SGB II (Hartz 4-Leistungen) Schwangere und Mütter mit Kindern

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1 14. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abg. Andreas Hoffmann CDU und Antwort des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren SGB II (Hartz 4-Leistungen) Schwangere und Mütter mit Kindern Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Welche besonderen Regelungen gibt es im SGB II im Bereich der Arbeitsvermittlung/Leistungsgewährung bei den Hartz 4-Vorschriften für Schwangere und Mütter mit Kindern? 2. Welche Regelungen gelten insbesondere für Schwangere und Mütter von Kleinkindern, die unter 25 Jahre alt sind und noch bei den Eltern wohnen? Trifft es zu, dass diese Personen zum Schutz der Schwangerschaft nicht das Einkommen der Eltern nachweisen müssen und welche abweichenden Regelung liegen bei diesem Personenkreis im Hinblick auf die Gesamteinkommenssituation und deren Prüfung bei Haushalts- und Bedarfsgemeinschaften vor? 3. Sind für Schwangere und Mütter mit Kindern die gleichen Sanktionsmöglichkeiten, bis hin zum dadurch möglichen Verlust der Wohnung anzuwenden und wie erfolgt in solchen Fällen die Anwendung des Instruments der Berücksichtigung besonderer Lebensverhältnisse? 4. Für welchen Zeitraum vor der Entbindung hält sie es für sinnvoll, Schwangere für eine Arbeitsvermittlung/Bewerbung vorzusehen, damit ggf. schwangere Frauen zu in aller Regel ins Leere gehende Bewerbungen mit Sanktionsandrohung zu zwingen und welche Spielräume haben die Hartz 4-Behörden in dieser Frage? Hoffmann CDU Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:

2 Begründung Schwangere und Mütter mit Kindern stehen zu Recht unter einem besonderen Schutz der Gesellschaft. Diese Anfrage greift einige Fragen auf, bei denen die Vermutung besteht, dass entweder im SGB II dieses besondere Schutzbedürfnis nicht zum Ausdruck kommt oder die anwendenden Stellen dies nicht immer beachten. Antwort Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 Nr beantwortet das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche besonderen Regelungen gibt es im SGB II im Bereich der Arbeitsvermittlung/Leistungsgewährung bei den Hartz 4-Vorschriften für Schwangere und Mütter mit Kindern? Im Bereich der Arbeitsvermittlung enthält das SGB II keine Sonderregelungen für Schwangere. Wie alle anderen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen müssen auch sie alle Möglichkeiten nutzen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden. Im Integrationsprozess werden die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den Grundsicherungsstellen von persönlichen Ansprechpartnern betreut. Ob Bemühungen zur Integration in Erwerbstätigkeit oder Maßnahmen zur Eingliederung unter Berücksichtigung des Einzelfalls sinnvoll sind, beurteilt der jeweilige persönliche Ansprechpartner in dezentraler Verantwortung. Die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes werden dabei beachtet. Die gesetzlichen Regelungen des SGB II zur Verringerung bzw. Beendigung der Hilfebedürftigkeit gelten grundsätzlich auch für Mütter mit Kindern. Von dem Grundsatz, dass den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in der Regel jede Arbeit zumutbar ist, bestimmt 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II aber eine Ausnahme für den Fall, dass die Ausübung der Arbeit die Erziehung des Kindes des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder des Kindes seines Partners gefährden würde. Von einer Gefährdung der Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist nach der genannten Vorschrift in der Regel nicht auszugehen, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) oder auf sonstige Weise sichergestellt ist. Die zuständigen kommunalen Träger sollen nach der gesetzlichen Regelung darauf hinwirken, dass erwerbs - fähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird. Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit kann nach 16 a Nr. 1 SGB II als Leistung, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich ist, die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder erbracht werden. Diese kommunale Eingliederungsleistung steht im Ermessen der Behörde. Im Bereich der Leistungsgewährung bestehen im SGB II Sondervorschriften über besondere Bedarfe für Schwangere und Mütter mit Kindern. 2

3 Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten nach 21 Abs. 2 SGB II nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgebenden Regelleistung bis zur Geburt des Kindes. Außerdem haben werdende Mütter nach 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II einen Anspruch auf Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt. Sie sind nicht von der Regelleistung umfasst, sondern werden gesondert erbracht. Art und Umfang der Erstausstattung werden durch die jeweils zuständigen kommunalen Träger im Rahmen ihrer Leistungsträgerschaft bestimmt. Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, erhalten nach 21 Abs. 3 SGB II einen Mehrbedarf. Wenn die Person mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenlebt, beträgt der Mehrbedarf 36 Prozent der maßgebenden Regelleistung. Soweit sich hieraus ein höherer Prozentsatz ergibt, beträgt der Mehrbedarf 12 Prozent der maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, höchstens jedoch 60 Prozent der maßgebenden Regelleistung. Für Mütter von Kindern, die Elterngeld beziehen, bleibt dieses nach 10 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach dem SGB II unberücksichtigt. Dementsprechend regelt 11 Abs. 3 a SGB II nur die Anrechnung des Teils des Elterngeldes, der die nach 10 BEEG anrechnungsfreien Beträge übersteigt. Dieser Teil wird in voller Höhe berücksichtigt. Soweit Personen, die mit minderjährigen Kindern zusammenleben oder minderjährige Kinder haben, Erwerbseinkommen erzielen, verbleibt ihnen ein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nicht nur aus einem Einkommensanteil bis EUR 1.200, sondern ggf. aus einem Einkommensanteil bis zu EUR Welche Regelungen gelten insbesondere für Schwangere und Mütter von Kleinkindern, die unter 25 Jahre alt sind und noch bei den Eltern wohnen? Trifft es zu, dass diese Personen zum Schutz der Schwangerschaft nicht das Einkommen der Eltern nachweisen müssen und welche abweichenden Regelungen liegen bei diesem Personenkreis im Hinblick auf die Gesamteinkommenssituation und deren Prüfung bei Haushalts- und Bedarfsgemeinschaften vor? Bei hilfebedürftigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind gemäß 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II grundsätzlich auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern(teile) und deren Partner findet gemäß 9 Abs. 3 SGB II aber keine Anwendung auf ein unter 25-jähriges Kind, das seinerseits ein Kind erwartet oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut. Diese Regelung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und soll sicherstellen, dass die betreffenden Schwangeren nicht wegen des ansonsten üblichen Einsatzes des Elterneinkommens für die in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder zu einem Schwangerschaftsabbruch veranlasst werden. Anwendbar ist diese Ausnahmeregelung von Beginn der Schwangerschaft bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des von seiner Mutter betreuten Kindes. 3

