2. Die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft

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1 2. Die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten nach 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und nach 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II die Personen, die mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die Bedarfsgemeinschaft kann nach 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 SGB II immer nur aus Personen von insgesamt vier verschiedenen Personengruppen bestehen. Übersicht Bildung einer Bedarfsgemeinschaft nach 7 Abs. 3 SGB II 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Altersgrenze Erwerbsfähigkeit Hilfebedürftigkeit Gewçhnlicher Aufenthalt in Deutschland Die Eltern, der Elternteil und dessen Partner des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Der Partner des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Nicht dauernd getrennt lebender Ehepartner Nicht dauernd getrennt lebender eingetragener Lebenspartner Partner aus eheähnlicher oder gleichgeschlechtlicher Partnerschaft Nichterwerbsfähigkeit der Eltern, des Elternteils und dessen Partner Kind unter 25 Jahren Kind unverheiratet Die Kinder der Personen nach 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB II Kind unter 25 Jahren Kind unverheiratet Kind deckt seinen Bedarf nicht durch eigenes Einkommen oder Vermçgen 2.1. Bedarfsgemeinschaft mit Erna als zentraler Leistungsberechtigter Zunächst kommt die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft mit Erna als zentraler Leistungsberechtigter in Betracht Erna als erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II Zunächst ist für die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft zumindest eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II erforderlich. Trotz der Begrifflichkeit der Bedarfsgemeinschaft muss diese 37

2 2. Die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft nicht aus einer Vielzahl von Personen bestehen. Es genügt bereits ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter. Dieser ist jedoch erforderlich. Eine Bedarfsgemeinschaft ohne ihn ist nicht denkbar. Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte erfüllt alle Voraussetzungen für den Zugang zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in seiner Person und ist somit originär anspruchsberechtigt. Die weiteren Personen, die seiner Bedarfsgemeinschaft nach 7 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 SGB II zugeordnet werden kçnnen, stehen zu ihm in einer bestimmten Beziehung, sei diese verwandtschaftlich oder partnerschaftlich begründet. Diese Personen müssen nicht unbedingt die Voraussetzungen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten selbst erfüllen. Ist dies dennoch der Fall, kann eine Bedarfsgemeinschaft auch aus mehreren erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bestehen, die jedoch als Eltern, Elternteile, Partner der Elternteile, Partner oder Kinder zuzuordnen sind. Grundsätzlich kommt eine Bedarfsgemeinschaft nur zwischen Personen in Betracht, die nicht nur zusammen leben, sondern auch zusammen wirtschaften. Wie bereits festgestellt, erfüllt Erna die Voraussetzungen einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person. 12 Sie kann daher zentral Anspruchsberechtigte nach 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II sein. Fraglich ist, welche Personen ihrer Bedarfsgemeinschaft zugeordnet werden kçnnen Die Eltern und deren Partner nach 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II Zu prüfen ist, ob Personen der Gruppe nach 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II der Bedarfsgemeinschaft von Erna zuzuordnen sind. Dies betrifft die Eltern der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, und zwar als Elternpaar, Elternteile und auch die Partner eines Elternteils. Vorausgesetzt ist, das erwerbsfähige Kind ist unverheiratet und hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Eltern von Erna leben nicht im selben Haushalt. Daher kommt allenfalls eine Zuordnung von Erna selbst als Elternteil in Betracht. In diesem Fall wäre nicht sie, sondern eines ihrer Kinder erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Sie selbst kçnnte dann als Elternteil dieser Bedarfsgemeinschaft zugeordnet werden. Das Kind übernimmt in dieser Konstellation die Rolle der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und muss die entsprechenden Voraussetzungen nach 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllen. Es muss die Altersgrenze einhalten, erwerbsfähig und hilfebedürftig sein und zudem seinen gewçhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Diese Mindestvoraussetzungen werden durch 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II noch ergänzt, indem 12 Siehe 1.2. Anspruchsberechtigung von Erna. 38

