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2 Eltern, so liegt eine eigene Bedarfsgemeinschaft zwischen der jungen Mutter und dem Kind vor. Hat dieses Kind einen Partner, der ebenfalls im Haushalt der Eltern lebt, so tangiert dies nicht die Bedarfsgemeinschaft. Dieser Partner selbst gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft; er hat evtl. eigene sozialhilferechtliche Ansprüche. Er gehört aber zur Haushaltsgemeinschaft, was sich auf die Unterkunftskosten auswirkt. Hat dieser Partner dagegen das 25. Lebensjahr nicht vollendet und ist nachzuweisen, dass er mit seinem Partner und dessen Kind eine eigene Wirtschaftsgemeinschaft innerhalb des Haushalts der Eltern bildet, so werden innerhalb eines Haushalts zwei Bedarfsgemeinschaften begründet: die Eltern sind eine Bedarfsgemeinschaft und der Partner, der Lebensgefährte und dessen Kind sind eine Bedarfsgemeinschaft.

3 Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bzw. bei zusammenlebenden Partnern gehört die Partnerin oder der Partner zur Bedarfsgemeinschaft, wenn er oder sie mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Nach 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt

4 versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Keine Bedarfsgemeinschaft können begründen: Pflegeeltern mit Pflegekindern Großeltern mit Enkelkindern Geschwister, wenn sie ohne Eltern zusammen in einem Haushalt leben Leistungen aus dem neuen Bildungspaket (Leistungen für Bildung und Teilhabe, 28 SGB II beachten Sie dazu die Ausführungen ab Seite 46) erhalten Kinder und Jugendliche auch dann, wenn sie mit den oben genannten Personen in einem Haushalt zusammenleben, ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden. Eine Bedarfsgemeinschaft liegt deshalb nicht vor,

5 weil die anderen Personen aufgrund ihres zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind. Haushaltsgemeinschaft Die Haushaltsgemeinschaft ist begrifflich weiter gefasst: Zur Haushaltsgemeinschaft gehören alle Personen, die auf Dauer mit den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft in einem Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften, das heißt den Lebensunterhalt gemeinsam bestreiten (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft). Es gehören folglich auch sonstige Verwandte (z. B. Onkel, Tante, Nichte, Neffe, Cousins), Verschwägerte und alle nicht verwandten Personen zur Haushaltsgemeinschaft, die im selben Haushalt leben. Indizien hierfür sind gemeinsame Konten bzw. gegenseitiger Zugriff auf Konten, gemeinsamer Einkauf und Verbrauch von

6 Lebensmitteln, Kosten der Lebensführung und der Mietkosten. Leben Leistungsberechtigte in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird von Gesetzes wegen vermutet, dass sie von diesen unterstützt werden. Diese Leistungen sind zu berücksichtigen ( 9 Abs. 5 SGB II). Wohnt der Leistungsberechtigte beispielsweise unentgeltlich bei einem Verwandten, so hat er keinen Anspruch auf Unterkunftskosten nach 22 Abs. 1 SGB II. Wird der Leistungsberechtigte von Verwandten verpflegt, so ist dies bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Berechnet werden diese Sachleistungen nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Dieser Wert ist dann als Einkommen des Leistungsberechtigten bei der Berechnung der Regelbedarfe anzurechnen.

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