4 Soweit die Schwangere bzw. Mutter eines Kindes verheiratet ist, bildet sie, da 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nur die unverheirateten Kinder einbezieht, selbst dann keine Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern oder einem Elternteil und ggf. dessen Partner, wenn sie mit diesen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Bei Verheirateten findet bereits aus diesem Grund eine Anrechnung von Einkommen und Vermögen der Eltern bzw. deren Partner nicht statt. Nach 9 Abs. 5 SGB II wird bei Hilfebedürftigen, die zwar nicht in Bedarfsgemeinschaft, aber in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, vermutet, dass sie von den Verwandten oder Verschwägerten Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Einen ausdrücklichen Ausschluss dieser Vermutung für Schwangere oder Mütter, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, enthält das SGB II anders als das SGB XII nicht. Die Vermutungsregelung wird aber nach Auskunft der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes nicht angewandt, sodass das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils der jungen Mutter auch nicht über eine Vermutung Berücksichtigung findet. 3. Sind für Schwangere und Mütter mit Kindern die gleichen Sanktionsmöglichkeiten, bis hin zum dadurch möglichen Verlust der Wohnung anzuwenden und wie erfolgt in solchen Fällen die Anwendung des Instruments der Berücksichtigung besonderer Lebensverhältnisse? In 31 SGB II sind Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlags, die sog. Sanktionen, geregelt. Die Regelung des 31 SGB II gilt uneingeschränkt für alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, auch für solche, die schwanger sind oder ein Kind erziehen. Allerdings treten die Sanktionen des 31 SGB II nach der gesetzlichen Regelung nicht ein, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Maßstab der Prüfung, ob ein solcher vorliegt, ist die Abwägung zwischen den persönlichen Interessen des Betroffenen und den Interessen der Allgemeinheit. In den individuellen Lebensumständen des Betroffenen, z. B. der Schwangeren oder Mutter mit Kindern, kann ein wichtiger Grund liegen, der dem Eintritt einer Sanktion entgegensteht. Wenn eine Sanktion eintritt, kann der zuständige Träger bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent der maßgebenden Regelleistung nach 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Soweit der Hilfebedürftige mit einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft lebt, soll der Träger ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. 4. Für welchen Zeitraum vor der Entbindung hält sie es für sinnvoll, Schwangere für eine Arbeitsvermittlung/Bewerbung vorzusehen, damit ggf. schwangere Frauen zu in aller Regel ins Leere gehende Bewerbungen mit Sanktionsandrohung zu zwingen und welche Spielräume haben die Hartz 4-Behörden in dieser Frage? Nach 1 SGB II, der die Aufgabe und das Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende beschreibt, ist u. a. festgehalten, dass die Leistungen der Grundsicherung insbesondere darauf auszurichten sind, dass geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entgegengewirkt wird und die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen, berücksichtigt werden. Die Leistungsgrundsätze in 3 SGB II enthalten auch die Aussage, dass bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit die individuelle Lebenssituation, insbesondere die fa- 4

5 miliäre Situation der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu berücksichtigen ist. Diese Zielvorgaben und Leistungsgrundsätze können über 10 SGB II Berücksichtigung bei der Beurteilung einer Arbeit als (nicht) zumutbar finden. Dort wird eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass jede Arbeit zumutbar ist, nicht nur unter Ziffer 3 für Erziehende, sondern auch unter Ziffer 1 für Personen, die zu bestimmten Arbeiten körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage sind, gemacht. Unfähigkeit zur Arbeit im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II kann bei akuter Krankheit oder Mutterschutz vorliegen. Ob darüber hinaus die Vermittelbarkeit oder Beschäftigungsfähigkeit einer Schwangeren oder erziehenden Mutter fehlt oder eingeschränkt ist, kann nur unter Berück - sichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Die Festlegung eines bestimmten Zeitraums vor der Entbindung, in dem Arbeitsvermittlung und Bewerbungen unterbleiben sollen, ist angesichts der Vielfalt individueller Lebenssituationen der Schwangeren nicht sachgerecht. Es ist Aufgabe der Grundsicherungsträger, unter Beachtung des Einzelfalles zu entscheiden, ob und ggf. welche Vermittlungsstrategien sinnvoll sind. Dr. Stolz Ministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren 5

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