3 2.1. Bedarfsgemeinschaft mit Erna als zentraler Leistungsberechtigter zusätzlich das Kind als erwerbsfähige leistungsberechtigte Person das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf und ferner noch unverheiratet sein muss. Ein weiteres Erfordernis, welches gesetzlich nicht festgeschrieben ist, ist die fehlende Erwerbsfähigkeit der Eltern, des Elternteils und des Partners des Elternteils. Dieses Erfordernis erschließt sich nur aus einem Umkehrschluss zu 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, welcher die Zuordnung der Kinder der Bedarfsgemeinschaft regelt. Erfüllen die Eltern selbst die Voraussetzungen eines unmittelbar Anspruchsberechtigten, ist also insbesondere die Erwerbsfähigkeit gegeben, erfolgt die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft um sie als erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Das Kind wäre dann der Bedarfsgemeinschaft nach 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zuzuordnen. Unabhängig davon, ob das Kind die Voraussetzungen nach 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt, wären sowohl Eltern als auch Kind anspruchsberechtigt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Für den Zugang zu den Leistungen der Grundsicherung wäre der Umweg über die Zuordnung der Eltern zu der Bedarfsgemeinschaft des Kindes nicht erforderlich. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es an der Erwerbsfähigkeit der Eltern und somit an der Eigenschaft des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten fehlt. Hier kçnnte das Kind ohne die Regelung des 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II allenfalls eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden, eine Zuordnung der Eltern wäre nicht mçglich. Diese wären gegebenenfalls durch den SGB XII-Leistungsträger abgesichert. Mithin soll 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II die Konstellationen auffangen, in denen die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft an der fehlenden Erwerbsfähigkeit der Eltern scheitern würde, das Kind jedoch die Voraussetzungen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erfüllt. Jedes der Kinder von Erna, sowohl Hans 13, Susanne 14, Bjçrn 15 als auch Mark 16, erfüllen in ihrer Person die Voraussetzungen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Eine weitere Prüfung ist jedoch entbehrlich, da es Erna an der Eigenschaft der Erwerbsunfähigkeit fehlt. Eine Zuordnung von ihr als Elternteil nach 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II kommt daher nicht in Betracht. Folglich verbleibt Erna bei der Bildung der Bedarfsgemeinschaft in der Stellung des zentral Leistungsberechtigten nach 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. 13 Siehe 1.3. Anspruchsberechtigung von Hans. 14 Siehe 1.7. Anspruchsberechtigung von Susanne. 15 Siehe 1.9. Anspruchsberechtigung von Bjçrn. 16 Siehe Anspruchsberechtigung von Mark. 39

4 2. Die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft Erwin als Partner des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II Erwin kçnnte als Partner von Erna Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sein. Zur Bedarfsgemeinschaft gehçrt als Partner der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte und der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner sowie der Partner aus eheähnlicher und gleichgeschlechtlicher Partnerschaft Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner nach 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und 3 Buchst. b SGB II In Betracht kommt eine Zuordnung von Erwin als Ehegatte. Erste denklogische Voraussetzung für die Zuordnung als Partner zu einer Bedarfsgemeinschaft nach 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a oder 3 Buchst. b SGB II, sei es als Ehegatte oder als eingetragener Lebenspartner, ist die wirksame Begründung einer solchen Partnerschaft. Für die Ehe ist eine wirksame Eheschließung nach dem Ehegesetz erforderlich, für die eingetragene Lebenspartnerschaft eine wirksame Eintragung nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Weitere Voraussetzung ist, dass die Partner nicht voneinander getrennt lebend sind. Die Feststellung, ob eine Trennung vorliegt oder nicht, erfolgt allein anhand des im Familienrecht maßgeblichen Begriffs der Trennung. Dieser weist sowohl objektive als auch subjektive Merkmale auf. Objektiv ist zunächst erforderlich, dass nach außen erkennbar die bestehende Wirtschafts- und Haushaltsgemeinschaft, wie sie für eine Ehe oder Lebenspartnerschaft typisch ist, aufgegeben wurde und die Partner wieder eigenständig für sich sorgen. Dies umfasst in erster Linie das getrennte Schlafen, die getrennte Einnahme von Mahlzeiten, das voneinander unabhängige Tätigen der Geschäfte des täglichen Lebens, bis hin zu getrennten Konten und dem eigenständigen Bezahlen der Rechnungen. In der Regel ist diese objektive Komponente mit dem Auszug eines Partners aus der gemeinsamen Wohnung oder dem gemeinsamen Haus gegeben. Die räumliche Trennung ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für eine Trennung im familienrechtlichen Sinne. Sie kann auch innerhalb des ehelichen Haushalts erfolgen. Eine Trennung von Tisch und Bett ist hier jedoch nur denkbar, soweit dies die Räumlichkeiten tatsächlich zulassen. Dies wird man wohl bei einer Ein-Zimmer-Wohnung mit nur wenigen Quadratmetern verneinen müssen. Allein eine objektive Trennung genügt jedoch nicht. Hinzukommen muss auch der nach außen erkennbare Wille mindestens eines Partners, die bestehende Gemeinschaft beenden und auch nicht wieder aufleben lassen zu wollen. Es ist daher insgesamt auf das Gesamtbild aller Umstände abzustellen. 40

