistung in Unkenntnis der Verjährung bewirkt worden ist. Ein rechtskräftig gestellter Anspruch verjährt nach 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. Angesprochen sind hier insbesondere Ansprüche, die im Rahmen eines Sozialgerichtsverfahrens rechtskräftig festgestellt sind. Aus der Verweisung in 45 Abs. SGB I auf die Vorschriften des BGB über die Verjährung ist zu schließen, dass der Versicherungsträger jederzeit berechtigt ist, die Einrede zu erheben. Unter Umständen kann dieses Erheben aber rechtsmissbräuchlich sein. Hierzu hat sich mehrfach die höchstrichterliche Rechtsprechung geäußert. So ist festgestellt worden, dass neben der Prüfung, ob die Ausübung der Verjährungseinrede mit Treu und Glauben vereinbar sei, der Leistungsträger auch prüfen muss, ob es der Zweckmäßigkeit und Billigkeit entspricht, in dem vorliegenden Einzelfall von der Verjährungseinrede Gebrauch zu machen. 38

5 Allgemeine Grundsätze des SGB Allgemeiner Teil des SGB Er hat somit auch hier sein pflichtmäßiges Ermessen auszuüben (beachten Sie dazu die Ausführungen auf Seite 36). Dieses pflichtmäßige Ermessen unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung. Hat im Übrigen der Leistungsträger durch sein Verhalten die verspätete Geltendmachung des Anspruchs verursacht, kann er unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Folgenbeseitigungsanspruchs oder des Grundsatzes von Treu und Glauben gezwungen sein, von der Erhebung der Verjährungseinrede abzusehen. Vorschüsse und vorläufige Leistungen Mit der Möglichkeit, dass ein Leistungsträger Vorschüsse an den Leistungsberechtigten zahlt, bevor die eigentliche Sozialleistung zur Auszahlung gelangt, beschäftigt sich 4 SGB I. Besteht danach ein Anspruch auf Geldleistungen und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen. Die Höhe der Vorschüsse bestimmt er nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Leistungsträger hat allerdings Vorschüsse nach Vorstehendem zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt. In diesem Fall beginnt die Vorschusszahlung spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags. Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. Der hier in 4 Abs. SGB I enthaltene Hinweis auf 45 Abs. 4 SGB I bedeutet, dass der Erstattungsanspruch des Leistungsträgers in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjährt, in dem der betreffende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB entsprechend (beachten Sie dazu bitte die Ausführungen auf Seite 38). Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass des Erstattungsanspruchs gilt 76 Abs. SGB IV entsprechend ( 4 Abs. 3 SGB I). Das bedeutet beispielsweise, dass der Leistungsträger seine Forderung niederschlagen muss, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung in keinem Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Eine Vorschusszahlung im vorstehenden Sinne kommt beispielsweise in Frage, wenn bei einem Krankengeldberechtigten zwar die Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen wird, es aber an einer Bescheinigung seines Arbeitgebers über die Höhe des Verdienstes zur Krankengeldberechnung noch fehlt. 39

6 Allgemeiner Teil des SGB Allgemeine Grundsätze des SGB Ist aber zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann es unter bestimmten Voraussetzungen zur Zahlung vorläufiger Leistungen kommen ( 43 SGB I). In Absatz 1 wird zunächst bestimmt, dass der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringt. Deren Umfang bestimmt er nach pflichtgemäßem Ermessen. Er muss aber Leistungen erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt. In diesem Fall beginnen die vorläufigen Leistungen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags. In Zusammenhang mit der Erbringung vorläufiger Leistungen gelten die Absätze und 3 des 4 SGB I (Anrechnung und Erstattung, Stundung, Niederschlagung und Erlass beachten Sie dazu bitte die Ausführungen ab Seite 39) entsprechend ( 43 Abs. SGB I). Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger (Leistungsberechtigten) steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu. Verzinsung Rechtsgrundlage für die Verzinsung von Geldleistungen durch die Leistungsträger ist 44 SGB I. 44 Abs. 1 SGB I bestimmt, dass Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit (beachten Sie dazu die Ausführungen ab Seite 37) bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 % zu verzinsen sind. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung ( 44 Abs. SGB I). Verzinst werden aufgrund der Vorschrift des 44 Abs. 3 SGB I volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen zugrunde zu legen. Der Verzinsung unterliegen alle Ansprüche auf Geldleistungen im Sinne des SGB. Wichtig: Zinseszinsen sind nicht zu zahlen ( 48 Abs. 1, 89 BGB). Geldleistungen im Sinne des SGB sind alle Sozialleistungen, die ihrer Form nach in Geld erbracht werden. Dies gilt auch für Vorschüsse und andere Sozialleistungen vorläufiger Art (beachten Sie dazu bitte jeweils die Ausführungen ab Seite 39). Eine in Zahlung eines Geldbetrages bestehende Leistung ist auch dann eine Geldleistung, wenn sie ihrer Zweckbestimmung nach eine Dienstoder Sachleistung ersetzt. 40

7 Allgemeine Grundsätze des SGB Allgemeiner Teil des SGB Verzinsung Ansprüche auf Geldleistungen sind zu verzinsen nach Ablauf eines Kalenderjahres nach dem Eintritt der Fälligkeit Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger beim Fehlen eines Antrages: nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung Zinshöhe: 4 % Verzinst werden volle Eurobeträge Kalendermonat ist mit 30 Tagen zugrunde zu legen Leistungen, die nicht der Verwirklichung sozialen Rechts (beachten Sie dazu die Ausführungen ab Seite 13) dienen, sind keine Sozialleistungen und damit auch keine Geldleistungen im Sinne des 44 SGB I. Der Begriff Sozialleistungen umfasst alle Vorteile, die nach den Vorschriften des SGB zur Verwirklichung sozialer Rechte dem Einzelnen zugute kommen sollen, nicht jedoch Leistungen, die zwischen den verschiedenen Leistungsträgern erbracht werden. 41

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