63. Änderung der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost

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1 63. Änderung der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost vom , zuletzt geändert durch die 62. Satzungsänderung (Beschluss der Vertreterversammlung vom , veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 1 vom , S. 9) wird durch den Beschluss der Vertreterversammlung vom wie folgt geändert: 1 21 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Buchst. b werden die Worte zur Vollendung des 65. Lebensjahres durch die Worte zum Erreichen der Regelaltersgrenze ( 35, 235 SGB VI) ersetzt wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte Vollendung des 65. Lebensjahres durch die Worte Erreichen der Regelaltersgrenze ( 35, 235 SGB VI) ersetzt, nach dem Wort Arbeitnehmer werden die Worte das 65. Lebensjahr vollendet durch die Worte die Regelaltersgrenze erreicht ersetzt. In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte das 65. Lebensjahr durch die Worte die Regelaltersgrenze ersetzt wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Buchst. b werden die Worte das 65. Lebensjahr vollendet durch die Worte die Regelaltersgrenze ( 35, 235 SGB VI) erreicht ersetzt, nach dem Wort über werden die Worte das 65. Lebensjahr durch die Worte die Regelaltersgrenze ersetzt gibt es künftig in zwei Fassungen Die Überschrift der ersten Fassung (bisherige) wird wie folgt geändert: Beitragsfreie Versicherung in der bis geltenden Fassung.

2 5 31 in der zweiten Fassung wird neu eingefügt: Die zweite Fassung erhält folgende Überschrift: Beitragsfreie Versicherung in der ab geltenden Fassung. Der Satzungstext ist gleichlautend wie der Satzungstext der bis geltenden Fassung, Ausnahme: In Absatz 3 Buchst. d wird die Zahl 67. durch die Zahl 69. ersetzt wird wie folgt geändert: In Absatz 1 wird unter 4. nach dem Wort Beitragserstattungen der Punkt durch ein Komma ersetzt und um 5. Leistungen gemäß 58a. ergänzt. In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Worten Ziffer 1, 2 ein Komma eingefügt. Die Worte und 4 werden durch die Worte 4 und 5 ersetzt wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 1 Buchst. a werden nach den Worten 35 SGB VI die Worte oder 235 SGB VI eingefügt, die Worte das 65. Lebensjahr vollendet, durch die Worte die Regelaltersgrenze ( 35, 235 SGB VI) erreicht hat, ersetzt. Buchst. c erhält folgende Fassung: der Versicherte Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 38 SGB VI als Vollrente erhält, Buchst. d erhält folgende Fassung: der Versicherte Altersrente für Schwerbehinderte nach 37 SGB VI oder 236a SGB VI als Vollrente erhält, Buchst. e erhält folgende Fassung: der Versicherte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach 237 SGB VI als Vollrente erhält, Buchst. f erhält folgende Fassung: die Versicherte Altersrente für Frauen nach 237a SGB VI als Vollrente erhält, Buchst. g erhält folgende Fassung: der Versicherte Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach 40 SGB VI oder 238 SGB VI als Vollrente erhält,

3 In Absatz 1 wird der Buchst. h mit folgender Fassung neu eingefügt: der Versicherte voll erwerbsgemindert im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung ist ( 43 Abs. 2 SGB VI). In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Worten des Absatzes 1 Satz 1 Buchst. der Buchst. g durch den Buchst. h ersetzt. In Absatz 3 Satz 4 wird nach den Worten des Absatzes 1 Buchst. b bis der Buchstabe f durch den Buchst. g ersetzt wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Buchst. a Doppelbuchst. ii werden die Worte Vollendung des 65. Lebensjahres durch die Worte Erreichen der Regelaltersgrenze ( 35, 235 SGB VI) ersetzt wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte 36 Abs. 1 Buchst. b, d oder e durch die Worte 36 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, e oder f ersetzt wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden im Klammervermerk die Worte 36 Abs. 1 Buchst. g durch die Worte 36 Abs. 1 Satz 1 Buchst. h ersetzt und nach dem Wort Zeitpunkt die Worte der Vollendung des 65. Lebensjahres durch die Worte des Erreichens der Regelaltersgrenze ( 35, 235 SGB VI) ersetzt gibt es künftig in zwei Fassungen: Die Überschrift der ersten Fassung (bisherige) wird wie folgt geändert: Höhe der Versorgungsrenten für Witwen in der bis geltenden Fassung in der zweiten Fassung wird neu eingefügt: Die zweite Fassung erhält folgende Überschrift: Höhe der Versorgungsrenten für Witwen in der ab geltenden Fassung. Der Satzungstext ist gleichlautend wie der Satzungstext der bis geltenden Fassung, Ausnahme: In Absatz 3 Buchst. b wird die Zahl 45 durch die Zahl 47 ersetzt.