5 2.1. Bedarfsgemeinschaft mit Erna als zentraler Leistungsberechtigter Führen Ehepartner getrennte Haushalte, fehlt es an einer für eine Ehe typischen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, sodass die Ehegatten objektiv voneinander getrennt leben. Fehlt es aber gleichzeitig an dem Willen der Ehepartner, die Ehe zu beenden, weil sie sich, ganz im Gegenteil, bewusst für eine solche Form des ehelichen Lebens entschieden haben, kann von einem Getrenntleben im familienrechtlichen Sinne nicht ausgegangen werden. 17 In diesem Fall bilden die Partner trotz getrennter Haushalte eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. 18 Aber auch eine nur vorübergehende räumliche Trennung führt bei fehlendem Trennungswillen nicht zu einem Getrenntleben im Sinne des Familienrechts. 19 Erwin ist mit Erna verheiratet. Von einer zwischen ihnen wirksam geschlossenen Ehe ist auszugehen. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf eine Trennung schließen lassen. Sie leben und wirtschaften gemeinsam in einem Haushalt. Ein Trennungswille ist nicht erkennbar Zwischenergebnis Folglich kann Erwin der Bedarfsgemeinschaft von Erna als nicht getrennt lebender Ehegatte nach 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II zugeordnet werden Die Kinder nach 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Fraglich ist, ob die im Haushalt lebenden Kinder Hans, Susanne, Bjçrn und Mark der Bedarfsgemeinschaft von Erna zuzuordnen sind Hans als Kind nach 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Zunächst ist zu prüfen, ob Hans als Kind von Erna und Erwin der Bedarfsgemeinschaft von Erna angehçrt. Nach 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehçren der Bedarfsgemeinschaft auch die Kinder an. Es erfolgt eine Zuordnung sowohl der Kinder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten selbst, als eine Person nach 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, als auch der Kinder seiner Eltern und des Partners seines Elternteils, als Personen nach 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, sowie der Kinder seines Partners, als Person nach 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II. Kinder der Personen nach 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, welche selbst bereits als Kind zugeordnet wurden, werden dagegen nicht erfasst. Somit kçnnen die eigenen Kinder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, aber auch seine Geschwister und mit dem Partner nicht gemeinsame Kinder zur Bedarfsgemeinschaft gehçren. 17 BSG vom , Az.: B 4 AS 49/09 R. 18 BSG vom , Az.: B 4 AS 49/09 R. 19 LSG Berlin-Brandenburg vom , Az.: L 5 B 873/07 AS ER, L 5 B 878/07 AS PKH. 41

6 2. Die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft Die Vorschrift erstreckt sich ausschließlich auf die leiblichen Kinder und die Adoptivkinder. Pflegekinder unterfallen dagegen nicht dem Begriff des Kindes nach 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Handelt es sich um ein Kind in diesem Sinne, erfolgt eine Zuordnung als Kind nur dann, wenn es das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und unverheiratet ist. Des Weiteren ist erforderlich, dass es seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermçgen selbst decken kann. Hans ist ein leibliches Kind von Erna und Erwin. Er kçnnte somit sowohl als Kind einer Person nach 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II Erna als erwerbsfähige Leistungsberechtigte als auch einer Person nach 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II Erwin als Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zugeordnet werden. Hans ist jedoch 32 Jahre alt und hat damit das 25. Lebensjahr bereits vollendet. Folglich kann er der um Erna bestehenden Bedarfsgemeinschaft nicht zugeordnet werden Susanne als Kind nach 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Susanne ist ebenfalls ein leibliches Kind von Erna und Erwin. Auch sie kçnnte nach 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zugeordnet werden. Demnach müsste Susanne das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und unverheiratet sein. Ferner dürfte sie ihren Bedarf nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nicht durch eigenes Einkommen oder Vermçgen decken kçnnen. Susanne hat mit 24 Jahren die Hçchstaltersgrenze noch nicht erreicht. Verheiratet ist sie ebenfalls nicht. Es verbleibt daher nur zu prüfen, ob sie ihren Bedarf selbst decken kann, da sie mçglicherweise über Einkommen und Vermçgenswerte verfügt. Nicht anders als im Rahmen der Prüfung der originären Anspruchsberechtigung, welche eine grundsätzlich mçgliche Hilfebedürftigkeit erfordert, ist auch bei der Zuordnung zu einer Bedarfsgemeinschaft zunächst eine Bedarfsdeckung nur dann anzunehmen, wenn vorhandenes Einkommen oder Vermçgen die Hilfebedürftigkeit offensichtlich entfallen lassen würden. Im Übrigen bedarf die Feststellung, inwieweit tatsächlich eine Bedarfsdeckung vorliegt, einer konkreten Berechnung des Anspruchs. Es ist somit zunächst von einer fehlenden eigenen Bedarfsdeckung auszugehen. Folglich würde Susanne alle Voraussetzungen für die Zuordnung als Kind nach 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II erfüllen. Fraglich ist jedoch, wie es sich auswirkt, dass Susanne selbst ein Kind hat, und zwar Laura im Alter von einem Jahr. Dieses kçnnte der bestehenden Bedarfsgemeinschaft von Erna als erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, Erwin als Partner nach 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II und Susanne als Kind nach 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht zugeordnet werden. In Betracht käme allenfalls eine Zuordnung von Laura als Kind nach 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Dies erfordert aber, dass sie ein leibliches Kind von 42

