Rechtsfolgenbelehrung bei Übertragung der Ausbildungsvermittlung

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1 Grundlagen der Erteilung einer Rechtsfolgenbelehrung SGB II für Beratungs- und Vermittlungsfachkräfte (U25/BB, Akad. Berufe, Reha/SB sowie AG-S) Stand: März 2013 Rechtsfolgenbelehrung bei Übertragung der Ausbildungsvermittlung

2 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangssituation 2. Gesetzliche Grundlagen des SGB II für elb unter 25 Jahren 3. Rechtsgrundlagen für Sanktionen im Überblick 4. Rechtsfolgebelehrung (RFB) und Bewertung von Pflichtverletzungen 5. Pflichtverletzungen, Meldeversäumnisse und Sanktionen 6. Zuständigkeiten/Verantwortlichkeiten Seite 2

3 1. Ausgangssituation (1) Alle gemeinsamen Einrichtungen (ge) und zugelassenen kommunale Träger (zkt) können auf Grundlage von 16 (4) SGB II i. V. m. 22 (4) SGB III die Agenturen für Arbeit mittels Verwaltungsvereinbarung mit der Wahrnehmung der Ausbildungsvermittlung beauftragen. Die Beratungs- und Vermittlungsfachkräfte (BFK) sollen durch die Schulung die rechtlichen Grundlagen des SGB II sowie die korrekte Vorgehensweise bei übertragener Ausbildungsvermittlung kennen lernen. Die BFK sollen auch auf häufig gestellte Fragen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (elb) die richtigen Antworten geben können. Seite 3

4 1. Ausgangssituation (2) Mit der Übertragung der Ausbildungsvermittlung geht auf die BA auch die Aufgabe über, die jugendlichen elb über ihre gesetzlichen Pflichten zu informieren, den jugendlichen elb zu erläutern, dass Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse (ohne wichtigen Grund) leistungsrechtliche Folgen nach sich ziehen (Sanktionen), Vermittlungsvorschläge sowie Einladungen zu einem Termin (auf Veranlassung der Beratungsfachkraft [BFK] bzw. des persönlichen Ansprechpartners [pap]) mit der korrekten Rechtsfolgenbelehrung zu versehen. Seite 4

5 2. Gesetzliche Grundlagen des SGB II für elb unter 25 Jahren 2.1 Erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen (elb) 2.2 Leistungen der Grundsicherung 2.3 Eingliederungsleistungen 2.4 Fördern durch Leistungen der Grundsicherung 2.5 Fordern Seite 5

6 2.1 Erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen 7 (1) SGB II Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (elb) Feststellung elb erfolgt durch die Grundsicherungsstelle 15. Lebensjahr vollendet Hilfebedürftigkeit Erwerbsfähigkeit Gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik bei ge: Dokumentation in den VerBIS-Stammdaten durch den pap bei zkt: nach Mitteilung der zkt Dokumentation in den VerBIS-Stammdaten durch AA Seite 6

7 2.2 Leistungen der Grundsicherung 1 (3) und 4 (1) SGB II Die Grundsicherung umfasst Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit/Ausbildung durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch Dienstleistungen Geldleistungen Sachleistungen Seite 7

8 2.3 Eingliederungsleistungen 14 ff. SGB II Umfassende Unterstützung ( 14 SGB II Grundsatz des Förderns) Eingliederungsvereinbarung nach 15 SGB II Zuordnung eines persönlichen Ansprechpartners (pap) verbindliche Vereinbarung zu Fördern und Fordern durch den pap Arbeitsmarktliche Eingliederungsleistungen (SGB III) z. B. Beratung, Vermittlung, Förderung der Ausbildung Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (elb) unter 25 Jahren nach Antragstellung (Alg II) unverzügliche* Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit *unverzüglich i. S. d. SGB II bedeutet: unverzüglicher Beginn der Aktivitäten Seite 8

9 2.4 Fördern durch Leistungen der Grundsicherung 1 (2), 16, 16a, 27, 28 SGB II Fördern durch Leistungen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bzw. Ausbildung kommunale Eingliederungsleistungen Leistungen für Auszubildende Leistungen für Bildung und Teilhabe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Seite 9

10 2.5 Fordern 1 (2), 2, 4 (1) SGB II SGB II Fordern bedeutet insbesondere Sanktionen Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft müssen zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit Minderung des Alg II aktiv bei ihrer Eingliederung in Arbeit (bzw. Ausbildung) mitwirken eigene Mittel und Kräfte einsetzen z. B. bei Ablehnung einer zumutbaren Ausbildung Seite 10

11 3. Rechtsgrundlagen für Sanktionen im Überblick 3.1 Grundlagen für Sanktionen nach dem SGB II 3.2 Rechtsverbindlichkeit von Vereinbarungen mit elb 3.3 Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung (RFB) 3.4 Vorgehensweise zur Ermittlung der korrekten RFB und Dokumentation Seite 11