4 13 53a wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa werden die Worte das 65. Lebensjahr vollendet, durch die Worte die Regelaltersgrenze ( 35, 235 SGB VI) erreicht, ersetzt wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 1 wird durch neuen Satz 2 mit folgender Fassung ergänzt: Dies gilt nicht, wenn der Versorgungsrentenberechtigte ein Berechtigter nach 58a Abs. 5 war. In Absatz 3 Satz 1 wird durch neuen Satz 2 mit folgender Fassung ergänzt: Dies gilt nicht, wenn der Versorgungsrentenberechtigte ein Berechtigter nach 58a Abs. 5 war gibt es künftig in zwei Fassungen: Die Überschrift der ersten Fassung (bisherige) wird wie folgt geändert: Beitragserstattung in der bis geltenden Fassung in der zweiten Fassung wird neu eingefügt: Die zweite Fassung erhält folgende Überschrift: Beitragserstattung in der ab geltenden Fassung. Der Satzungstext ist gleichlautend wie der Satzungstext der bis geltenden Fassung, Ausnahme: In Absatz 4 wird die Zahl 67. durch die Zahl 69. ersetzt a wird neu eingefügt 58a erhält folgende Fassung: 58a Regelungen zum Versorgungsausgleich (1) Werden Ehepartner geschieden, ist das während der Ehezeit erworbene Anrecht (Anwartschaften und Ansprüche) nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) und nach den nachfolgenden Absätzen auszugleichen. Näheres regelt eine vom Vorstand zu beschließende und von der Aufsichtsbehörde ( 4) zu genehmigende Richtlinie zum Versorgungsausgleich. (2) Der Ausgleichswert beträgt die Hälfte des versicherungsmathematischen Barwerts des ermittelten Ehezeitanteils des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person.

5 (3) Die Anstalt verlangt in den Fällen des 14 Abs. 2 Ziffer 2 VersAusglG die externe Teilung. Ansonsten strebt die Anstalt den externen Ausgleich im Wege der Vereinbarung an. Die Anstalt nimmt keine ausgleichsberechtigten Personen im Wege einer externen Teilung auf. (4) Bei der internen Teilung werden die Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnet ( 13 VersAusglG). (5) Überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei der Anstalt (interne Teilung), ist dieser nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung der hälftigen Kosten der Teilung in eine Rente für die ausgleichsberechtigte Person umzurechnen. Für das übertragene Anrecht sind die gleichen Satzungsbestimmungen anzuwenden wie für das auszugleichende Anrecht. Erfüllt die ausgleichsberechtigte Person die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rentenleistung, wird die Rente aus dem übertragenen Anrecht frühestens von dem Kalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich rechtskräftig ist. 30 VersAusglG bleibt unberührt. (6) Für die ausgleichspflichtige Person vermindert sich das auf die Ehezeit bezogene Anrecht, indem es aus dem hälftigen Barwert unter Berücksichtigung der hälftigen Kosten der Teilung neu berechnet wird. Erhält die ausgleichspflichtige Person bereits Rentenleistungen, wird ihre Rente von dem Monat an, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich rechtskräftig ist, entsprechend gekürzt. 30 VersAusglG bleibt unberührt wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Buchst. b wird nach den Worten 36 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bis der Buchst. f durch den Buchst. g ersetzt. In Absatz. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa werden nach dem Wort Versicherte die Worte das 65. Lebensjahr vollendet durch die Worte die Regelaltersgrenze ( 35, 235 SGB VI) erreicht ersetzt und nach dem Wort er die Worte das 65. Lebensjahr vollendet; durch die Worte die Regelaltersgrenze erreicht; ersetzt a wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Worten 36 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bis der Buchst f durch den Buchst. g ersetzt. In Absatz 2 Buchst. b werden die Worte das 65. Lebensjahr vollendet durch die Worte die Regelaltersgrenze ( 35, 235 SGB VI) erreicht ersetzt. In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Worten 36 Abs. 1 Satz 1 Buchst. der Buchst. g durch den Buchst. h ersetzt. In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Worten 36 Abs. 1 Satz 1 Buchst. der Buchst. g durch den Buchst. h ersetzt.

6 20 63 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Buchst. i 1 werden die Worte 36 Abs. 1 Buchst. b bis f durch die Worte 36 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bis g ersetzt. In Absatz 1 Buchst. l 2 werden die Worte zur Vollendung des 65. Lebensjahres, durch die Worte zum Erreichen der Regelaltersgrenze ( 35, 235 SGB VI), ersetzt wird wie folgt geändert: Absatz 5 erhält folgende Fassung: Mit der Abfindung nach 57 Abs. 1 erlöschen alle Ansprüche aus der Versicherung. Dies gilt auch, wenn dem Berechtigten aufgrund einer Parallelverpflichtung ( 77 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) der in 2 oder im Anhang zu 2 benannten Arbeitgeber laufende oder kapitalisierte Versorgungs- oder versorgungsähnliche Bezüge nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes unmittelbar oder mittelbar über eine Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds abgefunden oder ausbezahlt wurden. Satz 1 gilt auch soweit auf Grund einer Parallelverpflichtung zu Lasten des Berechtigten ein Kapitalbetrag nach 14 Abs. 4 VersAusglG gezahlt wurde c wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Buchst b wird nach den Worten 36 Abs. 1 Satz 1 Buchst. der Buchst. d durch den Buchst. e ersetzt. 2 Inkrafttreten Die Änderungen treten zu folgenden Zeitpunkten in Kraft: am die Ziffern 1, 2, 3, 4, 7 (ausgen. 36 Absatz 1 Satz 1 Buchst. c), 8, 9, 10, 11, 13, 15, 18, 19, 20, 21 (ausgen. Satz 3), 22; am die Ziffern 6, 14, 17, 21 nur 65 Abs. 5 Satz 3; am die Ziffern 5, unter 7 nur 36 Abs. 1 Satz 1 Buchst c, 12, 16.

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