7 2.1. Bedarfsgemeinschaft mit Erna als zentraler Leistungsberechtigter Erna oder Erwin ist. Kinder der Personen nach 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, die selbst als Kind der Bedarfsgemeinschaft zugeordnet wurden, werden nicht erfasst. Eine Zugehçrigkeit scheidet aus und mithin auch der Zugang zu den Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Laura kçnnte aber selbst anspruchsberechtigt sein, indem sie die Voraussetzungen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erfüllt. Dafür müsste sie jedoch zumindest die Mindestaltersgrenze von 15 Jahren erreicht haben. Dies trifft nicht zu, da sie erst 1 Jahr alt ist. Mithin wäre Laura gänzlich von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen. Zur Sicherung des Lebensunterhalts bliebe ihr dann ein Anspruch nach dem Zwçlften Buch Sozialgesetzbuch. Im Ergebnis würde Susanne, als Mutter eines Kindes, selbst als Kind der Bedarfsgemeinschaft von Erna zugeordnet werden und SGB II-Leistungen beziehen, während Laura, als Kind von Susanne, auf den SGB XII-Leistungsträger verwiesen wird. Um eine rechtliche Trennung von Mutter und Kind zu vermeiden, ist in den Fällen, in welchen die Mutter selbst die Voraussetzungen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erfüllt, die Bildung einer eigenen Bedarfsgemeinschaft gegenüber der Zuordnung als Kind zu einer bestehenden, vorrangig. 20 Auf diese Weise wird die Zuständigkeit zweier Leistungsträger eine doppelte Trägerschaft für einen Haushalt vermieden. Aber auch bei Konstellationen, in welchen die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft mit Großeltern und Enkelkind mçglich ist, ist die eigenständige Betrachtung von Elternteil und Kind als eine eigene Bedarfsgemeinschaft zu bevorzugen. Wären Erna und Erwin beide nicht erwerbsfähig, kçnnte Susanne als erwerbsfähige Leistungsberechtigte sowohl ihre Eltern nach 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II als auch ihre Tochter Laura nach 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in die Bedarfsgemeinschaft aufnehmen. Während der Wortlaut des Gesetzes diese Mçglichkeit zulässt und 9 Abs. 3 SGB II von einer solchen Konstellation ausgeht, wird sich in der Praxis keine Drei-Generationen-Bedarfsgemeinschaft finden, da die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit eine solche ablehnen. 21 Dies erscheint sachgerecht. Lässt der Gesetzeswortlaut eine mehrfache Zuordnung einer Person zu einer Bedarfsgemeinschaft zu, ist die Konstellation zu wählen, welche die tatsächlichen Lebensverhältnisse abbildet. 22 Es ist daher zu fragen, inwieweit eine Person, die bereits ein eigenes Kind hat, noch berechtigterweise selbst als Kind einer bestehenden Bedarfsgemeinschaft zugeordnet werden kann. Auch wenn in diesem Fall das Kind erwerbsfähiger Leistungsberechtigter ist, behält es 20 SG Aachen vom , Az.: S 14 (23) AS 51/06; FH BA 7 Rn FH BA 7 Rn. 7.24a. 22 FH BA 7 Rn