12 3.1 Grundlagen für Sanktionen nach dem SGB II 2 SGB II Grundsatz des Forderns Pflichten der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten z. B. eigene aktive Bemühungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit Vereinbarung mit Rechtsfolgenbelehrung z. B. Vermittlungsvorschlag für eine zumutbare Ausbildung mit den konkret ausgewählten Rechtsfolgen Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung Minderung Alg II Seite 12

13 3.2 Rechtsverbindlichkeit von Vereinbarungen mit elb Wichtige Grundsätze: Verbindlichkeit für die mit dem elb getroffenen Vereinbarungen liegt nur vor, wenn diese in der Eingliederungsvereinbarung festgeschrieben wurden! Eine pauschale RFB für Vermittlungsvorschläge ist nicht ausreichend die RFB muss für jeden zumutbaren VV erteilt werden! Seite 13

14 3.3 Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung (RFB) 31 SGB II Formale Anforderungen an eine RFB: richtig verständlich rechtzeitig vollständig konkret individuell schriftlich bei Minderjährigen Information des gesetzlichen Vertreters Erfüllung der Anforderungen an die RFB werden für Vermittlungsvorschlag (VV) und Einladung durch bestehende Texte in den Vordrucken sichergestellt. Seite 14

15 3.4 Vorgehensweise zur Ermittlung der korrekten RFB und Dokumentation Ermittlung der leistungsrechtlichen Informationen: bei ge: Auf der VerBIS-Seite Kundendaten sind unter der Rubrik Leistungsdaten > Leistungsdaten bearbeiten die leistungsrechtlichen Informationen ersichtlich (diese werden vom pap der ge eingetragen und aktuell gehalten) bei zkt: Kontaktaufnahme mit dem pap und Erfragen der aktuellen leistungsrechtlichen Informationen. Auswahl der RFB entsprechend der leistungsrechtlichen Informationen bei Erstellung des Vermittlungsvorschlages: VV RF SGB II mit einer eingetretenen Sanktion U25 VV RF SGB II mit einer oder mehreren wiederholt eingetretenen Sanktion U25 VV RF SGB II ohne eingetretene Sanktion U25 Dokumentation in VerBIS Beratungs- und Vermittlungsfachkräfte (U25/BB, Akad. Berufe und Reha/SB) dokumentieren in der Kundenhistorie, dass sie die bzw. den elb über die RFB informiert und die Konsequenzen aufgezeigt haben. Seite 15

16 4. Rechtsfolgebelehrung (RFB) und Bewertung von Pflichtverletzungen 4.1 Zumutbarkeit 4.2 Wichtiger Grund 4.3 Pflichtverletzung und deren Auswirkung im Überblick 4.4 Meldeversäumnis und dessen Auswirkung im Überblick Seite 16

17 4.1 Zumutbarkeit 10 (1) SGB II Grundsatz: Jede Arbeit* ist zumutbar! Zumutbar ist jeder VV zum abgestimmten Zielberuf (Stellengesuch) jeder VV zu den abgestimmten Alternativberufen (Stellengesuch) Dabei ist grundsätzlich einschränkend zu beachten: die Ausbildung muss dem Leistungsvermögen und der Berufswahl des jungen Menschen entsprechen sonstiger wichtiger Grund (z. B. weiterer Besuch einer allgemein bildenden Schule, Aufnahme eines Freiwilligen Dienstes) die Erziehung eines Kindes in der BG darf nicht gefährdet werden** die Ausbildung muss mit der notwendigen Pflege eines Angehörigen vereinbar sein * Hier: Ausbildung * * keine Gefährdung, wenn Betreuung eines unter dreijährigen Kindes in Tageseinrichtung oder in Tagespflege i. S. d. SGB VIII möglich ist Seite 17

18 4.2 Wichtiger Grund 31 (1) S.2 SGB II Keine Sanktionen, wenn die bzw. der elb für ihr bzw. sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte Abwägung des individuellen Grundes gegen die Interessen der Allgemeinheit Interessen der Allgemeinheit (Steuerzahler) haben besonderes Gewicht Strenger Maßstab bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (es werden hohe Anforderungen an die elb gestellt) Erfordernis des zumutbaren Versuchs zur Beseitigung eines vorliegenden wichtigen Grundes (nicht wenn offensichtlich aussichtslos) Beachtung Artikel 12 Grundgesetz: Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen Seite 18

19 4.3 Pflichtverletzung und deren Auswirkung im Überblick Pflichtverletzung nach 31 SGB II Umfang der Minderung des Alg II bei Personen unter 25 Jahren Dauer der Minderung nach 31b SGB II Nichterfüllung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten, insb. kein oder mangelnder Nachweis der Eigenbemühungen, Weigerung, eine zumutbare Ausbildung aufzunehmen, erstmalige Pflichtverletzung wiederholte Pflichtverletzung (Jahresfrist) Beschränkung des Alg II auf die Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (KdU) 31a (2) SGB II Vollständiger Wegfall des Alg II Wiederaufnahme der KdU-Zahlung möglich 3 Monate Verkürzungsmöglichkeit auf 6 Wochen Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen können. Seite 19

