Stellungnahme. zur. öffentlichen Anhörung. Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Landtag Nordrhein-Westfalen. 23.

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1 RD NRW STELLUNGNAHME 16/1713 A01 Düsseldorf, 12. Mai 2014 Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales Landtag Nordrhein-Westfalen 23. Mai 2014 Aussetzung der Sanktionen im ALG II Bezug Antrag der Fraktion der PIRATEN Drucksache 16/4162 1

2 Stellungnahme zur Anhörung im Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales Landtag Nordrhein-Westfalen am 23. Mai 2014 Aussetzung der Sanktionen im ALG II Bezug Antrag der Fraktion der PIRATEN Drucksache 16/4162 Vorbemerkung Die Bundesagentur für Arbeit ist als verwaltungstätige Bundesbehörde für die Ausführung von Gesetzen zuständig (Exekutive). Soweit die gesetzlichen Grundlagen für Sanktionen geändert oder abgeschafft werden sollen, obliegt die Zuständigkeit bei Gesetzgebungsorganen. Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind: 1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts anderes bestimmt, 2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach 16a, das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, die Leistungen nach 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, 27 Absatz 3 sowie für die Leistungen nach 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger). Daraus folgt, dass die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der in 31 ff. SGB II geregelten Sanktionen als Träger zuständig ist. Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung (nachfolgend Jobcenter genannt). Ausgangslage und rechtliche Grundlagen Dem in 2 SGB II verankerten Grundsatz des Forderns entsprechend sollen erwerbsfähige Leistungsberechtigte verpflichtet werden, konkrete Schritte zur Behebung ihrer Hilfebedürftigkeit zu unternehmen. Sie haben sich nicht nur vorrangig und eigeninitiativ um die Beendigung ihrer Erwerbslosigkeit zu bemühen, sondern auch aktiv an allen Maßnahmen mitzuwirken, die ihre Eingliederung unterstützen. Kommen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ihren insoweit bestehenden Obliegenheiten ohne wichtigen Grund nicht nach, so hat dies Sanktionen in Form einer Minderung oder des Wegfalls der Leistungen zur Folge. Gleiches gilt im Falle weiterer Pflichtverletzungen, wie z. B. Ablehnung zumutbarer Arbeit oder Ablehnung oder Abbruch einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung. 2

3 Sanktionen sind in den 31 SGB II (Pflichtverletzungen), 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen, 31b SGB II (Beginn und Dauer der Minderung) und in 32 SGB II (Meldeversäumnisse) geregelt. Eine Sanktion aufgrund eines Meldeversäumnisses nach 32 SGB II (Meldung beim Träger oder Erscheinen bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin) führt zu einer Reduzierung um 10 Prozent des Bedarfes. Die Kürzungen laufen in der Regel drei Monate. Wenn Sanktionen sich überschneiden, werden die Kürzungen zusammengezählt. Bei einer Minderung um mehr als 30 Prozent können ergänzende Sachleistungen erbracht werden. Sie sollen erbracht werden, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern zusammenlebt. Für Personen unter 25 Jahren gelten teilweise andere Minderungsregeln. Ein Ermessen für die Jobcenter zur Festlegung von Sanktionen besteht grundsätzlich nicht. Soweit eine Pflichtverletzung eingetreten ist, ergeben sich Rechtsfolgen in Form von finanziellen Einbußen. Eine Sanktion tritt nur dann nicht ein, soweit der oder die Betroffene einen wichtigen Grund für die Pflichtverletzung nachweisen kann. Wichtig sind alle Gründe, die für die leistungsberechtigte Person unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung des individuellen Grundes der leistungsberechtigten Person im Verhältnis zu den Interessen der Allgemeinheit, die die Leistungen an ihn und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (BG) aus Steuermitteln erbringt, besonderes Gewicht haben. Ein wichtiger Grund kann im Regelfall nur anerkannt werden, wenn die leistungsberechtigte Person erfolglos einen zumutbaren Versuch unternommen hat, den Grund zu beseitigen, zu vermeiden oder ein solcher Versuch erfolglos geblieben wäre. Der Lebensunterhalt ist trotz Sanktionen stets sichergestellt, weil im Notfall Lebensmittelgutscheine ausgestellt werden können. Ausführliche Hinweise zu den gesetzlichen Grundlagen und Weisungen der Bundesagentur für Arbeit können im Internet eingesehen werden: x.htm Daten und Fakten Insgesamt betrug in der Jahressumme 2013 die Anzahl der neu festgestellten Sanktionen in Nordrhein-Westfalen (in 2012 waren es ). Der Großteil der Sanktionen entfällt auf Meldeversäumnisse. In 2013 gab es in Nordrhein-Westfalen insgesamt Sanktionen wegen Meldeversäumnissen (2012: ). In der zweiten Jahreshälfte 2013 wurden in NRW insgesamt Klagen vor Sozialgerichten erhoben (Streitgegenstand Sachverhalte aus dem 3