8 2. Die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft über die zusätzlichen Voraussetzungen des 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II weiterhin die Eigenschaft als Kind im Sinne des SGB II. Verliert die Lebensstellung als Kind jedoch aufgrund der tatsächlichen Lebensverhältnisse gegenüber der Stellung als eigener Elternteil an Gewicht, ist die Bildung einer eigenständigen Bedarfsgemeinschaft zu bevorzugen. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn das Kind ein eigenes Kind bekommt. Susanne hat seit einem Jahr ein eigenes Kind, Laura. Soweit sie selbst die Voraussetzungen einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person erfüllt, bildet sie mit ihrem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Wie bereits festgestellt, ist Susanne erwerbsfähige Leistungsberechtigte. 23 Somit ist sie nicht als Kind nach 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Mitglied der Bedarfsgemeinschaft von Erna Bjçrn als Kind nach 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Bjçrn kçnnte als leibliches Kind von Erna und Erwin nach 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II der Bedarfsgemeinschaft von Erna angehçren. Bjçrn hat mit 22 Jahren das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. Er ist zwar bereits verlobt, aber noch nicht verheiratet. Zudem kann er seinen Lebensunterhalt nicht offensichtlich aus eigenen Mitteln bestreiten, sodass zunächst davon auszugehen ist, dass er seinen Bedarf nicht selbst decken kann. Folglich erfüllt Bjçrn alle Voraussetzungen und er kçnnte als Kind zugeordnet werden. Bjçrn lebt jedoch zusammen mit Birgit und beabsichtigt, diese zu heiraten. ¾hnlich der Konstellation, dass ein nach 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zuzuordnendes Kind ein eigenes Kind bekommt, ist es problematisch, wenn das nach 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zugeordnete Kind in die bestehende Haushaltsund Wirtschaftsgemeinschaft einen Partner einbringt, welcher eine Partnerschaft im Sinne des 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II mit dem Kind begründet, sei es in Form einer Ehe, eingetragener Lebenspartnerschaft oder auch nur einer eheähnlichen oder gleichgeschlechtlichen Partnerschaft. Hier ist eine Zuordnung des Kindes sowohl zu der Bedarfsgemeinschaft der Eltern als auch zu einer Bedarfsgemeinschaft bestehend aus dem Kind und seinem Partner mçglich, soweit zumindest einer der beiden die Voraussetzungen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erfüllt. Die Problematik der zweifachen Trägerschaft in einem Haushalt stellt sich hier nicht, da der Partner gegebenenfalls einen eigenen Anspruch auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat. Aber auch hier ist eine Entscheidung unter Beachtung der tatsächlichen Lebensverhältnisse zu treffen. 24 Hat eine Person, die zwar auch die Voraussetzungen eines Kindes nach 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II erfüllt, einen Partner im Sinne des 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II, verliert die Lebensstellung als Kind an Bedeutung. Lebensnaher ist 23 Siehe 1.7. Anspruchsberechtigung von Susanne. 24 FH BA 7 Rn

9 2.1. Bedarfsgemeinschaft mit Erna als zentraler Leistungsberechtigter die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft des Kindes mit seinem Partner, als das Kind den Eltern zuzuordnen und den Partner eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden zu lassen. Bjçrn kann mithin der Bedarfsgemeinschaft von Erna nur zugeordnet werden, wenn es sich bei der Partnerschaft zu Birgit nicht um eine bedarfsgemeinschaftbegründende Partnerschaft im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch handelt Mark als Kind nach 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Mark kçnnte sowohl als leibliches Kind von Erna, als Person nach 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, als auch von Erwin, als Person nach 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB II, der Bedarfsgemeinschaft zugeordnet werden. Voraussetzung ist, dass Mark das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und seine Hilfebedürftigkeit nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Mit 16 Jahren überschreitet Mark die Hçchstaltersgrenze nicht. Er ist unverheiratet und kann aufgrund nicht offensichtlich fehlender Hilfebedürftigkeit 25 seinen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht durch vorhandenes Einkommen oder Vermçgen selbst decken. Damit erfüllt Mark alle Voraussetzungen nach 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Auch eine wertende Betrachtung anhand der tatsächlichen Lebensumstände steht dem nicht entgegen. Folglich kann Mark als Kind der Bedarfsgemeinschaft von Erna zugeordnet werden Ergebnis Folglich bilden Erna, Erwin und Mark eine Bedarfsgemeinschaft, indem Erwin als Partner nach 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II und Mark als Kind nach 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Erna als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 SGB II zugeordnet werden kçnnen. 25 Siehe Anspruchsberechtigung von Mark ( ). 45

10 2. Die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft Übersicht der Bedarfsgemeinschaft um Erna 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II Die Eltern, der Elternteil und dessen Partner des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Erna Erwin 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II Der Partner des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Mark 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Die Kinder der Personen nach 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB II 2.2. Bedarfsgemeinschaft mit Hans als zentral Leistungsberechtigtem Es kommt die Bildung einer weiteren Bedarfsgemeinschaft mit Hans als zentral Leistungsberechtigtem in Betracht Hans als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II Es kçnnte eine Bedarfsgemeinschaft um Hans gebildet werden, da dieser die Voraussetzungen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt Siehe 1.3. Anspruchsberechtigung von Hans. 46

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