20 4.4 Meldeversäumnis und dessen Auswirkung im Überblick Meldeversäumnis nach 32 SGB II Pflichtverletzung nach 32 SGB II Umfang der Minderung des Alg II Dauer der Minderung nach 31b SGB II Meldeversäumnis 32 (1) SGB II Minderung des Alg II je Meldeversäumnis um 10 % des Regelbedarfs 3 Monate Verkürzungsmöglichkeit auf 6 Wochen Seite 20

21 5. Pflichtverletzungen, Meldeversäumnisse und Sanktionen 5.1 Pflichtverletzungen und Sanktionen bei elb unter 25 Jahren 5.2 Sanktion bei Meldeversäumnis 5.3 Beginn und Dauer der Minderung des Alg II Seite 21

22 5.1 Pflichtverletzungen und Sanktionen bei elb unter 25 Jahren (1) 31a (2) und (3) SGB II Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter 25 Jahren gilt bereits bei der ersten Pflichtverletzung nach 31 SGB II: Alg II wird ohne Abstufung auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung reduziert 31a (2) SGB II Auf Antrag können aber angemessene Sachleistungen/geldwerte Leistungen erbracht werden 31a (3) SGB II. Bei Leistungsberechtigten mit minderjährigen Kindern sind ergänzende Sachleistungen von Amts wegen zu erbringen. Seite 22

23 5.1 Pflichtverletzungen und Sanktionen bei elb unter 25 Jahren (2) 31a SGB II Eine wiederholte Pflichtverletzung nach 31 SGB II liegt vor, wenn zuvor eine Minderung mit Bescheid festgestellt wurde und der Bescheid zugegangen ist, liegt nicht vor, wenn seit dem Beginn des letzten Minderungszeitraumes mehr als ein Jahr vergangen ist. Alg II entfällt vollständig Bedarfe für Unterkunft und Heizung können erbracht werden, wenn sich die bzw. der elb nachträglich bereit erklärt, ihren bzw. seinen Pflichten nachzukommen 31a (2) S. 4 SGB II Ergänzende Sachleistungen/ geldwerte Leistungen können auf Antrag gewährt werden 31a (3) SGB II Seite 23

24 5.2 Sanktion bei Meldeversäumnis (1) 32, 59 SGB II 1. Die Beratungsfachkraft wird im Auftrag des Jobcenters tätig! 2. Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kommt ohne wichtigen Grund, trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis 309 SGB III ist entsprechend anzuwenden einer Aufforderung der zuständigen Beratungsfachkraft, sich bei ihr zu melden, nicht nach. Seite 24

25 5.2 Sanktion bei Meldeversäumnis (2) 32, 59 SGB II Jedes Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund führt zu einer Minderung von 10% des maßgebenden Regelbetrages! Keine Unterscheidung zwischen dem ersten oder einem wiederholten Meldeversäumnis (treten mehrfache Meldeversäumnisse auf werden die Sanktionsbeträge addiert). Minderungen wegen einem/mehreren Meldeversäumnissen sind bei Zusammentreffen mit Minderungen aufgrund einer Pflichtverletzung (z. B. Ablehnung eines Ausbildungsangebotes) in den Überschneidungsmonaten zu addieren. Bei kurz aufeinander folgenden Meldeversäumnissen verlaufen die Sanktionszeiträume ganz oder teilweise parallel. Seite 25

26 5.3 Beginn und Dauer der Minderung des Alg II 31b SGB II; 37, 39 SGB X; Beginn der Minderung Regelfall: Beginn des Kalendermonats, der dem Tag folgt, an dem der feststellende Verwaltungsakt wirksam geworden ist Sonderfall: Beginn Sperrzeit bzw. Erlöschenstag bei Pflichtverletzung nach 31 (2) Nr. 3 SGB II Dauer der Minderung 3 Monate, bei U 25: Verkürzung auf 6 Wochen möglich Seite 26

27 6. Zuständigkeiten/Verantwortlichkeiten Wer macht was? Vermittlungsfachkräfte im AG-S: Auswahl und Erteilung der maßgeblichen Rechtsfolgenbelehrung bei VV Weiterleitung der Hinweise von AG zu möglichen Pflichtverletzungen der Ausbildungsuchenden an die Beratungs-/Vermittlungsfachkräfte Beratungs-/Vermittlungsfachkräfte: Aufklärung des elb über Pflichten und mögliche Sanktionen Auswahl und Erteilung der maßgeblichen Rechtsfolgenbelehrung bei VV Information des pap bei Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen Entscheidungsvorschlag an den pap zur Bewertung des wichtigen Grundes, sofern ein Klärungsgespräch mit der bzw. dem elb stattgefunden hat Bewertung der Vermittlungsrelevanz und Dokumentation in VerBIS Bei Vermittlungsrelevanz: Anpassung von Profiling, Handlungsstrategie und ggf. Stellengesuch persönlicher Ansprechpartner: Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes Entscheidung über Umfang und Dauer der Sanktionierung Seite 27

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