4 SGB II). In nur 256 Fällen waren Sanktionen bei Meldeversäumnissen Gegenstand des Klageverfahrens. Insgesamt wurden in 549 Fällen Klage wegen dem Eintritt von Sanktionen erhoben. Die Kosten der Klageverfahren bezogen auf Sanktionen können nicht beziffert werden. Ausführliche statistische Daten können unter eingesehen werden. Stellungnahme Die Anzahl der Sanktionen hat sich bezogen auf die Jahressumme nicht verringert, quartalsbzw. monatsbezogen ergeben sich jedoch manchmal auch Reduzierungen in Bezug auf Vorjahreswerte. Fakt ist, dass die Mehrzahl der Sanktionen auf Meldeversäumnisse zurückzuführen sind und ein stetiger Anstieg seit 2007 zu verzeichnen ist (sowohl auf Bundesebene als auch in NRW). Die Jobcenter haben aufgrund der sozialrechtlichen Vorschriften eine Beratungspflicht, welche sich selbstverständlich auch auf Sanktionen und deren Folgen erstreckt. Die Beratung erfolgt sowohl im Integrationsbereich (insbesondere bezogen auf den Eintritt einer Sanktion und der Feststellung, ob ein wichtiger Grund vorliegt) als auch im Leistungsbereich (Beratung zu finanziellen Folgen). Der Anteil von Beratungszeit bezogen auf Sanktionen und gemessen an der Gesamtberatung wird nicht erhoben. Die Bundesagentur für Arbeit und die Jobcenter steuern über Ziele, nicht über Sanktionen. Oberstes Ziel ist die Integration der/des Leistungsberechtigten und damit verbunden die Verringerung der Hilfebedürftigkeit. Finanzielle /Haushaltstechnische Aspekte bei Sanktionen spielen weder aus integrations- noch aus leistungsrechtlicher Sicht eine Rolle in Bezug auf die Steuerung und Zielerreichung. Bevor ein Sanktionstatbestand eintritt und eine Sanktion ausgesprochen wird, sind verschiedene Prozessschritte vorgeschaltet, die den Kern der Beratungs- und Vermittlungsarbeit bilden. Die Bemühungen der Integrationsfachkräfte beziehen sich zu Beginn darauf, mit dem Kunden ein gemeinsames Ziel zu definieren und hierüber ein Arbeitsbündnis einzugehen. Der erste Schritt beinhaltet daher ein aussagekräftiges Profiling zu erarbeiten, auf dessen Grundlage notwendige Unterstützungsangebote wie auch Bemühungen der/des Leistungsberechtigten identifiziert werden. Gemeinsam mit der/dem Leistungsberechtigten wird im Weiteren verbindlich entschieden, welche Angebote er nutzt und welche weiteren Bemühungen erforderlich sind. Hierfür gilt die Prämisse, dass diese unter Berücksichtigung der persönlichen Kompetenzen wie auch der Rahmenbedingungen zumutbar sind. Im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung werden Angebote und Bemühungen schriftlich dokumentiert. Die Rechtfolgenbelehrung in schriftlicher Form sowie bei persönlicher Vorsprache ergänzt durch eine verständliche mündliche Erläuterung ist gesetzlich geregelter Bestandteil dieser Vereinbarungen. Im Falle, dass die/der Leistungsberechtigte den Vereinbarungen oder Terminen nicht nachkommen konnte bzw. nicht nachgekommen ist, wird im Rahmen einer Anhörung geprüft, ob ein wichtiger Grund hierfür vorlag. Oftmals kann im Vorhinein bereits Abhilfe geschaffen werden, 4

5 wenn der/die Leistungsberechtigte bei auftretenden Problemen sich z.b. vor Abbruch einer Maßnahme mit der Integrationsfachkraft in Verbindung setzt, den Sachverhalt schildert und gemeinsam eine Lösung gefunden wird (z.b. auch anderen Termin vereinbaren). Ist jedoch der Tatbestand einer Sanktion eingetreten und lagen hierfür keine wichtigen Gründe vor also das Angebot bzw. die Aufforderung zumutbar unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren war räumt der Gesetzgeber keinen Ermessensspielraum im Umsetzen der Sanktion ein, jedoch in bestimmten Fallkonstellationen in der Dauer. Im Sinne der Beratungsarbeit von Jobcentern ist eine Sanktion daher kein Mittel, sondern vielmehr eine gesetzgeberische Konsequenz. Ein Mehraufwand im Rahmen der Beratung und Umsetzung zu bzw. von Sanktionen kann nicht festgestellt werden. Die Klageverfahren (und damit verbundene Kosten für den Bund) bzgl. Sanktionen sind bezogen auf alle Klageverfahren marginal. Um die Anzahl von Sanktionen bei Meldeversäumnissen zu reduzieren, erhalten Kunden auf Wunsch eine Erinnerungs-SMS, damit sie ihren Termin beim Jobcenter nicht vergessen. Hierbei handelt es sich um einen standardisierten IT-unterstützen Prozess, der mittlerweile in ähnlicher Form bei vielen Behörden und Unternehmen etabliert ist. Mehrarbeit für die Mitarbeiter(innen) im Jobcenter entsteht dadurch nicht. Der kontinuierliche Anstieg von Sanktionen ist nach Einschätzung der RD NRW auf besserer Kundenkontaktdichte und einem höheren Terminaufkommen zurückzuführen. Die Bundesagentur für Arbeit arbeitet kontinuierlich mit den Jobcentern an der Verbesserung und weiteren Professionalisierung des Beratungs- und Integrationsprozesses. Bessere IT-Verfahren und Geschäftsprozesse entlasten die Mitarbeiter(innen) zudem von Verwaltungsaufgaben, es bleibt mehr Zeit für Beratung und Vermittlung. Sofern dadurch Kunden häufiger eingeladen werden, ergeben sich auch mehr Möglichkeiten für Meldeversäumnisse. 5

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